Hintergrund
Zu den Möglichkeiten der Pauschalbesteuerung mit festen Pauschsteuersätzen gem. § 40 Abs. 2 EStG gehören z.B:
Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung (Pauschsteuersatz 25 %).
Tipp: Wissenswertes zu diesem Thema können Sie hier nachlesen: 110 EUR Grenze bei Betriebsfeiern
Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Jobtickets (Pauschsteuersatz 15 %).
Damit das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung die steuerfreien und pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen auf die Entfernungspauschale zutreffend anrechnen kann, ist eine betragsmäßige Bescheinigungspflicht festgelegt.
In der Lohnsteuerbescheinigung sind die Beträge wie folgt auszuweisen:
- Zeile 17 die "steuerfreie Arbeitgeberleistungen die auf die Entfernungspauschale anzurechnen sind".
- Zeile 18 die "Pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte".
Beachten Sie:
Die pauschal versteuerten Jobtickets sind weder auf der LStB noch in den Abrechnungsdaten des Mitarbeiters auszuweisen. In den Lohndaten des Mitarbeiters sind keine Buchungen erforderlich. Damit der Mitarbeiter im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung den vollen Werbungskosten geltend machen kann, entfernen Sie die Beträge ersatzlos in der Lohnart '2902-Job-Ticket steuerfrei' (geldwerter Vorteil) oder als Barzuschuss in der Lohnart '0021- Fahrgeld'.
Pauschalierungssätze nach §§ 37a und 37b EStG:
- Bei Sachprämien für Kundenbindungsprogramme ist die Pauschalierung mit dem festen Pauschalsteuersatz von 2,25 % möglich.
- Sachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftsfreunde können mit einem Pauschsteuersatz von 30 % besteuert werden.
Vorgehen:
Die abzuführende Pauschalsteuer wird im Bericht 'Lohnjournal' auf der letzten Seite unter den Steuersummen dokumentiert.
Hinweis:
Im Assistenten 'Übergreifende Pauschalsteuer' können Sie nur Angaben für den aktuellen Abrechnungsmonat machen.
Wenn Sie in Vormonaten gemachte Eingaben korrigieren müssen, verrechnen Sie den Betrag einfach im aktuellen Abrechnungsmonat. Erfassen Sie den Betrag ggf. mit negativem Vorzeichen.
Wir empfehlen Ihnen eine entsprechende Aktennotiz zu machen, damit Sie die Eingaben einer evtl. Betriebsprüfung nachvollziehen können.