Rentenbesteuerung 2024

Änderung beim Versorgungsfreibetrag bei Pensionen und Betriebsrenten

§ 19 Absatz 2 EStG sieht vor, dass von Versorgungsbezügen ein Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei bleiben. Mit dem Jahr 2023 soll der anzuwendende Prozentwert zur jährlichen Abschmelzung nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern von 0,4 Prozentpunkten verringert werden.

Ab dem Jahr 2023 soll der Höchstbetrag um 30 Euro pro Jahr statt bisher 60 Euro sinken, der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um 9 Euro pro Jahr statt 18 Euro. Diese Änderungen stehen im Zusammenhang mit den Änderungen der Rentenbesteuerung.

Was ändert sich an der Rentenbesteuerung ab 2024?

Der Bund hat bereits 2005 entschieden, dass Renten langfristig nachgelagert besteuert werden. 2021 hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass es bei der derzeitigen Umsetzung zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung kommt. Erhöhte sich bisher der Besteuerungsanteil jedes Jahr um 1 Prozent, steigt dieser ab 2023 nur noch um 0,5 Prozent.

Für Rentner bleibt entsprechend bei der Rentenversteuerung 2024 mehr von ihrer Rente steuerfrei, als wenn diese um ein weiteres ganzes Prozent versteuert werden würde.

Info

Experten zur Rentenbesteuerung 2024

Trotz der Anpassungen halten viele Steuerexperten das Problem der Doppelbesteuerung nicht für gelöst. So müssten gemäß den neuen Gesetzesregelungen beispielsweise Rentner, die 40 Jahre lang einen Verdienst oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielten, in den Jahren 2018 bis 2038 sowie 2056 bis 2067 trotzdem mit einer doppelten Besteuerung rechnen.

Änderung beim Altersentlastungsbetrag

Steuerpflichtige, die vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben oder denen der Bezug bestimmter Einkünfte gewährt wird, erhalten den Altersentlastungsbetrag. Dieser berechnet sich nach einem bestimmten Prozentsatz vom Arbeitslohn, und zwar im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zzgl. der Summe anderer begünstigter positiven Einkünfte.

Wie auch beim Versorgungsfreibetrag bei Pensionen und Betriebsrenten soll der Prozentsatz angepasst werden. Ab 2023 soll der anzuwendende Prozentsatz um 0,4 Prozentpunkte statt 0,8 Prozentpunkte jährlich verringert werden Der Höchstbetrag soll um jährlich 19 Euro statt 38 Euro sinken.

Damit für Arbeitgeber kein zusätzlicher Aufwand entsteht, ist vorgesehen, dass die rückwirkende Erhöhung der vorstehenden Beträge für das Jahr 2023 erst im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer gewährt wird.