Verlustabzug nach § 8c KStG bei unterjährigem GmbH-Anteilserwerb

Erwerben Sie einen mehr als 50%igen GmbH-Anteil und die GmbH hatte bisher Verluste, fallen die bis zum Kauf angefallenen Verluste steuerlich ungenutzt unter den Tisch (§ 8c Abs. 1 KStG). Die Ermittlung des nicht mehr abziehbaren Verlustes beim Anteilserwerb ist immer dann einfach, wenn der Anteilserwerb zum 31.12. oder zum 1.1. stattfindet. Doch welche Besonderheiten sind bei unterjährigem Anteilserwerb in Punkto Verluste zu beachten?

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Wahlrecht des GmbH-Gesellschafters bei der Ermittlung des Verlustabzugs
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 |  Zuletzt aktualisiert am:07.08.2023

Die Antwort auf diese Frage findet sich in einem Entwurf eines BMF-Schreibens vom 15.4.2014 (Az. IV C 2 – S 2745-a/09/10002: 004). Danach hat ein GmbH-Gesellschafter bei unterjährigem Anteilserwerb bei der Ermittlung des nichtabziehbaren und abziehbaren Verlustabzugs das Ergebnis nach wirtschaftlichen Kriterien aufzuteilen. Dazu hat er die folgenden beiden Möglichkeiten:

  • Er erstellt einen nach den Regeln eines Jahresabschlusses ermittelten Zwischenabschluss auf den Stichtag des schädlichen Beteiligungserwerbs und getrennte Einkommensermittlungen für die Zeit vor und nach dem schädlichen Beteiligungserwerb.
  • Sofern ein Zwischenabschluss nicht erstellt wird, ist die Aufteilung des Ergebnisses zu schätzen.

Dieses Wahlrecht kann Randziffer 32 des Entwurfs des BMF-Schreibens vom 15.4.2014 entnommen werden.

Erstellung eines Zwischenabschlusses

Die Erstellung eines Zwischenabschlusses bei einem unterjährigen Anteilserwerb im Sinn von § 8c KStG ist immer dann sinnvoll, wenn  Verlust erst nach dem Anteilserwerb eintritt, beispielsweise durch neue Investitionen bzw. durch Neuausrichtung des Geschäftsmodells.

Beispiel: Sie erwerben zum 1. Juli einen 100% Anteil an der XY-GmbH. Im Jahr des Kaufs erzielt die GmbH einen Verlust von 100.000 EUR. Sie erstellen beim Kauf zum 30.6. einen Zwischenabschluss, der den Vorgaben eines Jahresabschlusses entspricht.  Dadurch wird klar, dass der bisherige Anteilseigner bis zum 30.6. einen GmbH-Gewinn von 30.000 EUR erzielt hat. Die Verlustphase ist danach erst im zweiten Halbjahr – nach dem Anteilserwerb eingetreten.

Verlustabzugsmöglichkeiten im Vergleich

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Zwischenabschluss erstellt Schätzung ohne Zwischenabschluss
Erzielter Verlust vom 1.1. bis 31.12. 100.000 EUR 100.000 EUR
Schädlicher Verlust, der nach § 8c KStG wegfällt 0 EUR 50.000 EUR (Aufteilung im Schätzungsweg nach Tagen)
Vom neuen Anteilseigner noch nutzbarer Verlust 100.000 EUR 50.000 EUR

Fazit: Es kann sich also durchaus lohnen, beim unterjährigen Kauf zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs einen Schlussstrich zu ziehen und einen Zwischenabschluss zu erstellen.

Schätzmethode bei unterjährigem Anteilserwerb

Erfolgt der Anteilserwerb während des Jahres und die bisherigen Eigentümer haben bislang nur Verluste einfahren, sollte auf einen Zwischenabschluss verzichtet werden, wenn ab dem Zeitpunkt des Anteilserwerbs Gewinne in der GmbH eingefahren werden.

Beispiel: Sie erwerben zum 30.9. einen 100%igen GmbH-Anteil an der XY-GmbH. Bis zum 31.12. des Vorjahrs sind bereits vortragsfähige Verluste von 1,2 Mio. EUR aufgelaufen. Im Jahr des Anteilserwerbs fallen insgesamt 100.000 EUR Verlust an, wobei seit dem Anteilserwerb eher positive Gewinntendenzen zu erkennen sind.

Folge: In diesem Fall sollte auf die Erstellung eines Zwischenabschlusses verzichtet werden. Der Verluste im Jahr des Anteilserwerbs sollte in diesem Fall besser geschätzt werden. Der Schätzungsmaßstand sind die 365 Tage im Jahr.

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Verluste bis zum 30.9. Verluste vom 1.10. bis 31.12.
Verlustabzug 0 EUR 25.205 EUR (100.000 EUR x 92 Tage/365 Tage)

Sollte das Finanzamt einen anderen Schätzungsmaßstand wählen, bitten Sie um schriftliche Stellungnahme, auf welchen Grundlagen die Schätzung besteht und warum keine tageweise Betrachtung vorgenommen wurde.

Praxis-Tipp: Bei den Vorgaben zur Ermittlung des schädlichen Verlusts nach § 8c KStG bei unterjährigem Anteilserwerb handelt es sich um keine gesetzlichen Vorgaben. Die beiden vorgestellten Ermittlungsvarianten sind nur dem Entwurf eines BMF-Schreibens zu entnehmen. Da jedoch nur dieser Entwurf des BMF-Schreibens zur Ermittlung des schädlichen Verlustes existiert, sollte ein Vertrauensschutz bestehen, sollten diese Vorgaben in einem späteren, endgültigen BMF-Schreiben wieder geändert werden.

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