Zusammenfassung
Steuerfreie Einnahmen im Überblick
Einnahmen sind steuerfrei, wenn sie entweder nicht steuerbar sind oder per Gesetz als steuerfrei erklärt werden.
- Nicht steuerbare Einnahmen sind Einnahmen, die nicht zu den sieben Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes zählen, wie zum Beispiel Erbschaften, Schenkungen und Lotteriegewinne.
- Steuerfreie Einnahmen zählen zu den Einkunftsarten, sind aber gesetzlich von der Steuer befreit. Beispiele sind Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld und Wohngeld.
- Bestimmte Ausgaben im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmendürfen nicht als Werbungskosten angesetzt werden.
- Freigrenzen und Pausch- bzw. Freibeträge können steuerliche Vorteile bringen.
Definition
Was sind steuerfreie Einnahmen?
Steuerfreie Einnahmen sind Einkünfte, die entweder nicht zu den steuerbaren Einkunftsarten gemäß dem Einkommensteuergesetz gehören oder durch gesetzliche Regelungen ausdrücklich von der Steuerpflicht befreit sind. Zu nicht steuerbaren Einnahmen zählen beispielsweise Erbschaften, Schenkungen oder Lotteriegewinne. Steuerfreie Einnahmen im engeren Sinne können Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld sein. Diese Einnahmen bleiben zwar steuerfrei, können jedoch unter den Progressionsvorbehalt fallen, was den persönlichen Steuersatz erhöhen kann.
Merkmale nicht steuerbarer Einnahmen
Nicht steuerbare Einnahmen sind solche, die nicht den sieben Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes zugeordnet werden. Dazu gehören:
- Erbschaften und Schenkungen
- Gewinne aus Lotterien und Glücksspielen
- Einnahmen aus steuerlich unbeachtlicher Liebhaberei
- Verkaufserlöse aus Privatvermögen (Ausnahmen: § 17, § 20 Abs. 2, § 23 EStG und § 21 UmwStG)
- Fundeinnahmen
Die gesetzlichen Regelungen dazu finden sich in den §§ 3 und 3b des Einkommenssteuergesetzes.
Beispiele für steuerfreie Einnahmen
Einige Einkünfte werden trotz Zugehörigkeit zu den Einkunftsarten ausdrücklich als steuerfrei eingestuft. Dazu zählen:
- Leistungen aus Sozialversicherungen (z. B. Krankengeld, Pflegegeld)
- Wohngeld
- Trinkgelder
- Stipendien aus öffentlichen Mitteln
- Übergangsgeld
- Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld
- Zuschüsse des Arbeitgebers (z. B. für Kinderbetreuung oder Altersvorsorge)
Es ist jedoch wichtig, bestimmte Einnahmen wie Lohnersatzleistungen in der Steuererklärung anzugeben, da sie unter den Progressionsvorbehalt fallen können.
Achtung
Progressionsvorbehalt
Bestimmte steuerfreie Einkünfte, wie z. B. Elterngeld, müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, weil sie dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Das bedeutet, dass sie steuerfrei bleiben, aber den Steuersatz für andere Einkünfte erhöhen.
Ausgaben im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen
Ausgaben, die in direktem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, dürfen nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Dieses Prinzip soll eine doppelte steuerliche Begünstigung vermeiden. Ein Beispiel dafür sind Ausgaben, die ohne steuerfreies Einkommen nicht entstanden wären. Rechtsgrundlage ist § 3c Abs. 1 EStG.
Info
Wichtige Steuervergünstigungen
Gesetzlich festgelegte Frei- oder Pauschbeträge ermöglichen teilweise Steuerfreiheit für bestimmte Einkünfte, darunter:
- Arbeitnehmer-Pauschbetrag
- Sparer-Pauschbetrag
- Übungsleiter-Freibetrag
- Freibeträge für Verkäufe bei Betriebsveräußerungen
- Freibeträge für Zuwendungen, wie bei Betriebsveranstaltungen
Diese Regelungen tragen dazu bei, die Steuerlast für Steuerpflichtige zu reduzieren.
Freigrenzen für steuerfreie Einnahmen
Einige Einnahmen bleiben nur steuerfrei, solange sie bestimmte Freigrenzen nicht überschreiten. Beispiele dafür sind:
- Sachbezüge
- Leistungseinkünfte
- Gewinne aus privaten Verkäufen
Dabei ist die Freigrenze nicht mit einem Freibetrag zu verwechseln. Während bei Überschreiten der Freigrenze die gesamte Einnahme steuerpflichtig wird, bleibt bei Freibeträgen ein festgelegter Teil steuerfrei.