Steuertipp Abschreibung: Wie beteilige ich das Finanzamt an den Kosten meiner Firmenwebsite?

Kaum ein Unternehmen kommt heute noch ohne eigene Website aus. Doch wie sieht es mit den Kosten aus? Ist die Abschreibung Pflicht? Oder kannst du die Kosten für den Kauf einer Domain und für die Erstellung der Firmenwebsite sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen? Details und Steuertipps findest du hier.

Zuletzt aktualisiert am 03.03.2026
© Burst - gettyimages.com

Abschreibung Website: Sind Kosten für Domains absetzbar?

Wenn du bei der Suche nach der passenden Domain fündig geworden bist, musst du diese in der Regel kaufen. Doch für deine Ausgaben beim Kauf kommt weder eine Abschreibung noch ein sofortiger Betriebsausgabenabzug infrage. Der Bundesfinanzhof hat nämlich entschieden, dass eine Domain nicht abnutzbar und die Abschreibung auf eine bestimmte Nutzungsdauer tabu ist (BFH, Urteil v. 19.10.2006, III R 6/05). Vielmehr handelt es sich um ein immaterielles Wirtschaftsgut, das im Anlagespiegel erfasst werden muss. Wird die Domain nur gemietet, dürfen die meist jährlich zu zahlenden Mietkosten als Betriebsausgaben vom Gewinn abgezogen werden.

Anders ist es mit der Firmenwebsite. Die Kosten hierfür kannst du gewinnmindernd geltend machen. Darauf solltest du achten, wenn du eine Domain gemeinsam mit einer Firmenwebsite kaufst. Dann empfiehlt es sich, für die Domain einen geringen Preisanteil auszuweisen, für die Website dagegen einen höheren.

Abschreibung Website: Abschreibung oder sofort abziehbare Betriebsausgaben?

Für die Kosten der Firmenwebsite kommt eine Abschreibung oder der sofortige Betriebsausgabenabzug infrage. Die Entscheidung hängt davon ab, wie die Kosten entstanden sind. Hier sind folgende Szenarien denkbar:

  • Kauf eines Online-Shops: Wenn du einen bereits fertigen Online-Shop kaufst, handelt es sich um den Kauf eines immateriellen Wirtschaftsgut. Da die Inhalte und der Aufbau jedoch regelmäßig zu aktualisieren sind, unterliegt ein Online-Shop einem Wertverzehr. Es winkt also eine Abschreibung.
  • Eigene Erstellung einer Firmenwebsite: Erstellst du deine neue Website selbst oder stellst du einen deiner Mitarbeiter deines Unternehmens dafür ab, darfst du die anfallenden Kosten sofort als Betriebsausgabe abziehen. Es muss keine Abschreibung über mehrere Jahre vorgenommen werden, weil steuerlich für selbst geschaffene Wirtschaftsgüter ein Aktivierungsverbot besteht.
  • Ein Dienstleister erstellt die Firmenwebsite: Beauftragst du einen Unternehmer mit der Erstellung von Firmenwebsite oder Online-Shop, sind 2 Varianten möglich: Schließt du mit dem Webdesigner einen Werkvertrag ab, kommt eine Gewinnminderung nur im Rahmen der Abschreibung in Betracht. Schließt du einen Dienstvertrag ab und der Dienstleister wird nur nach deinen Weisungen tätig, darfst du die Kosten sofort als Betriebsausgabe verbuchen.

Tipp: Schätze die eigene Kompetenz realistisch ein
Schließt du nur einen Dienstleistungsvertrag ab, um den sofortigen Betriebsausgabenabzug zu erreichen, hast aber keine Ahnung von der Erstellung einer Website, wird das Finanzamt den Dienstleistungsvertrag als einen Werkvertrag einstufen. Du musst also fachlich in der Lage sein, einem Dienstleister Anweisungen zur Erstellung des Portals zu geben.

Abschreibung Firmenwebseite: Höhe ist abhängig von der Nutzungsdauer

Winkt für die Kosten einer Firmenwebsite nicht der sofortige Betriebsausgabenabzug, sondern die Abschreibung, hängt die jährliche Gewinnminderung von der Nutzungsdauer ab.

Faustregel: Ein Internet-Portal ist nach 3 Jahren ohne Überarbeitung völlig veraltet. Deshalb ist eine Nutzungsdauer von 3 Jahren realistisch. Diese drei Jahre wurden nun auch in einer internen Verfügung der Finanzverwaltung bestätigt.

Beispiel aus der Praxis

Du kaufst von einem Händler sowohl eine Domain als auch einen Internet-Shop. Die Kosten betragen 10.000 EUR.
Teile den Kaufpreis bereits im Kaufvertrag auf, etwa in 1.000 EUR Anteil für die Domain und 9.000 EUR für den Internet-Shop. Bei einer Nutzungsdauer von 3 Jahren für den Shop bedeutet das folgende Abschreibung:

Kaufgegenstand
Kaufgegenstand Abschreibung
Domain 0 EUR
Internetportal 3.000 EUR jährlich auf 3 Jahre verteilt