Hintergrund
Die Teilnahme am ELStAM Verfahren ist verpflichtend. Für die Abrechnung müssen die gültigen ELStAM verwendet werden.
Sie müssen mit Steuerklasse 6 abrechnen, wenn der Arbeitnehmer:
- Ihnen die steuerliche Identifikationsnummer und das Geburtsdatum schuldhaft nicht mitteilt.
- Die Übermittlung der ELStAM an den Arbeitgeber gesperrt hat oder
- beim Wohnsitzfinanzamt die Bildung oder Bereitstellung der ELStAM allgemein hat sperren lassen.
Unter den in § 39c Absatz 1 und 2 EStG genannten Voraussetzungen können Sie jedoch die Abrechnung mit 'nach persönlichen Daten selbst gebildeten Steuerabzugsmerkmalen' erstellen.
Voraussetzungen:
- Eine Anmeldung und damit ein Abruf der ELStAM ist nicht möglich, weil die ID-Nr. ohne Verschulden des Arbeitnehmers noch nicht vorliegt.
- Der Mitarbeiter wurde im ELStAM Verfahren angemeldet. Die ELStAM stehen zum Abrechnungsstichtag nicht zur Verfügung (z. B. aufgrund technischer Probleme).
Vorgehen
Hinweise:
Auf der Seite 'Steuerdaten' sind keine Eingabefelder sichtbar? Das kann folgende Gründe haben:
- Wenn nach Eintritt des Mitarbeiters 3 Abrechnungsmonate vergangen sind, entfällt die Möglichkeit, mit selbst gebildeten Steuerabzugsmerkmalen abzurechnen.
- Sie haben bereits Lohnsteuerabzugsmerkmale vom ELStAM Server erhalten.
Weil Sie verpflichtet sind bereits abgerufene ELStAM in die Mitarbeiterstammdaten zu übernehmen, entfällt die Möglichkeit/Notwendigkeit, die Steuerdaten der Mitarbeiter manuell zu erfassen.