Häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen

Wenn Sie als Unternehmer Büro- oder Praxisräume angemietet haben und in Ihrer Gewinnermittlung gleichzeitig Betriebsausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen, zücken Sachbearbeiter im Finanzamt meist den Rotstift. Denn ist ein „anderer“ Arbeitsplatz vorhanden, ist der Betriebsausgabenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer ausgeschlossen. Doch das Finanzgericht Sachsen-Anhalt ließ unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem den Betriebsausgabenabzug zu. Erfahren Sie hier unter welchen Bedingungen es möglich ist, das Arbeitszimmer abzusetzen.

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Zuletzt aktualisiert am:07.08.2023

Definition

Was ist ein häusliches Arbeitszimmer?

Als häusliches Arbeitszimmer gilt grundsätzlich ein Raum, der seine Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eingebunden ist. Es wird überwiegend für die Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Aufgaben genutzt, die beruflichen und/oder betrieblichen Zwecken gilt.

Welche Voraussetzungen muss ein Raum erfüllen, um ihn als häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen zu können?

Nach dem Einkommensteuergesetz (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) dürfen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und die Kosten, welche für dessen Ausstattung anfallen, grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden.

Ausnahme: Das häusliche Arbeitszimmer kann als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit gesehen werden. Dann können alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit diesem Raum entstehen, steuerlich berücksichtigt werden.

Doch unter welchen Voraussetzungen ist es möglich, ein Arbeitszimmer steuerlich abzusetzen?

  • Das Arbeitszimmer verfügt über eine häusliche Anbindung: Rechtlich ausgedrückt muss der Raum in die „häusliche Sphäre eingebunden“ sein. Das bedeutet, dass das Arbeitszimmer Teil der privaten Wohnung oder des Wohnhauses sein muss. Auch Kellerräume oder ein separates Zimmer im Dachgeschoss erfüllen diese Anforderung, wenn durch die unmittelbare Nähe eine Verbindung zur privaten Wohneinheit festgestellt werden kann. Nicht berücksichtigt werden Räume, die keine Büro-Funktion erfüllen (z. B. reine Wohnräume, Lagerstätten oder Ausstellungsräume). Wichtig ist in jedem Fall, dass es sich beim häuslichen Arbeitszimmer um einen separaten, abgeschlossenen Raum handelt. Eine Arbeitsecke im Wohnzimmer oder ein Durchgangszimmer werden vom Finanzamt nicht anerkannt.
  • Auf die Ausstattung kommt es an: Um ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen zu können, spielt es eine wichtige Rolle, welche Einrichtung sich im entsprechenden Zimmer befindet. Schließlich soll es in erster Linie beruflichen Zwecken dienen. Private Gegenstände aller Art (Sportgeräte, Kinderspielsachen, Unterhaltungselektronik etc.) sowie nutzungsfremde Möbel (Bett, Kleiderschrank, Esstisch usw.) sollten am besten draußen bleiben.
  • Vorgaben bei der Privatnutzung: Um die berufliche oder betriebliche Nutzung klar von der privaten zu trennen, darf sich die private Mitbenutzung des Arbeitszimmers auf maximal 10 Prozent belaufen. Wird dieser Wert überschritten, ist der Abzug der Aufwendungen nicht möglich. Daher ist es ratsam, ein Protokoll über die konkrete Nutzung des Raumes zu führen.

Info

Gut zu wissen für Selbstständige

Befindet sich Ihr Arbeitszimmer nicht in Ihrer Wohnung, sondern haben Sie hierfür spezielle Büroräume angemietet? Dann steht es für das Finanzamt außer Frage, dass diese ausschließlich für das eigene Geschäft genutzt werden. Sie können Ihr Büro dann ganz regulär als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen.

Sind all diese Voraussetzungen erfüllt, steht der steuerpflichtig zugelassenen Absetzung des häuslichen Arbeitszimmers durch das Finanzamt in der Regel nichts im Weg. In vielen Fällen muss noch ein entsprechender Fragebogen ausgefüllt werden. Auch Fotos vom Raum können verlangt werden.

Grafik zur Veranschaulichung, wann die steuerliche Absetzung des Arbeitszimmers erlaubt ist

Achtung

Steuerfalle: Gilt nur bei Eigentum und nur bei Unternehmern

Ist Ihr Arbeitszimmer Bestandteil eines Hauses oder einer Wohnung, die Ihr Eigentum, also nicht gemietet ist, beachten Sie Folgendes: Wenn das Arbeitszimmer mehr als 20.500 Euro wert ist UND gleichzeitig 20 % des gesamten Hauses/Grundstücks ausmacht, dann müssen Sie dies in Ihr Betriebsvermögen einlegen. Anschließend ist das Arbeitszimmer steuerverhaftet. Das heißt: Bei Verkauf der Immobilie oder Aufgabe des Betriebs müssen die stillen Reserven aufgedeckt und versteuert werden. Sollten Sie davon betroffen sein, besprechen Sie das Thema am besten mit Ihrer Steuerfachkraft.

Welche Kosten für das Arbeitszimmer können Sie steuerlich geltend machen?

Ähnlich wie Freelancer oder Freiberufler können auch Unternehmer die Kosten für ein Arbeitszimmer als Betriebsausgaben steuerlich absetzen. Voraussetzung ist jedoch, dass Ihnen beispielsweise als Arbeitgeber in Ihrem Betrieb zur Erledigung Ihrer Aufgaben kein fester Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das ist z. B. der Fall, wenn im Unternehmen kein Raum existiert, in dem Sie ungestört Bürotätigkeiten erledigen können. Oder sie üben eine Nebentätigkeit aus und sind in diesem Rahmen auf ein Arbeitszimmer angewiesen.

Die Aufwendungen, die Sie für ein Arbeitszimmer (sofern obige Voraussetzungen erfüllt sind) geltend machen können, sind zunächst in anteilige sowie vollabzugsfähige Arbeitszimmerkosten einzuteilen.

Definition

Was sind anteilige Kosten?

In diese Kategorie fallen alle Aufwendungen, die im Zuge der Unterhaltung des Arbeitszimmers anfallen wie z. B.:

  • Strom
  • Wasser
  • Heizung
  • Miete für die Wohnung
  • Gebühren für Schornsteinfeger
  • Kosten für die Müllabfuhr
  • Reinigungskosten
  • uvm.

Die Raumkosten dürfen nur anteilig abgesetzt werden, da sie für die gesamte Wohnung anfallen, von der das Arbeitszimmer ja nur ein Teil ist. Um die Aufwendungen in diesem Fall zu berechnen, müssen Sie zunächst das Verhältnis vom Arbeitszimmeranteil zur Gesamtwohnfläche ermitteln. Das geht mit dieser Formel:

Anteil des Arbeitszimmers = Arbeitszimmerfläche / Gesamtfläche der Wohnung (inkl. Arbeitszimmer) x 100

Die Steuererklärung bei Homeoffice: Welche Kosten sind in voller Höhe absetzbar?

Folgende Kosten für das Arbeitszimmer können Sie beim Finanzamt vollständig geltend machen:

  • Einrichtungsgegenstände
  • Renovierungskosten
  • nachträgliche Einrichtung eines Arbeitszimmers

Was gilt als steuerlich absetzbare Ausstattung des Arbeitszimmers?

Bestimmte Gegenstände zur Einrichtung sind in vollem Umfang abzugsberechtigt. Auch Möbel in Ihrem häuslichen Arbeitszimmer können Sie daher absetzen. Dazu zählen vornehmlich:

  • Computer
  • Regale
  • Schreibtisch und Bürostuhl
  • Bücher

In welcher Höhe erkennt das Finanzamt die Kosten für ein Arbeitszimmer an?

Für die Steuerjahre bis Ende 2022 gilt folgende Regelung: Üben Sie Ihre Arbeit in einem häuslichen Arbeitszimmer aus, weil Ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, haben Sie die Möglichkeit, dadurch entstandene Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 Euro jährlich abzusetzen. Dieser Betrag ist nicht mit einer Pauschale zu verwechseln. Liegen Ihre Aufwendungen unter der Maximalgrenze, kann auch nur dieser Betrag abgezogen werden. Ist das häusliche Arbeitszimmer dagegen der Mittelpunkt Ihrer Berufs- oder Erwerbstätigkeit, können Sie Ihre Aufwendungen in vollem Umfang steuerlich berücksichtigen.

Für die Steuerjahre 2020 bis 2022 gilt dabei eine Sonderregelung aufgrund von Corona: Ist zwar ein anderer Arbeitsplatz vorhanden, dieser wurde wegen Kontaktbeschränkungen jedoch nicht genutzt, winkt trotzdem ein Betriebsausgabenabzug für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von bis zu 1.250 Euro.

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es nun folgende Neuregelung: Steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können Sie ab dem Steuerjahr 2023 einen Pauschbetrag in Höhe von 1.260 Euro absetzen. Die Vorteile dieser neuen Regelung: Zum einen müssen die Ausgaben für das Arbeitszimmer nicht mehr nachgewiesen werden. Zum anderen erhalten Sie künftig den vollen Betrag, da es sich um eine Pauschale und nicht mehr um einen Höchstbetrag handelt. 

Kleiner Wermutstropfen: Dieser neue Pauschbetrag 2023 mindert sich anteilig, wenn die Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit des Arbeitszimmers nicht für das ganze Jahr vorlagen. Wenn die Voraussetzungen z. B. erst ab dem 1. April 2023 vorliegen, können Sie nur noch 945 Euro für das Steuerjahr 2023 absetzen.

Muss ein Geschäfts- oder Arbeitsraum innerhalb einer privaten Wohnung angemeldet werden?

Nein. Für das Finanzamt ist es unerheblich, ob ein Raum innerhalb einer Mietwohnung zu beruflichen Zwecken genutzt wird. In bestimmten Fällen muss allerdings eine Genehmigung vom Vermieter eingeholt werden. Dabei geht es vor allem um die Frage, ob die berufliche Tätigkeit für andere Hausbewohner störend sein könnte.

Werbungskosten oder Betriebskosten: Wie wird das Arbeitszimmer steuerlich behandelt?

Wenn Sie Ihren Arbeitsmittelpunkt zu Hause eingerichtet haben, möchten Sie Ihr Arbeitszimmer selbstverständlich von der Steuer absetzen. Doch handelt es sich hier um Werbungs- oder Betriebskosten? Wie das häusliche Arbeitszimmer in der Steuererklärung korrekt anzugeben ist, hängt vor allen Dingen von der erwerblichen bzw. beruflichen Tätigkeit des Steuerzahlers ab. Hier muss zwischen zwei Gruppen unterschieden werden:

  1. Arbeitnehmer: Möchten Beschäftigte ihr Arbeitszimmer steuerlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung absetzen, handelt es sich in diesem Fall immer um Werbungskosten. Die entsprechenden Kosten werden im Rahmen der Lohnsteuererklärung in der dafür vorgesehenen Anlage N eingetragen. Als Arbeitsmittel können Angestellte ihr Büro zu Hause nur absetzen, wenn der Privatnutzungswert von zehn Prozent nicht überschritten wird.
  2. Selbstständige: Wer selbstständig ist und bei der Berechnung der Steuer sein Arbeitszimmer absetzen möchte, macht den Raum für die Betriebsausgaben geltend. Die entstandenen Kosten werden für Selbstständige außerdem unbeschränkt abgezogen. Dies umfasst nicht nur die Nutzungsaufwendungen, sondern auch die Einrichtung sowie Büroutensilien aller Art, die zu den Betriebskosten gehören. Das Arbeitszimmer wird nur dann vom Betriebsvermögen ausgeklammert, wenn der Marktwert der Fläche, die betrieblich genutzt wird, nicht mehr als 20 Prozent des Gesamtwerts der Immobilie ausmacht und sich maximal auf 20.500 Euro beläuft.

Zudem besteht in jedem Fall die Möglichkeit, die Abnutzung (kurz AfA) des Arbeitszimmers steuerlich geltend zu machen. Schließlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass Anschaffungen über die Dauer ihrer Nutzung an Wert verlieren. Das trifft beim Arbeitszimmer insbesondere auf Arbeitsmaterialien, Bürogegenstände sowie Immobilien zu. Die korrekte Höhe der AfA lässt sich in der Regel aus speziellen Tabellen ablesen und ist abhängig von der Größe des Arbeitszimmers.

Wann ist es ausgeschlossen, Homeoffice von der Steuer abzusetzen?

Wenn Sie als Unternehmer in Ihren Büroräumen tätig oder bei Kunden vor Ort sind, ist der Betriebsausgabenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich ausgeschlossen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG).

Aber: Können Sie überzeugend nachweisen, dass die Büroräume nicht dazu geeignet sind, Büroarbeiten und andere für den Betrieb notwendige Arbeiten zu erledigen, kommt tatsächlich ein Betriebsausgabenabzug für das häusliche Arbeitszimmer in Betracht (FG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 1.3.2016, Az. 4 K 362/15). Abziehbar sind in diesem Fall Ausgaben für das Arbeitszimmer in Höhe von maximal 1.250 Euro pro Jahr (ab 2023: 1.260 Euro).

Betriebsausgaben trotz anderem Arbeitsplatz geltend machen: So funktioniert es

In dem Urteilsfall vor dem Finanzgericht Sachsen-Anhalt konnte ein Unternehmer einen Betriebsausgabenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer absetzen, obwohl er neben diesem über einen festen Büroarbeitsplatz außerhalb verfügte. Durchsetzen konnte er sich mit folgenden Argumenten:

  • In den angemieteten Räumlichkeiten (Praxisräume als Logopäde) standen zwar drei Schreibtische. Doch diese Schreibtische waren während der Öffnungszeiten von drei Mitarbeitern belegt.
  • In den Räumlichkeiten war kein Platz für Schränke, um sensible Unternehmensdaten vor Mitarbeitern wegschließen zu können.
  • Während der Behandlungen bestand nicht die Möglichkeit, die Büroarbeiten nebenbei zu erledigen.
  • Die Entfernung zwischen der Wohnung und den angemieteten Räumlichkeiten betrug 47 Kilometer. Der Unternehmer hätte beispielsweise am Wochenende nur zur Erledigung seiner Büroarbeiten mit allen Unterlagen diesen weiten Weg zurücklegen müssen.

Diese Argumente überzeugten die Richter des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt davon,dass die angemieteten Räumlichkeiten (= anderer Arbeitsplatz) nicht für alle Arbeiten geeignet waren.

Für diese Arbeiten – insbesondere für Schreib- und Büroarbeiten – war das Arbeitszimmer zu Hause also dringend notwendig. Folge: Der Unternehmer durfte für das Büro im eigenen Haus Betriebsausgaben von bis zu 1.250 Euro pro Jahr von seinem Gewinn steuerlich absetzen.

Um das Arbeitszimmer von der Steuer abzusetzen, spielt es übrigens keine Rolle, ob die Wohnung, zu der der Raum gehört, gemietet wurde oder zum persönlichen Eigentum gehört.

Tipp

Legen Sie im Zweifelsfall Einspruch ein

Nun hat der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren in dieser Angelegenheit das letzte Wort. Beziehen Sie sich bei der Beantragung von Betriebsausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer auf das Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt und die Sachbearbeiter im Finanzamt streichen Ihnen trotzdem den Betriebsausgabenabzug, sollten Sie sich mit einem Einspruch wehren und abwarten, wie der Bundesfinanzhof entscheidet.

Zudem können Selbstständige sowie Arbeitnehmer, die durch ihre berufliche Tätigkeit nur den beschränkten Kostenabzug geltend machen können oder dem Abzugsverbot unterliegen, durch die Einrichtung eines außerhäuslichen Arbeitszimmers diese Restriktionen umgehen.

Tipp

Bei der Aufzeichnung der Ausgaben fürs Arbeitszimmer müssen Sie Folgendes beachten

Eine wichtige Voraussetzung, die für den Abzug der Betriebsausgaben für das Büro zu Hause elementar ist: Die Ausgaben für das häusliche Arbeitszimmer müssen getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet und verbucht werden (§ 4 Abs. 7 EStG). Wer die Arbeitszimmerkosten als „sonstige Betriebsausgaben“ aufzeichnet, verliert seinen Betriebsausgabenabzug.

Begehung des anderen Arbeitsplatzes vorschlagen

Lässt sich das Finanzamt nicht davon überzeugen, dass sich der andere Arbeitsplatz nicht für alle anfallenden Arbeiten in Ihrem Betrieb eignet, sollten Sie aktiv werden und dem Finanzamt Fotos von Ihren Räumlichkeiten zusenden. Überzeugen diese Fotos auch nicht, gibt es noch eine weitere Chance: Bieten Sie dem Finanzamt eine Besichtigung der Räumlichkeiten vor Ort an.

In den meisten Finanzämtern gibt es eine Stelle, in der Finanzbeamten sitzen, die solche Jobs übernehmen (sogenannte betriebsnahe Veranlagung). Dann dürfte schnell klar sein, ob sich die Räumlichkeiten wirklich nicht für alle anfallenden Arbeiten eignen.

BFH-Urteil: Man kann keine Werbungskosten für gemischt genutztes Arbeitszimmer bei der Steuer absetzen

Handelt es sich bei dem häuslichen Arbeitszimmer eines GmbH-Geschäftsführers  um einen gemischt genutzten Raum oder nur um eine Arbeitsecke z. B. im Wohnzimmer, schließt der Bundesfinanzhof (BFH) einen Werbungskostenabzug kategorisch aus. Hat eine GmbH keine eigenen Geschäftsräume und der GmbH-Geschäftsführer wird nur bei Kunden und zu Hause tätig, kann er für die Ausgaben seines häuslichen Arbeitszimmers unter bestimmten Voraussetzungen bis 1.250 Euro pro Jahr als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen.

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs musste entscheiden, ob für ein teils privat, teils beruflich genutztes Arbeitszimmer zu Hause ein anteiliger Werbungskostenabzug berücksichtigt werden darf. Die Antwort lautet leider „nein“. Damit bestätigten die Richter das strenge Abzugsverbot für gemischt genutzte Arbeitszimmer sowie für die klassische Arbeitsecke im Wohnzimmer oder Arbeitszimmer (BFH, Urteil v. 27.7.2015, GrS 1/14).

Info

Unter welchen Voraussetzungen kann man Werbungskosten für häusliche Arbeitszimmer absetzen?

GmbH-Geschäftsführer können für ein häusliches Arbeitszimmer nur in folgenden Fällen einen Abzug von Werbungskosten von bis zu 1.250 Euro geltend machen:

  • Wenn das häusliche Arbeitszimmer büromäßig ausgestattet ist.
  • Wenn es ausschließlich beruflich genutzt wird.
  • Wenn der GmbH-Geschäftsführer keinen anderen Arbeitsplatz hat und nur im häuslichen Arbeitszimmer und bei Kunden tätig wird.

Nutzen GmbH-Geschäftsführer einen Raum zur Hälfte als Schlafzimmer und zur Hälfte als Büro, dürfen nach der BFH-Rechtsprechung keine Werbungskosten für die Steuererklärung des Arbeitszimmers geltend gemacht werden. Das Urteil des Großen Senats zur Aufteilung von Reisekosten in private und berufliche Ausgaben (BFH, GrS 1/06) gilt beim Arbeitszimmer ausdrücklich nicht.

Auch ohne Arbeitszimmer kann man Werbungskosten absetzen

Kommt das Finanzamt in Ihrem Fall zu der Erkenntnis, dass ein Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer wegen der gemischten Nutzung ausscheidet, bedeutet das nur, dass Sie die anteiligen Raumkosten nicht als Werbungskosten abziehen dürfen. Die Ausgaben für die beruflich genutzten Möbel wie Schrank, Regal, Schreibtisch und für den Bürostuhl dürfen Sie jedoch als Arbeitsmittel steuerlich absetzen. Hierbei gelten folgende Steuerregeln:

  • Sofortabzug: Kostet ein Möbelstück netto nicht mehr als 800 Euro, dürfen Sie den Kaufpreis sofort im Jahr der Zahlung als Werbungskosten geltend machen.
  • Abschreibung: Überschreitet der Kaufpreis für ein Möbelstück für das Arbeitszimmer den Nettopreis von 800 Euro, ist der Kaufpreis auf 13 (!) Jahre verteilt abzuschreiben.

Nebeneinkünfte zur Rente: Häusliches Arbeitszimmer unbegrenzt abziehbar

Punktsieg vor Gericht für einen Steuerzahler, der neben seiner Rente noch Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielte. Die Richter des Bundesfinanzhofs bestätigten dem Rentner, dass er die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer nicht nur auf 1.250 Euro begrenzt als Betriebsausgaben abziehen darf, sondern in unbegrenzter Höhe.

Wenn GmbH-Gesellschafter im Rentenalter ihren Geschäftsführerposten räumen, kommt es häufig vor, dass sie ihrer GmbH weiterhin Know-how zur Verfügung stellen. Nur eben nicht mehr als Geschäftsführer, sondern als selbstständiger Berater. Die Beratungstätigkeit wird meist im häuslichen Arbeitszimmer durchgeführt. In dem Fall waren in der Vergangenheit Streitigkeiten mit dem Finanzamt programmiert.

Die Finanzämter erlaubten bei Rentnern mit Nebenjob die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer abzusetzen – aber nur bis 1.250 Euro pro Jahr. Ihre Begründung: Das häusliche Arbeitszimmer ist nicht der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Rentners mit Nebeneinkünften. Denn er erzielt seine gesetzliche Rente oder Betriebsrente und nutzt das Arbeitszimmer dafür gar nicht.

BFH-Urteil zur Steuererklärung bei Arbeitszimmern: Renten und Pensionen bleiben bei Beurteilung außer Betracht

Die Richter des Bundesfinanzhofs kippten diese Argumentation der Finanzämter allerdings (BFH, Urteil v. 11.11.2014, Az. VIII R 3/12). Renten und Pensionen, also Einkünfte aus früheren Dienstverhältnissen, bleiben bei der Beurteilung der Frage, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt, außer Betracht.

Beispiel: Der GmbH-Gesellschafter Hans Huber, 68 Jahre alt, bezieht eine Betriebsrente von 80.000 Euro. Seit Huber zu seinem 65. Geburtstag aus der Geschäftsführung ausgeschieden ist, ist er als selbständiger Berater für die GmbH tätig und verdient hier 70.000 Euro pro Jahr. Die Gewinnausschüttungen betragen rund 5.000 Euro pro Jahr. Für die Beratung nutzt GmbH-Gesellschafter Huber ein häusliches Arbeitszimmer. Die Kosten für dieses Arbeitszimmer betragen 3.195 Euro.

Folge: Nach der neuesten BFH-Rechtsprechung ist das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung von GmbH-Gesellschafter Huber. Die Arbeitszimmerkosten dürfen also in Höhe von 3.195 Euro als Betriebsausgaben von den Einnahmen aus der Beratungstätigkeit abgezogen werden. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Rahmen der Gewinnausschüttung sind von untergeordneter Bedeutung und wirken sich auf den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung im Arbeitszimmer nicht aus.

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<b>Häusliches Arbeitszimmer</b>
Häusliches ArbeitszimmerSo rechnet HuberSo rechnen häufig die Finanzämter
Arbeitszimmer ist Mittelpunkt Ja, die Beratungsleistungen werden im Arbeitszimmer erbracht Nein, da das Arbeitszimmer für Betriebsrente nicht verwendet wird.
Betriebsausgabenabzug In unbegrenzter Höhe Beschränkt auf 1.250 Euro pro Jahr

Was tun, wenn Betriebsrente noch mit einbezogen wird?

Sollte ein Finanzamt tatsächlich noch die Betriebsrente einbeziehen und deshalb zu der Erkenntnis kommen, dass die Arbeitszimmerkosten in punkto Betriebsausgabenabzug auf 1.250 Euro pro Jahr begrenzt sind, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise, um das häusliche Arbeitszimmer trotzdem absetzen zu können:

  • Legen Sie Einspruch gegen den nachteiligen Bescheid bei der Einkommensteuer ein.
  • Weisen Sie dezent auf die neue BFH-Rechtsprechung hin.

Wann könnte es zu Problemen kommen, wenn Sie Homeoffice steuerlich absetzen?

Zum Streitpunkt könnte es kommen, wenn ein GmbH-Gesellschafter, der eine Betriebsrente bezieht, sehr hohe Gewinnausschüttungen erzielt. Diese müssen bei der Klärung der Frage zum Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung zum Arbeitszimmer als aktive Einkünfte einbezogen werden. Bereiten GmbH-Gesellschafter die Gesellschafter-Versammlung jedoch in ihren Arbeitszimmern vor und nehmen dort auch Ausarbeitungen und Berechnungen zu Höhe der Gewinnausschüttung vor, dürfte allerdings nichts gegen den 100%igen Betriebsausgabenabzug für die Arbeitszimmerkosten sprechen.

Homeoffice und Arbeitszimmer: Welche steuerlichen Regelungen gelten seit der Corona-Krise?

Seit 2020 arbeiten zahlreiche Arbeitnehmer sowie Unternehmer im Homeoffice. Da stellt sich selbstverständlich die Frage, wie der Arbeitsplatz mit oder ohne explizites Arbeitszimmer steuerrechtlich behandelt wird.

Vor Pandemie-Beginn waren die Regeln eindeutig:

Wer zu Hause zwar ein Arbeitszimmer hat, aber gleichzeitig auch einen festen Arbeitsplatz in einem Büro oder einem Betrieb besitzt, kann das häusliche Arbeitszimmer nicht von der Steuer absetzen.

Wer dagegen keinen festen Arbeitsplatz an seiner Betriebsstätte hat und seinen beruflichen Mittelpunkt in das Arbeitszimmer legt, hat die Möglichkeit, bis zu 1.250 Euro jährlich geltend zu machen. Dieser Betrag darf im Homeoffice von allen, die nach wie vor fest ihre Arbeit von einem Arbeitszimmer aus erledigen, steuerlich abgesetzt werden.

Tipp

Die Homeoffice-Pauschale

Wer seinen Arbeitsplatz aufgrund der Pandemie aktuell nicht besuchen kann und über kein Arbeitszimmer verfügt, profitiert von der Homeoffice-Pauschale für Unternehmer, Selbstständige und Arbeitnehmer. Hier kann in der Steuererklärung jeder Tag im Homeoffice mit 5 Euro abgezogen werden. Jährlich liegt die Höchstgrenze bei insgesamt 600 Euro. Potenzielle Mehrausgaben für Wasser, Strom oder Heizung sollen durch die Arbeitszimmer-Pauschale trotz fehlendem Arbeitszimmer zu Hause ausgeglichen werden.

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