Steuertipp Abschreibung: Wie beteilige ich das Finanzamt an den Kosten meiner Firmenwebsite?

Kein Unternehmen kommt heute noch ohne eigene Website aus. Doch wie sieht es mit den Kosten aus? Ist die Abschreibung Pflicht? Oder können Sie die Kosten für den Kauf einer Domain und für die Erstellung der Firmenwebsite als Betriebsausgaben abziehen? Details und Steuertipps finden Sie hier.

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Jemand bedient einen Laptop an einem Schreibtisch
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 |  Zuletzt aktualisiert am:06.10.2022

Abschreibung Website: Sind Kosten für Domains absetzbar?

Wenn Sie bei der Suche nach der passenden Domain fündig geworden sind, müssen Sie diese in der Regel kaufen. Doch dann kommt weder eine Abschreibung noch ein sofortiger Betriebsausgabenabzug infrage. Der Bundesfinanzhof hat nämlich entschieden, dass eine Domain nicht abnutzbar und die Abschreibung auf eine bestimmte Nutzungsdauer tabu ist (BFH, Urteil v. 19.10.2006, III R 6/05). Vielmehr handelt es sich um ein immaterielles Wirtschaftsgut, das im Anlagespiegel erfasst werden muss.

Anders ist es mit der Firmenwebsite. Die Kosten hierfür können Sie geltend machen. Darauf sollten Sie achten, wenn Sie eine Domain gemeinsam mit einer Firmenwebsite kaufen. Dann empfiehlt es sich, für die Domain einen geringen Preisanteil auszuweisen, für die Website dagegen einen höheren.

Abschreibung Website: Abschreibung oder sofort abziehbare Betriebsausgaben?

Für die Kosten der Firmenwebsite kommt eine Abschreibung oder der sofortige Betriebsausgabenabzug infrage. Die Entscheidung hängt davon ab, wie die Kosten entstanden sind. Hier sind folgende Szenarien denkbar:

  • Kauf eines Online-Shops: Wenn Sie einen bereits fertigen Online-Shop kaufen, handelt es sich um ein immaterielles Wirtschaftsgut. Da die Inhalte und der Aufbau jedoch regelmäßig zu aktualisieren sind, unterliegt ein Online-Shop einem Wertverzehr. Es winkt also eine Abschreibung.
  • Eigene Erstellung einer Firmenwebsite: Erstellen Sie Ihre neue Website selbst oder stellen Sie einen Ihrer Mitarbeiter dafür ab, dürfen Sie die anfallenden Kosten sofort als Betriebsausgabe abziehen. Es muss keine Abschreibung über mehrere Jahre vorgenommen werden, weil steuerlich für selbst geschaffene Wirtschaftsgüter ein Aktivierungsverbot besteht.
  • Ein Dienstleister erstellt die Firmenwebsite: Beauftragen Sie einen Unternehmer mit der Erstellung von Firmenwebsite oder Online-Shop, sind 2 Varianten möglich: Schließen Sie mit dem Webdesigner einen Werkvertrag ab, kommt eine Gewinnminderung nur im Rahmen der Abschreibung in Betracht. Schließen Sie einen Dienstvertrag ab und der Dienstleister wird nur nach Ihren Weisungen tätig, dürfen Sie die Kosten sofort als Betriebsausgabe verbuchen.

Tipp: Schätzen Sie die eigene Kompetenz realistisch ein
Schließen Sie nur einen Dienstleistungsvertrag ab, um den sofortigen Betriebsausgabenabzug zu erreichen, haben aber keine Ahnung von der Erstellung einer Website, wird das Finanzamt den Dienstleistungsvertrag als einen Werkvertrag einstufen. Sie müssen also fachlich in der Lage sein, einem Dienstleister Anweisungen zur Erstellung des Portals zu geben.

Abschreibung Firmenwebseite: Höhe ist abhängig von der Nutzungsdauer

Winkt für die Kosten einer Firmenwebsite nicht der sofortige Betriebsausgabenabzug, sondern die Abschreibung, hängt die jährliche Gewinnminderung von der Nutzungsdauer ab.

Faustregel: Ein Internet-Portal ist nach 3 bis 5 Jahren ohne Überarbeitung völlig veraltet. Deshalb dürfte eine Nutzungsdauer von 3 bis 5 Jahren realistisch sein.

Beispiel aus der Praxis

Sie kaufen von einem Händler sowohl eine Domain als auch einen Internet-Shop. Die Kosten betragen 10.000 EUR.
Teilen Sie den Kaufpreis bereits im Kaufvertrag auf, etwa in 1.000 EUR Anteil für die Domain und 9.000 EUR für den Internet-Shop. Bei einer Nutzungsdauer von 3 Jahren für den Shop bedeutet das folgende Abschreibung:

Darstellung von Tabellen auf Desktop besser lesbar

Kaufgegenstand
Kaufgegenstand Abschreibung
Domain 0 EUR
Internetportal 3.000 EUR auf 3 Jahre verteilt
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