Gesetz gegen Abmahnmissbrauch: Ziele und Hintergründe

Weniger Abmahnungen, weniger Kosten – diese und weitere Ziele verfolgt das Gesetz gegen Abmahnmissbrauch (auch: „Anti-Abmahn-Gesetz“). Offiziell heißt es „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“. Es ist am 02.12.2020 in Kraft getreten. Hintergrund des neuen Gesetzes ist, dass gerade kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) durch eine Abmahnung in finanzielle Schwierigkeiten geraten können. Daher sollen Abmahnungen künftig erschwert und Missbrauchsfälle möglichst verhindert werden, um so die „schwarzen Schafe“ ihres Geschäftsmodells zu berauben.

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Frau hebt ihre ausgefaltete Hand nach vorne
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 |  Zuletzt aktualisiert am:17.03.2023

Gesetz gegen Abmahnmissbrauch: Ziele und Hintergründe

Weniger Abmahnungen, weniger Kosten – diese und weitere Ziele verfolgt das Gesetz gegen Abmahnmissbrauch (auch: „Anti-Abmahn-Gesetz“). Offiziell heißt es „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“. Es wurde am 9. Oktober vom Bundesrat abgenickt und tritt in Kürze in Kraft.

Hintergrund des neuen Gesetzes ist, dass gerade kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) durch eine Abmahnung in finanzielle Schwierigkeiten geraten können. Daher sollen Abmahnungen künftig erschwert und Missbrauchsfälle möglichst verhindert werden, um so die „schwarzen Schafe“ ihres Geschäftsmodells zu berauben.

Was sind Abmahnungen überhaupt?

Eine Abmahnung ist eine „Aufforderung zur Unterlassung einer Rechtsverletzung“. Entsprechende Verletzungen, die häufig auftreten, sind beispielsweise:

  • Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht
  • Verstöße gegen fremde Markenrechte
  • Verstöße gegen das Urheberrecht
  • Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten

Können diese dem jeweiligen Unternehmen nachgewiesen werden, kann es abgemahnt werden.

Verbunden mit einer solchen Abmahnung sind normalerweise eine Unterlassungserklärung und die Forderung, evtl. angefallene Anwaltskosten zu erstatten. Im Rahmen der Unterlassungserklärung verspricht der Abgemahnte, dass er den gerügten Verstoß nicht erneut begehen wird; falls doch, hat er die vereinbarte Vertragsstrafe zu zahlen, die nicht selten im vierstelligen Bereich liegt.

Allerdings darf nicht jeder einfach so abmahnen. Der Abmahnende muss dazu eine Abmahnberechtigung haben – wie z. B. der Markeninhaber, der Urheber oder ein Mitbewerber.

Insbesondere in den Bereichen Wettbewerbs-, Urheber- und Markenrecht sind Abmahnungen in aller Regel mit hohen Kosten verbunden, da zumindest der mit der Abmahnung beauftragte Rechtsanwalt bezahlt werden muss – und zwar in letzter Konsequenz vom Abgemahnten. Weil dies gerade im Bereich von kleineren Verstößen – etwa einer fehlenden Telefonnummer im Impressum – oft zu ungerechten Ergebnissen führt, hat der Gesetzgeber nun mit dem Gesetz gegen Abmahnmissbrauch entsprechende Neuregelungen erlassen.

Was will das Gesetz gegen Abmahnmissbrauch anders machen?

Das Anti-Abmahn-Gesetz enthält im Wesentlichen folgende Kernpunkte:

1. Verringerung finanzieller Anreize für Abmahner

Wird zukünftig gegenüber einem Konkurrenten eine Abmahnung verschickt, weil dieser z. B. trotz entsprechender Pflicht keine Handelsregisterangaben in sein Impressum aufgenommen hat, so hat der Abmahnende keinen Anspruch auf Ersatz der ihm dadurch entstehenden Kosten. Er muss dann seinen mit der Abmahnung beauftragten Anwalt also aus eigener Tasche bezahlen.

2. Erhöhte Voraussetzungen für die Abmahnberechtigung

Mitbewerber sollen Unterlassungsansprüche demnächst nur noch dann geltend machen können, wenn sie ähnliche Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen. Online-Shops mit „Fantasieangeboten“ werden damit ebenso ausgeschlossen wie Mitbewerber, die bereits pleite sind und gar nicht mehr am Wettbewerb teilnehmen.

Die Abmahnberechtigung der Wirtschaftsverbände soll davon abhängig gemacht werden, dass sie auf einer Liste von sog. „qualifizierten Wirtschaftsverbänden“ eingetragen sind. Dazu muss ihnen dann eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehören, die ähnliche Waren oder Dienstleistungen auf demselben Markt vertreiben. Außerdem muss die mit der Abmahnung verfolgte Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berühren. Die Voraussetzungen der Eintragung und deren weitere Erfüllung sollen vom Bundesamt für Justiz überprüft werden.

3. Erleichterung der Gegenansprüche von Abgemahnten

Anhand von konkreten Beispielen im Gesetz sollen missbräuchliche Abmahnungen leichter nachgewiesen werden können. Hierzu zählt etwa die massenhafte Versendung von Abmahnungen durch einen Abmahnenden genauso wie Fälle, in denen eine offensichtlich überhöhte Vertragsstrafe verlangt wird oder ein unangemessen hoher Gegenstandswert angesetzt wird. Wer zu Unrecht abgemahnt wird, erhält außerdem einen Gegenanspruch auf Ersatz seiner Kosten für die erforderliche Rechtsverteidigung.

4. Einschränkung der Wahl des Gerichtsstands

Der sog. „fliegende Gerichtsstand“ ermöglicht es dem Kläger bei nicht ortsgebundenen Rechtsverletzungen, sich das für ihn „passende“ Gericht auszusuchen. Um diesen für den Beklagten ungerechten Nachteil einzuschränken, soll zukünftig bei Rechtsverletzungen im Internet bzw. im elektronischen Geschäftsverkehr einheitlich das für den Beklagten oder den zuvor Abgemahnten zuständige Gericht entscheiden.

5. Festlegung von Mindestanforderungen des Inhalts von Abmahnungen

Der Abgemahnte soll aus der Abmahnung ohne Weiteres erkennen können, welches ganz konkrete Verhalten ihm vorgeworfen wird und warum dieses zu einer Rechtsverletzung führt. Nur dann soll der Abmahnende den Ersatz seiner Kosten verlangen können.

Besonders interessant ist die neue Regelung im Gesetz gegen Abmahn-Abzocker, die besagt, dass bestimmte Bagatellverstöße hinsichtlich einer fehlerhaften Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten dazu führen, dass der Abmahnende z. B. keine Erstattung der Kosten seines Anwalts verlangen kann. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) oder gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Hierbei ist die Ausnahmeregelung allerdings auf Unternehmen oder Vereine beschränkt, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

Wann liegt eine missbräuchliche Abmahnung vor?

Nach Maßgabe des Anti-Abmahn-Gesetzes soll eine Abmahnung u. a. in folgenden Fällenals missbräuchlich gelten:

  • Wenn die Geltendmachung der Ansprüche vor allem dazu dient, Geld einzufordern (Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe)
  • Wenn der Abmahnende eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend macht
  • Wenn die Anzahl der geltend gemachten Verstöße außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht
  • Wenn anzunehmen ist, dass der Abmahnende das wirtschaftliche Risiko seines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt
  • Wenn der Abmahnende den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt
  • Wenn offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen vereinbart oder gefordert werden
  • Wenn eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht
  • Wenn mehrere Zuwiderhandlungen einzeln abgemahnt werden, obwohl sie zusammen hätten abgemahnt werden können

Diese Beispiele für missbräuchliche Abmahnungen waren auch bisher schon durch die Rechtsprechung anerkannt, aber eben nicht im Gesetz verankert. Sie dienen nicht als abschließende Aufzählung, sondern vielmehr als Indizien. Letzten Endes muss der individuelle Einzelfall betrachtet werden.

Liegt ein Missbrauchsfall vor, kann der zu Unrecht Abgemahnte den Ersatz der Kosten verlangen, die ihm durch die missbräuchliche Abmahnung entstanden sind. Dazu zählen insbesondere die eigenen Anwaltskosten.

Gibt es Änderungen beim Gesetz gegen Abmahnmissbrauch in Bezug auf Vertragsstrafen?

Bestehende Unterlassungserklärungen und damit auch die darin vereinbarten Vertragsstrafen werden wohl ihre Gültigkeit behalten.

Bei zukünftigen Abmahnungen durch Mitbewerber kann jedoch in folgenden Fällen keine Vertragsstrafe mehr geltend gemacht werden:

  • erstmalige Abmahnung durch den Abmahnenden
  • Verstoß gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder gegen das Datenschutzrecht
  • der Abgemahnte beschäftigt in der Regel nicht mehr als 100 Mitarbeiter
  • Die genannten Voraussetzungen müssen alle vorliegen, damit keine Vertragsstrafe gezahlt werden muss

Sonderfall: Wenn der abgemahnte Verstoß in Bezug auf seine Art, sein Ausmaß und seine Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern nur unerheblich beeinträchtigt und der Abgemahnte weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt, darf eine Vertragsstrafe künftig den Betrag von 1.000 Euro nicht übersteigen.

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