AfA – Absetzung für Abnutzung

Als selbstständiger Unternehmer und Freiberufler ist man für die ordnungsgemäße Buchführung seines Unternehmens verantwortlich. Eine wichtige Aufgabe in diesem Zusammenhang ist die Abschreibung von Anlagevermögen. Die Abkürzung „AfA“ steht für „Absetzung für Abnutzung“ und beschreibt den Wertverlust von Anlagevermögen im Laufe der Zeit. In diesem Sinne ist AfA ein wichtiger Faktor für die finanzielle Planung und Steuerung eines Unternehmens.

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Zuletzt aktualisiert am:03.04.2024

Info

Die AfA im Überblick

  • Die Absetzung für Abnutzung (AfA) ist ein Instrument der Steuerbilanzierung von Anlagegütern.
  • Die AfA erlaubt es Unternehmen und Selbstständigen, die Kosten für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern über einen bestimmten Zeitraum hinweg in ihrer Steuerbilanz abzuschreiben.
  • Unternehmen sollten sich von einem Steuerberater beraten lassen oder der AfA-Tabelle entnehmen, welche Anlagegüter für eine AfA infrage kommen und welche speziellen Regelungen es zu beachten gilt.
  • Die jährliche AfA-Rate ist abhängig von der Nutzungsdauer des jeweiligen Anlageguts und wird durch verschiedene Faktoren wie beispielsweise Alter, Zustand oder Restwert beeinflusst.
  • Es ist wichtig, die AfA korrekt zu berechnen und in der Buchhaltung zu erfassen, um sowohl steuerliche Vorteile als auch eine realistische Darstellung des Unternehmenswertes zu erzielen.

Definition

Wofür steht AfA?

In § 7 EStG ist geregelt, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes auf dessen Nutzungsdauer verteilt werden müssen, wenn es voraussichtlich länger als ein Jahr im Betrieb genutzt wird.

Die Absetzung für Abnutzung (AfA) ist eine wichtige Methode der Abschreibung im Steuerrecht, die bei allen Einkunftsarten zur Berechnung des Ertrags verwendet wird.

Mit der AfA können Unternehmen den Wertverlust von Anlagegütern über deren Nutzungsdauer hinweg steuerlich geltend machen, der durch Abnutzung oder technischen Fortschritt entsteht.

Welche Bedeutung hat die AfA für einen Betrieb?

Die AfA ist für Unternehmen ein wichtiges Instrument zur Senkungdes steuerlichen Gewinns und damit zur Senkung der Steuerlast und zur Verbesserung der Liquidität.

Die Höhe der AfA hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise der Nutzungsdauer des Anlageguts oder dem Grad der Abnutzung. In der Regel wird die AfA in gleichbleibenden Jahresbeträgen kalkuliert, sodass sich der Wert des Anlageguts über die Jahre hinweg gleichbleibend verringert.

Allerdings gibt es für bestimmte Anlagegüter, wie beispielsweise Gebäude, besondere Regelungen und Einschränkungen bei der AfA.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Absetzung für Abnutzung nur für steuerliche Zwecke gilt und nicht mit dem tatsächlichen Wertverlust des Anlageguts übereinstimmen muss.

Wie berechne ich die AfA?

Die Abschreibung für Abnutzung (AfA) ist eine Methode zur Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern auf deren Nutzungsdauer. Dabei wird der Wertverlust des Anlagevermögens, zum Beispiel von Maschinen, Fahrzeugen oder Gebäuden, über den Zeitraum ihrer Nutzung verteilt und steuerlich berücksichtigt.

Die AfA wird jährlich auf Basis gesetzlicher Vorschriften berechnet. Maßgeblich ist die so genannte amtliche „AfA-Tabelle“.

Was ist die AfA-Tabelle?

Die „Absetzung für Abnutzungs-Tabelle“ ist eine Liste, die vom Bundesfinanzministerium vorgegeben wird – hier finden Sie eine Übersicht der AfA-Tabellen. Sie Eine AfA-Tabelle listet die Nutzungsdauer verschiedener Anlagegüter auf, d. h. sie gibt vor, wie lange ein bestimmtes Wirtschaftsgut voraussichtlich gebraucht werden kann, bevor es ersetzt oder erneuert werden muss. 

Anhand dieser Tabelle können Sie die Abschreibungshöhe pro Jahr berechnen, indem Sie den Anschaffungspreis des Anlagegutes durch die angegebene Nutzungsdauer teilt.

Die AfA-Tabelle ist eine wichtige Grundlage für die Berechnung der Abschreibung und damit für die finanzielle Planung und Steuerung eines Unternehmens.

Die AfA erfolgt in der Regel in gleichbleibender jährlicher Höhe, sodass sich der Wert des Anlageguts über die Jahre hinweg linear verringert.

In der Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2022 durften die Anschaffungskosten wegen Corona auch nach der degressiven Abschreibung geltend gemacht werden. Mit dem Wachstumschancengesetz, das am 27. März 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, wird die degressive Abschreibung auch für Anschaffungen in der Zeit vom 1.10.2023 bis zum 31.12.2024 wieder eingeführt. 

Was kann man mit der AfA abschreiben?

Infografik von Lexware zur Darstellung von AFA-Beispiele

Mit der Absetzung für Abnutzung (AfA) können Sie als Unternehmen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von bestimmten Betriebs- und Produktionsmitteln, Sachanlagen und Gebrauchsgütern abschreiben.

Dabei handelt es sich um Gegenstände des Anlagevermögens, die abnutzbar sind und über einen bestimmten Mindestzeitraum gebraucht werden.

Typische Beispiele für Anlagegüter, die über die AfA abgeschrieben werden können, sind: Maschinen, Möbel, Fahrzeuge, Werkzeuge.

Welche Abschreibungsmöglichkeiten gibt es für die AfA?

Die Höhe der AfA hängt von verschiedenen Faktoren ab. Diese sind beispielsweise:

  • Die Nutzungsdauer des Anlageguts
  • Der Grad der Abnutzung
  • Die Methode der Abschreibung
  • Die Art des Anlageguts.

Es gibt verschiedene Methoden, um die AfA zu berechnen, wie zum Beispiel die lineare Abschreibung oder die degressive Abschreibung.

Tipp

Brauche ich für die AfA einen Steuerberater?

Ein Steuerberater ist keine Pflicht. Es ist allerdings wichtig, die AfA korrekt in der Steuererklärung anzugeben, da eine falsche oder unvollständige Angabe zu Nachzahlungen oder Steuernachforderungen führen kann. Sie als Unternehmen sollten daher sorgfältig prüfen, welche Anlagegüter für eine AfA in Frage kommen und welche Angaben in der Steuererklärung erforderlich sind. Um dies sicherzustellen, kann es für jeden Selbstständigen und Freiberufler sinnvoll sein, professionelle steuerliche Beratung zu nutzen.

Die lineare Abschreibung

Bei der linearen Abschreibung wird der Anschaffungs- oder Herstellungswert des Anlageguts über die Nutzungsdauer gleichmäßig – d. h. „linear“ verteilt. Zum Beispiel kann ein Anlagegut mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren jährlich mit 10 % des Anschaffungswertes abgeschrieben werden.

Die degressive Abschreibung

Bei der degressiven Absetzung für Abnutzung wird hingegen in den ersten Jahren eine höhere AfA und in späteren Jahren eine geringere AfA vorgenommen.

Eine sinnvolle Verwendung der degressiven Abschreibungsmethode besteht dann, wenn die Wirtschaftsgüter in den ersten Jahren besonders intensiv genutzt werden oder aufgrund von technischen oder wirtschaftlichen Entwicklungen schnell an Wert verlieren werden.

Die degressive AfA beträgt das Zweieinhalbfache des linearen AfA-Satzes, maximal 25 Prozent (für Wirtschaftsgüter die zwischen dem 1.4.2024 und dem 1.1.2025 angeschafft werden: 20 Prozent) der Anschaffungskosten bzw. des Restbuchwerts. Die degressive Abschreibung kann für folgende Anschaffungen in Anspruch genommen werden: 

  • 1.1.2020 bis 31.12.2022 (max. 25%)
  • 1.4.2024 bis 1.1.2025 (max. 20%).

Tipp

Die AfA und der echte Wertverlust

Es ist wichtig zu beachten, dass die AfA nur für steuerliche Zwecke gilt. Sie muss also nicht mit dem tatsächlichen Wertverlust des Anlageguts übereinstimmen. Allerdings sollte sie den faktischen Wertverlust nicht überschreiten, um eine Überbewertung in der Bilanz zu vermeiden.

Unternehmen sollten neben der AfA auch die tatsächliche Abnutzung der Anlagegüter im Blick behalten und regelmäßig überprüfen, ob eine Wertminderung vorliegt, die möglicherweise eine Anpassung der AfA notwendig macht.

AfA in der Steuererklärung – was muss ich wissen?

Die Absetzung für Abnutzung (AfA) muss in der Steuererklärung in der Anlage AVE (Absetzung für Abnutzung und Substanzverringerung bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens) oder der Anlage GW (Absetzung für Abnutzung und Substanzverringerung bei Gebäuden) eingetragen werden, je nachdem, um welches Anlagegut es sich handelt.

Die Anlage AVE

In der Anlage AVE werden bewegliche Wirtschaftsgüter, wie beispielsweise die Absetzung für Abnutzung für Maschinen, Fahrzeuge oder Büromöbel erfasst. Hier können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Nutzungsdauer und die jährliche AfA eingetragen werden.

Die Anlage GW

In der Anlage GW werden Gebäude erfasst, für die eine Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden sollen. Hier können beispielsweise die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die jährliche AfA sowie besondere Vorgaben wie beispielsweise eine Mindestnutzungsdauer eingetragen werden.

Wer darf die AfA geltend machen?

Die Absetzung für Abnutzung (AfA) können grundsätzlich alle Unternehmen und Selbstständige geltend machen, die Anlagegüter für ihre betriebliche Tätigkeit nutzen. Dies sind zum Beispiel:

  • Maschinen
  • Fahrzeuge
  • Büroausstattung
  • Gebäude

Auch bestimmte immaterielle Wirtschaftsgüter, wie beispielsweise Patente oder Lizenzen, können unter bestimmten Voraussetzungen abgeschrieben werden.

Die Möglichkeit der AfA steht Unternehmen und Selbstständigen unabhängig von ihrer Rechtsform offen, also beispielsweise auch Freiberuflern oder Einzelunternehmern. Allerdings müssen die Anlagegüter tatsächlich betrieblich genutzt werden, um eine steuerliche Förderung durch Absetzung für Abnutzung zu ermöglichen.

Gibt es Sonderregelungen in der AfA, die man kennen muss?

Es ist wichtig zu beachten, dass für bestimmte Anlagegüter, aber auch für ganze Branchen, besondere Regelungen und Einschränkungen bei der AfA gelten.

1. AfA für bestimmte Anlagen und Branchen

So ist beispielsweise bei der Berechnung der Absetzung für Abnutzung wichtig, dass die Höhe der AfA bei Gebäuden begrenzt oder eine Mindestnutzungsdauer vorgeschrieben sein kann.

Auch für bestimmte Branchen, wie beispielsweise die Land- und Forstwirtschaft, gibt es besondere Regelungen bei der AfA.

2. AfA für geringfügige Wirtschaftsgüter (GWG)

Eine Ausnahme von den üblichen Abschreibungsgrundsätzen gibt es für die Absetzung für Abnutzung für bewegliche Wirtschaftsgüter in bestimmten Preissegmenten. Hierbei handelt es sich um die Sofortabschreibung der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG). Die Sofortabschreibung ist unter bestimmten Bedingungen möglich:

  • Gegenstände mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 250 Euro netto: In diesem Fall hat der Unternehmer die Wahl zwischen Abschreibung und Sofortabzug als GWG.
  • Gegenstände mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 250 Euro netto bis maximal 800 Euro netto: Auch hier besteht die Möglichkeit, zwischen Abschreibung und Sofortabzug als GWG zu wählen.

3. Einjährige Nutzungsdauer für Computerhardware und Software

Wird betriebliche Computerhardware oder Software angeschafft, gilt seit 2021 eine Besonderheit. Anstatt der regulären Anschreibung können die Anschaffungskosten im ersten Jahr komplett abgeschrieben werden. Für Computerhardware und Software kann eine nur noch einjährige Nutzungsdauer angenommen werden.  

Absetzung für Abnutzung des Arbeitszimmers in einer Wohnung

Wenn man als Unternehmer oder Freiberufler sein Arbeitszimmer steuerlich als Absetzung für Abnutzung, zum Beispiel in einer Eigentumswohnung, geltend machen möchte, ist Folgendes zu beachten:

  1. Das Büro im eigenen Haus oder in der Eigentumswohnung muss Mittelpunkt der Tätigkeit sein, d. h. ein Großteil der Arbeit muss im Büro zu Hause stattfinden.
  2. In der Steuererklärung wird das Arbeitszimmer unter den Kategorien „Werbungskosten“ oder „Betriebsausgaben“ abgesetzt.

Wird das häusliche Arbeitszimmer abgeschrieben, gibt es jedoch einen Nachteil zu beachten. Denn wird der Betrieb irgendwann verkauft oder aufgegeben, ist der Wertzuwachs für das dem Betriebsvermögen zugeordnete Arbeitszimmer als Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinn zu versteuern. 

Die Einrichtung des Arbeitszimmers

Um Kosten für Ihr Arbeitszimmer von der Steuer abzusetzen, müssen Sie genau angeben, welche Ausgaben für die Einrichtung des Raums entstanden sind. Sie können nicht die Pauschale nutzen.

Bei teureren Anschaffungen werden die Kosten auf den Gebrauchszeitraum verteilt. Für Büromöbel geht das Finanzamt in der Regel von einer Nutzungsdauer von 13 Jahren aus.

Wenn Sie gebrauchte Möbel erwerben, wird der Kaufpreis auf die Restnutzungsdauer verteilt.

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