Hinzuverdienst zur Rente: Neue Grenzen seit 1.1.2024

Zum 1. Januar 2024 wurden die Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten angepasst. Für vorgezogene Altersrenten wurden diese bereits seit 1. Januar 2023 ganz aufgehoben. Wer dies möchte, kann seit diesem Jahr unbegrenzt dazu verdienen und so seine monatliche Rente aufbessern. Setzen Sie sich als Arbeitgeber mit den im Folgenden beschriebenen neuen Regelungen und unterschiedlichen gesetzlichen Grenzen im Detail auseinander. So können Sie Rentnern, die in Ihrem Unternehmen arbeiten möchten, oder ehemaligen Mitarbeitern hierzu Informationen und professionelle Unterstützung bieten.

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Rentnerin in einem Büro lächelnd am telefonieren, Beitragsbild zum Thema Hinzuverdienst in der Rente
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 |  Zuletzt aktualisiert am:04.04.2024

Hinzuverdienstregelungen 2024: Rente mit 63 und 45 Beitragsjahren

Viele Menschen dürfen in Deutschland immer noch vor der gesetzlichen Regelaltersgrenze in Rente gehen, die sogenannte vorgezogene Altersrente.

Definition

Frührentner: Ab wann spricht man davon?

Als Frührentner werden in Deutschland Personen bezeichnet, die mindestens 35 Beitragsjahre aufweisen können und vor der Regelaltersgrenze ihren Ruhestand antreten. Bei weniger als 45 Beitragsjahren müssen sie dabei allerdings Einbußen bei der Höhe ihrer Rente in Kauf nehmen.

Bis zum 31. Dezember 2022 gab es beim Hinzuverdienst für Rentner mit vorgezogener Altersrente eine Verdienstgrenze von 46.060 Euro.

Seit dem 1. Januar 2023 ist diese wurde diese Hinzuverdienstgrenze für die vorgezogene Altersrente aufgehoben. Nun gilt:

  • Altersrenten können Rentner unabhängig davon, wie viel Geld sie dazuverdienen, in voller Höhe in Anspruch nehmen. Dadurch können Rentner Steuern sparen und ihr Einkommen unbegrenzt aufbessern.
  • Die Änderungen für den Zuverdienst bei der Rente gelten für alle Rentner. Sie sind unabhängig davon, wann die Rente begonnen hat.
  • Zudem gelten die neuen Regelungen zeitlich unbefristet. Das bedeutet, dass die Rentenversicherung in diesem Fall auch nicht mehr über den Antritt eines neuen Jobs oder Änderungen beim Hinzuverdienst informiert werden muss.

Änderungen bei der Erwerbsminderungsrente: Dynamische Regelung

Beim Hinzuverdienst zur EU-Rente wird zwischen voller Erwerbsminderung und teilweiser Erwerbsminderung unterschieden. In beiden Fällen haben sich die Hinzuverdienstgrenzen erheblich geändert.

Volle Erwerbsminderungsrente: Hinzuverdienst seit 2023

Wer in Deutschland aufgrund einer Krankheit oder einer Behinderung nur noch weniger als drei Stunden am Tag arbeiten kann, erhält eine volle Erwerbminderungsrente. Diese soll das Einkommen ersetzen. Bis zum Jahr 2022 gab es hier noch ebenfalls eine Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6.300 Euro jährlich.

Seit 1.1.2023 gelten dynamische Hinzuverdienstgrenzen. Diese legt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales jedes Jahr neu fest. 2024 können Bezugsberechtigte einer Erwerbsminderungsrente jährlich 18.558,75 Euro hinzuverdienen.

Teilerwerbsminderungsrente: Hinzuverdienst 2024

Bezugsberechtigte einer Teilerwerbsminderungsrente sind Personen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden am Tag arbeiten können. In diesem Fall ergänzt das Teilzeit-Einkommen die Rente.

Die Hinzuverdienstgrenze für Teilerwerbsminderungsrenten liegt 2024 bei 37.117,50 Euro. Wird dieser Betrag überschritten, wird die Rente entsprechend gekürzt.

Tipp

Gut zu wissen

Arbeitnehmer, die aufgrund von Erwerbsunfähigkeit oder voller Erwerbsminderung eine Rente beziehen, zahlen auch im Jahr 2024 wie bisher keine Beiträge für die Arbeitslosenversicherung. Das gilt gleichfalls für den Arbeitgeber. In der Krankenversicherung gilt der ermäßigte Beitragssatz, da hier kein Anspruch auf Krankengeld besteht.

Regelaltersrente: Hinzuverdienstgrenze für Rentner über 65

Rentner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, durften auch bisher schon unbegrenzt hinzuverdienen. Eine Hinzuverdienstgrenze gab es für sie nicht. Hinzuverdienstgrenzen gelten seit 2023 also nur noch für die Erwerbsminderungsrenten.

Info

Wann ist die Regelaltersgrenze erreicht?

In Deutschland gibt es ein gesetzlich festgelegtes Renteneintrittsalter. Dieses gestaltet sich dynamisch und wird bis zum Jahr 2031 schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Menschen, die vor dem Jahr 1947 geboren wurden, können mit 65 in Rente gehen. Für jüngere Personen wird die Altersgrenze jeweils um einen Monat angehoben. Das Rentenalter für den Jahrgang 1958 liegt demnach bei 66 Jahren, bei ab 1964 geborenen Personen bei 67 Jahren.

Wichtige Infos für Arbeitgeber:

  • Als Arbeitgeber müssen Sie für diese rentenbezugsberechtigten Arbeitnehmer trotz der Rentenversicherungsfreiheit einen Beitragsanteil in derselben Höhe wie für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer entrichten.
  • Sie müssen statt der allgemeinen Lohnsteuertabelle die besondere Lohnsteuertabelle heranziehen. Der Abzug vom Bruttolohn ist dadurch höher als vor dem Rentenbezug.
  • Auf Verlangen des Arbeitnehmers oder des Rentenversicherungsträgers sind Sie als Arbeitgeber darüber hinaus dazu verpflichtet, eine Sondermeldung an den Rentenversicherungsträger über die zeitnahen Entgeltdaten zu übermitteln.

Info

Prozentsatz für Rentenfreibetrag liegt 2024 bei 16 Prozent

Ab 2040 müssen Altersrenten in Deutschland voll versteuert werden. Bis dahin wird der Besteuerungsanteil jährlich um ein Prozent angehoben. Im Jahr 2024 liegt der Besteuerungsanteil demnach bei 84 Prozent, der Rentenfreibetrag bei 16 Prozent.

Witwenrente-Hinzuverdienst bleibt 2024 gleich

Bei Hinterbliebenenrenten wie beispielsweise Witwenrenten wird das Einkommen unabhängig vom Alter angerechnet. Die Anrechnung folgt dabei jedoch anderen Regeln als bei der Erwerbsminderungsrente und bei der vorgezogenen Altersrente:

  • Das Einkommen wirkt sich nur dann auf die Rente aus, wenn der gesetzlich festgelegte Freibetrag überstiegen wird.
  • Es wird zwischen kleiner und großer Witwenrente unterschieden. Die kleine Witwenrente gibt es für all jene, die jünger als 47 Jahre sind und weder erwerbsgemindert sind noch ein Kind erziehen. Sie beträgt 25 Prozent jener Rente, die der Ehe- bzw. Lebenspartner zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat und wird nur für einen Übergangszeitraum von maximal zwei Jahren ausbezahlt.

Die große Witwenrente erhalten alle Personen, die über 47 Jahre alt sind, bei denen eine Erwerbsminderung vorliegt oder die ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erziehen, das noch keine 18 Jahre alt ist. Die Höhe beträgt in diesem Fall 55 Prozent jener Rente, die der Ehe- bzw. Lebenspartner zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat.

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