Kinderfreibetrag

Um Eltern dabei zu unterstützen, den Grundbedarf ihrer Kinder zu decken, hat der Bund verschiedene Formen der Steuerentlastung ins Leben gerufen. Zum einen das Kindergeld, doch auch den Kinderfreibetrag. Dieser orientiert sich am jährlich errechneten Existenzminimum und bietet steuerpflichtigen Eltern nach Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung einen großen steuerlichen Vorteil. Was das für Sie bedeutet, wie hoch der Kinderfreibetrag ist und mit welchen Voraussetzungen und Bedingungen er sonst verknüpft ist, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Hinweis: Gendergerechte Sprache ist uns wichtig. Daher verwenden wir auf diesem Portal, wann immer möglich, genderneutrale Bezeichnungen. Daneben weichen wir auf das generische Maskulinum aus. Hiermit sind ausdrücklich alle Geschlechter (m/w/d) mitgemeint. Diese Vorgehensweise hat lediglich redaktionelle Gründe und beinhaltet keinerlei Wertung.

 |  Zuletzt aktualisiert am:05.01.2024

Zusammenfassung

Der Kinderfreibetrag im Überblick

  • Der Kinderfreibetrag steht allen Eltern zu und bietet ihnen einen großen steuerlichen Vorteil.
  • Er wird jedes Jahr von der Bundesregierung neu berechnet.
  • Eltern haben auch Anspruch auf den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes bzw. der Kinder.
  • Eltern können entweder Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhalten, nicht beides.
  • Es gibt gewisse Altersgrenzen, die für den Anspruch auf den Kinderfreibetrag berücksichtigt werden müssen. 

Definition

Kinderfreibetrag: Was ist das?

Der Kinderfreibetrag ist eine Form der Steuervergünstigung, die Eltern dabei unterstützen soll, den Grundbedarf ihrer Kinder zu decken. Die Höhe des Betrags richtet sich, wie beim Grundfreibetrag, nach dem Existenzminimum, das jedes Jahr von der Bundesregierung neu ausgerechnet wird.  

Dieser Betrag beläuft sich auf mehrere Tausend Euro pro Jahr und wird bei der Steuererklärung automatisch vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. 

Wie hoch ist der Kinderfreibetrag?

Der Kinderfreibetrag wird jedes Jahr an die Lebenshaltungskosten angepasst. Die Berechnung erfolgt auf Grundlage des sogenannten Existenzminimums. Dieser setzt sich aus dem finanziellen Mindestbedarf für lebensnotwendige Dinge zusammen. Dazu zählen für den Unterhalt unter anderem eine Unterkunft, Kleidung und Nahrung.

Zusätzlich zum Kinderfreibetrag bei der Einkommensteuer haben Eltern ebenfalls Anspruch auf den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf der Kinder. Alleinerziehenden Eltern wird außerdem der sogenannte Entlastungsbetrag, der seit 2023 bei 4.260 Euro liegt, sowie ein zusätzlicher Erhöhungsbetrag über 240 Euro für jedes weitere Kind gewährt.

Nachfolgend sehen Sie die Entwicklung der Freibeträge in den letzten Jahren: 

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<b>Jahr</b>
JahrJährlicher Kinderfreibetrag in €Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf in €Gesamt in €
2024 6.612 2.928 9.540
2023 6.024 2.928 8.952
2022 5.620 2.928 8.548
2021 5.460 2.928 8.388
2020 5.172 2.640 7.812
2019 4.980 2.640 7.620

Info

Erhöhung auch für 2024

Für 2024 wurde der Kinderfreibetrag auf 6.612 Euro pro Kalenderjahr angehoben. Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf bleibt unverändert. Die Gesamtsumme beträgt somit 9.540 Euro

Was bedeutet Kinderfreibetrag 0,5 bzw. 1,0 auf der Lohnsteuerbescheinigung?

Auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung können Sie unter „Zahl der Kinderfreibeträge“ sehen, wie viele Kinderfreibeträge Ihnen zustehen.

Grundsätzlich gilt, dass der jährlich errechnete Kinderfreibetrag bei getrennter Veranlagung auf beide Eltern aufgeteilt wird. Bei Eltern mit nur einem Kind ist in der Lohnsteuerbescheinigung also die Zahl 0,5 vermerkt. Bei zwei Kindern steht dort die Zahl 1,0 – bei drei erhält jeder Elternteil 1,5 Freibeträge usw. Im Fall von getrennt lebenden Eltern spielt es keine Rolle, bei welchem Elternteil das Kind bzw. die Kinder leben.

Unter gewissen Umständen kann der gesamte Kinderfreibetrag auf ein Elternteil übertragen werden. Dabei wird der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes mit berücksichtigt. Eine Übertragung ist möglich, wenn:

  • es sich beim anderen um ein Stiefelternteil handelt, das das Kind adoptiert hat.
  • der Vater des Kindes unbekannt ist.
  • ein Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt.
  • ein Elternteil im Ausland lebt.
  • ein Elternteil verstorben ist.

Sie können den Kinderfreibetrag auch auf eine andere Person (z.B. ein Stiefelternteil oder ein Großelternteil) übertragen, wenn das Kind im Haushalt dieser Person lebt oder diese Unterhaltsverpflichtungen unterliegt (§ 32 Abs. 6 Satz. 6-11 des Einkommensteuergesetz).

Wer hat Anspruch auf den Kinderfreibetrag?

Jeder Elternteil hat Anspruch auf die Hälfte des Kinderfreibetrages. Sie müssen ihn nicht beantragen, denn er wird automatisch an den Arbeitgeber weitergeleitet und gilt sowohl für leibliche und adoptierte Kinder als auch für Pflegekinder. Nur wenn Sie ihn zum Beispiel übertragen möchten oder Ihr Kind bereits über 18 Jahre alt ist, müssen Sie einen Antrag beim Finanzamt stellen. 

Tipp

Anlage Kind

Füllen Sie bei Ihrer Einkommensteuererklärung die Anlage Kind korrekt aus, damit der Kinderfreibetrag berücksichtigt wird.

Für wen lohnt sich der Kinderfreibetrag?

Alle Eltern haben zwar Anspruch auf den Kinderfreibetrag, doch das bedeutet nicht, dass er sich für jeden lohnt. Denn der Kinderfreibetrag ist nicht die einzige Unterstützung, die der Staat Eltern zukommen lässt: Es existiert daneben noch das Kindergeld, und Eltern dürfen nur eine Art der Steuererleichterung erhalten. Anders als beim Kinderfreibetrag müssen Sie das Kindergeld allerdings beantragen. 

Ob es sich für Sie mehr lohnt, den Kinderfreibetrag statt des Kindergeldes zu erhalten, prüft das Finanzamt anhand der Günstigerprüfung nach Abgabe Ihrer Steuererklärung. Dabei werden die Steuern einmal mit und einmal ohne Einberechnung des Kinderfreibetrages ermittelt. Sollte die Differenz aus beiden Berechnungen größer sein als das Ihnen zustehende Kindergeld, ist der Kinderfreibetrag für Sie günstiger.

Info

Nicht in allen Steuerklassen haben Sie Anspruch auf den Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag gehört zu den von dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) festgelegten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) und ist daher auch in Ihrer Lohnabrechnung vermerkt.

Allerdings haben die Lohnsteuerklassen 5 und 6 keinen Anspruch auf den Kinderfreibetrag. Daher ist dieser nur bei den Steuerklassen 1 bis 4 eingetragen.

Kindergeld oder Kinderfreibetrag: Was ist der Unterschied?

  • Das Kindergeld ist eine Form der finanziellen Unterstützung, die monatlich ausgezahlt wird.
  • Der Kinderfreibetrag ist eine jährlich errechnete Summe, die nicht ausgezahlt, sondern nach Abgabe der Einkommensteuererklärung vom Finanzamt berücksichtigt wird.

Achtung

Keine Kindergelderhöhung für 2024

Der Anspruch auf Kindergeld liegt seit 2023 bei 250 Euro pro Kind und wird 2024 voraussichtlich nicht erhöht.

Wie lange besteht der Anspruch auf den Kinderfreibetrag?

Wie beim Kindergeld gibt es drei verschiedene Altersgrenzen für den Anspruch auf den Kinderfreibetrag. Es gilt:

  • Kinder werden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres immer berücksichtigt.
  • Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden berücksichtigt, wenn sie in Deutschland als arbeitssuchend gemeldet sind.
  • Kinder im Studium, in der Ausbildung, im FSJ o.ä. werden bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt.

Die oben angeführten Punkte gelten auch (außer, es ist in Deutschland als arbeitssuchend gemeldet), wenn Ihr Kind im Ausland lebt. Dabei berücksichtigt das Finanzamt allerdings die wirtschaftliche Situation des Landes, in dem Ihr Kind lebt. Das Bundesfinanzministerium hat dafür 2020 eine Ländergruppeneinteilung veröffentlicht. Je nachdem, zu welcher Gruppe das Land gehört, wird der Kinderfreibetrag entweder ganz berücksichtigt oder um ein Vierteil, die Hälfte bzw. drei Viertel gekürzt.

Info

Sonderregelung bei Kindern mit Behinderung

Für Kinder, die mit einer Behinderung leben und nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, wird der Kinderfreibetrag auch über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus berücksichtigt. Die Voraussetzung dafür ist, dass die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist. Sollte dies nicht der Fall sein, gibt es andere steuerliche Vergünstigungen, von denen Eltern Gebrauch machen können.

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