Krankheitsfall des Geschäftsführers: Lohnfortzahlung unbedingt vertraglich regeln

Bei Geschäftsführern ist der Krankheitsfall häufig nicht im Anstellungsvertrag geregelt. Das sollte aber dringend so sein, denn ohne vertragliche Regelung haben Geschäftsführer normalerweise keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Lesen Sie hier, wie Sie sich mit Hilfe der Klausel zur Lohnfortzahlung rechtlich absichern.

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Ärztin redet mit einer Patientin
© Mario Castello - Corbis
 |  Zuletzt aktualisiert am:17.10.2023

So regeln Sie die Lohnfortzahlung des Geschäftsführers vertraglich

Fakt ist, dass in vielen Geschäftsführer-Anstellungsverträgen eine Lohnfortzahlung bis zu 6 Monaten vereinbart ist. Wenn Sie aber als Geschäftsführer keine Regelung im Anstellungsvertrag dazu haben, ist die Sache rechtlich schwierig.

In der Regel haben Sie dann keinen Anspruch auf sog. Entgeltfortzahlung. Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) gilt nicht oder nur ausnahmsweise für Geschäftsführer.

Geschäftsführer, die im offiziellen Statusfeststellungsverfahren als sozialversicherungspflichtig eingestuft sind, können davon ausgehen, dass sie auch rechtlich als Arbeitnehmer eingestuft werden und damit ein Anspruch auf Lohnfortzahlung für 6 Wochen besteht. Dennoch: Sprechen Sie das Thema beim nächsten Vertragsgespräch mit dem Arbeitgeber GmbH an. Besser ist es, wenn das schwarz auf weiß vereinbart ist. Üblich ist in Geschäftsführungskreisen eine Lohnfortzahlung bis zu 6 Monaten.

Alle anderen Geschäftsführer sollten unbedingt eine Klausel zur Lohnfortzahlung in den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag aufnehmen. Formulierung: „Ist der Geschäftsführer an der Ausübung seiner Dienste durch Krankheit oder durch andere unverschuldete Umstände verhindert, so behält er den Anspruch auf seine Bezüge für die Dauer von 6 Wochen (alternativ: 3 Monaten, 6 Monaten) nach Eintritt des Verhinderungsfalles.“

Tipp

Das Finanzamt nicht vergessen

Gesellschafter-Geschäftsführer müssen bei der Lohnfortzahlung auch an das Finanzamt denken. Gibt es keinen Rechtsanspruch auf Lohnfortzahlung aus dem Anstellungsvertrag, wird das Finanzamt trotzdem gezahlten Lohn als verdeckte Gewinnausschüttung besteuern. Prüfen Sie entsprechend Ihren Vertrag und bessern Sie ggf. nach.

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