Verspätete Bilanz-Veröffentlichung: Schadensersatz für das Ordnungsgeld

Wurde Ihrer GmbH ein Ordnungsgeld aufgebrummt, weil die GmbH-Bilanz trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht eingereicht und deshalb nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde? Wenn ja, haben Sie vielleicht Ihren Steuerberater dafür in Haftung genommen, weil der die Offenlegung der Bilanz verbummelt hat. Dann bekommen Sie das Ordnungsgelds zwar vom Steuerberater wieder erstattet, doch steuerlich werden Sie "abgestraft".

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Mann im Hemd verzieht sein Gesicht und hebt seine Hand an seine Wange
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 |  Zuletzt aktualisiert am:08.08.2023

Schadensersatzleistung durch Steuerberater ist zu versteuern

Jetzt kommt das eigentliche Ärgerliche an dieser Geschichte. War der Steuerberater schuld, dass die Bilanzen nicht oder zu spät an den Bundesanzeiger übermittelt wurden, kann die GmbH ihn in Haftung nehmen und für das gezahlte Ordnungsgeld Schadensersatz verlangen. Mit normalem Menschenverstand würde man diesen Schadensersatz zuerst als Betriebseinnahme erfassen und durch Eintragung in Anlage GK mit einem Minuszeichen wieder vom zu versteuernden Einkommen der GmbH abziehen.

Doch wie schon vermutet, kommt man an dieser Stelle mit normalem Menschenverstand nicht weiter.

Denn obwohl das Ordnungsgeld als solches nicht als Betriebsausgabe abziehbar ist, muss die Schadensersatzleistung des Steuerberaters als Betriebseinnahme versteuert werden – ohne nachträglichen Abzug vom Einkommen der GmbH (FG Münster, Urteil v. 11.3.2015, Az. 13 K 3129/13 K).

Beispiel

Gegen die XY-GmbH wird wegen wiederholtem Versäumnis der Übermittlung der Bilanzen an den Bundesanzeiger ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB in Höhe von 10.000 Euro festgesetzt. Da der Steuerberater schuld war, nimmt ihn die GmbH in Haftung. Der Steuerberater leistet Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro an die GmbH. Der Steuerbilanzgewinn der GmbH ohne das Ordnungsgeld und ohne diese Schadensersatzleistung des Steuerberaters beträgt 120.000 Euro.

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Schritt 1: Behandlung der Zahlung des Ordnungsgeldes
Schritt 1: Behandlung der Zahlung des Ordnungsgeldes
Steuerbilanzgewinn der GmbH ohne Einbeziehung des Ordnungsgeldes 120.000 Euro
Innerhalb der Bilanz: Abzug der Zahlung des Ordnungsgeldes - 10.000 EUR
Steuerbilanzgewinn neu mit Einbeziehung des Ordnungsgeldes 110.000 Euro
Außerbilanzmäßige Korrektur: Hinzurechnung des Ordnungsgeldes wegen § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG + 10.000 EUR
Zu versteuerndes Einkommen der GmbH 120.000 Euro

Fazit: Die Zahlung des Ordnungsgeldes hat sich nicht auf die Höhe des zu versteuerndes Einkommens ausgewirkt.

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Schritt 2: Behandlung des erhaltenen Schadensersatzes
Schritt 2: Behandlung des erhaltenen Schadensersatzes
Zu versteuerndes Einkommen nach Einbeziehung des Ordnungsgeldes 120.000 Euro
Innerhalb der Bilanz: Hinzurechnung der Schadensersatzzahlung als Betriebseinnahme + 10.000 EUR
Zu versteuerndes Einkommen neu nach Einbeziehung des Ordnungsgeldes und der Schadensersatzleistung 130.000 Euro

Fazit: Die Schadensersatzleistung wirkt sich einkommenserhöhend bei der GmbH aus, obwohl die Zahlung des Ordnungsgeldes neutral war.

Praxis-Tipp: Dieselbe steuerliche Behandlung wie beim Ordnungsgeld kommt übrigens zu Anwendung, wenn der Steuerberater einen Fehler macht und der GmbH für die zu viel bezahlte Körperschaftsteuer Schadensersatz bezahlt. Obwohl die Körperschaftsteuer das Einkommen der GmbH nicht mindern darf, erhöht die Schadensersatzleistung für die Körperschaftsteuer das zu versteuernde Einkommender GmbH.

Ordnungsgeld bei verspäteter Bilanz-Veröffentlichung

Werden Bilanzen nicht oder nicht fristgemäß zur Veröffentlichung im Bundesanzeiger vorgelegt, wird gegen die GmbH nach § 335 HGB ein Ordnungsgeld festgesetzt. Dieses Ordnungsgeld beträgt zwischen 2.500 und 25.000 Euro. Die GmbH verbucht die Zahlung des Ordnungsgeldes im ersten Schritt als Betriebsausgaben. Bei Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ist das Ordnungsgeld jedoch außerbilanzmäßig wieder zuzurechnen. Hintergrund: Bei dem Ordnungsgeld handelt es sich um eine nicht abziehbare Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG. Die außerbilanzielle Hinzurechnung erfolgt durch Erfassung des gezahlten Ordnungsgeldes in Anlage GK zur Körperschaftsteuererklärung.

Abgesehen davon hilft die Bilanz Ihnen auch, sich Klarheit über die Situation Ihres Unternehmens zu verschaffen und wichtige unternehmerische Entscheidungen zu treffen. Aus diesem Grund raten wir Ihnen, eine gezielte Bilanzanalyse (z. B. mit Excel) durchzuführen, die Ihnen wichtige Erkenntnisse liefert.

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