Neue Verpackungspflichten seit Juli 2022 – das müssen Sie als Händler beachten

Die alte Verpackungsverordnung wurde bereits zum 1.1.2019 vom Verpackungsgesetz (VerpackG) abgelöst. Durch die zeitliche Staffelung der neuen Verpackungspflichten macht das Gesetz seit 1.7.2022 neue verpackungsrechtliche Vorgaben für Hersteller und Händler. Jedes Unternehmen, das mit seinen Waren Verpackungen in den Verkehr bringt, musste bis zum 1. Juli im Verpackungsregister LUCID registriert sein. Daneben müssen elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister neue Prüfpflichten beachten.

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Mann schreibt auf einem Dokument und hat Pakete um sich stehen
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 |  Zuletzt aktualisiert am:18.10.2023

Das neue Verpackungsgesetz kurz und knapp erklärt

Das damals neue Verpackungsgesetz 2019 stellte die Produktverantwortung der Hersteller bzw. der Erst-In-Verkehr-Bringer von Verpackungen in den Vordergrund. Das heißt, die Verpackungsverordnung erklärte, dass jeder, der befüllte Verpackungen in Umlauf bringt, dafür verantwortlich ist, dass diese Verpackungen entweder verwertet oder zurückgenommen werden. Diesem Ziel dient u.a. die mit dem 1.7.2022 auch für Letztvertreiber verpflichtende Registrierung von Serviceverpackungen im Verpackungsregister LUCID.

„Durch den immensen Zuwachs im Onlinehandel ist es nochmals wichtiger geworden, dass die Spielregeln für alle gleich sein müssen, um Fairness und Gerechtigkeit für den Markt des Verpackungsrecyclings sicherzustellen. Unabhängig davon, welche Verpackung ein Unternehmen mit Ware befüllt in Verkehr bringt, es muss transparent sein, ob die Vorgaben zur Produktverantwortung erfüllt werden. Nur wenn jeder seinen Beitrag zum Verpackungsrecycling leistet, kann Kreislaufwirtschaft funktionieren", erklärte Gunda Rachut, Vorstand der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister

Für wen gilt das Verpackungsgesetz?

Die vom Gesetzgeber gebrauchte Formulierung ist missverständlich. Adressaten des Gesetzes sind dem Wortlaut nach ‚die Hersteller‘. Ganz so einfach ist es jedoch nicht, denn gemäß dem neuen Verpackungsgesetz zählt als Hersteller auch jeder Vertreiber, „der innerhalb der Warenwirtschaft befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt“. Damit sind neben dem Hersteller sämtliche Händler und Erst-In-Verkehr-Bringer, die mit verpackten Waren handeln, von dem Gesetz betroffen. Dazu gehören also auch Online-Händler, die verpackte Waren vertreiben.

Das Gesetz bringt einen erweiterten Verpackungsbegriff

Als Verpackung gilt gemäß dem neuen Verpackungsgesetz jedes „aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnis zur Aufnahme, zum Schutz bei der Lagerhaltung, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren ...“, das typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt.

  • Nach dieser Definition sind auch kleinere Online-Händler Adressaten des neuen Verpackungsgesetzes. Anders als bisher gilt auch Versandmaterial – also auch Umschläge, Klebeband, Füllmaterial – als Verpackung.
  • Da Versandverpackungen als Verkaufsverpackungen gelten, können sie nicht vorlizenziert werden. Hat der Hersteller bereits die Produktverpackung lizenziert, muss der Online-Händler dem Gesetz nach nur die Versandverpackung lizenzieren, d. h. zur Beteiligung an einem dualen System anmelden.
  • Unter den Begriff des „privaten Endverbrauchers“ fallen auch Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen und Ähnliches.

Registrierungspflicht bei der Zentralen Verpackungsregisterstelle

Der so vom Gesetz definierte Hersteller ist nach der neuen Verpackungsverordnung dazu verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ in ein Register einzutragen. Die Registrierungspflicht nach dem neuen Verpackungsgesetz knüpft an alle Verpackungen an, die mit Waren befüllt werden können, gilt also auch für Transportverpackungen oder Serviceverpackungen. Serviceverpackungen sind Verpackungen, die vom Vertreiber am Ort der Abgabe mit Ware befüllt werden.

  • Beispiele für Serviceverpackungen sind Becher und Tassen für Getränke, Eisbecher, Becher für Speisen, Salatschalen, Schalen für Pommes-frites, Würstchen, Salate, Kuchen, Snackboxen, Blumenpapier, Blumenfolien und auch einfache Brötchentüten vom Bäcker.

Die Registrierplattform heißt „LUCID“. Die Registrierung erfolgt unter: www.verpackungsregister.org/verpackungsregister-lucid/registrierung/.

Mit der Gesetzesnovelle zum 1. Juli 2022 wurde der Registrierungsprozess überarbeitet und vereinfacht, so Gunda Rachut, Vorstand der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister: „Der Registrierungsprozess wurde von acht auf fünf Schritte verschlankt und mit Bildern und einem Frageassistenten versehen. Der Registrierungsprozess im Verpackungsregister LUCID nimmt nur wenige Minuten in Anspruch – denn das Registrieren nach Vorgabe des neuen Verpackungsgesetzes ist nicht schwerer, als sich einen Account bei einem Onlinehändler anzulegen. Checklisten, die auf der Webseite abrufbar sind, erleichtern zudem noch die Vorbereitung.“

Systembeteiligungsrelevante Verpackungen

Zunächst durften ohne eine solche Registrierung lediglich Produkte in sogenannten systembeteiligungsrelevanten Verpackungen nicht zum Verkauf angeboten werden. "Systembeteiligungsrelevant" bedeutet in diesem Fall: Der Händler oder Hersteller muss sich zu einem sogenannten dualen System anmelden, um die Verpackungen in Umlauf bringen zu dürfen. Diese dualen Systeme organisieren die Sammlung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Verkaufsverpackungen. Das in Deutschland bekannteste Beispiel ist der Grüne Punkt, der Infos über das neue Verpackungsgesetz bietet. Die Verpackungen selbst müssen keine Angaben darüber enthalten, bei welchem Systemanbieter der Vertreiber registriert ist. Die Verwendung des auf Verpackungen häufig sichtbaren Grünen Punkts ist freiwillig.

Registrierungspflicht auch für sämtliche Letztvertreiber

Auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen, die ihre Pflichten vollständig an einen Vorvertreiber delegiert haben, sind seit 1. Juli 2022 nach dem neuen Verpackungsgesetz von der Registrierungspflicht betroffen. Bei Verstößen drohen hohe Bußgelder und ein Vertriebsverbot. Elektronische Marktplätze dürfen nur noch Waren von Händlern und Verkäufern anbieten, die im Verpackungsregister LUCID registriert sind und die ihren Systembeteiligungspflichten nachkommen.

Kontroll- und Prüfpflichten

Ebenso wie Fulfillment-Dienstleister haben alle Letztvertreiber nach dem neuen Verpackungsgesetz die Verpflichtung, die Erfüllung dieser verpackungsrechtlichen Pflichten durch die Vertragspartner zu prüfen und zu kontrollieren. Waren von Auftraggebern, die diese Pflichten nicht erfüllen, dürfen sie nicht mehr anbieten. Zum Zwecke der Erleichterung dieser Prüfpflichten steht seit dem 3.6.2022 die Möglichkeit eines Registerabrufs bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zur Verfügung.

Das novellierte Verpackungsgesetz 2022: Was hat sich geändert?

Die Regelungen nach dem neuen Verpackungsgesetz im VerpackG sollen dazu führen, dass Hersteller bzw. der Erst-In-Verkehr-Bringer sowie Endverbraucher weniger Verpackungsabfälle produzieren. Die Novelle orientiert sich an den neuen Vorgaben der EU in den Einwegkunststoff- und der Abfallrahmenrichtlinien und schreibt eine Umsetzung zu verschiedenen Zeitpunkten bis 2024 vor.

Die Gesetzesnovelle bedeutet einen echten Durchbruch für mehr Fairness und Wettbewerbsgleichheit im Markt des Verpackungsrecyclings. Denn: Die erweiterte Registrierungspflicht bringt Transparenz darüber, wer in Deutschland welche Verpackungsarten in Verkehr bringt.

– Gunda Rachut, Vorstand der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister

Die wichtigsten Änderungen für Hersteller bzw. Erst-In-Verkehr-Bringer nach dem neuen Verpackungsgesetz

  • Einige Einwegprodukte aus Kunststoff sind verboten

Seit dem 3. Juli 2021 dürfen nach dem neuen Verpackungsgesetz folgende Einwegkunststoffprodukte aus expandiertem Polystyrol nicht mehr in den Umlauf gebracht werden: Besteck, Teller, Trinkhalme, Wattestäbchen, Luftballonstäbe, Getränkebecher einschließlich Deckeln sowie To-Go-Lebensmittelbehältnisse.

  • Einwegprodukte, die weiterhin erlaubt sind, bekamen ein deutliches Kennzeichen

Manche Einwegprodukte wie Getränkebecher, Feuchttücher, Tampons oder Zigaretten sind weiterhin erlaubt, benötigen aber entweder auf der Verpackung oder der Ware selbst eine einheitliche Kennzeichnung, die über den Kunststoffgehalt der Produkte und die Folgen der unsachgemäßen Entsorgung in der Umwelt aufklärt.

  • Keine separat abtrennbaren Kunststoff-Verschlüsse ab Juli 2024

Damit beispielsweise Plastikverschlüsse auf einem To-Go-Getränkebecher nicht mehr einzeln weggeschmissen werden, dürfen Restaurants und Händler ab dem 3. Juli 2024 nach dem neuen Verpackungsgesetz bis zu drei Liter fassende Getränkebehälter aus Kunststoff grundsätzlich nur noch anbieten, wenn deren Verschlüsse fest mit dem Getränkebehälter verbunden und nicht lose abtrennbar sind.

  • Pfandpflicht für nahezu alle Getränke

Zum 1.1.2022 wurde die Pfandpflicht nach dem neuen Verpackungsgesetz für aus Kunststoff gefertigte Einweggetränkeverpackungen ausgeweitet. Sie gilt gemäß § 31 VerpackG seither für nahezu alle Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff sowie für sämtliche Getränkedosen mit einem Füllvolumen von 0,1-3 l. Ausnahmen, die es vorher unter anderem für Fruchtsäfte oder alkoholische Getränke gab, sind entfallen. Einweg-Kunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen, die bereits vor dem 1.1.2022 in Verkehr gebracht wurden, durften noch bis zum 1.7.2022 an Endverbraucher abgegeben werden, ohne dass Pfand erhoben werden musste. Seit dem 1.1.2024 gilt die bereits bestehende Pfandpflicht auch für Milch, Milchmischgetränke und Milchprodukte in Einwegkunststoffflaschen.

  • „To-Go“-Mahlzeiten ab 2023 in Mehrwegverpackungen

Seit 1.1.2023 müssen Restaurantbetreiber im „To-Go“-Segment ihrer Kundschaft eine Mehrwegverpackung anbieten, die nicht teurer sein darf als die Einwegverpackung. Ausgenommen davon sind kleine Verkaufsstellen wie Kioske, die höchstens fünf Personen beschäftigen und eine Ladenfläche von maximal 80 Quadratmetern haben. Diese sollen in Zukunft aber Speisen und Getränke in mitgebrachte Behälter ihrer Kundschaft abfüllen können. Auf diese Option müssen die Betriebe ihre Kunden deutlich hinweisen.

  • Online-Marktplätze tragen mehr Verantwortung beim Recycling

Ausländische Handelsunternehmen, die ihre Waren über einen Marktplatz vertreiben, müssen sich nachweisbar an einem Recycling-System beteiligen. Wichtig ist das für die Betreiber der Marktplätze, die künftig das Verpackungsrecycling der Händler auf ihrer Plattform prüfen sollen.

  • Plastiktütenverbot

Seit 1.1.2022 sind nach dem neuen Verpackungsgesetz Plastiktüten im Handel verboten. Das Plastiktütenverbot gilt für alle Letztvertreiber von Kunststofftragetaschen, also für den kompletten Handel. Ausnahmen bestehen für sehr leichte Plastiktüten (Hemdchenbeutel) von weniger als 15 µm Wandstärke wie sie an Obst- und Gemüseständen üblich sind.

  • Anhebung der Recyclingquoten

Zum 1.1.2022 wurden die Recyclingquoten für Verpackungen aus Glas, Eisenmetallen, Aluminium, Papier, Pappe, Karton auf 90 % angehoben, für Getränkekartons auf 80 %, für sonstige Verbundverpackungen auf 70 %.

„Die Regeln sind strenger und gleichzeitig transparenter. Mit den gesetzlichen Änderungen im neuen Verpackungsgesetz hat der Gesetzgeber auf verschiedene irreversible Entwicklungen der vergangenen Jahre reagiert, wie vor allem das erhebliche Wachstum des Onlinehandels und des To-Go-Konsums während der Corona-Pandemie. Darüber hinaus haben in beiden Bereichen überproportional viele Unternehmen die verpackungsrechtlichen Pflichten ignoriert", so Gunda Rachut weiter.

Info

Zum vollständigen Gesetzestext

Wer sich im Detail die Novelle des VerpackG anschauen möchte, findet in der folgenden Veröffentlichung des Bundesgesetzblatts die vollständige Gesetzesänderung.

Checkliste der Pflichtangaben

Die Pflichtangaben nach dem neuen Verpackungsgesetz sind bei der Zentralen Stelle:

  • Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers,
  • die Angabe einer verantwortlichen, vertretungsberechtigten natürlichen Person,
  • die nationale Kennnummer des Herstellers,
  • die Steuernummer,
  • der Name der Marke, unter dem der Hersteller die Verpackung vertreibt,
  • die Erklärung, dass der Anmelder seine Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder an einer oder mehreren Branchenlösungen erfüllt,
  • die Erklärung, dass die Angaben der Wahrheitentsprechen.

Wichtig: Die Anmeldung zur Registrierung muss laut neuem Verpackungsgesetz vom Hersteller bzw. Händler selbst vorgenommen werden. Ein Dritter ist hierzu nicht berechtigt.

Datenmeldepflichten

Die an das duale System gemeldeten Daten sind nach dem neuen Verpackungsgesetz in einem weiteren Schritt unverzüglich an die Zentralstelle weiterzuleiten. Dazu gehören:

  • die Registriernummer,
  • die Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen,
  • der Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde, und
  • der Zeitraum für die Systembeteiligung.

Die Systeme selbst übermitteln die Daten ebenfalls an die Zentrale Stelle, so dass der Datenabgleich hierdurch stark vereinfacht wird. Dies gewährleistet zugleich ein hohes Maß an Transparenz.

Sonderfall "Branchenlösung"

Eine Ausnahme von der Systembeteiligungspflicht besteht nach dem neuen Verpackungsgesetz bei der sogenannten Branchenlösung. Das bedeutet, ein Hersteller oder Händler der

  • die von ihm in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen unentgeltlich zurücknimmt
  • und einer den Anforderungen des VerpackG entsprechenden Verwertung zuführt,

ist von der Systembeteiligungspflicht befreit. Die Anforderungen dafür sind allerdings recht hoch und in § 8 VerpackG des neuen Verpackungsgesetzes detailliert geregelt. Unter anderem wird eine geeignete branchenbezogene Erfassungsstruktur gefordert und die Zuverlässigkeit der Rücknahme und Verwertung geprüft.

Verpflichtung zur Vollständigkeitserklärung

Für die meisten Kleinunternehmer dürfte die Abgabe einer Vollständigkeitserklärung gemäß der Verpackungsverordnung nicht relevant sein. Die Verpflichtung dazu ist nämlich abhängig von der Menge der in Verkehr gebrachten Verpackungen. Zur Vollständigkeitserklärung ist verpflichtet, wer die im neuen Verpackungsgesetz festgelegten Schwellenwerte überschreitet. Das sind:

  • 80 t bei beteiligungspflichtigen Verpackungen aus Glas
  • 50 t bei beteiligungspflichtigen Verpackungen aus Papier, Pappe oder Karton
  • 30 t bei anderen Materialien.

Die Zentrale Stelle hat allerdings die Möglichkeit, auch bei Nichterreichen der Schwellenwerte die Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung zu verlangen. Die Vollständigkeitserklärung ist jeweils bis zum 15. Mai für das vorausgegangene Jahr vorzulegen.

Besondere Pflichten bei nicht systembeteiligungsfähigen Verpackungen

Gemäß dem neuen Verpackungsgesetz sind Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von Transportverpackungen sowie Verkaufs- und Umverpackungen, die typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen oder Verpackungen, bei denen eine Systembeteiligung nicht möglich ist, verpflichtet,

  • gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe, wie die von ihnen in Verkehr gebrachten, am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen.
  • Für den Letztvertreiber beschränkt sich diese Verpflichtung auf Verpackungen, die von solchen Waren stammen, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt.

Das Gesetz regelt eine Reihe von Besonderheiten und Ausnahmen.

Fall 1: Wir verwenden gebrauchte Verpackungen wieder, um unsere Waren zu versenden. Können wir davon ausgehen, dass bereits ein Vorlieferant die Pflichten des Verpackungsgesetzes übernommen hat?

  • Wenn Sie sich unsicher sind, ob Ihre Verpackungen mit dem neuen Verpackungsgesetz VerpackG übereinstimmen, müssen Sie im Zweifelsfall die Pflichten selbst übernehmen. Andernfalls können Sie Ihre Verpackungen nicht in den Umlauf bringen.

Fall 2: Muss ich das Verpackungsgesetz beachten, wenn ich alle meine Verpackungen selber wieder einsammele und ordnungsgemäß verwerten lasse?

Auch, wenn Sie Ihre Verpackungen selbst wieder zurücknehmen (sog. Eigenrücknahme), befreit Sie dies nicht von den Verpflichtungen des Verpackungsgesetzes.

Zentrale Verpackungsregistrierstelle als Garant umweltgerechter Entsorgung

Die StiftungZentrale Stelle Verpackungsregister veröffentlicht sämtliche registrierten Händler auf ihrer Internetseite. Auf diese Weise soll für sämtliche Marktteilnehmer eine hundertprozentige Transparenz erreicht werden. Die Zentrale Stelle ist die maßgebliche Organisationseinheit sowie Kontrollstelle für das gesetzeskonforme Inverkehrbringen von Verpackungen, deren Rücknahme und deren Verwertung.

Achtung

Bei Verstößen gegen das neue Verpackungsgesetz drohen empfindliche Bußgelder

Verstöße gegen das VerpackG, insbesondere auch gegen die Registrierungspflicht, können mit Geldbußen von bis zu 200.000 Euro geahndet werden. Online-Händler sollten insbesondere ihren Verpflichtungen zur Registrierung rechtzeitig nachkommen. Auch teure Abmahnungen durch Mitbewerber sind bei einem Verstoß nicht ausgeschlossen.

Neue EU-Verpackungsrichtlinie kündigt sich an

Die Verpackungsmaterie birgt weiterhin viel Veränderungspotenzial. EU-weit wird das Verpackungswesen als wichtiger Problembereich in Sachen Umweltverschmutzung angesehen. Die Kommission plant daher weitere Verschärfungen. Schon bald könnte ein neuer Kommissionsvorschlag für eine neue EU-Verpackungsrichtlinie vorliegen und damit erneute Änderungen am Verpackungsgesetz.

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