Unterhaltsleistungen

Wenn es zu einer Trennung oder gar Scheidung kommt, gewinnt das Thema Unterhaltsleistungen schnell an Relevanz. Das gilt vor allem, wenn es gemeinsame Kinder gibt oder einer der Ehegatten keine eigenen oder nur geringe Einkünfte erzielt. Unterhaltsleistungen müssen aber manchmal auch für die eigenen Eltern aufgebracht werden. In diesem Artikel erfahren Sie, wie Unterhaltsleistungen definiert und berechnet werden, wer Anspruch auf diese hat bzw. wer sie zahlen muss und wie Sie diese von Ihrer Steuer absetzen können.

Hinweis: Gendergerechte Sprache ist uns wichtig. Daher verwenden wir auf diesem Portal, wann immer möglich, genderneutrale Bezeichnungen. Daneben weichen wir auf das generische Maskulinum aus. Hiermit sind ausdrücklich alle Geschlechter (m/w/d) mitgemeint. Diese Vorgehensweise hat lediglich redaktionelle Gründe und beinhaltet keinerlei Wertung.

Zuletzt aktualisiert am:08.01.2024

Zusammenfassung

Unterhaltsleistungen im Überblick

  • Unterhaltsleistungen sind entweder monatliche Zahlungen oder Zuwendungen, die Sie für Ihre Kinder, den Ex-Partner oder die eigenen Eltern aufbringen müssen, um deren Lebensunterhalt sicherzustellen.
  • Diese Leistung kann in Form eines Naturalunterhalts, zum Beispiel Pflege und Betreuung, oder eines Barunterhalts, d.h. Geldzahlungen, erbracht werden.
  • Unterhaltszahlung sind unter bestimmten Voraussetzungen entweder als Sonderzahlung oder als außergewöhnliche Ausgaben von der Steuer absetzbar.
  • Kann ein Unterhaltszahlender nicht allen Ansprüchen gerecht werden, muss er sein Einkommen nach einer Rangfolge auf die Leistungsempfänger verteilen.

Definition

Was sind Unterhaltsleistungen?

Unterhaltsleistungen sind Aufwendungen in Form von Zahlungen, Sachgütern oder auch Pflege bzw. Erziehung, die ein Unterhaltszahler aufbringt, um den Lebensbedarf einer anderen Person sicherzustellen. Vorwiegend sind Unterhaltsleistungen für Angehörige oder bei Geschiedenen für Ex-Ehegatten bzw. die gemeinsamen Kinder zu entrichten.

An wen müssen Sie Unterhaltsleistungen zahlen?

Es gibt unterschiedliche Szenarien, in denen Sie Unterhaltszahlungen an den entsprechenden Leistungsberechtigten leisten müssen. Dazu zählen:

  • Unterhalt für den Ex-Partner
  • Unterhalt für Kinder nach Trennung oder Scheidung
  • Unterhalt für die eigenen Eltern

Unterhaltsleistungen für den Ex-Partner

In einigen Fällen sind Sie gesetzlich unterhaltsberechtigt oder müssen selbst Unterhaltsleistungen an Ihren geschiedenen Ehegatten entrichten. Im Trennungsjahr vor einer rechtskräftigen Scheidung muss der Ehegatte den sogenannten Trennungsunterhalt zahlen, der ein höheres Einkommen bezieht. Diese Art von Unterhaltsleistung müssen Sie aber auch nur dann an den getrennt lebenden Ex-Partner zahlen, wenn diese Person bedürftig ist

Bedürftig bedeutet hier, dass der Ex-Partner kein bzw. nur ein geringes Einkommen hat, weil er z.B. Kinder unter 3 Jahren betreut oder aufgrund von Krankheit, Alter etc. nicht arbeitsfähig ist. Dem zahlungspflichtigen Ehegatten, meist mit einer Arbeit in Vollzeit, bleibt dabei aber mindestens der Selbstbehalt. Dieser liegt bei 1.510 Euro. Auch nach der Scheidung kann es vorkommen, dass der Bedarf eines nachehelichen Unterhalts besteht, das ist jedoch recht selten der Fall, vor allem, wenn es keine gemeinsamen Kinder gibt. Außerdem muss der Unterhaltsempfänger diese Zahlungen nach der Scheidung erneut einfordern, falls es ein Urteil hinsichtlich des Trennungsunterhalts gab, ist dieses nach der Scheidung ungültig.

Unterhaltsleistungen für Kinder

Beide Elternteile sind dazu verpflichtet, Unterhalt für gemeinsame minderjährige Kinder zu leisten. Das kann nach einer Trennung bzw. Scheidung jedoch in unterschiedlicher Form passieren. Der Elternteil, bei dem das Kind bzw. die Kinder leben, bietet entsprechenden Unterhalt durch Erziehung und Pflege, den sogenannten Naturalunterhalt. Der andere Elternteil leistet den Unterhalt allerdings meist in Form von Zahlungen, also den Barunterhalt.

Auch volljährige Kinder sind unterhaltsberechtigt, wenn sie noch kein abgeschlossenes Studium bzw. eine abgeschlossene Ausbildung besitzen und noch zu Hause wohnen. Dieser Satz wird, wie bei minderjährigen Kindern, individuell berechnet. Wenn Ihr Kind im Zuge der Ausbildung oder des Studiums nicht mehr im eigenen Haushalt wohnt, liegt der Mindestbedarf im Jahr 2024 bei 930 Euro, wobei darin keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung enthalten sind. Diesen Betrag müssen die Eltern zu gleichen Teilen, abhängig von ihrem Einkommen, aufbringen. Wenn Ihr Kind ein eigenes Einkommen besitzt, müssen Sie als Unterhalt lediglich die Differenz zum Mindestbedarf decken. Ist Ihr Kind noch unter 25 und erhält noch Kindergeld, wird dieses ebenfalls komplett auf den Mindestbedarf angerechnet.

Unterhaltsleistungen für die eigenen Eltern

Es ist auch möglich, dass Sie in bestimmten Fällen für Ihre eigenen Eltern Unterhalt zahlen müssen. Wenn Ihr Elternteil beispielsweise in einem Altersheim lebt, die eigene Rente dafür aber nicht ausreicht, müssen Sie für die anfallenden Kosten aufkommen. Die Grenze dafür liegt seit 2020 bei einem Jahresgehalt von 100.000 Euro brutto. Sie müssen demnach nur zahlen, wenn Ihr Gehalt über dieser Grenze liegt.

Wie berechnet sich eine Unterhaltszahlung?

Wie viel Unterhalt im konkreten Fall aufgebracht werden muss, berechnet sich mithilfe der Düsseldorfer Tabelle. Dabei werden Einkommen, Lebensumstände und Vermögen berücksichtigt.

Achtung

Düsseldorfer Tabelle gilt nur als Richtlinie

Es ist wichtig zu beachten, dass die Düsseldorfer Tabelle dabei nicht rechtlich bindend ist, sondern nur als Richtlinie für die Berechnung von angemessenen Unterhaltszahlungen gilt. Wie viel ein Unterhaltspflichtiger im Einzelfall zahlen muss, wird individuell berechnet.

Sind Unterhaltsleistungen steuerlich absetzbar?

Unterhaltsleistungen können Sie prinzipiell als Steuerpflichtiger von der Steuer absetzen. Der entsprechende Unterhaltshöchstbetrag wird dabei für jedes Jahr neu festgelegt und entspricht damit dem Betrag, den Sie steuerlich geltend machen können. Im Jahr 2023 lag dieser Abzug bei 10.908 Euro und für 2024 wurde dieser wieder erhöht.

Der Unterhaltshöchstbetrag für das Jahr 2024 liegt bei 11.604 Euro., also knapp 700 Euro höher als im Jahr zuvor. Genau dieser Betrag ist im Übrigen auch an den Grundfreibetrag gekoppelt, also den Betrag, für den Sie zur Absicherung der Existenz grundsätzlich keine Steuern zahlen müssen. Diskutiert wird eine nachträgliche Erhöhung um 180 Euro. Diese wird voraussichtlich im Frühjahr 2024 beschlossen und soll rückwirkend zum 1. Januar 2024 gelten.

Wichtig: Hat die unterstützte Person ein eigenes Vermögen von mehr als 15.500 Euro, scheidet der Abzug einer außergewöhnlichen Belastung beim Zahlenden aus.

Welche Unterhaltsleistungen können Sie von der Steuer absetzen?

Grundsätzlich können Sie folgende Arten von Unterhaltsleistungen absetzen:

  • Unterhaltszahlungen an Ex-Ehegatten, nach Trennung bzw. Scheidung
  • Unterhaltsleistungen für Kinder, wenn kein Elternteil Kindergeld bezieht und keine Kinderfreibeträge in Anspruch nimmt
  • Unterhaltszahlungen an andere Angehörige
  • Unterhaltszahlungen an eine Person, die entweder kein oder ein sehr geringes Vermögen besitzt

Info

Einkommen des Kindes beachten

Wenn Ihr Kind ein eigenes Einkommen besitzt, berücksichtigt das Finanzamt dieses in der Steuererklärung, sofern es die Grenze von 624 Euro pro Jahr übersteigt. Verdient Ihr Kind im Steuerjahr 2024 mehr, werden diese überschüssigen Einkünfte von den maximal absetzbaren 11.604 Euro vom Finanzamt abgezogen.

Wie geben Sie Unterhaltszahlungen in der Steuererklärung an?

Es gibt zwei Möglichkeiten, Unterhaltsleistungen an den Ex-Ehegatten in der Steuererklärung anzugeben: entweder als außergewöhnliche Belastung oder als Sonderausgabe. Für die zahlende Person ist es dabei immer günstiger, diese Unterhaltsaufwendungen als Sonderausgaben anzugeben. Dabei kann die Person bis zu 13.805 Euro absetzen. Dafür muss allerdings der Unterhaltsempfänger zustimmen, da dieser den entsprechenden Betrag im Gegenzug als sonstige Einkünfte versteuern muss. 

Hat der Empfänger zugestimmt, gibt der Zahlungspflichtige in seiner Steuererklärung die Steuer-ID des anderen mit an. Der Unterhaltsempfänger muss den angegebenen Betrag selbst in der Anlage Unterhalt (kurz Anlage U) angeben und diesen versteuern. Dieses Vorgehen nennt man auch Realsplitting.

Tipp

Steuerfreibetrag nutzen

Auch wenn der Unterhaltsempfänger beim Realsplitting den erhaltenen Betrag versteuern muss, können sich beide Parteien darauf einigen, dass der Steuerfreibetrag, also die 11.604 Euro, nicht überschritten werden. So muss auch die Person, die die Leistungen erhält, keine zusätzlichen Steuern zahlen. 

Wenn aber der Ex-Partner nicht zustimmt, können Sie die Unterhaltszahlung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Anlage U Ihrer Steuererklärung angeben. In diesem Fall sind dann auch nur die 11.604 Euro steuerlich absetzbar. Bei eigenen Einkünften und Bezügen des unterhaltsempfangenden Ehegatten von mehr als 624 Euro mindert sich dieser Höchstbetrag.

Info

Zahlungen nicht absetzbar, wenn zahlende Person im Ausland lebt

Lebt der Zahlende im Ausland, kann dieser die Unterhaltszahlungen nicht als Sonderausgabe absetzen, der Zahlungsempfänger muss diese aber nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) auch nicht versteuern (Urteil X R 18/03, BStBl. 2004 II S. 1047 vom 31.03.2004).

Was passiert bei mehreren Unterhaltsansprüchen?

Wenn Sie mehreren Unterhaltsansprüchen gerecht werden müssen und Sie mit Ihrem Einkommen nicht alle bedienen können, müssen Sie Ihre Unterhaltsleistungen entsprechend folgender Rangfolge verteilen:

  1. Minderjährige Kinder
  2. Volljährige Kinder unter 21, die noch zu Hause leben und nicht verheiratet sind
  3. Unterhalt für den Elternteil, der die Betreuung des Kindes bzw. der Kinder übernimmt
  4. Ex-Ehepartner, wenn Sie lange verheiratet waren
  5. Alle weiteren Unterhaltsempfänger wie z.B. die eigenen Eltern 

Bei Unterhaltszahlungen für eigene Kinder, leiblich oder adoptiert, ist es dabei außerdem unerheblich, ob Sie mit dem anderen Elternteil verheiratet waren.

Lexware Newsletter

Möchten Sie zukünftig wichtige News zu Gesetzes­änderungen, hilfreiche Praxis-Tipps und kostenlose Tools für Unternehmen erhalten? Dann abonnieren Sie unseren Newsletter.