Bürgschaft

Der Begriff Bürgschaft ist uns allen geläufig, doch was steckt genau dahinter? Leicht erklärt ist eine Bürgschaft ein Vertrag, in dem sich eine Person einseitig dazu verpflichtet, für bestimmte Verbindlichkeiten (z. B. einen Bürgschaftskredit) eines Schuldners einzustehen. Der Abschluss der sogenannten Bürgschaftsvereinbarung erfolgt direkt zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger, was beispielsweise ein Kreditinstitut sein kann. Er verpflichtet sich damit, die Verbindlichkeiten zu übernehmen, wenn der eigentliche Schuldner seinen Verpflichtungen nicht mehr vollständig oder teilweise nachkommen kann.

Zuletzt aktualisiert am 27.11.2024
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Zusammenfassung

Bürgschaft im Überblick

  • Bei einer Bürgschaft steht eine Person für bestimmte Verbindlichkeiten eines Schuldners ein.
  • Um eine Bürgschaft zu übernehmen, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.
  • Ein Bürge hat keinerlei Rechte und haftet immer.
  • Der Bürge kann versuchen, vom Hauptschuldner einen Ausgleich der Forderungen zu verlangen.
  • Eine Bürgschaft ist dann nötig, wenn ein Schuldner (z. B.) Kreditnehmer nicht genügend Sicherheiten hat.
  • Eine Bürgschaft ist so lange gültig, bis die Hauptschuld beglichen werden konnte, es sei denn die Bürgschaftsvereinbarung sieht vor, dass der Bürge nur für einen begrenzten Zeitraum bürgen soll.

Definition

Was ist eine Bürgschaft?

Oben haben wir eine allgemeine Definition der Bürgschaft genutzt, um diese einfach erklärt darzustellen. Hier die Definition, wie sie ein Rechtsanwalt und das Gesetz formulieren würden:

Eine Bürgschaft ist gemäß § 765 BGB ein rechtlich bindender Vertrag mit einer einseitigen Verpflichtung. Dies bedeutet, dass eine Person für eine andere Person die rechtliche Verpflichtung eingeht, für die Verbindlichkeiten der Person (Hauptschuldner) aufzukommen, wenn diese Person zahlungsunfähig ist.

Bei einer Bürgschaft handelt es sich um eine Besicherung, bei der der Begünstigte (zum Beispiel Bank) einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Bürgen erhält. Die Rahmenbedingungen werden in einer Bürgschaftserklärung festgehalten.

Was braucht man für eine Bürgschaft?

Damit jemand eine Bürgschaft übernehmen kann, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Dies gilt sowohl für den Bürgen als auch für den Kreditnehmer und Kreditgeber. Man muss sich somit an eine bestimmte Formvorschrift halten, um die Gültigkeit der Bürgschaft sicherzustellen. Hier eine Aufzählung der Punkte, die bei einer Bürgschaft eingehalten werden müssen:

  1. Alle Beteiligten müssen volljährig sein (Bürge, Kreditgeber und Kreditnehmer).
  2. Es muss eine Hauptschuld des Schuldners bestehen.
  3. Abgabe des Bürgschaftsversprechens muss schriftlich erfolgen (§ 766 BGB). Eine elektronische Form hat keine Gültigkeit.
  4. Alle Beteiligten müssen den Bürgschaftsvertrag unterschreiben.
  5. Der Bürge muss über ausreichende Sicherheiten verfügen.
  6. Der Bank muss das Original der Bürgschaftsurkunde vorliegen.
  7. Das Kreditinstitut (Kreditgeber) muss den Bürgen akzeptieren.
  8. Es sollte ein Vertrauensverhältnis zwischen Kreditnehmer und Bürgen bestehen.
  9. Die Bürgschaft darf niemanden benachteiligen oder sittenwidrig gestaltet sein.

Sollten Sie eine Bürgschaft übernehmen, dann sollten Sie alle diese Punkte genau beachten. Vor allem Punkt 8 und 9 sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse genau beleuchten, bevor Sie einen Bürgschaftsvertrag unterzeichnen. Besteht ein Formmangel, verliert die Bürgschaft ihre Gültigkeit. Es kann auch vorkommen, dass sich der Bürge auf den Formmangel beruft und dadurch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt. Eine mögliche Situation ist, dass der Bürge seinen eigenen wirtschaftlichen Vorteil in den Fokus stellt.

Was müssen Sie bei einer Bürgschaft beachten?

Im Gegensatz zu anderen Verträgen ist das Leisten einer Bürgschaft immer einseitig verpflichtend. Dies bedeutet, dass der Bürge keinerlei Rechte, sondern lediglich die Pflicht hat, auf Verlangen des Gläubigers für die Schulden des Kreditnehmers zu haften.

Es gibt unterschiedliche Bürgschaftsarten. Bei einer Ausfallbürgschaft zum Beispiel muss der Gläubiger erst durch einen Gerichtsbeschluss die Erlaubnis zur Pfändung beim Schuldner erwirken, bevor er beim Bürgen die Schuld einfordern kann (Einrede der Vorausklage).

Eine weitere Form ist die selbstschuldnerische Bürgschaft. Diese findet häufig bei Krediten Anwendung. Hier kann sich der Gläubiger direkt an den Bürgen wenden, ohne dass ein Titel auf Vollstreckung erwirkt werden muss.

Wer haftet bei einer Bürgschaft?

Es haftet immer der Bürge, und zwar immer dann, wenn der im Bürgschaftsvertrag festgelegte Sicherungsfall eintritt. Dies geschieht immer dann, wenn der Hauptschuldner nicht oder nicht mehr vollständig in der Lage ist, seinen Verbindlichkeiten nachzukommen. Sollte es sich um eine künftige Forderung handeln, entsteht für den Bürgen die Bürgenschuld erst mit dem Eintritt des Zeitpunkts der Forderung.

Bei einem Zahlungsausfall wird der Gläubiger vom Bürgen anstelle des Hauptschuldners die Erfüllung seiner Forderungen verlangen. Dieser Forderung muss der Bürge in einer angemessenen Frist nachkommen. Er kann jedoch versuchen, vom Hauptschuldner einen Ausgleich der Forderungen zu erlangen und eine Zwangsvollstreckung beantragen.

Bürge, Schuldner und Gläubiger: Die Rechtsbeziehungen

Die Bürgschaft beruht auf einem dreiseitigen Verhältnis zwischen Bürge, Hauptschuldner und Gläubiger. Die Rollen sind dabei klar definiert:

  1. Hauptschuldner und Gläubiger: Dieses Verhältnis entsteht auf Grundlage eines Vertrags zwischen Gläubiger und Hauptschuldner. Seine Forderung gegen den Hauptschuldner kann der Gläubiger mittels Bürgschaft absichern lassen und dies vertraglich vereinbaren. Dazu braucht es eine dritte Person: den Bürgen.
  2. Bürge und Gläubiger: Der Bürge verpflichtet sich im Bürgschaftsvertrag gegenüber dem Gläubiger zur Zahlung, wenn der Hauptschuldner ausfällt. Die Bürgschaft hängt direkt von der Hauptforderung ab und endet, wenn die Schuld beglichen ist.
  3. Bürge und Hauptschuldner: Der Bürge kann nach Zahlung an den Gläubiger die Summe vom Hauptschuldner zurückfordern. Wenn der Bürge zahlt, übernimmt er zudem die Sicherheiten, die zuvor beim Gläubiger lagen.

Beispiel für die Haftung bei einer Bürgschaft:

Karl verbürgt sich für Egon gegenüber der X-Bank für eine Darlehensforderung in Höhe von 50.000 €. Es wurden Zinsen in Höhe von 5 % vereinbart. Egon kann nun seine Tilgungsraten nicht mehr bedienen. Die X-Bank möchte nun von Karl ihr Geld bekommen. Hier haftet Karl nicht nur für den Darlehensbetrag, sondern auch für die Zinsen. Selbst dann, wenn Karl den Betrag der Restsumme auf einmal bezahlt, kann die Bank Strafzinsen auf entgangene Gewinne verlangen.

Wie funktioniert eine Bürgschaft?

Eine Bürgschaft ist ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen Bürge, Kreditnehmer und Kreditgeber. In dieser Bürgschaftsvereinbarung wird festgelegt, welche Forderung oder welchen Anspruch der Kreditgeber dem Bürgen gegenüber einfordern kann. Dadurch wird eine Sicherheit für den Kreditgeber hinterlegt, sodass der Kreditnehmer den Kredit vom Geber erhält. Dieses Vorgehen wird immer dann durchgeführt, wenn der Kreditnehmer nicht genügend eigene Sicherheiten hat.

Wann ist eine Bürgschaft unwirksam?

Bürgschaften können Existenzen gefährden. Damit dies nicht geschieht, gibt es Regeln, die eingehalten werden müssen. Ansonsten können Bürgschaften als sittenwidrig eingestuft werden. Dazu gehören folgende Situationen:

Finanzielle Überforderung des Bürgen

 

Hier ist der Bürge bei Vertragsschluss voraussichtlich nicht in der Lage, die anfallenden Zinsen aufzubringen. Sollte dies der Fall sein, dann kann man von einer krassen finanziellen Überforderung sprechen. Hier kommt es vollständig auf das pfändbare Einkommen und Vermögen bei Vertragsschluss an.

Verharmlosung der Risiken

 

Hierbei darf die Bank nicht das Risiko und die Tragweite einer Bürgschaft verharmlosen. Der Bürge darf niemals den Eindruck bekommen, er habe nichts Ernsthaftes zu befürchten. Das Haftungsrisiko darf niemals von der Bank verschleiert werden.
Beispiel hierzu: Der Bankmitarbeiter erklärt dem Bürgen, dass er keine große Verpflichtung eingeht und die Unterschriften nur für die Akten ist. Ein solches Verhalten wäre sittenwidrig.

Ausnutzen einer Zwangslage und Ausübung unzulässigen Drucks

 

Eine Bank darf den Bürgen nicht unvorbereitet auffordern, umfangreiche Bürgschaften zu unterzeichnen. Es dürfen auch keine Drohungen ausgesprochen werden, zum Beispiel, dass ansonsten die eigenen Kredite gekündigt werden und so die eigene Bonität gefährdet ist.

Was kostet eine Bankbürgschaft?

Die Bankbürgschaft-Kosten sind an zwei Faktoren gekoppelt, diese sind:

  • Höhe der verbürgten Summe
  • Kreditwürdigkeit des Schuldners

Die Bankbürgschaft wird auch als Avalkredit bezeichnet. Hierbei fallen Kosten in Höhe von 0,8 % bis 5 % der Bürgschaftssumme pro Jahr an. Die Kosten werden je nach Kreditinstitut monatlich oder jährlich fällig.

Hier ein Beispiel dazu:
Peter S. benötigt für die neuen Betriebsräume eine Mietkautions-Bürgschaft. Die Kaution beträgt 10.000 €. Peter S. muss dementsprechend pro Jahr mit einem Kostenaufwand von 80 € bis 500 € rechnen, um die Bankbürgschaft zu erhalten.

Wann erlischt eine Bürgschaft?

Die Frage, wann eine Bürgschaft endet, wird auch als das Erlöschen einer Bürgschaft bezeichnet. Dies geschieht in den folgenden Fällen:

  • Erfüllung durch Zahlung des Bürgen an den Gläubiger
  • Erlöschen der Hauptschuld
  • Vorsätzliches Aufgeben des die Forderung sichernden Rechts des Gläubigers
  • Neuer Schuldner übernimmt die Hauptschuld
  • Ablauf der Zeit, für die sich der Bürge verbürgt hat
  • Kündigung des Bürgen gegenüber dem Gläubiger, sofern dieses Recht besteht

Wann verjährt eine Bürgschaft?

In der Regel verjährt eine Bürgschaft nach drei Jahren, basierend auf der allgemeinen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB. Diese Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem die Hauptforderung fällig wird und der Gläubiger davon in Kenntnis gesetzt wird.

Die wichtigsten Bürgschaftsformen

Eine gesetzliche Regelung unterliegen die folgenden 3 Arten der Bürgschaft:

Selbstschuldnerische Bürgschaft

In dieser Form der Bürgschaft haftet der Bürge direkt, als wäre er selbst der Schuldner. Dadurch ist die Einrede der Vorausklage ausgeschlossen. Das bedeutet, dass der Gläubiger den Bürgen sofort zur Zahlung auffordern kann.

Mitbürgschaft

Hier haften mehrere Bürgen gemeinsam für dieselbe Schuld. Jeder Bürge ist für die gesamte Schuld verantwortlich und der Gläubiger ist in der Lage, jeden einzeln oder mehrere Bürgen zur Begleichung der Summe heranzuziehen, bis die Schuld vollständig beglichen ist. Das Außenverhältnis orientiert sich an §§ 421-425 BGB, das Innenverhältnis an § 426 BGB.

Zeitbürgschaft

In dieser Form der Bürgschaft ist die Gültigkeit auf einen vorher festgelegten Zeitraum begrenzt. Läuft diese Zeit ab, ist der Bürge von seinen Verpflichtungen befreit, sofern der Gläubiger nicht unmittelbar Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Eintreibung der Forderung einleitet und dem Bürgen rechtzeitig mitteilt, dass er ihn in Anspruch nehmen will. Da der Bürge in diesem Fall keine Einrede der Vorausklage geltend machen kann, erlischt die Leistungspflicht, sofern keine unverzügliche Information über die Inanspruchnahme nach der Frist erfolgt. Im Vergleich zu einer unwiderruflichen Bürgschaft, kann hier diese also durch Fristablauf aufgehoben und für unwirksam erklärt werden.

In der Praxis lassen sich noch weitere Formen der Bürgschaft feststellen:

  • Teilbürgschaft: Hierbei steht ein definierter Teil einer einheitlichen Forderung im Fokus.
  • Höchstbetragsbürgschaft: Die Bürgschaft bezieht sich zwar auf die gesamte Forderung, orientiert sich aber an einer betragsmäßigen Grenze.
  • Kreditbürgschaft/Kontokorrentbürgschaft: Diese Form bezieht sich auf ein laufendes oder zu gewährendes Darlehen.
  • Nachbürgschaft: Der Nachbürge verpflichtet sich, für die Verbindlichkeiten des Hauptbürgen einzustehen, falls dieser seine Zahlungspflichten nicht erfüllen kann.
  • Rückbürgschaft: Der Rückbürge verpflichtet sich gegenüber dem Bürgen, dessen Verpflichtungen gegenüber dem Gläubigen zu übernehmen, falls dieser zahlen muss.
  • Ausfallbürgschaft: Als Ausfallbürge verpflichten Sie sich, dem Gläubiger für den Ausfall der Hauptforderung einzustehen, wenn u. a. eine Zwangsvollstreckung versucht wurde.
  • Prozessbürgschaft: Diese besondere Form wird während eines Gerichtsverfahrens zur Absicherung von Ansprüchen eingesetzt.
  • Bürgschaft auf erstes Anfordern: Der Bürge muss auf erste schriftliche Aufforderung des Gläubigers sofort zahlen. Einwendungen können erst danach geltend gemacht werden.

Welche Bürgschaftsarten gibt es?

Es gibt eine große Anzahl unterschiedlicher Bürgschaften, die für spezielle Einsatzzwecke nützlich sind. Wir möchten hier die bekanntesten für einen kurzen Überblick aufzählen.

Bürgschaft für Miete

Die Mietbürgschaft ist zu Beginn eines Mietverhältnisses vom Mieter zu hinterlegen. Damit werden Mietschäden und Mietausfälle abgedeckt. Hier haftet dann immer zuerst der Bürge, der eine Privatperson, eine Bank oder eine Versicherung sein kann.

Vertragserfüllungsbürgschaft

Diese Bürgschaft dient der Absicherung des Auftraggebers vor der Insolvenz des Auftragnehmers. Diese Art der Bürgschaft wird vor allem in der Baubranche und beim Bau von Anlagen genutzt.

Gewährleistungsbürgschaft

Hierbei übernimmt der Bürge die Haftung für Gewährleistungspflichten innerhalb der Gewährleistungsfrist aus einem Vertrag. Dies kann ein Kaufvertrag oder Werkvertrag sein.

Ausfallbürgschaft

Diese wird im Kreditwesen genutzt und als Ergänzung von Sicherheiten eingesetzt.

Vorauszahlungsbürgschaft

Diese Bürgschaft schützt ebenfalls den Auftraggeber vor der Insolvenz des Auftragnehmers. Sie wird vor allem in der Baubranche eingesetzt.

Anzahlungsbürgschaft

Hier wird für eine Anzahlung gebürgt, wenn der Lieferant, die Ware nicht oder nur unvollständig liefern kann.

Bürgschaftsversicherung

Die Bürgschaftsversicherung ist eine Alternative zur Bankbürgschaft. Sie wird meist als Sicherheit für einen möglichen Zahlungsausfall von Unternehmen eingesetzt.

Befreiung von der Bürgschaft

Hat sich der Bürge im Auftrag des Hauptschuldners verpflichtet oder hat er als Beauftragter Rechte gegen den Hauptschuldner, kann er die Entlassung aus der Bürgschaft fordern, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind:

  • Wesentliche Verschlechterung des Vermögensverhältnisses des Hauptschuldners: Wenn die Hauptschuld noch nicht fällig ist, kann der Hauptschuldner anstelle der Entlassung dem Bürgen eine Sicherheit bieten.
  • Erschwerte Rechtsfolge: Dies tritt ein, wenn ein Wechsel des Wohnsitzes oder Aufenthaltsort des Hauptschuldners die Durchsetzung der Forderung erheblich erschwert. Auch hier kann der Hauptschuldner durch eine Sicherheitsleistung die Entlassung vermeiden.
  • Zahlungsverzug des Hauptschuldners.
  • Vollstreckbares Urteil: Diese Situation liegt vor, wenn der Gläubiger gegen den Bürgen ein vollstreckbares Urteil zur Erfüllung erwirkt hat.