Abberufung von GmbH-Geschäftsführern: Gesellschafter-Minderheit kann ausreichen

Die organschaftliche Bestellung zum Geschäftsführer kann jederzeit durch Abberufung durch die Gesellschafterversammlung beendet werden. Ein besonderer Grund ist nicht erforderlich. Lediglich in den Fällen, in denen die Satzung einem Gesellschafter beispielsweise eine Geschäftsführerstellung auf Lebenszeit zubilligt, müssen besondere Gründe vorliegen, um die Abberufung zu rechtfertigen. Wird eine Abberufung des Geschäftsführers notwendig, sind die Gesellschafter gefordert, unter Umständen auch mit einem sog. Minderheitsvotum.

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 |  Zuletzt aktualisiert am:18.02.2024

Abberufung von Geschäftsführern

Die Abberufung als GmbH-Geschäftsführer ist jederzeit möglich. Zuständig dafür ist die Gesellschafterversammlung. Diese entscheidet durch Gesellschafterbeschluss in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Gesellschafter-Geschäftsführer hat bei der Abstimmung über die Abberufung aus wichtigem Grund kein Stimmrecht. Die Gesellschafterversammlung oder ein von ihr ermächtigter Gesellschafter oder Dritter (z. B. Rechtsanwalt o. Rechtsanwältin) informiert den Geschäftsführer über die Abberufung. Mit dem Zugang der Mitteilung endet das Amt von Geschäftsführern. Die Abberufung von Geschäftsführern ist dem Handelsregister zu melden. Der Geschäftsführer kann sich gerichtlich gegen die Abberufung wehren. Er kann mit einer sog. Feststellungsklage klären lassen, ob der Abberufungsbeschluss unwirksam ist.

Die Möglichkeit zur Abberufung von Geschäftsführern ist geregelt im GmbHG § 38 (Widerruf der Bestellung). Danach kann im Gesellschaftsvertrag der GmbH vereinbart werden, dass eine Abberufung nur aus wichtigem Grund möglich ist (§ 38 Abs. 2 GmbHG).

Wichtige Gründe sind z. B.:

  • Missbrauch der Vertretungsmacht,
  • Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot,
  • weisungswidriges Verhalten gegenüber der Gesellschafterversammlung oder
  • die Vornahme strafbarer Handlungen (z.B. Steuerhinterziehung).

Beachten Sie: In der Zweipersonen-GmbH (50:50) ist die wirksame Abberufung nur nach gerichtlicher Prüfung möglich. Versäumnisse bei der Erstellung und Vorlage des Jahresabschlusses (§ 42 Abs. 2 GmbHG) rechtfertigen die Abberufung von Geschäftsführern aus wichtigem Grund (KG Berlin, Urteil vom 11.8.2011, 23 U 114/11). Die private Insolvenz kann ein wichtiger Grund für die Abberufung von Geschäftsführern sein, z. B. dann, wenn der Geschäftsführer seine Mit-Gesellschafter darüber nicht informiert wurden und geschäftsschädigende Folgen zu befürchten sind (OLG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2005, 14 U 50/05).

Kündigung des Anstellungsvertrags

Die Abberufung von Geschäftsführern beendet noch nicht seinen Anstellungsvertrag. Dazu muss die Gesellschafterversammlung eine Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags aussprechen. Für das Anstellungsvertragsverhältnis gelten in der Regel die vertraglichen Kündigungsfristen. Insoweit hat der Geschäftsführer je nach Länge der Kündigungsfrist einen gewissen Bestandsschutz. Darüber hinausgehenden Kündigungsschutz gibt es für Geschäftsführer nicht.

Eine fristlose Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus. Wichtige Gründe sind nur solche, die das weitere Festhalten am Vertrag bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar machen. Häufig enthalten der Anstellungsvertrag oder eine Geschäftsordnung einen Katalog wichtiger Gründe. Auch wenn einer dieser Gründe vorliegt, ist eine außerordentliche fristlose Kündigung nur dann gerechtfertigt, wenn der Grund tatsächlich entsprechendes Gewicht hat. Insofern entscheidet stets die Lage des Einzelfalles. Bei der Beschlussfassung über die ordentliche Kündigung ist der Gesellschafter-Geschäftsführer stimmberechtigt, bei seiner fristlosen Kündigung nicht.

Abberufung mit Minderheitsvotum

Die Gesellschafter können einen GmbH-Geschäftsführer auch ohne die festgelegte Stimmenmehrheit loswerden: Durch eine gerichtliche Entscheidung, in der die übrigen Gesellschafter zur Abberufung verpflichtet werden. Beschlüsse der GmbH-Gesellschafterversammlung werden in der Regel mit einfacher Mehrheit gefasst. Aber es gibt auch Ausnahmen. Selbst der Gesellschafter-Geschäftsführer, der die Mehrheit der Anteile hält, kann also gegen seine: Stimmen abberufen werden. Und zwar immer dann, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt.

Dazu müssen 2 Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der Geschäftsführer muss durch sein Verhalten seine Pflichten so schwer verletzt haben, dass eine Fortführung seiner Tätigkeit der GmbH und ihren Gesellschaftern nicht zugemutet werden kann (= wichtiger Grund).
  2. Sein Fehlverhalten muss so schwer wiegen, dass die Weigerung der anderen Gesellschafter zur Abberufung einen Verstoß gegen die gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten darstellt.

Geschäftsführer müssen Konflikte erkennen & lösen

Als GmbH-Geschäftsführer sind Sie derjenige im Unternehmen, der Konflikte, die die Geschäfte der GmbH beeinträchtigen, mit als erster erkennt. Z. B., wenn keine gemeinsame Beschlussfassung mehr möglich ist und etwa keine Einigung über neue Verträge mit neuen Geschäftspartnern mehr zustande kommt. Es ist dann Ihre Aufgabe, alle beteiligten Geschäftsführer und Gesellschafter über den Stand der Dinge zu informieren und auf die möglichen Schäden für die GmbH hinzuweisen.

Unternehmen Sie nichts oder gehen Sie zu spät in die Offensive, kann es passieren, dass das von einem Gesellschafter eingeschaltete Gericht die Geschäftsführung und die Gesellschafter komplett entmachtet (vgl. dazu OLG Köln, Urteil vom 19.12.2013, 18 U 218/11). So weit sollten Sie es nicht kommen lassen.

Tipp

Externe Beratung bei fehlgeschlagener Konfliktlösung

Kommt es zwischen den Beteiligten zu keiner einvernehmlichen konstruktiven Lösung, ist zu prüfen, ob Sie externe Beratung einholen (Mediationsverfahren). Ist weiterhin keine Lösung in Sicht, sollten Sie sich als GmbH-Geschäftsführer von einem erfahrenen Fachanwalt für Gesellschaftsrecht beraten lassen, damit Sie nicht zwischen die Fronten geraten und Fehler machen, für die Sie u. U. später in Haftung genommen werden können.

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