Hinzurechnungen beim Gewerbeertrag sind verfassungskonform

Nach knapp vier Jahren Wartezeit hat das Bundesverfassungsgericht leider entschieden, dass die Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG für Schuldzinsen sowie für Mieten und Pachten nicht gegen die Verfassung verstoßen. Das dürfte in der Praxis dazu führen, dass Betriebsprüfer und Sachbearbeiter in Punkto Gewerbesteuer nun noch genauer und strenger hinsehen werden.

Hinweis: Gendergerechte Sprache ist uns wichtig. Daher verwenden wir auf diesem Portal, wann immer möglich, genderneutrale Bezeichnungen. Daneben weichen wir auf das generische Maskulinum aus. Hiermit sind ausdrücklich alle Geschlechter (m/w/d) mitgemeint. Diese Vorgehensweise hat lediglich redaktionelle Gründe und beinhaltet keinerlei Wertung.

Person rechnet Zahlen durch auf dem Papier mit einem Taschenrechner
© Tetra Images/Alamy - stock.adobe.com
 |  Zuletzt aktualisiert am:22.03.2023

Grundsatz zur Hinzurechnung zum Gewerbeertrag

Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags werden Schuldzinsen sowie Mieten und Pachten dem Gewinn aus Gewerbebetrieb anteilig hinzugerechnet. Doch nicht alle GmbHs müssen deshalb eine höhere Gewerbesteuerbelastung fürchten. Denn von den Zurechnungsbeträgen zieht das Finanzamt einen Freibetrag von höchstens 100.000 Euro ab und rechnet dem Gewerbeertrag von verbleibenden Betrag nur noch 25% hinzu.

Schema zur Hinzurechnung in Kurzform

Gewinn aus Gewerbebetrieb
+ Schuldzinsen (Hinzurechnung in Höhe von 100%)
+ Mieten, Pachten, Leasinggebühren für unbewegliche Wirtschaftsgüter (Hinzurechnung in Höhe von 50%)
+ Mieten, Pachten, Leasinggebühren für bewegliche Wirtschaftsgüter (Hinzurechnung in Höhe von 20%)
+ Zahlungen für Lizenzen und Patente (Hinzurechnung in Höhe von 25%)
= Zwischensumme :Gesamte Hinzurechnungen
- Freibetrag von höchstens 100.000 Euro
= Verbleibende Hinzurechnung
x 25% = endgültige Hinzurechnung zum Gewerbeertrag


Fazit: Bei nur minimalen Hinzurechnungen für Schuldzinsen, Mieten und Pachten oder Lizenzen sind GmbH wegen des Freibetrags von 100.000 Euro und wegen der letztendlich nur noch 25%igen Hinzurechnungen gar nicht oder nur minimal betroffen.

Tipp

Praxis-Tipp:

Nachdem das Bundesverfassungsgericht grünes Licht für die Hinzurechnung zum Gewerbeertrag gegeben hat, dürfte bald ein neues BMF-Schreiben erscheinen, das zu Zweifelsfällen zur Hinzurechnung Stellung nimmt. Bislang gibt es nur einen gleichlautenden Erlass v. 2.7.2012, der allerdings mehr Fragen offen lässt als beantwortet (www.bundesfinanzministerium.de, Rubrik Steuern und Gewerbesteuer).

Hinzurechnungen durch das Finanzamt: Finanzbeamte höchst kreativ

In der Praxis kommt es häufig vor, dass man nicht genau weiß, wohin bestimmte Kosten gebucht werden sollen. Dann entscheidet man sich meist für das Konto „Sonstige Aufwendungen“. Dieses Konto interessiert auch das Finanzamt. Denn auf diesem Konto tummeln sich zahlreiche Ausgabenposten, für die eine Hinzurechnung vorgenommen werden muss. Hier ein paar eher unbekannte Hinzurechnungen:

  • Plakatwerbung (Miete für eine Werbefläche)
  • Messeaufwand (Messeaussteller bezahlen Miete für Standplatz)
  • Vorlageprovisionen an Lagerhalter (Zahlungen an Lagerhalter für die Verauslagung der Einfuhrumsatzsteuer sind Zinszahlungen)
  • Miete auf Bussen, Autos und anderen Verkehrsmitteln (Miete für eine bestimmte Fahrzeugfläche)
  • Namensrechte (Sponsor erwirbt das Recht, einer Sportarena einen bestimmten Namen zu geben = Lizenzzahlung)

Mieten Sie eine Immobilie an und vermieten diese teilweise auch an einen anderen Unternehmer, dürfen die Mieteinnahmen und Mietausgaben nicht saldiert werden. Hinzuzurechnen sind bei Ermittlung des Gewerbeertrags 50% der bezahlten Miete.

Tipp

Praxis-Tipp:

Eine Hinzurechnung für Mieten und Pachten kann ausnahmsweise verhindert werden, wenn das Finanzamt davon überzeugt werden kann, dass es sich bei Zahlungen um gemischte Leistungen handelt und dass die Mietleistung dabei eine nur untergeordnete Rolle spielt. Das funktioniert beispielsweise beim klassischen Lagervertrag. Sie mieten zwar ein Lager an, zahlen aber gleichzeitig dafür, dass der Lagerhalter sich um die eingelagerten Waren kümmert. Hier hat die Finanzverwaltung klargestellt, dass keine Hinzurechnung zum Gewerbeertrag vorzunehmen ist.

Lexware Newsletter

Möchten Sie zukünftig wichtige News zu Gesetzes­änderungen, hilfreiche Praxis-Tipps und kostenlose Tools für Unternehmen erhalten? Dann abonnieren Sie unseren Newsletter.