Pauschal zu versteuernde Sachzuwendungen abrechnen

Im Assistenten 'Übergreifende Pauschalsteuer' können Sie die Beträge erfassen, die unabhängig von der Lohnabrechnung der Arbeitnehmer pauschal gem. §§ 37a und 37b EStG besteuert werden sollen. Dazu zählen z. B. Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen, Jobtickets oder Essenszuschüsse.

Hintergrund

Zu den Möglichkeiten der Pauschalbesteuerung mit festen Pauschsteuersätzen gem. § 40 Abs. 2 EStG gehören z.B:

Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung (Pauschsteuersatz 25 %).
Tipp: Wissenswertes zu diesem Thema können Sie hier nachlesen: 110 EUR Grenze bei Betriebsfeiern  

Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Jobtickets (Pauschsteuersatz 15 %).

Damit das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung die steuerfreien und pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen auf die Entfernungspauschale zutreffend anrechnen kann, ist eine betragsmäßige Bescheinigungspflicht festgelegt.
In der Lohnsteuerbescheinigung sind die Beträge wie folgt auszuweisen:

  • Zeile 17 die "steuerfreie Arbeitgeberleistungen die auf die Entfernungspauschale anzurechnen sind".
  • Zeile 18 die "Pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte". 

    Beachten Sie:
    Die pauschal versteuerten Jobtickets sind weder auf der LStB noch in den Abrechnungsdaten des Mitarbeiters auszuweisen. In den Lohndaten des Mitarbeiters sind keine Buchungen erforderlich. Damit der Mitarbeiter im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung den vollen Werbungskosten geltend machen kann, entfernen Sie die Beträge ersatzlos in der Lohnart '2902-Job-Ticket steuerfrei' (geldwerter Vorteil) oder als Barzuschuss in der Lohnart '0021- Fahrgeld'. 

Pauschalierungssätze nach §§ 37a und 37b EStG: 

  • Bei Sachprämien für Kundenbindungsprogramme ist die Pauschalierung mit dem festen Pauschalsteuersatz von 2,25 % möglich. 
  • Sachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftsfreunde können mit einem Pauschsteuersatz von 30 % besteuert werden. 

Vorgehen:

  1. Rufen Sie im Menü 'Extras -Elster - Elektronische Lohnsteuer-Anmeldung' den Assistenten 'Übergreifende Pauschalsteuer erfassen' auf.
  2. Klicken Sie auf die Schaltfläche 'Neu'.
  3. Geben Sie im Feld 'Bezeichnung' den Anlass der Zuwendung z. Bsp. 'Firmenfeier' ein.
  4. Wählen Sie unter 'Art' den passenden Eintrag aus.
    Der pauschale Steuersatz ist abhängig von der hier getroffenen Auswahl. 
    Zur Verfügung stehen derzeit folgende Einträge:
    Art des Bezugs bzw. der SachzuwendungPauschalsteuersatz
    Betriebsveranstaltung gem. § 40 Abs. 2 EStG25%
    Jobticket gem. § 40 Abs. 2 EStG25%
    Sachzuwendung/Dienstleistung an Nicht-Arbeitnehmer nach § 37 b EStG30%
    Sonstigesfrei definierbar


    Hinweis: Im Feld 'Abrechnungsmonat' wird automatisch der aktuelle Abrechnungsmonat der Firma übernommen.
  5. Erfassen Sie den pauschal zu versteuernden Betrag.
    Im Beispiel 500 EUR. Der pauschale Steuersatz ist, wie bereits unter Punkt 3 erwähnt, abhängig von der gewählten Art des Bezugs und wird automatisch ermittelt.
    Hinweis: Wenn Sie als Art 'Sonstiges' gewählt haben, können Sie den pauschalen Steuersatz selbst eingeben.

    Ergebnis: 
    - Im Bereich 'Pauschalsteuer' sind die vom Programm berechneten Beträge aufgeführt.
    - Die pauschale Lohnsteuer, Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag werden in der aktuellen Lohnsteuer-Anmeldung in den Zeilen 19, 24 und 25 ausgewiesen.
  6. Speichern Sie Ihre Angaben.

Die abzuführende Pauschalsteuer wird im Bericht 'Lohnjournal' auf der letzten Seite unter den Steuersummen dokumentiert.

Hinweis:
Im Assistenten 'Übergreifende Pauschalsteuer' können Sie nur Angaben für den aktuellen Abrechnungsmonat machen. 
Wenn Sie in Vormonaten gemachte Eingaben korrigieren müssen, verrechnen Sie den Betrag einfach im aktuellen Abrechnungsmonat. Erfassen Sie den Betrag ggf. mit negativem Vorzeichen.

Wir empfehlen Ihnen eine entsprechende Aktennotiz zu machen, damit Sie die Eingaben einer evtl. Betriebsprüfung nachvollziehen können.