Hintergrund
Unterbrechungsmeldung mit Meldegrund 51-53
Eine Unterbrechungsmeldung (Meldegründe 51-53) ist immer dann zu erstellen, wenn
- die versicherungspflichtige Beschäftigung ohne Zahlung von Entgelt unterbrochen ist,
- die Unterbrechung mindestens einen vollen Kalendermonat dauert,
Hinweise:
- Ein voller Kalendermonat bedeutet nicht 30 Tage ab dem Beginn der Fehlzeit, sondern alle Tage vom ersten bis zum letzten Tag eines Monats.
- Wenn der Mitarbeiter seine Tätigkeit nach der Unterbrechung wieder aufnimmt, ist keine Anmeldung erforderlich. - das Beschäftigungsverhältnis trotz der Unterbrechung fortbesteht und bei demselben Arbeitgeber wieder aufgenommen wird und
der Versicherte nach Wegfall der Zahlung von Entgelt
- entweder Kranken-, Verletzten-, Versorgungskranken-, Übergangs- oder Mutterschaftsgeld bezieht oder
- Elternzeit genommen oder freiwilliger Wehrdienst geleistet wird.
Die Meldegründe 51 – 53 weisen darauf hin, dass
- der Versicherte nicht abgemeldet wird,
- das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht und
- lediglich die Entgeltzahlung für mindestens einen vollen Kalendermonat unterbrochen worden ist.
Anhand der eingetragenen Fehlzeiten erkennt das Programm automatisch, ob eine Unterbrechungsmeldung erforderlich ist.
Folgende Fehlzeiten erzeugen eine Unterbrechungsmeldung - Meldegrund 51.
- Krankheit mit Krankengeld
- Krankheit mit Krankentagegeld
- Arbeitsunfall mit Verletztengeld
- Wiedereingliederung mit Übergangsgeld
- Pflege eines kranken Kindes mit Krankengeld
- Mutterschutz mit oder ohne AG-Zuschuss
- Elternzeit
Voraussetzung: Nur wenn die Fehlzeit Elternzeit ohne vorangehende Fehlzeit Mutterschutzfrist beginnt, ist für die Elternzeit eine eigene Unterbrechungsmeldung mit Meldegrund 52 erforderlich.
Beispiele:
1. Unterbrechung dauert einen vollen Kalendermonat an:
- Der Mitarbeiter erhält vom 02. Oktober bis 13. November Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
- Im Abrechnungsmonat November wird direkt im Anschluss die Fehlzeit Krankheit mit Krankengeld erfasst. Zeitraum vom 14. November bis 28. Februar des Folgejahres.
Ergebnis: Nach Wechsel in den Monat Dezember erkennt das Programm automatisch, dass die Unterbrechung länger als einen Kalendermonat andauert. Die SV-Meldung mit Abgabegrund 51 wird erstellt.
2. Unterbrechung dauert keinen vollen Kalendermonat an:
- Mitarbeiter erhält vom 02. Oktober bis 13. November Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
- Im Zeitraum vom 14. November bis 21. Dezember Krankengeld.
- Am 22. Dezember nimmt der Mitarbeiter seine Tätigkeit wieder auf.
Ergebnis: keine Unterbrechungsmeldung mit Meldegrund 51.
Die Unterbrechungsmeldung stellt sicher, dass Monate ohne Entgeltzahlung nicht auf dem Rentenkonto als Beitragsmonate ausgewiesen werden.
Endet die Beschäftigung während der Fehlzeit, wird eine SV-Meldung mit Meldegrund 30 (Abmeldung) erzeugt.
3. Mehrere unmittelbar aufeinanderfolgende Fehlzeiten (jeweils ohne Fortzahlung von Arbeitsentgelt)
Beispiel: Mitarbeiter erhält vom 13. November bis 19. Dezember Krankengeld, ab dem 20. Dezember bis 10. Januar Wiedereingliederung mit Übergangsgeld.
Ergebnis: Unterbrechungsmeldung vom 1. Januar (Beschäftigungsbeginn im laufenden Jahr) bis 12. November mit beitragspflichtigem Entgelt.
4. Beschäftigungsverhältnis endet nach Krankengeldbezug
- Mitarbeiter erhält vom 13. November bis 9. Dezember Krankengeld.
- Die Beschäftigung endet zum 9. Dezember.
Ergebnis:
- Unterbrechungsmeldung vom 1. Januar bis 12. November mit dem beitragspflichtigen Entgelt und
- Abmeldung zum 9. Dezember, beitragspflichtiges Entgelt = 0
Gesetzliche Grundlagen: § 9 DEÜV, § 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV