Seit dem 16. Dezember 2020 gilt bundesweit ein harter Lockdown, um die drastisch steigende Zahl an Corona-Infektionen in den Griff zu bekommen. Dieser Lockdown wurde am 5. Januar 2021 von der Bundesregierung und den Ministerpräsidenten der Länder nochmals mit strengeren Beschlüssen verschärft. Neben Maßnahmen für den Privatbereich wurden auch Regelungen getroffen, die Unternehmen und Selbstständige betreffen. Dieser Artikel gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Maßnahmen, die Unternehmer jetzt auf dem Schirm haben sollten.
Weshalb gibt es den harten Corona-Lockdown und wie lange dauert er?
Durch den Anfang November in Kraft getretenen Lockdown-Light konnte ein weiterer Anstieg der Infektionszahlen zwar verhindert werden. Trotzdem stagnieren die Zahlen weiterhin auf einem sehr hohen Niveau. Die Anzahl der freien Intensivbetten nimmt ab und das Gesundheitssystem kommt an seine Belastungsgrenze.
Um dem entgegenzusteuern, hat die Bundesregierung zusammen mit den Ministerpräsidenten der Länder eine weitere Verschärfung der Corona-Maßnahmen beschlossen. Seit dem 16. Dezember 2020 gilt bundesweit ein harter Lockdown. Dieser sollte zunächst bis zum 10. Januar 2021 gelten und wurde nun bis zum 31. Januar 2021 ausgeweitet.
Was gilt für private Kontakte?
Seit dem 5. Januar 2021 gelten strengere Maßnahmen im privaten Umfeld. Private Zusammenkünfte dürfen nur noch im Kreis der Angehörigen eines Haushaltes mit einer weiteren Person eines fremden Haushaltes stattfinden. Kinder sind von dieser Regelung nicht mehr wie bisher ausgenommen.
Weitere lokale Maßnahmen werden in Landkreisen ergriffen, deren 7-Tages-Inzidenz über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner liegt. Darunter fällt insbesondere die Einschränkung des Bewegunsradius auf 15 km um den Wohnort, wenn kein triftiger Grund vorliegt.
Welche Regelungen gelten für Unternehmen und Selbstständige?
Der harte Lockdown hat nicht nur für Privatpersonen weitreichende Folgen, sondern auch für Unternehmer und Selbstständige. Hier eine Übersicht über die Regelungen für die unterschiedlichen Branchen:
Konkrete Regelungen in den einzelnen Bundesländern
In einigen Bundesländern kann es leicht abweichende oder zusätzliche Regelungen geben. Beispielsweise haben u. a. Bayern und Baden-Württemberg Ausgangsbeschränkungen erlassen.
Welche Regelungen in den verschiedenen Bundesländern gelten, erfahren Sie auf der Website Ihres Bundeslandes:
Gibt es eine Entschädigung für betroffene Betriebe und Selbstständige?
Unternehmen und Selbstständige, die von den neuen Corona-Maßnahmen besonders betroffen sind, erhalten eine Entschädigung für den Umsatzausfall seit November:
- Bei kleinen Betrieben bis zu 50 Mitarbeiter werden bis zu 75 Prozent ihrer Umsatzausfälle erstattet.
- Größere Betriebe erhalten bis zu 60 Prozent.
Für den Einzelhandel, der vom harten Winter-Lockdown besonders betroffen ist, soll es spezielle Hilfen geben. So sollen u. a. Verluste aus dem teilweise entfallenen Weihnachtsgeschäft dadurch begrenzt werden, dass Einzelhändler nicht verkaufte Ware sofort abschreiben können. Die genauen Regelungen werden zur Zeit noch erarbeitet. Allerdings sollen die Hilfen ein Gesamtvolumen von ca. 11,2 Millionen Euro haben.
Außerdem sollen Einzelhändler die sogenannte Überbrückungshilfe III, mit der die Fixkosten bezuschusst werden, bereits für die Monate November und Dezember beziehen können. Die Überbrückungshilfe III soll in diesem Zuge auch verbessert werden: So ist ein höherer monatlicher Zuschuss von bis zu 500.000 Euro vorgesehen (statt bisher 200.000 Euro).
Weiterführende Informationen zu den Finanzhilfen im Rahmen des neuen Lockdowns erhalten Sie im Artikel „Winter-Lockdown: Neue Corona-Hilfen für Unternehmer und Selbstständige“.
Was müssen Arbeitgeber beachten?
Auch Schulen und Kitas schließen nun
Nachdem Schulen und Kitas bislang offengehalten wurden, rücken Bund und Länder nun mit dem harten Lockdown von dieser Strategie ab. So sollen Kinder vom 16. Dezember bis voraussichtlich zum 31. Januar „wann immer möglich zu Hause betreut werden“.
Für Kitas und Kindergärten bedeutet dies, dass sie in den meisten Bundesländern seit dem 16. Dezember geschlossen sind. Eltern, die bei ihrem Arbeitgeber „unabkömmlich“ sind oder in systemrelevanten Berufen arbeiten, haben zumeist die Möglichkeit, eine Notbetreuung in Anspruch zu nehmen.
Die Schulen bleiben in einigen Bundesländern zwar geöffnet. Allerdings entfällt hier die Präsenzpflicht. Teilweise gibt es die Möglichkeit zum Distanzunterricht.
Das Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass Eltern, die aufgrund einer behördlichen Schließung von Schulen und Kitas die Kinderbetreuung übernehmen müssen, Anspruch auf unbezahlten Urlaub und auf eine Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des ausgefallenen Einkommens haben. Neu hinzugekommen ist hier, dass Eltern auch bereits bei Aussetzung der Präsenzpflicht an Schulen Anspruch auf diese Entschädigung haben.
Zudem wird das Kinderkrankengeld für zehn zusätzliche Tage (20 Tage bei Alleinerziehenden) im Jahr 2021 gezahlt. Dieser Anspruch soll auch gelten, wenn die Betreuung des Kindes aufgrund von pandemiebedingten Kita- und Schulschließungen, der Aussetzung des Präsenzunterrichts oder fehlendem Zugang zu Kinderbetreuungsangeboten zuhause erforderlich wird.
Eltern können dann zwischen einer Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, dem Kinderkrankengeld oder dem Sonderurlaub mit einer Entschädigung von 67 Prozent des Nettogehalts wählen.
Ausführliche Informationen zum Entschädigungsanspruch für Eltern erhalten Sie im Fachartikel „Coronavirus: Das müssen Arbeitgeber jetzt wissen“.
Aufforderung zur Prüfung von Homeoffice und Betriebsferien
Um das Infektionsgeschehen in den Betrieben zu senken, hat die Bundesregierung die Unternehmen dazu aufgefordert, Homeoffice einzurichten, wo immer dies möglich ist. Außerdem sollen die Hygienekonzepte überprüft und bei Bedarf verbessert werden.
Betriebskantinen müssen schließen
Wo immer die Arbeitsabläufe es zulassen, sollen Betriebskantinen geschlossen werden. Die Ausgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen ist zulässig, jedoch ist ein Verzehr vor Ort verboten.
Maskenpflicht auch an Arbeitsplätzen
An Arbeitsplätzen gilt nun ebenfalls grundsätzlich eine Maskenpflicht. Ausgenommen von dieser Regelung sind Arbeitsplätze, zwischen denen der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.
Ausführliche Informationen zu den aktuellen Arbeitsschutzregelungen finden Sie im Artikel "Corona-Lockerungen: Diese neuen Arbeitsschutzregeln gelten jetzt".