§ 3 UStG

Die Umsatzsteuer ist eine der wichtigsten Abgaben für alle Unternehmen, Freiberufler und Co., die pro Kalenderjahr einen gewissen Umsatz erzielen. Denn eigentlich jede Form der entgeltlichen Wertabgabe wird besteuert. Das Umsatzsteuergesetz regelt daher, in welchen Fällen die Abgabepflicht gilt. Darüber hinaus kommt innerhalb des Umsatzsteuergesetzes dem Paragraphen 3 (nachfolgend § 3 UStG genannt) eine besondere Bedeutung zu.

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Zuletzt aktualisiert am:13.12.2023

Zusammenfassung

Paragraph 3 UStG im Überblick

  • Der Paragraph enthält Angaben für Lieferungen gegen Entgelt, welche die Grundlage für die Berechnung der Umsatzsteuer und Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerpflicht bilden.
  • § 3 UStG legt fest, wie der Ort der Lieferung bestimmt wird (vorwiegend bei grenzüberschreitenden Geschäften) und definiert Kriterien für den Transport oder Versand von Waren.
  • Der Paragraph gibt auch den Rahmen für sonstige Leistungen vor, die keine Lieferungen sind, und bestimmt, welche Leistungen als solche gelten und ob Umsatzsteuer darauf fällig ist.

Definition

Was ist in § 3 UStG geregelt?

Bei § 3 UStG handelt es sich um Paragraph 3 des Umsatzsteuergesetzes. Dieser beschreibt die Begriffe „Lieferungen“ und „sonstige Leistungen“ und enthält wichtige Definitionen, Kriterien und Bestimmungen, auf deren Basis sich die Umsatzsteuer berechnet. Zudem behandelt § 3 UStG den Ort der Lieferung, insbesondere bei grenzüberschreitenden Geschäften, und legt fest, welche sonstigen Leistungen als Lieferungen gelten und ob aufgrund einer Steuerbefreiung Umsatzsteuer entfällt. Außerdem findet der Paragraph bei der Besteuerung von Werklieferungen sowie der Behandlung von Reihengeschäften und beim Umgang mit elektronischen Schnittstellen Anwendung.

Bedeutung: Für wen ist § 3 UStG relevant?

§ 3 UStG spielt eine wichtige Rolle für alle Unternehmer, die Waren oder Dienstleistungen anbieten. Dabei ist es unerheblich, um welche Art von Unternehmer es sich handelt. Dies können sein:

  • natürliche Personen
  • juristische Personen
  • Personengesellschaften

Wenn Sie also als Unternehmer wirtschaftlich tätig sind und dabei Umsatz erzielen, unterliegen Sie grundsätzlich der Umsatzsteuerpflicht gemäß Paragraph 3.

Diese Regelung betrifft sowohl kleine und mittlere Unternehmen als auch große Konzerne. Einzelunternehmer, Freiberufler, Selbstständige, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaften (AG) müssen sich ebenfalls mit den Bestimmungen des Paragraphen 3 vertraut machen. So können Sie sicher sein, Ihre steuerlichen Verpflichtungen zu erfüllen und mögliche Sanktionen des FInanzamts zu vermeiden.

Inhalte: Jeder Absatz von § 3 UStG einfach erklärt

1. Absatz

Grundsätzlich sind Lieferungen als Aktionen zu sehen, bei denen Sie als Unternehmer einem Kunden eine Sache überlassen. Dieser Grundgedanke wird durch weitere Regelungen bestimmt:

  • Bringt ein Unternehmer einen eigens produzierten Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet (damit gemeint sind die unionsrechtlichen Inlandsgebiete der übrigen EU-Mitgliedstaaten) und stellt diesen dort zur Verfügung gilt dies als Lieferung gegen Entgelt und der Unternehmer als Lieferer.
  • Ausnahmen regelt in bestimmten Fällen § 6b UStG.
  • Bestimmte Situationen werden mit einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt, zum Beispiel, wenn Sie einen Gegenstand aus dem Unternehmen für Zwecke entnehmen, die nicht in Verbindung mit dem Betrieb stehen.
  • Unentgeltliche Zuwendungen an das Personal zählen unter Umständen als Lieferung gegen Entgelt.

2. Absatz

Dieser Abschnitt wurde aus dem aktuellen Gesetzestext des § 3 UStG gestrichen.

3. Absatz

Verkaufen Sie als Unternehmer einen Gegenstand über eine elektronische Plattform (beispielsweise einen elektronischen Online-Marktplatz oder ein ähnliches Portal), ist das so, als hätten Sie den Gegenstand selbst erhalten und geliefert.

  • Das gilt auch für den Fernverkauf von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet mit einem Wert von höchstens 150 Euro.
  • Die Regelungen gelten dagegen nicht für den Verkauf neuer Fahrzeuge und für die Lieferung von Gegenständen, die montiert oder installiert geliefert werden – unabhängig davon, ob eine probeweise Inbetriebnahme erfolgt.

4. Absatz

Be- oder verarbeitet ein Unternehmer einen Gegenstand und verwendet dabei eigene Materialien, gilt dies als Werklieferung, sofern die Materialien keine bloßen Zutaten oder Nebensachen sind.

5. Absatz

Gibt ein Abnehmer bei der Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands Nebenerzeugnisse oder Abfälle zurück, beschränkt sich die Lieferung auf die verbleibenden Bestandteile. Gleiches gilt, wenn der Abnehmer statt der Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, die regelmäßig in seinem Unternehmen anfallen.

6. Absatz

Innerhalb des § 3 des UStG ist genau festgelegt, was für eine Versendung ausschlaggebend ist. Eine Lieferung ist folgendermaßen definiert:

  • Sie ergibt sich, ab dem Zeitpunkt, sobald die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer beginnt.
  • Befördern bedeutet in diesem Fall grundsätzlich, einen Gegenstand fortzubewegen.
  • Versenden umfasst dagegen die Beförderung durch einen Beauftragten.
  • Bei Reihengeschäften wird die Beförderung oder Versendung nur einer der Lieferungen zugeordnet.

Definition

Was sind Reihengeschäfte?

Reihengeschäfte sind eine besondere Form von Handelsgeschäften, die zwischen mehreren Unternehmen stattfinden und den grenzüberschreitenden Handel innerhalb der Europäischen Union betreffen. Bei einem Reihengeschäft sind drei Unternehmen beteiligt: der Erstlieferer, der Zwischenhändler und der Endabnehmer. Dabei wird ein Gegenstand in einer Kette von aufeinanderfolgenden Lieferungen von einem Unternehmen zum nächsten weitergereicht, bis er schließlich den Endabnehmer erreicht. Das Besondere an Reihengeschäften ist, dass nur eine der Lieferungen als steuerpflichtige Lieferung angesehen wird.

7. Absatz

Wenn der Gegenstand einer Lieferung nicht verschickt oder transportiert wird, geht die Lieferung dort vonstatten, wo sich der Gegenstand gerade befindet. Wenn jedoch vor oder nach dieser Lieferung ein Transport oder Versand stattfindet, gelten spezielle Regeln:

  • Die vorangehende Lieferung wird dort durchgeführt, wo der Transport oder Versand beginnt.
  • Die nachfolgende Lieferung findet dagegen am Ort des Transport- oder Versandziels statt.

8. Absatz

Bei Transport oder Versand aus einem Land außerhalb der Europäischen Union ins Inland, gilt der Lieferort des Gegenstands als im Inland liegend.

9. Absatz

§ 3 UStG behandelt nicht nur die Aushändigung von Erzeugnissen. Es gibt auch sonstige Leistungen, die keine Warenlieferungen, sondern andere Arten von Dienstleistungen sind. Sie können auch darin bestehen, dass etwas nicht getan oder ein bestimmter Zustand geduldet wird.

10. Absatz

Folgender Fall gilt als Werkleistung:

  • Ein Unternehmer soll einen bestimmten Gegenstand produzieren.
  • Stattdessen überlässt er dem Auftraggeber einen ähnlichen Gegenstand, den er normalerweise in seinem Unternehmen aus dem gleichen Material herstellt.
  • Dabei wird das Entgelt für diese Leistung wie ein Lohn für die geleistete Arbeit berechnet – unabhängig von eventuellen Preisunterschieden zwischen dem erhaltenen Material und dem übergebenen Gegenstand.

11. Absatz

Ein Unternehmer kann für jemand anderes auf fremde Rechnung für die Erbringung einer Leistung handeln. In diesem Fall sollten Sie bestimmte Bedingungen beachten:

  • Der Unternehmer ist als Erbringer der Leistung anzusehen.
  • Dies gilt auch, auch wenn der Unternehmer dabei über ein Telekommunikationsnetz oder eine Plattform eingeschaltet ist.
  • Explizite vertragliche Regelungen zwischen Leistungsempfänger und -erbringer stellen hier eine Ausnahme dar.

12. Absatz

Erfolgt die Bezahlung für eine Lieferung oder Dienstleistung durch eine andere Lieferung oder Dienstleistung, gilt das als Tausch.

13. Absatz

Im UStG unter § 3 werden auch Gutscheine behandelt. Ein Gutschein kann als Zahlungsmittel für Waren oder Dienstleistungen verwendet werden. Hierfür gelten weitere Regelungen:

  • Der Gutschein muss deutlich anzeigen, für welche Artikel oder Dienstleistungen er gültig ist und welche Unternehmen ihn akzeptieren.
  • Coupons, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine echten Gutscheine.

14. Absatz

Beim Einzweck-Gutschein sind zwei Kriterien von vorneherein festgelegt:

  • Der Ort der Lieferung oder Dienstleistung
  • die Steuer zum Ausstellungszeitpunkt festgelegt

Gibt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen weiter, gilt dies als Lieferung. Überträgt ein Unternehmer den Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt dies als Lieferung durch den genannten Unternehmer.

15. Absatz

Ein Mehrzweck-Gutschein ist grundsätzlich nicht auf eine bestimmte Leistung beschränkt. Darüber hinaus gelten weitere Unterpunkte:

  • Wenn ein Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als Zahlung für eine tatsächliche Lieferung oder Leistung annimmt, entfällt darauf Umsatzsteuer.
  • Alle vorherigen Übertragungen des Gutscheins unterliegen jedoch nicht der Umsatzsteuer.

Info

Näheres zum Ort der sonstigen Leistungen

Paragraph 3a UStG enthält weitere relevante Informationen, die in Zusammenhang mit Paragraph 3 UStG stehen. So behandelt beispielsweise Paragraph 3a Abs. 2 UStG die Besteuerung und den Ort der Besteuerung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln.

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