Zusammenfassung
Wichtige Aspekte des Going-Concern-Prinzips
- Das Going-Concern-Prinzip bestimmt, wie Unternehmen ihre Vermögenswerte und Schulden bewerten, basierend auf der Annahme der Fortführung des Geschäftsbetriebs.
- Grundsatz ist im Handelsgesetzbuch (HGB) verankert
- Annahme der Unternehmensfortführung ist Voraussetzung für die Bilanzierung
- Bei Gefährdung der Fortführung ist eine Liquidationsbewertung erforderlich
- Verschiedene Umstände wie Umsatzverluste oder Finanzierungsschwierigkeiten können die Fortführung gefährden
- Bei Liquidationsbewertung wird der Marktwert statt der fortgeführten Anschaffungskosten angesetzt
Definition
Going-Concern-Prinzip erklärt
Das Going-Concern-Prinzip, auch Fortführungsprinzip genannt, ist ein Grundsatz der Bilanzierung, der vorschreibt, dass die Bewertung von Vermögen und Schulden eines Unternehmens unter der Annahme erfolgt, dass das Unternehmen weiterhin betrieben wird. Diese Prämisse gilt, sofern keine rechtlichen oder tatsächlichen Gegebenheiten die Fortführung verhindern. Sollte eine Fortführung nicht möglich sein, müssen die Werte auf Liquidationsbasis ermittelt werden.
Was regelt das Going-Concern-Prinzip?
Das Going-Concern-Prinzip gehört zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB), die im Handelsgesetzbuch (HGB) festgelegt sind. Es bestimmt, dass Unternehmen ihre Vermögenswerte und Schulden unter der Annahme der Fortführung des Unternehmens bewerten. Nur wenn tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten darauf hinweisen, dass die Fortführung gefährdet ist, muss eine abweichende Bewertung vorgenommen werden. Dieser Grundsatz ist in § 252 Abs. 1 HGB verankert.
Die Wahrscheinlichkeit der Unternehmensfortführung beeinflusst direkt, wie die Bilanz erstellt wird. Sollte keine Fortführung möglich sein, müssen die bisherigen Bewertungsansätze geändert werden, da das Unternehmen liquidiert wird. Die Annahme der Fortführung hat daher weitreichende Auswirkungen auf die Bewertung von Vermögenswerten.
Die Bedeutung des Going-Concern-Prinzips
Das Going-Concern-Prinzip ist entscheidend für die Erstellung des Jahresabschlusses und der Steuerbilanz. In § 252 HGB wird festgelegt, dass Vermögen und Schulden eines Unternehmens grundsätzlich unter der Annahme der Fortführung des Geschäftsbetriebs bewertet werden müssen. Diese Annahme hängt eng mit dem Grundsatz der Bilanzidentität zusammen, der vorschreibt, dass die Eröffnungsbilanz eines Jahres mit der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen muss.
Eine abweichende Bewertung erfolgt nur, wenn es wahrscheinlich ist, dass das Unternehmen seine Tätigkeit nicht weiterführen kann. In diesem Fall wird die Bilanz unter Liquidationsannahmen erstellt, was Auswirkungen auf die Wertansätze von Vermögenswerten hat.
Wann muss die Unternehmensfortführung geprüft werden?
Bevor der Jahresabschluss erstellt wird, ist es die Aufgabe des Managements zu bewerten, ob das Unternehmen auch künftig fortgeführt werden kann. Dabei werden mögliche Krisenszenarien berücksichtigt, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden könnten. Zu diesen Umständen gehören:
- Umsatzverluste durch den Wegfall eines wichtigen Kunden
- Finanzierungsprobleme, z. B. durch Kündigung bedeutender Kredite
- Fehlende Anschlussfinanzierung für wichtige Projekte
- Hohe Schadensersatzforderungen, die nicht versichert sind
- Personalmangel, der nicht durch Neueinstellungen ausgeglichen werden kann
Das Unternehmen muss bei Auftreten dieser Umstände eine fundierte Entscheidung treffen, ob die Fortführung weiterhin möglich ist. Sollte die Gefahr einer Insolvenz bestehen, ist die Fortführbarkeit des Unternehmens nicht mehr gesichert, was zu einer geänderten Bilanzierung führt.
Info
Hinweise auf eine Gefährdung der Unternehmensfortführung
Folgende Umstände können die Fortführung eines Unternehmens gefährden:
- Verlust eines bedeutenden Kunden
- Kündigung wichtiger Kredite
- Fehlende Anschlussfinanzierung
- Hohe nicht versicherte Schadensersatzforderungen
- Personalmangel, der nicht behoben werden kann
Bewertung nach dem Going-Concern-Prinzip
Wenn die Fortführung des Unternehmens wahrscheinlich ist, erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden nach den handelsrechtlichen Vorschriften wie üblich:
- Vermögensgegenstände werden mit ihren fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten angesetzt.
- Abschreibungen berücksichtigen den Wertverlust durch Abnutzung während der Nutzungsdauer.
- Schulden werden mit ihrem Erfüllungsbetrag angesetzt.
Bei einer Fortführung können beispielsweise Maschinen weiterhin über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden, da diese im laufenden Geschäftsbetrieb verwendet werden. Sollte jedoch eine Liquidation wahrscheinlich sein, müssen Sie auf Liquidationsbewertung umstellen.
Beispiel: Eine Maschine im Wert von 200.000 EUR wird im Unternehmen eingesetzt und jährlich linear abgeschrieben. Solange das Unternehmen fortgeführt wird, fließen die fortgeführten Anschaffungskosten in die Bilanz ein. Ist jedoch keine Fortführung möglich, verliert diese Bewertung ihre Relevanz, da die Maschine nicht mehr genutzt werden kann.
Bewertung unter der Annahme einer Liquidierung
Wird die Fortführung des Unternehmens als unwahrscheinlich eingestuft, sind die bisherigen Bewertungsansätze nicht mehr anwendbar. In diesem Fall erfolgt die Bewertung auf Grundlage von Liquidationswerten. Die wichtigsten Unterschiede bei der Liquidationsbewertung:
- Vermögenswerte werden zu ihrem aktuellen Marktwert bewertet, der im Fall eines sofortigen Verkaufs erzielt werden könnte.
- Schulden und Rückstellungen müssen ebenfalls unter Berücksichtigung der Liquidation angepasst werden.
Bei einer Liquidation müssen alle Vermögenswerte und Schulden neu bewertet werden. Die Zeitspanne für Abschreibungen ändert sich und es wird von einer Einzelbewertung ausgegangen. In den meisten Fällen fallen die Wertansätze für Aktiva deutlich geringer aus als bei einer Fortführungsbewertung.
Ein wichtiger Punkt ist die Prüfung der Überschuldung: Wenn die Schulden und Rückstellungen die Vermögenswerte übersteigen, ist das Unternehmen überschuldet. In diesem Fall muss beispielsweise eine Kapitalgesellschaft einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen.
Info
Schritte bei Liquidationsbewertung
Wenn eine Liquidation notwendig wird, müssen folgende Schritte durchgeführt werden:
- Bewertung aller Vermögenswerte zu aktuellen Marktpreisen
- Anpassung der Schulden und Rückstellungen
- Prüfung der Überschuldung und ggfs. Insolvenzantrag