Altersteilzeit des Geschäftsführers: Voraussetzungen laut Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung verlangt dazu, dass
- eine rechtsverbindliche, schriftliche Pensionszusage erteilt wird,
- die zugesagten Leistungen angemessen sind, also dem Drittvergleich standhalten (Stichwort: Überversorgung),
- eine gewisse Zeit zwischen Erteilung der Pensionszusage und frühester Anspruch auf Leistungen liegt (Wartefrist in der Regel: 5 Jahre),
- ein Anspruch auf die zugesagte Pension auch nach einem Wechsel des Arbeitgebers besteht (Unverfallbarkeit bzw. Unverfallbarkeit nach 12jährige Betriebszugehörigkeit und die Pensionszusage besteht seit 3 Jahren),
- die Pension noch erdient werden kann (Erdienbarkeit in der Regel: 10 Jahresfrist),
- die voraussichtliche Ertragsentwicklung die Zusage erlaubt, und
- eine Rückdeckungsversicherung oder eine vergleichbare Rückdeckung abgeschlossen ist und
- - sofern eine Abfindungsklausel vereinbart wird – dass sich die Höhe der Abfindung auf den Barwert der zukünftigen Leistungen beziehen muss (BMF-Schreiben vom 06.04.2005, IV B 2 – S 2176 – 10/05)
Probleme mit den Behörden drohen in diesen Fällen
Probleme mit den Finanzbehörden gibt es z. B. dann, wenn eine sog. Überversorgung (siehe oben) vorliegt. Das ist nach Auffassung der Finanzbehörden der Fall, wenn der Geschäftsführer nach dem Ausscheiden mehr als 75 % seines letzten Bruttoverdienstes aus seiner Pensionszusage erhält. Das ist z. B. der Fall, wenn an den Geschäftsführer zusätzlich eine Direktversicherung oder eine Riester-Rente von der GmbH gezahlt wird. Auch dann, wenn der Geschäftsführer aus einer früheren Tätigkeit Anspruch auf gesetzliche Rente hat und diese nicht verrechnet wird, gab es Probleme.
Kam es zu einer Betriebsprüfung, dann musste die überhöhte Pensionsrückstellung aufgelöst werden und dem Papier-Gewinn der GmbH zugeschlagen. Darauf wurden zusätzliche Steuern berechnet. Die Steuerbehörden halten diese seit Jahren ausgeübte Besteuerungs-Praxis für rechtmäßig. Dabei verweisen Sie auf einen Verwaltungserlass, in dem diese 75 %-Versorgungsgrenze (mehr oder weniger willkürlich) festgelegt wurde.
Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg zur Obergrenze
Zu Unrecht, wie das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg jetzt feststellte. Für eine solche Obergrenze gibt es laut Gericht keine gesetzliche Grundlage. In der Begründung des Finanzgerichts heißt es dazu für den Fall einer reduzierten Gehaltszahlung in den Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers: „Die Grundlagen der Berechnung der Überversorgung (Anm. d. Red.: gemeint ist die 75%-Grenze) sind unklar und führen insbesondere bei der Inanspruchnahme von Altersteilzeit zu ungerechten Ergebnissen, da sich die Berechnungsgrundlage wegen des reduzierten Gehalts zuungunsten des Versorgungsempfängers verschiebe. Dies konterkariere die vom Gesetzgeber gewollte und arbeitsmarkpolitisch sinnvolle Förderung der Altersteilzeit“ (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2.12.2014, 6 K 6045/12).
Das muss entsprechend auch für den Geschäftsführer einer GmbH gelten. Und – unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes – sogar für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Auch diese Menschen haben Anspruch auf Altersteilzeit – ohne dass ihnen daraus ein Nachteil entstehen darf. Konkret: Das Finanzamt darf sich nicht streng am Wortlaut des BMF-Erlasses orientieren, wonach sich die Überversorgung an dem zuletzt gezahlten Gehalt orientiert. Daraus ergeben sich jetzt neue Gestaltungsmöglichkeiten für den Geschäftsführer zum Ende seiner beruflichen Laufbahn.
Tipp
Als Geschäftsführer können Sie jetzt früher „kürzer“ treten
Diese Rechtslage ermöglicht allen (Gesellschafter-) Geschäftsführern wesentlich bessere Möglichkeiten, zum Ende der beruflichen Karriere das Ausscheiden zu planen, ohne dass das Finanzamt zusätzliche Steuern aus der Auflösung von Teilen der Pensionsrückstellungen gegen die GmbH durchsetzen kann. So war es bisher steuerschädlich, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer – z. B. aufgrund der Altersbelastung – bereits einige Jahre vor Erreichen des laut Pensionszusage vereinbarten Ausscheidensalters (in der Regel 65 bis 67) kürzer treten wollte. Etwa, indem er seine Arbeitszeit sukzessive reduziert (Altersteilzeit). Laut BFH (Urteil v. 20.12.2016, I R 4/15) bleiben die Finanzbehörden allerdings berechtigt, in diesen Fällen weiterhin zu prüfen, ob eine Überversorgung vorliegt. Der Anspruch des Geschäftsführers auf Altersteilzeit sollte entsprechend klar vertraglich vereinbart sein und ggf. mit einem leichten Abschlag der ansonsten üblichen Pensionshöhe verrechnet werden.