Verwenden Sie dieses Muster für ein Angebotsschreiben, um bei der Erstellung der Formulierung auf der rechtssicheren Seite zu sein.
Sei es als Freiberufler, Einzelunternehmer oder selbstständiger Unternehmer: Immer wieder ist es im Arbeitsalltag nötig, (potenziellen) Kunden ein Angebot zu unterbreiten. Wer keine Zeit hat, ein Angebot von Grund auf selbst zu schreiben, kann auf diese praktische Vorlage zurückgreifen. Sie ist individualisierbar und erfüllt alle nötigen formalen und rechtlich wichtigen Anforderungen. Denn: Wie so vieles in Deutschland, gilt auch beim Schreiben eines Angebots, die richtigen Formulierungen zu wählen, um alle rechtlichen Hürden zu nehmen.
Wie bei Geschäftsbriefen müssen auch Angebotsschreiben bestimmte Pflichtangaben enthalten. Wichtig sind dabei der Inhalt, die Formulierungen und ein möglichst verständliches Schreiben, wie Sie es in unserer Angebotsvorlage finden. Ein Angebot sollte vor allem klar und deutlich sein, was die Themen Rechtssicherheit und Verbindlichkeit betrifft.
Für ein einwandfreies schriftliches Angebot digital per E-Mail oder ausgedruckt auf Papier sollten daher folgende Punkte aufgenommen werden:
Sofern vorhanden müssen Handwerksbetriebe und Dienstleister außerdem ihre Handelsregisternummer sowie den Gerichtsstand bei möglichen Streitigkeiten angeben. Eine Unterschrift ist seitens des Angebotserstellers übrigens nicht erforderlich.
Schnell wird bei den zahlreichen Angaben deutlich: In einem Angebot sollen Kunden wichtige Aspekte über eine gewünschte Leistung erhalten – sei es zum Thema Preise, Lieferzeitpunkt oder eventuelle Rabatte.
Um dieses Schreiben professionell und rechtssicher zu gestalten, soll Sie unsere Mustervorlage bei der Erstellung Ihres Angebots unterstützen. Diese Angebot-Vorlage für das Schreiben können Sie als Handwerksunternehmen genauso verwenden wie als Dienstleister oder Selbständiger aus anderen unternehmerischen Bereichen.
Info
Wichtig ist in einem Angebot, den Gültigkeitszeitraum klar zu definieren. Dies geht zum Beispiel mit den Worten “Dieses Angebot ist bis zum xx.xx.2023 gültig.” oder „Dieses Angebot gilt 4 Wochen.“.
Bei Angeboten, die nicht befristet gültig sind, gilt folgende sehr ungenaue rechtliche Bestimmung aus § 147 (2) BGB:
“Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.”
Welche Annahmefrist tatsächlich angemessen ist, ist im Einzelfall zu entscheiden. Zu berücksichtigen sind hier jedoch:
In § 145 BGB heißt es: „Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.“
Ein Angebot ist also rechtlich bindend und führt im besten Fall zu einem Vertragsabschluss. Es gibt jedoch die sogenannten Freizeichnungsklauseln, die genutzt werden können. Diese ermöglichen dem Angebotsersteller, das Angebot einzuschränken.
Mit Vorlage-Formulierungen wie “nur solange der Vorrat reicht”, “ohne Gewähr”, “Preis freibleibend” oder “unverbindliches Angebot” kann die rechtliche Bindung aufgehoben werden. Anhand unseres Muster-Beispiels eines Angebots haben Sie die Möglichkeit, individuelle Änderungen im Text vorzunehmen und Ihre nach Ihren Anforderungen und Wünschen anzupassen.
Übrigens: Wird ein Angebot nicht rechtzeitig angenommen oder gar ablehnt, ist es hinfällig.
Info
Wer ein verbindliches Angebot mit festen Preisen abgibt, muss sich bei einer Bestätigung des Auftrags durch den Kunden an die darin angebotenen Leistungen halten.
Wenn der Kunde ein unverbindliches Angebot annimmt, ist es ratsam, wenn Sie die finale Bestellung der Leistung anschließend noch einmal mit einer Auftragsbestätigung fix machen. Diese sollte der Kunde final absegnen.
Wenn Sie ein Angebot per E-Mail versenden, schicken Sie es unbedingt als PDF. Bei einem interaktiven PDF, dass Sie direkt am Computer ausfüllen können, ist es wichtig, dieses vor dem Versand zu sperren. Denn so verhindern Sie, dass der Empfänger es beliebig verändern kann.
Info
Ein Angebot muss nicht unbedingt schriftlich erfolgen.Auch mündliche Angebote werden in der Praxis immer wieder getätigt. Zu bedenken ist allerdings: Sollten Angebote mündlich gemacht werden, so erlischt die Gültigkeit sofort nach dem Ende des Gesprächs (vgl. § 147 BGB).