GmbH: Vorabausschüttung rechtssicher beschließen

Üblicherweise wird erst nach Feststellung des Jahresüberschusses bzw. des Bilanzgewinns einer GmbH eine gesellschaftsrechtliche Ausschüttung beschlossen. Doch GmbH-Gesellschafter haben auch die Möglichkeit, vor Feststellung des Jahresüberschusses eine Vorabausschüttung durchzuführen. Hier lesen Sie die wichtigsten Regeln bei Vorabausschüttungen.

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 |  Zuletzt aktualisiert am:22.03.2023

Was ist eine Vorabausschüttung?

Vorabausschüttungen sind offene Ausschüttungen, mit denen der Gewinn des laufenden Kalenderjahres ausgeschüttet werden soll oder offene Ausschüttungen, die nach Ablauf des Geschäftsjahres, aber noch vor Feststellung des Jahresergebnisses erfolgen. Diese Ausschüttungen betreffen regelmäßig nicht den Gewinn der Vorjahre, sondern die Gewinnerwartung des aktuellen Geschäftsjahres. Die Vorabausschüttung ist zwar nicht im GmbHG ausdrücklich geregelt, aber allgemein anerkannt. Im Gegensatz zu einer GmbH darf eine Aktiengesellschaft erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres eine Vorabausschüttung beschließen.

Beispiel 1: Im Jahr 2017 wird für die A GmbH ein Gewinn von 200.000 EUR erwartet. Gewinnvorträge aus Vorjahren liegen nicht vor. Per Gesellschafterbeschluss wird im Dezember 2017 eine Ausschüttung auf den voraussichtlichen Gewinn 2013 in Höhe von 100.000 EUR vorgenommen. Folge: Es liegt eine Vorabausschüttung vor.

Beispiel 2: Im Februar 2018 wird per Gesellschafterbeschluss für das Jahr 2018 eine Gewinnausschüttung beschlossen und ausbezahlt. Der Gewinn der A GmbH für 2018 wurde nur prognostiziert und noch nicht festgestellt. Folge: Es liegt eine Vorabausschüttung vor.

Voraussetzungen für eine Vorabausschüttung als offene Ausschüttung

  • Ob das Finanzamt eine offene Gewinnausschüttung oder einer verdeckte Gewinnausschüttung vornimmt, hängt davon ab, ob ein ordnungsgemäßer Vorweg-Gewinnverwendungsbeschluss gefasst wurde.
  • Für eine offene Gewinnausschüttung spricht eine sorgfältige kaufmännische Beurteilung des voraussichtlich zu erwartenden Jahresergebnisses. Eine förmliche Zwischenbilanz ist nicht notwendig, jedoch müssen aussagekräftige Unterlagen vorliegen.
  • Außerdem muss eine Auszahlung aus dem Gesellschaftsvermögen ohne Beeinträchtigung des Stammkapitals möglich sein.

Achtung: Wird kein ausreichendes Jahresergebnis erzielt, sind in Höhe des Unterschiedsbetrags freie Rücklagen aufzulösen. Sind auch keine Rücklagen vorhanden, muss die Vorabausschüttung zurückgezahlt werden (ungerechtfertigte Bereicherung, § 812 Abs. 1 BGB). Aus steuerlicher Sicht ist die Rückzahlung als Einlage zu beurteilen (BFH, Urteil v. 1.4.2003, Az. I R 51/02).

Tipp

Durch Vorabausschüttungen die Steuerlast senken

Vorabausschüttungen können auch genutzt werden, um steuerliche Belastungen auf der Ebene der Einkommensbesteuerung zu verringern.

Muster: Gewinnverwendungsbeschluss bei Vorabausschüttung

Beispielsformulierung für einen Gesellschafterbeschluss:

Die sämtlichen Gesellschafter der ...GmbH, namentlich ... beschließen hiermit einstimmig:Von dem zu erwartenden Jahresüberschuss der Gesellschaft zum Ende des Geschäftsjahres 31.12.2013 wird an die Gesellschafter im Verhältnis ihre Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft ein Betrag in Höhe von insgesamt brutto... EUR (vor Abzug der Kapitalertragsteuer in Höhe von... EUR sowie des Solidaritätszuschlags in Höhe von... EUR) am ... vom Vorab-Gewinn ausgeschüttet. Entsprechend den Beteiligungen am Stammkapital entfallen ... % des Vorab-Gewinns, das sind … EUR auf folgende Gesellschafter: ...

In dem Vorabausschüttungsbeschluss kann auch bereits ein Rückforderungsanspruch der GmbH für den Fall geregelt sein, dass das Jahresergebnis später eine Ausschüttung nicht (in voller Höhe) ermöglichen würde. Doch wie bereits erwähnt, besteht auch ohne diesen Hinweis nach § 812 BGB eine Rückzahlungsverpflichtung.

Zufluss der Vorabausschüttung beim Gesellschafter

Grundsätzlich gilt die Vorabausschüttung dem Gesellschafter in dem Jahr als steuerlich zugeflossen, wenn ihm die Ausschüttung gutgeschrieben wird und er darüber verfügen kann (§ 11 Abs. 1  EStG). 

Tipp

Sonderregelung bei Vorabausschüttungen für beherrschende Gesellschafter

Für beherrschende Gesellschafter gilt eine Sonderregelung: Bei einem beherrschenden Gesellschafter gilt die Vorabausschüttung bereits am Tag der Beschlussfassung über die Vorabausschüttung als zugeflossen (BFH, Urteil v. 2.12.2014, Az. VIII R 2/12). Begründet wird dieser fingierte Zufluss damit, dass der beherrschende Gesellschafter einer nicht zahlungsunfähigen GmbH die Auszahlung fälliger Beträge in der Hand habe. Das gilt selbst dann, wenn in dem Beschluss über die Ausschüttung ein späterer Fälligkeitszeitpunkt bestimmt sei.

Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn der Gesellschaftsvertrag der GmbH von vornherein einen Auszahlungstermin festschreibt, z. B. ein halbes Jahr nach Beschlussfassung. Da hier der beherrschende Gesellschafter an die Regelung gebunden ist, wird auch steuerlich der satzungsmäßige Auszahlungstag als Zuflusszeitpunkt akzeptiert.

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