Update April 2024-Rückwirkende Korrektur der Lohnsteuerberechnung 2024 bei Arbeitnehmern mit mehreren Kindern

Nach der Veröffentlichung neuer Programmablaufpläne im Februar 2024 durch das Bundesministerium für Finanzen (BMF) wird im Zuge des Monatswechsels die Lohnsteuer rückwirkend ab Januar 2024 neu berechnet. Korrigiert werden nur Arbeitnehmer die laut Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) die Elterneigenschaft mit mindestens zwei Kindern unter 25 Jahren nachgewiesen haben.

Hintergrund

Definition Programmablaufplan: 
Die Berechnung der Lohnsteuerabzüge erfolgt nach Programmablaufplänen ("Lohnsteuertabellen für die maschinelle Berechnung"). Diese Programmablaufpläne werden vom Bundesfinanzministerium jährlich veröffentlicht und in Lexware lohn+gehalt integriert. 

Neuer Lohnsteuertarif rückwirkend bis Januar 2024

Die Änderungen sind im BMF-Schreiben vom 23. Februar 2024 veröffentlicht.
Neu enthalten ist die Berücksichtigung des Beitragsabschlags für mehrere Kinder in der Pflegeversicherung
Mit Veröffentlichung des neuen Lohnsteuertarifs muss die geänderte Lohnsteuerberechnung ab April 2024 berücksichtigt werden. Lohnabrechnungen sind rückwirkend bis zum Januar 2024 zu korrigieren.

Beachten Sie: 
Die Berücksichtigung des Beitragsabschlags in der Pflegeversicherung ab 2024 kann bei Arbeitnehmern mit mehreren Kindern zu einer Korrektur des Lohnsteuerabzugs ab Januar 2024 führen.    
Grund: 
Die Beitragsabschläge wirken sich auf die Vorsorgepauschale aus, die in den Lohnsteuertabellen berücksichtigt ist. Die geringere Vorsorgepauschale führt zu einer höheren Lohnsteuerbelastung.


Vorgehen

Hinweis: nach der Installation des Updates April 2024 - V. 24.03/28.03 prüft Lexware lohn+gehalt ob Korrekturen durchzuführen sind.
Sie erhalten mit dem ersten Monatswechsel Informationen zur 'Änderung des Lohnsteuerabzugs 2024'. 

  1. Klicken Sie auf die Schaltfläche 'OK'.
  2. Warten Sie, bis die Mitarbeiter neu berechnet wurden und der Korrekturlauf bzw. der Monatswechsel durchgeführt wurde.
      

Automatisch korrigierte Meldungen und Berichte

  • Lohnabrechnungen:
    Für jeden korrigierten Abrechnungsmonat wird eine neue Lohnabrechnung erstellt. Nachzahlungen werden im aktuellen Monat als Nettoabzug berücksichtigt.
    Hinweis: Händigen Sie dem Mitarbeiter die korrigierten Lohnabrechnungen aus.

  • Lohnkonto: Auf dem Lohnkonto sind für die berichtigten Monate 'Korrekturspalten' ausgewiesen.

  • LSt-Anmeldungen: Korrigierte Lohnsteuer-Anmeldung eines Anmeldezeitraumes werden für den ELSTER Versand automatisch bereitgestellt.


Besonderheiten

  • Arbeitnehmer, die vor dem Monatswechsel (Korrekturlauf) ausgetreten sind, bleiden bei der Neuberechnung unberücksichtigt. 
    Es werden keine berichtigten Lohnsteuerbescheinigungen für das Jahr 2024 erstellt. Die Berichtigung der Lohnsteuerabzüge erfolgt im Rahmen der ESt-Erklärung des Arbeitnehmers.
    (siehe auch BMF-Schreiben vom 23. Februar 2024 unter Punkt 4)
     
  • Arbeitnehmer, die vor dem Monatswechsel wieder eingetreten sind, werden nur bis zum Wiedereintritt korrigiert.
    Beispiel: Austritt: 15.01.2024 / Wiedereintritt: 15.02.2024 - Neuberechnung ab 15.02.2024.
  • Bereits übermittelte Meldungen wie Entgeltersatzleistung (EEL) und Erstattungsanträge U2 dürfen laut ITSG nicht automatisch storniert und neu übermittelt werden.
    Hinweis: Bei Korrekturabrechnungen, die nicht im Rahmen der automatischen Neuberechnung durchgeführt werden, erzeugt Lexware lohn+gehalt wie gewohnt Storno/Neumeldungen.
  • Kurzarbeitergeldanträge, BA-BEA Arbeitsbescheinigung und Meldungen im Bescheinigungswesen werden ebenfalls nicht automatisch neu erzeugt.
    Hinweis: Erstellen Sie neue Bescheinigungen, wenn Sie Korrekturabrechnungen außerhalb des beschriebenen Korrekturlaufs (aufgrund der Steueränderung) durchführen.