AfA & Nutzungsdauer
Abschreibung Emissionsgeräte für Kfz
Emissionsmessgeräte für Kfz gelten als abnutzbare Wirtschaftsgüter. Für ihre steuerliche Abschreibung gibt das Bundesfinanzministerium in der AfA-Tabelle eine Nutzungsdauer von 8 Jahren vor. Diese Vorgabe bezieht sich auf die Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (AV), gültig für alle Geräte, die nach dem 31.12.2000 angeschafft oder hergestellt wurden.
Das musst du bei der Abschreibung von Emissionsgeräten für Kfz beachten:
Die festgelegte Nutzungsdauer basiert auf den Erkenntnissen der steuerlichen Betriebsprüfung und spiegelt die übliche wirtschaftliche Lebensdauer wider. Sie dient als Richtschnur bei der Berechnung der Abschreibung im Rahmen der AfA.
Wenn du eine verkürzte tatsächliche Nutzungsdauer nachvollziehbar nachweisen kannst, darf auch diese angesetzt werden. Häufig unterscheiden sich die Einsatzzeiten je nach Branche, Betriebsbedingungen oder technischer Entwicklung. Hole dir im Zweifel den Rat deines Steuerberaters ein.
Für eine einfache und schnelle Berechnung der Abschreibung von Emissionsgeräten für KFZ steht dir der AfA-Rechner von Lexware zur Verfügung.
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