Unterbrechungsmeldung mit Meldegrund 51, 52

Wenn der Arbeitnehmer für mindestens einen vollen Kalendermonat keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt hat, gilt das Beschäftigungsverhältnis in der Renten- und Arbeitslosenversicherung als unterbrochen.

Hintergrund

Unterbrechungsmeldung mit Meldegrund 51-53

Eine Unterbrechungsmeldung (Meldegründe 51-53) ist immer dann zu erstellen, wenn

  • die versicherungspflichtige Beschäftigung ohne Zahlung von Entgelt unterbrochen ist,
  • die Unterbrechung mindestens einen vollen Kalendermonat dauert, 

    Hinweise:

    Ein voller Kalendermonat bedeutet nicht 30 Tage ab dem Beginn der Fehlzeit, sondern alle Tage vom ersten bis zum letzten Tag eines Monats.
    - Wenn der Mitarbeiter seine Tätigkeit nach der Unterbrechung wieder aufnimmt, ist keine Anmeldung erforderlich.

  • das Beschäftigungsverhältnis trotz der Unterbrechung fortbesteht und bei demselben Arbeitgeber wieder aufgenommen wird und
  • der Versicherte nach Wegfall der Zahlung von Entgelt

    • entweder Kranken-, Verletzten-, Versorgungskranken-, Übergangs- oder Mutterschaftsgeld bezieht oder
    • Elternzeit genommen oder freiwilliger Wehrdienst geleistet wird.

Die Meldegründe 51 – 53 weisen darauf hin, dass

  • der Versicherte nicht abgemeldet wird,
  • das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht und
  • lediglich die Entgeltzahlung für mindestens einen vollen Kalendermonat unterbrochen worden ist.

Anhand der eingetragenen Fehlzeiten erkennt das Programm automatisch, ob eine Unterbrechungsmeldung erforderlich ist.

Folgende Fehlzeiten erzeugen eine Unterbrechungsmeldung - Meldegrund 51.

  • Krankheit mit Krankengeld
  • Krankheit mit Krankentagegeld
  • Arbeitsunfall mit Verletztengeld
  • Wiedereingliederung mit Übergangsgeld
  • Pflege eines kranken Kindes mit Krankengeld
  • Mutterschutz mit oder ohne AG-Zuschuss
  • Elternzeit
    Voraussetzung: Nur wenn die Fehlzeit Elternzeit ohne vorangehende Fehlzeit Mutterschutzfrist beginnt, ist für die Elternzeit eine eigene Unterbrechungsmeldung mit Meldegrund 52 erforderlich.


Beispiele:

1. Unterbrechung dauert einen vollen Kalendermonat an:

  • Der Mitarbeiter erhält vom 02. Oktober bis 13. November Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
  • Im Abrechnungsmonat November wird direkt im Anschluss die Fehlzeit Krankheit mit Krankengeld erfasst. Zeitraum vom 14. November bis 28. Februar des Folgejahres.

    Ergebnis: Nach Wechsel in den Monat Dezember erkennt das Programm automatisch, dass die Unterbrechung länger als einen Kalendermonat andauert. Die SV-Meldung mit Abgabegrund 51 wird erstellt.

2. Unterbrechung dauert keinen vollen Kalendermonat an:

  • Mitarbeiter erhält vom 02. Oktober bis 13. November Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
  • Im Zeitraum vom 14. November bis 21. Dezember Krankengeld.
  • Am 22. Dezember nimmt der Mitarbeiter seine Tätigkeit wieder auf.

       Ergebnis: keine Unterbrechungsmeldung mit Meldegrund 51.

Die Unterbrechungsmeldung stellt sicher, dass Monate ohne Entgeltzahlung nicht auf dem Rentenkonto als Beitragsmonate ausgewiesen werden.

Hinweis: Wenn während der Unterbrechung weiter Entgelt bezahlt oder geldwerte Vorteile gewährt werden, ist keine Unterbrechungsmeldung zu erstellen.

Endet die Beschäftigung während der Fehlzeit, wird eine SV-Meldung mit Meldegrund 30 (Abmeldung) erzeugt.

3. Mehrere unmittelbar aufeinanderfolgende Fehlzeiten (jeweils ohne Fortzahlung von Arbeitsentgelt)

Beispiel: Mitarbeiter erhält vom 13. November bis 19. Dezember Krankengeld, ab dem 20. Dezember bis 10. Januar Wiedereingliederung mit Übergangsgeld.

       Ergebnis: Unterbrechungsmeldung vom 1. Januar (Beschäftigungsbeginn im laufenden Jahr) bis 12. November mit beitragspflichtigem Entgelt.

4. Beschäftigungsverhältnis endet nach Krankengeldbezug

  • Mitarbeiter erhält vom 13. November bis 9. Dezember Krankengeld.
  • Die Beschäftigung endet zum 9. Dezember.

       Ergebnis:

  • Unterbrechungsmeldung vom 1. Januar bis 12. November mit dem beitragspflichtigen Entgelt und
  • Abmeldung zum 9. Dezember, beitragspflichtiges Entgelt = 0

Gesetzliche Grundlagen: § 9 DEÜV§ 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV