Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft

Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft vereinfacht den Handel zwischen drei Unternehmen aus unterschiedlichen EU-Mitgliedsstaaten, indem steuerliche Vorschriften aufeinander abgestimmt werden. Dabei geht es um den direkten Warenweg vom ersten Lieferanten zum Endabnehmer, während die Vertragsbeziehungen über das mittlere Unternehmen geregelt werden. Diese Regelung zielt darauf ab, Verwaltungsaufwand zu senken und den innereuropäischen Handel zu fördern.

Zuletzt aktualisiert am 02.05.2025

Zusammenfassung

Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft im Überblick

  • Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft ist ein Reihengeschäft zwischen drei Unternehmen aus unterschiedlichen EU-Ländern.
  • Die Ware wird direkt vom ersten Unternehmen zum letzten transportiert.
  • Für das mittlere Unternehmen wird die steuerliche Registrierung im Bestimmungsland durch eine Vereinfachungsregelung vermieden.
  • Die Rechnungsstellung erfordert spezifische Angaben zur Umsatzsteuer.
  • Länderspezifische Unterschiede bei der Auslegung können zu Abweichungen führen.
  • Die Regelung darf nicht mit illegalen Umsatzsteuerkarussellen verwechselt werden.

Definition

Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft

Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft ist ein steuerrechtliches Konzept innerhalb der EU, das drei Unternehmen aus verschiedenen Mitgliedsstaaten umfasst. Dabei wird die Ware direkt vom ersten Unternehmen (Lieferant) an das letzte Unternehmen (Endkunde) transportiert. Das mittlere Unternehmen übernimmt die Bestellung, muss sich jedoch dank einer steuerlichen Vereinfachungsregel nicht im Bestimmungsland umsatzsteuerlich registrieren. Diese Regelung dient der Reduzierung des Verwaltungsaufwands und der Förderung des Handels innerhalb der EU.

Wichtige Merkmale eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts

Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft basiert auf bestimmten Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen:

Voraussetzungen laut deutscher Steuerpraxis

  • Drei Unternehmen aus verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten schließen ein Geschäft über die gleiche Ware ab.
  • Die Unternehmen sind in den jeweiligen Ländern mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) registriert.
  • Die Ware wird grenzüberschreitend direkt vom ersten Lieferanten (L1) zum Endabnehmer (A2) transportiert.
  • Die Beförderung der Ware erfolgt durch L1 oder A1, nicht durch A2.

Relevanz der UID-Nummer

Die UID-Nummern der beteiligten Unternehmen sind essenziell:

  • L1 benötigt die UID von A1.
  • A1 muss die UID von A2 prüfen, um sicherzustellen, dass es sich um ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen handelt.

Abgrenzung zum Dreiecksgeschäft im Drittland

Ein Drittland-Dreiecksgeschäft unterscheidet sich durch die Beteiligung eines Landes außerhalb der EU:

  • Steuerfreie Ausfuhr: Wenn die Ware direkt aus der EU in ein Drittland gelangt, gilt die Lieferung als steuerfrei.
  • Einfuhrregelung: Bei Einfuhren wird die Lieferung dem Kunden des Zwischenhändlers zugeordnet, sobald die Ware zum zollfreien Verkehr angemeldet wurde.
  • Nachweispflicht: Für steuerfreie Ausfuhren ins Drittland müssen entsprechende Belege vorgelegt werden.

Beispiel eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts

Ein Beispiel verdeutlicht den Ablauf:

  • L1 (in Land U) produziert Messgeräte.
  • A1 (in Land M) bestellt ein Gerät bei L1 für A2 (in Land B).
  • Die Ware wird direkt von L1 zu A2 transportiert. A2 darf die Abholung nicht selbst organisieren.
  • Steuerlich erfolgt die Lieferung in zwei Schritten:
    • Lieferung 1: Von L1 an A1 – grenzüberschreitend (innergemeinschaftliche Lieferung).
    • Lieferung 2: Von A1 an A2 – Inlandslieferung.

Vereinfachung durch die steuerliche Regelung

Die steuerliche Vereinfachungsregel entlastet das mittlere Unternehmen:

  • Ohne Vereinfachung: A1 müsste sich im Bestimmungsland steuerlich registrieren und Umsatzsteuer abführen.
  • Mit Vereinfachung: A1 wälzt die Steuerschuld auf A2 ab, das bereits im Bestimmungsland steuerlich registriert ist.

Rechnungsstellung und Nachweise

Bei der Rechnungsstellung sind spezifische Angaben erforderlich:

  • Die Rechnung von A1 an A2 muss den Hinweis enthalten, dass es sich um ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft handelt.
  • Die Steuerschuldübertragung auf A2 muss explizit ausgewiesen sein.
  • Beide UID-Nummern (von A1 und A2) müssen auf der Rechnung stehen.

Zusätzlich sind Nachweise zu erbringen:

  • L1 muss gegenüber A1 die innergemeinschaftliche Lieferung nachweisen.
  • A1 überprüft die UID-Nummer von A2.

Zusammenfassende Meldung

A1 ist verpflichtet, den Umsatz im Rahmen der Zusammenfassenden Meldung (ZM) an das Finanzamt zu deklarieren. Dabei ist die Lieferung als innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft zu kennzeichnen.

Besonderheiten und länderspezifische Unterschiede

Länderspezifische Regelungen können abweichende Anforderungen bedeuten:

  • In Österreich wird ein Dreiecksgeschäft nur anerkannt, wenn A1 keine UID des Bestimmungslandes besitzt.
  • Eigenständige Warenbeförderung durch A1 kann zu steuerrechtlichen Problemen führen.