Abgeltungssteuer

Einkünfte aus Kapitalerträgen unterliegen der Abgeltungssteuer. Darunter fallen alle Gewinne, die Sie aus privaten Geldanlagen erzielen. Inwiefern Sie als Unternehmer davon betroffen sind und wie Sie die Steuer ggf. umgehen können, erfahren Sie im Folgenden.

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Zuletzt aktualisiert am:13.12.2023

Zusammenfassung

Abgeltungssteuer im Überblick

  • Die Abgeltungssteuer fällt auf alle Kapitalerträge an. Dazu gehören z. B. Kursgewinne, Zinserträge und Dividenden. All diese Erträge sind steuerpflichtig.
  • Die Abgeltungssteuer ist der Nachfolger der Kapitalertragsteuer und beträgt pauschal 25 %. Auf die Abgeltungssteuer müssen Sie ebenfalls die Kirchensteuer zahlen. Daraus ergibt sich eine gesamte Steuerschuld von 27,82 % bzw. 27,99 %.
  • Zwar wurde der Solidaritätszuschlag für 90 Prozent aller Steuerzahler abgeschafft. Bei der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge wird allerdings nach wie vor für alle Steuerzahler zusätzlich ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % fällig.
  • Um weniger Steuern zu zahlen, sollten Sie bei Ihrer Bank oder dem Broker einen Freistellungsauftrag hinterlegen.
  • In verschiedenen Fällen können Sie sich die ans Finanzamt abgeführte Abgeltungssteuer zurückholen. Dafür füllen Sie die Anlage KAP der Einkommensteuererklärung aus und das Finanzamt prüft, ob Sie zu viel gezahlt haben.
  • Sie können die Abgeltungssteuer komplett umgehen, wenn Sie bei der Gewinnausschüttung klug vorgehen.

Definition

Was ist die Abgeltungssteuer?

Gemäß Definition handelt es sich bei der Abgeltungssteuer um eine Quellensteuer, die seit 01.01.2009 in Kraft ist. Sie ist in §20 EstG geregelt und fällt auf Kapitalerträge im Privatvermögen an. Die zu versteuernden Kapitalerträge müssen Sie in der Steuererklärung nicht mehr aufführen, da die Bank die Steuern direkt an das Finanzamt abführt. Das soll die Besteuerung vereinfachen und die Steuerhinterziehung erschweren.

Diese Abgaben gehören zur Abgeltungssteuer

Im Allgemeinen müssen Sie die Abgeltungssteuer auf alle Kapitalerträge zahlen. Die folgenden Einkünfte gehören dazu:

  • Aktien: Wenn Sie mit den Aktien und Anteilen Kursgewinne erzielen und Dividenden erhalten, müssen Sie Abgeltungssteuer zahlen.
  • Anleihen: Bei Anleihen müssen Sie ebenfalls die Kursgewinne sowie die Zinserträge versteuern.
  • Bankeinlagen: Erhalten Sie auf das Kapital auf Ihren Bankkonten so viele Zinsen, dass der Ertrag den Freibetrag übersteigt, ist die Abgeltungssteuer fällig.
  • Dachfonds: Haben Sie einen Dachfonds nach dem 31.12.2008 gekauft, gilt die Abgeltungssteuer für diese Kapitaleinkünfte. Erfolgte die Anlage in Fonds vor diesem Zeitpunkt, gilt die Rechtsgrundlage zu diesem Zeitraum, bis Sie sich die Erträge auszahlen lassen und Ihr Geld neu anlegen.

Zudem unterliegen Kapitallebensversicherungen unter bestimmten Voraussetzungen der Abgeltungssteuer. Sie wird beispielsweise fällig, wenn die Laufzeit weniger als 12 Jahre beträgt und für Verträge, die ab dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden.

Infografik von Lexware zur Darstellung von Beispiele Abgeltungssteuer

Wie hoch sind die Abgeltungssteuern?

Die Höhe der Abgeltungssteuer beträgt 25 % auf die Kapitalerträge. Hinzu kommen 5,5 % Solidaritätszuschlag. Sollten Sie kirchensteuerpflichtig sein, kommen 8 bzw. 9 % Kirchensteuer zur Abgeltungssteuer hinzu. Diese ist allerdings nicht auf die Kapitalerträge, sondern auf die Abgeltungssteuer fällig. Daraus ergeben sich folgende Gesamtsteuerlasten:

  • 26,38 % ohne Kirchensteuer
  • 27,82 % mit Kirchensteuer in Bayern und Baden-Württemberg
  • 27,99 % mit Kirchensteuern in allen anderen Bundesländern

Tipp

Steuer nur bei Überschreitung des Freibetrags fällig

Sie sind nur dann zur Zahlung der Abgeltungssteuer verpflichtet, wenn Sie den Freibetrag bzw. Sparerpauschbetrag überschreiten. Dieser liegt aktuell bei 1.000 Euro für Alleinstehende und 2.000 Euro bei Ehepaaren. Den Freistellungsauftrag müssen Sie Ihrer Bank erteilen.

Den Freistellungsauftrag bei Ihrem Kreditinstitut zu hinterlegen, ist der einfachste Weg, den Freibetrag für die Kapitalertragsteuer zu nutzen. Bei vielen Banken und Brokern funktioniert das ganz einfach online.

Alternativ können Sie auch beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen und diese bei der Bank hinterlegen lassen. Mit dieser bestätigt das Finanzamt, dass durch die Einnahmen keine Einkommens- oder Körperschaftsteuer für natürliche oder juristische Personen entstehen wird. Eine solche NV-Bescheinigung gibt es also, wenn das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt (aktuell 10.908 € für Ledige und 21.816 € für zusammenveranlagte Verheiratete).

Wie kann man die Abgeltungssteuer umgehen?

Wenn Sie nicht zu viel Abgeltungssteuer an das Finanzamt zahlen wollen, können Sie die Steuerlast durchaus senken. Dafür müssen Sie strategisch klug vorgehen. In bestimmten Szenarien ist es möglich, die Abgeltungssteuer zu umgehen. Das ist beispielsweise in den zwei folgenden Fällen möglich:

  • Buy-and-Hold-Strategie: Wenn Sie Wertpapiere kaufen und diese für lange Zeit ohne einen Verkauf halten, kommt es nicht zu Kursgewinnen. Folglich brauchen Sie auch keine Abgeltungssteuern zu zahlen. Mit dieser Strategie können Sie über mehrere Jahre Steuern sparen.
  • Sparerpauschbetrag ausschöpfen: Möchten Sie durch den Kauf von Wertpapieren Gewinn machen, aber keine Steuern darauf zahlen, schöpfen Sie den Freibetrag bis zu seiner Höchstgrenze aus. In dem Fall brauchen Sie auf die Einkünfte aus Aktien keine Abgeltungssteuer zahlen, da diese dann steuerfrei sind.

Sonderfall: ausländische Kapitalerträge

Die Abgeltungssteuer von 25 % gilt auch bei ausländischen Kapitalerträgen. Allerdings wird die Steuer hierfür nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Stattdessen müssen Sie die Kapitalerträge für die Abgeltungssteuer in der Steuererklärung angeben. Das tun Sie in der Anlage KAP in Zeile 15.

Unterschied zwischen Kapitalertragsteuer und Abgeltungssteuer

Die beiden Begriffe Kapitalertrags- und Abgeltungssteuer werden häufig noch synonym verwendet. Allerdings ist dies nicht ganz korrekt. Vielmehr ist es so, dass die Abgeltungssteuer der Nachfolger der Kapitalertragsteuer ist. Mit der Abgeltungssteuer ist die Steuerlast auf Kapitalerträge automatisch abgegolten, da die Steuer an das Finanzamt abgeführt wird.

Streng genommen gibt es die Kapitalertragsteuer nicht mehr. Doch der Begriff wird weiterhin für Kapitalerträge verwendet, für welche die Steuer nicht automatisch abgeführt wird. Das ist, wie beschrieben, bei ausländischen Kapitalerträgen der Fall, die nicht an der Quelle besteuert werden.

Vereinfachung der Steuer

Mit der Einführung der Abgeltungssteuer sollen die Steuern auf Kapitalerträge vereinfacht und Anleger entlastet werden. Haben Sie beispielsweise vor 2009 Aktien gekauft, mussten Sie die Abgeltungssteuer über die Anlage KAP bei der Steuererklärung neben dem Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer angeben. Auch die Kapitalertrag- und Zinsabschlagsteuer wurden fällig. Zudem wurden die Kapitalerträge nach dem persönlichen Steuersatz versteuert. Das brachte Steuerpflichtigen mit einem Steuersatz von mehr als 25 % erhebliche Mehrbelastungen.

Wer muss keine Abgeltungssteuer zahlen?

In der Regel muss jeder Steuerpflichtige die Abgeltungssteuer zahlen. Jedoch gibt es einige Ausnahmen, bei denen die Kapitalerträge mit dem persönlichen Steuersatz besteuert werden. Keine Abgeltungsteuer fällt in folgenden Fällen an:

  • Kapitalerträge gehören zum Betriebsvermögen.
  • Die Zahlungen beim Schuldner sind Betriebsausgaben oder Werbungskosten und gleichzeitig sind die Gläubiger nahestehende Personen.
  • Die Einnahmen stammen aus Darlehen und der Gläubiger oder eine ihm nahestehende Person ist mit mehr als 10 % beteiligt und die Zahlungen sind Betriebsausgaben oder Werbungskosten.

Wie bekomme ich die Abgeltungssteuer zurück?

Haben Sie vergessen, einen Freistellungsauftrag zu erteilen, können Sie sich die Abgeltungssteuer zurückholen. Auch wenn Ihr persönlicher Steuersatz unter 26,375 % inklusive Solidaritätszuschlag liegt, können Sie den Differenzbetrag zurückverlangen (sog. Günstigerprüfung).

Wollen Sie sich die Abgeltungs- bzw. Kapitalertragsteuer zurückholen, füllen Sie die Anlage KAP der Einkommensteuererklärung aus. Daraufhin prüft das Finanzamt, ob Sie zu viel Abgeltungssteuer gezahlt haben und erstattet Ihnen anschließend den Betrag.

Bei eventuellen Nachfragen von Seiten des Finanzamts reicht in der Regel die Jahresbescheinigung der Bank als Nachweis aus. Diese erhalten Sie meist automatisch. Sollte das nicht der Fall sein, fordern Sie sie einfach bei Ihrem Kreditinstitut an.

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