AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen): Das müssen Unternehmen beachten

Im „Kleingedruckten“ der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) legst du deinen Kunden die Konditionen für die Geschäfte mit deinem Unternehmen dar. Wenn deine Kunden diese akzeptieren, werden sie damit zur Vertragspartei. Aber nicht alles, was sich Unternehmen wünschen, dürfen sie in den AGB verankern. Denn für diese gibt es klare Vorgaben. Wer allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) erstellen lassen möchte, sollte dabei die rechtlichen Anforderungen genau kennen.

Zuletzt aktualisiert am 29.07.2025

Was sind allgemeine Geschäftsbedingungen?

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind standardisierte Vertragsbedingungen, die von einer der Vertragsparteien für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurden und welche diese der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Rechtlich wird unter „Vielzahl“ verstanden, dass mindestens drei Verträge oder eine unbestimmte Zahl an Verträgen von den allgemeinen Geschäftsbedingungen erfasst sind. Ein AGB-Generator kann bei der schnellen Erstellung unterstützen, ersetzt jedoch keine rechtliche Prüfung. Die Bedingungen dürfen nicht im Einzelfall zwischen den Parteien ausgehandelt sein, Individualabreden gehen AGB immer vor. Die Gültigkeit von AGB richtet sich dabei nach den §§ 305 ff. BGB.

Sinn und Zweck von AGB liegen darin, dass du auf eine Vielzahl ähnlicher Verträge die gleichen Regelungen anwenden kannst. Ansonsten müssten große Unternehmen für jeden einzelnen Kunden immer wieder neue Bedingungen aushandeln. AGB vereinfachen also den alltäglichen Abschluss von wiederkehrenden Verträgen. Gerade für Onlineshops lohnt es sich, die AGB nicht selber zu schreiben, sondern schreiben zu lassen, um auf der sicheren Seite zu sein. 

Dabei ist es auch unerheblich, ob diese Bedingungen „AGB“ genannt werden oder eine andere Bezeichnung haben, wie z. B. „Auftragsbedingungen“, „Allgemeine Verkaufsbedingungen“, „Vertragsbedingungen“ oder auch ganz einfach „Vertrag“. Diese Vertragsbedingungen unterliegen der sog. Inhaltskontrolle des AGB-Rechts der §§ 305 ff. BGB, wenn die Definition des § 305 BGB zutrifft:

  • vorformulierte Bedingungen
  • für eine Vielzahl von Verträgen gedacht (unabhängig davon, ob sie tatsächlich für mehrere Verträge verwendet wurden)
  • von einer Partei der anderen gestellt
  • nicht individuell ausgehandelt

Einsatzgebiete von AGB

AGB kommen im Alltag ständig zum Einsatz: beim Kauf von Produkten in Onlineshops, beim Verkauf von Waren in Warengeschäften, beim Abschluss von Handy-, Telefon- und Internetverträgen,  beim Abschluss von Versicherungen oder bei Bankgeschäften. Aber auch im rein privaten Bereich auf Kundenseite kommen sehr häufig AGB zum Einsatz, wie z. B. in Fitnessstudios, bei Zeitschriften-Abos, selbst bei Dienstleistungen wie Arztbesuchen oder Rechtsanwaltsberatungen.

Alle Einsatzgebiete haben gemeinsam, dass die AGB einseitig von Unternehmensseite formuliert werden. Gerade bei Massengeschäften (z. B. Stromlieferungsverträgen) sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen unumgänglich, da der Unternehmer nicht mit jedem einzelnen seiner abertausenden Kunden einen eigens zu erstellenden Vertrag abschließen kann und möchte.

AGB können von Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen verwendet werden. Dies ist nahezu immer der Fall, wenn Unternehmen miteinander in Geschäftsbeziehungen treten. Jeder Unternehmer muss sich bewusst sein, dass der andere Unternehmer sicherlich auch über AGB verfügt und diese üblicherweise einem Vertrag zugrunde legen möchte. So prallen ganz oft allgemeine Verkaufsbedingungen auf allgemeine Einkaufsbedingungen – oft mit verheerenden Folgen: sich widersprechende Klauseln entfalten keine Wirkung und stattdessen gilt die gesetzliche Regelung.

AGB können und werden aber auch sehr oft gegenüber Verbrauchern verwendet. Hierbei sind vom Gesetz viel strengere Anforderungen sowohl an die Einbeziehung der AGB in den Vertrag als auch an die Ausgestaltung einzelner Klauseln in den AGB gestellt. Gar nicht selten sind die Klauseln in AGB gegenüber Verbrauchern unwirksam oder nichtig – z. B., weil eine Klausel der Geschäftsbedingungen überraschend ist oder den Verbraucher unangemessen benachteiligt – oder wenn sie aus der Liste der generell unwirksamen Klauseln in § 309 BGB stammt. Auch hier ist die Folge, dass bezüglich der unwirksamen Klauseln das Gesetz gilt. Der Vertrag bleibt in der Regel gültig, kann aber im Streitfall problematisch werden.

Typische unzulässige Inhalte sind z. B.:

  • Ausschluss von gesetzlichen Mängelrechten
  • Verkürzung der Verjährung auf unter ein Jahr bei Neuware (im B2C)
  • Ausschluss von Rücktrittsrechten ohne sachlichen Grund
  • Einschränkung des Widerrufsrechts bei Verbrauchern

Die Einbeziehung von AGB in einen Vertrag

AGB gelten nicht automatisch, nur weil ein Unternehmen welche erstellt hat. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen, wie alle anderen Vertragsbestandteile auch, vereinbart werden. Das gilt für alle Verträge, sowohl bei rein unternehmerischen (B2B), als auch zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) und auch bei rein privaten Verträgen.

Bei Massengeschäften in einer Verkaufsstelle (z. B. in einer Tankstelle) werden die AGB aushängen oder auf Nachfrage ausgehändigt werden. Im Online-Handel werden die AGB in der Regel an einer Stelle allgemein zugänglich gemacht werden, zusätzlich auch vor jedem Kaufabschluss durch Anklicken einer Kontrollbox eingeblendet bzw. auf die AGB und deren Fundstelle hingewiesen. Bei Onlineshops oder digitalen Verträgen muss außerdem sichergestellt werden, dass die AGB in einer speicherbaren Form (z. B. PDF) bereitgestellt werden (§ 305 i BGB).

Je nach Art der am Geschäft Beteiligten gelten unterschiedliche Anforderungen an die Einbeziehung.

B2B: AGB zwischen Unternehmen und Unternehmen

Unternehmer müssen auch im unternehmerischen Verkehr auf die Einbeziehung der AGB in den Vertrag hinweisen, damit diese wirksam werden. Dies kann im B2B-Bereich, aber auch konkludent, also z. B. durch stillschweigende Annahme eines Angebots, erfolgen, selbst wenn in diesem Angebot nicht explizit auf die Einbeziehung der AGB hingewiesen wurde. Auch kann es unter Umständen ausreichen, dass die Unternehmen auf eine allgemein zugängliche Stelle verweisen, an der Interessierte die AGB abrufen oder zumindest einsehen können. Denn ganz überwiegend muss davon ausgegangen werden, dass Unternehmen heutzutage Geschäfte nicht ohne AGB tätigen wollen. Ein Einbeziehungswille kann sich dann in Extremfällen auch durch schlüssiges Verhalten ergeben.

Dennoch ist der Weg, nicht auf die AGB hinzuweisen – und zwar vor Abschluss eines Vertrags, nicht danach (z. B. in der Rechnung) – ein gefährlicher Weg. Es empfiehlt sich daher immer, auch im B2B–Bereich, als Unternehmer auf die Einbeziehung der eigenen AGB bei Anbahnung des Geschäfts ausdrücklich hinzuweisen.

Du kannst beispielsweise durch eine Klausel auf diese verweisen: „Es gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen“ oder „es gelten unsere AGB“, verbunden mit dem Hinweis, wo diese abzurufen oder einzusehen sind. Der Verweis auf die AGB kann natürlich auch durch andere Formulierungen erfolgen, solange er vor Vertragsschluss erfolgt und solange er eindeutig auf die AGB verweist.

Ein nachträglicher Verweis, also nach Vertragsschluss – z. B. als Aufdruck auf der Rechnung – istbedeutungslos; die AGB sind in diesem Fall nicht in den Vertrag einbezogen, der Vertragspartner braucht ihnen nicht einmal ausdrücklich zu widersprechen.

B2C: AGB zwischen Unternehmen und Verbraucher

Im B2C-Bereich müssen Unternehmer ausdrücklich auf die Einbeziehung der AGB in den Vertrag hinweisen, damit diese wirksam werden. Es empfiehlt sich, den Verbraucher bestätigen zu lassen, dass er die AGB zur Kenntnis genommen hat, und man macht ihm die AGB zugänglich, indem man diese z. B. auf der Rückseite eines Angebots abgedruckt hat Aber Vorsicht: Bei eingescannten Dokumenten muss dann die Rückseite mit eingescannt werden oder aber man fügt sie einem Angebot bei (ausgedruckt oder bei einer E-Mail als Datei).

Im Online-Handel ist es erforderlich, die Kenntnisnahme der AGB durch eine eigene Handlung des Verbrauchers bestätigen zu lassen (z. B. durch Anklicken eines Kästchens „Ich habe die AGB zur Kenntnis genommen“).

Unternehmer im B2C-Bereich müssen in ihren AGB angeben, ob sie an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen oder nicht. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) und gilt seit dem 1. Februar 2017, jedoch nicht für Betriebe mit zehn oder weniger Beschäftigten.  

Folgende Angaben sind erforderlich:

  • Beteiligung oder Nichtbeteiligung am Verfahren
  • Name, Anschrift und Webadresse der zuständigen Schlichtungsstelle
  • auch eine ausdrückliche Ablehnung der Teilnahme ist anzugeben

Privatpersonen („Verbraucher“) unter sich

Auch bei Privatverkäufen kann ein Vertragsschluss unter Verwendung von AGB erfolgen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn du dein privat gekauftes und genutztes Auto an eine andere Privatperson verkaufen möchtest. Häufig wird dabei ein Mustervertrag aus dem Netz verwendet, der wiederum eine Definition von AGB darstellt.

Die AGB müssen auch bei Privatgeschäften eindeutig sichtbar und – im Onlinegeschäft – auf der Bestellseite über einen Link eindeutig verfügbar sein. Das bedeutet, dass du die AGB als eigenes Formular zum Download bereitstellen kannst oder diese auf einer eigenen Seite stehen. Es reicht allerdings nicht, die allgemeinen Geschäftsbedingungen beispielsweise auf der „Über uns“-Seite zu integrieren, ohne auf sie vor Vertragsschluss hinzuweisen und deren Einbeziehung in den Vertrag zu fordern.

Inhalt von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Inhaltskontrolle

In AGB versuchen die Verwender, die gesetzlichen Regelungen zu ihren Gunsten anzupassen und zu verändern. Das ist auch häufig in den „eigentlichen“ Verträgen der Fall, doch in AGB versuchen die Verwender in der Regel, besonders sensible Bereiche von vornherein anzupassen. AGB dienen also zur Erweiterung der gesetzlichen Regelungen oder zum Ausschluss gesetzlicher Vorgaben, soweit dies im Einzelfall zulässig ist.

Viele Versicherungen versuchen z. B., ihre Haftung nicht nur bei Vorsatz, sondern auch bei grober Fahrlässigkeit zu beschränken bzw. auszuschließen. Für rechtssichere AGB ist es ratsam, einen spezialisierten Anwalt die allgemeinen Geschäftsbedingungen erstellen zu lassen. Unternehmen treffen Regelungen zur Kostentragung bei Rücksendungen von Waren. In fast allen AGB versuchen Unternehmen, die Gültigkeit ihrer AGB nicht nur für den konkreten Vertragsabschluss, sondern für alle Geschäfte der Parteien untereinander – jetzt und in der Zukunft – zu vereinbaren. Ebenso versuchen die Unternehmen, einen für sie vorteilhaften Gerichtsstand für Streitigkeiten zu vereinbaren.

Im Online-Handel werden die erforderlichen Pflichtangaben häufig durch die AGB ergänzt bzw. die Pflichtangaben inklusive der Widerrufsbelehrung werden in die AGB integriert. Dies ist gefährlich, da es unter Umständen zu einer nicht ausreichenden Möglichkeit der Kenntnisnahme führen kann, du also wegen nicht ausreichend sichtbarer Pflichtangaben und Widerrufsangaben deiner Rechte hieraus verlieren kannst.

Muster-AGB

Viele Unternehmen verwenden Muster-AGB. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Du solltest diese allgemeinen Geschäftsbedingungen aber im Einzelfall prüfen oder prüfen lassen und betrachte die Kosten für eine AGB-Prüfung als Investition in die Rechtssicherheit deines Unternehmens. Und du solltest vorher ganz genau klären, ob du z. B. die Mustervorlage oder gar die AGB eines fremden Unternehmens einfach so übernehmen darfst, da ansonsten eine Abmahnung und eine Schadensersatzforderung droht. Weiterhin müssen die Inhalte und der Aufbau der AGB für dein Unternehmen und deine Leistungen passen. Ansonsten könnten diese sogar schädlich sein.

Übliche Inhalte von AGB

Es gibt zwar gesetzliche Vorgaben darüber, was in AGB stehen muss. In der Praxis haben sich jedoch viele Punkte herausgebildet, die üblicherweise in AGB geregelt werden.

Diese Faktoren solltest du daher in den AGB behandeln:

  • Einbeziehung und Geltungsbereich
  • Preise
  • Lieferbedingungen: Lieferung und Liefertermine – wie wird das Produkt geliefert und wann?
  • Zahlungsbedingungen – Fristen und Vereinbarungen, die die Zahlung betreffen.
  • Bezahlmöglichkeiten – gehen einher mit den Zahlungsbedingungen und geben vor, mit welchen Mitteln Kunden zahlen dürfen (Bargeld, Kreditkarte, PayPal etc.)
  • Eigentumsvorbehalt – Unternehmen können in den AGB den Eigentumsvorbehalt aufnehmen, der in § 449 Abs. 1 BGB geregelt ist.
  • Gewährleistung
  • Rücknahme und Garantien – wie lange besteht eine Garantie und unter welchen Umständen dürfen Kunden das Produkt zurückgeben?
  • Ausschlussfristen und Verjährung
  • Haftungsbegrenzung – wer haftet bei einem Schaden und wie lange gilt diese Haftung? Geht die Haftung auf jemand anderen über, sobald das Produkt das Unternehmen verlässt?

Wie erstellt man rechtssichere AGB?

  1. AGB selbst erstellen: Das ist möglich, aber nur ratsam, wenn man über juristische Fachkenntnisse verfügt. Laien laufen schnell Gefahr, unwirksame oder unvollständige AGB zu formulieren.
  2. AGB-Vorlagen nutzen: Es gibt viele AGB-Muster, z. B. von Fachverbänden oder im Internet. Diese bieten aber keine Rechtssicherheit. Oft sind sie veraltet oder nicht auf das konkrete Geschäftsmodell zugeschnitten. Eine individuelle Prüfung durch einen Experten ist dringend zu empfehlen.
  3. AGB-Generatoren verwenden: Online-Generatoren erstellen AGB anhand eines Fragenkatalogs. Das Ergebnis ist meist besser auf das Unternehmen abgestimmt als eine generische Vorlage. Aber auch hier gilt: Nur vertrauenswürdige Anbieter nutzen und das Ergebnis kritisch prüfen oder prüfen lassen.
  4. AGB vom Anwalt erstellen lassen: Das ist die rechtssicherste Lösung, aber auch die teuerste. Für ein gutes AGB-Mandat muss man mit mehreren hundert Euro rechnen. Dafür erhält man aber AGB, die individuell auf das eigene Unternehmen zugeschnitten und auf dem aktuellen Stand der Rechtsprechung sind.

Einbeziehung und Geltungsbereich

Ein beliebter Satz in AGB lautet: „Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen uns und unseren Kunden. Abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt". Obwohl man ihn in nahezu allen AGB so oder ähnlich liest, hat er – bis auf den Teil: „Abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt.“ wenig praktische Bedeutung. Immerhin möchte man zum Ausdruck bringen, dass die AGB gelten sollen, was allerdings bei nicht ausreichender Einbeziehung vor Vertragsschluss keine Wirkung hat (s. o.), und man möchte abweichende AGB des Vertragspartners ausschließen. Sofern der Vertragspartner also seinerseits auf die Einbeziehung seiner AGB hinweist und er dort eine gleichlautende Regelung hat, heben sich die beiden AGB im Zweifel gegenseitig auf – an den Stellen, an denen sie sich widersprechen.

Preise

Häufig werden auch Preise in AGB geregelt. Diesen Punkt solltest du allerdings nur dann in den AGB aufnehmen, wenn du die Preise zusätzlich auch im Vertragstext – so du einen solchen verwendest – erwähnst. Denn wenn du die AGB nicht wirksam in den Vertrag miteinbezogen hast, dann hast du auch keine wirksame Preisvereinbarung getroffen. Dieser Fall kann beispielsweise eintreten, wenn du nicht nachweisen kannst, dass du die AGB einbeziehen wolltest und diese dem Vertragspartner zur Verfügung standen. Dann ist im Zweifel anzunehmen, dass entweder ein „üblicher Marktpreis“ zu zahlen ist oder der Vertrag mangels Einigung auf die wesentlichen Vertragsinhalte unwirksam ist.

Lieferbedingungen

Beliebt sind hier Regelungen zu Teillieferungen, Lieferfristen und ob diese verbindlich sein sollen, Lieferort und Lieferart sowie Vorkasse – zumindest bei Verdacht des Zahlungsausfalls. Bei Lieferfristen ist darauf zu achten, dass eine Klausel, nach der sich der Verwender eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Frist für seine Leistung einräumt, in der Regel unwirksam ist (§ 308 Nr. 1 BGB).

Zahlungsbedingungen

Zahlungsfristen und Zahlungsarten sollten ebenfalls in den AGB geregelt werden, wenngleich du solche Regelungen im „Hauptvertrag“ treffen solltest, sofern du verschiedene Dokumente verwendest. Auch solltest du hier klären, wie du mit einer Aufrechnung oder einer Abtretung umgehen möchtest.

Eigentumsvorbehalt

Ein wichtiges Mittel zur Sicherung der eigenen Rechte ist der Eigentumsvorbehalt. Dieser kann in drei Arten vorliegen: einfach, verlängert und erweitert. Nimm eine Eigentumsklausel in die AGB mit auf, bestehen gute Chancen, dass dieser rechtswirksam vereinbart wurde und du im Falle eines Zahlungsausfalls des Kunden berechtigt bist, die Ware zurückzuverlangen. Voraussetzung ist eine wirksame Einbeziehung der AGB.

Gewährleistung

Gegenüber Verbrauchern hast du nur wenige Möglichkeiten, in AGB von gesetzlichen Bestimmungen – zum Nachteil des Verbrauchers – abzuweichen. Natürlich könntest du eine längere Gewährleistungsfrist als die gesetzliche Frist von 2 Jahren zubilligen. Aber du darfst die Frist nicht verkürzen. Hier solltest du aber auch das Verhältnis zu etwaigen Garantiezusagen deinerseits (oder des Herstellers, wenn du Händler bist) regeln. Zu beachten ist dabei auch die sehr umfangreiche Regelung des § 310 Nr. 8 BGB bezüglich bestimmter Mängelansprüche, die in AGB nicht wirksam beschnitten werden dürfen.

Rücknahme und Garantien

Auch hier solltest du sehr genau prüfen, ob die AGB auch gegenüber Verbrauchern und/oder im Online-Handel Verwendung finden sollen. Bei beiden sind gesonderte Regelungen zu vereinbaren, die du dann auch an dieser Stelle – und beim Onlinehandel auch noch an geeigneter, prominenter Stelle im Bestellablauf – regelst.

Haftung und Haftungsbegrenzung

Eine der beliebtesten Regelungen in AGB betrifft die Haftung und deren Begrenzung für den Verwender. Wie vorstehend bei der Gewährleistung bereits angesprochen gibt es in § 309 BGB – der Bestimmung mit den immer unwirksamen Klauseln in AGB – zwei sehr umfangreiche Ziffern, welche eine Haftungsbeschränkung sehr stark limitieren.

Aus § 309 Nr. 7 BGB z. B. folgt die oft zu lesende Klausel, welche den generellen Haftungsausschluss eines Unternehmens in AGB wieder sehr stark relativiert. Diese lautet häufig: „Wir haften nur für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Personenschäden bleibt unberührt."

Eine solche Klausel ist jedoch bereits bedenklich, da z. B. § 309 Nr. 7a und Nr. 7b lautet: „Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.“
In dem vorgenannten Beispiel fehlen also die Hinweise auf die gesetzlichen Vertreter und die Erfüllungsgehilfen, ebenso die Differenzierung auf die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit; stattdessen ist die Rede von Personenschäden. Allein hieran erkennst du, wie umfangreich und kompliziert es ist, AGB rechtssicher zu formulieren.

Ausschlussfristen und Verjährung

Eine ebenfalls beliebte Klausel behandelt Ausschlussfristen, vor allem solche für die Erhebung von Mängelrügen, und die Abkürzung von Verjährungsfristen. Allerdings musst du solche Klauseln bei Verwendung gegenüber Verbrauchern, wie auch teilweise gegenüber Unternehmern, sehr genau daraufhin untersuchen, ob und wie weit diese zulässig sind; sie könnten gegen die umfangreichen Klauselverbote des § 309 Nr. 8 BGB verstoßen.

Info

Vorteile von AGB für Unternehmer

Du musst keine AGB besitzen oder entwerfen, denn AGB sind immer freiwillig. Das gilt unabhängig von deiner Unternehmensform (sei es Freiberufler, Einzelkaufmann, Kleinunternehmer, aber auch Kapitalgesellschaften, wie GmbH oder AG, oder Personengesellschaften, wie GmbH & Co. KG oder OHG). Die zahlreichen Vorteile aus der Verwendung eigener, individuell angepasster AGB sprechen jedoch für sich. Durch AGB sind die Vertragsbedingungen eindeutig geregelt, einheitlich und transparent. Die AGB schützen dich auch oft bei Haftungsfällen, Lieferproblemen und ungerechtfertigten Ansprüchen. Wer sich fragt „Wie erstelle oder verfasse ich AGB?“, findet online viele kostenlose Dienstleistungen oder Tools, wie den AGB-Generator, doch deren Qualität kann stark variieren.

Rechtsfolgen bei unwirksamen AGB

Die juristischen Folgen bei einem Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen betreffend AGB sind in zweierlei Hinsicht zu sehen:

  • zum einen sind die gegen die Inhaltskontrolle verstoßenden Klauseln von AGB unwirksam bzw. nichtig und damit nicht anwendbar – also quasi nicht existent;
  • zum anderen können Verwender von unwirksamen AGB in bestimmten Fällen von Wettbewerbern und Verbänden abgemahnt werden.

Du musst dir also bewusst sein, dass unwirksame Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen zum einen bedeuten, dass du die vermeintlich in deinem Vertrag mit dem Kunden erlangte Rechtsposition tatsächlich nicht innehast und daher nicht geltend machen kannst. Wenn du zum Beispiel in deinen AGB eine Vertragsstrafe für eine Verwendung der Ware abweichend von deinen Vorgaben mit aufgenommen hast (z. B. „Der Kunde darf die Ware nicht weiterverkaufen. Tut er dies dennoch, so steht uns als Vertragsstrafe der dreifache Wert des durch den Verkauf Erlangten oder unser dreifacher Verkaufspreis, je nachdem, was höher ist, zu.“), die in der konkreten Ausgestaltung aber unwirksam wäre, so kannst du bei Weiterverkauf deiner Ware keine Vertragsstrafe fordern.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass die übrigen Klauseln der AGB bestehen bleiben; natürlich nur, sofern sie nicht auch (teilweise oder vollständig) unwirksam sind. Für Bestimmungen, die mit unwirksamen Klauseln in AGB geregelt werden sollten, die nun wegen der Unwirksamkeit aber nicht in den AGB berücksichtigt werden, gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

Nicht vergessen solltest du auch, dass alle Klauseln gemäß § 305c Abs. 2 BGB immer so auszulegen sind, dass sie im Zweifel maximal streng gegen den Verwender ausgelegt werden. Du kannst also nicht im Nachgang behaupten, mit der Klausel „Schadensersatzansprüche des Kunden außer wegen Verletzung von Leib und Leben bestehen nicht“ hättest du gemeint, dass du eine Haftungsbeschränkung vereinbaren wolltest und es ja jedem klar ist, dass du diese gem. § 309 Nr. 7 BGB entsprechend wieder eingrenzen wolltest. Die Klausel würde vor Gericht z. B. so ausgelegt werden, dass dein Vertragspartner glauben musste, du wolltest jeglichen Schadensersatzanspruch seinerseits ausschließen und ihm nur bei der Verletzung von Leib und Leben einen Schadensersatzanspruch zubilligen. Das würde aber zum Beispiel auch die Schadensersatzansprüche deines Kunden bei vorsätzlichem Verhalten deinerseits ausschließen. Das ist nach AGB-Recht gemäß § 309 Nr. 7b BGB verboten. Daher wäre die Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig, auch wenn du argumentierst, dass du dies ja ganz anders meintest.

Du solltest die Klauseln daher immer so klar formulieren, dass sie nicht anders ausgelegt werden können. Denn entstehen Missverständnisse, entscheiden Gerichte nahezu immer zu Gunsten der Kunden (ihrer Vertragspartner).

Außerdem kannst du wegen der Verwendung von AGB-Klauseln, die gegen die Inhaltskontrolle der §§ 307–309 BGB verstoßen, wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt werden, da das AGB-Recht sowohl Verbraucher, als auch den „Markt“ schützt und die AGB entsprechend „Marktverhaltensregeln“ darstellen.

Achtung

Eine Widerrufsbelehrung hat einen Sonderstatus

Bist du im E-Commerce tätig? Dann darfst du eine Widerrufsbelehrung nicht als AGB bezeichnen. Du musst diese immer gesondert als Widerrufsbelehrung kenntlich machen, damit sich der Kunde über die Form und Dauer des Widerrufes informieren kann.

Ebenso solltest du die Pflichtangaben beim E-Commerce gesondert und nicht als Teil der AGB aufführen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen: Fazit

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind kein verpflichtender, aber ein wichtiger Bestandteil von Verträgen und Geschäften generell. Wer AGB und Datenschutzerklärung nicht selbst erstellen, sondern erstellen lassen möchte, sollte sich vorab über Anbieter und Kosten informieren. Die gesetzlichen Vorschriften für die AGB wirken überschaubar, sind gleichwohl komplex.

Besonderes Augenmerk ist auf die Einbeziehung der AGB und die Inhaltskontrolle der verwendeten Klauseln zu richten. Insbesondere ist zu unterscheiden, ob sich die AGB an Verbraucher richten, oder (nur) an Unternehmer.

Und, wie schon vorstehend angemerkt, solltest du die Widerrufsbelehrung und die Pflichtangaben beim E-Commerce  gesondert von den AGB in einer eigenen Sparte deiner Website oder in einem gesonderten Dokument aufführen.