Körperschaftsteuer: Was Kapitalgesellschaften wissen müssen

Körperschaftsteuer wird auf das zu versteuernde Einkommen von Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland fällig. Sie entspricht, abgesehen von einigen Besonderheiten, der Einkommensteuer für natürliche Personen. Größter Unterschied: Der Steuertarif beträgt bei der Körperschaftsteuer fix 15 Prozent, unabhängig von der Höhe des zu versteuernden Einkommens. Im Vergleich zur Einkommensteuer mit Steuerbelastungen bis zu 45 Prozent eine sehr geringe Steuerbelastung.

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Definition

Das bedeutet die Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer ist die Steuer für juristische Personen. Sie ist zudem eine Gemeinschaftssteuer, weil sie sowohl dem Bund als auch den Ländern zusteht.Im Gegensatz zur Einkommensteuer beträgt der Körperschaftssteuersatz in Deutschland unabhängig vom zu versteuernden Einkommen stets 15 Prozent. Zusätzlich werden noch 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag fällig. Unternehmen, die unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind, sind kraft Rechtsform auch gewerbesteuerpflichtig.Unterschied zur Einkommensteuer: Sie wird nicht auf die Körperschaftsteuer angerechnet. 

Das Körperschaftsteuergesetz

Die Grundregelung zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einer körperschaftsteuerlichen Gesellschaft sind dem Körperschaftsteuergesetz zu entnehmen. Doch in vielen Bereichen des Körperschaftsteuerrechts greifen die Regelungen zur Einkommensteuer (§ 8 Abs. 1 KStG; z.B. beschränkt abziehbare Bewirtungskosten oder Geschenkaufwendungen).

Tipp

Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer bleibt bestehen

Ist ein Unternehmen körperschaftsteuerpflichtig, setzt das Finanzamt auch für Jahre ab 2021 Solidaritätszuschlag fest.

Seit 2022 gültig: das Körperschaftsteuer-Modernisierungsgesetz (KöMoG)

Ende Juni 2022 hat der Bundesrat dem vom Bundestag verabschiedeten KöMoG zugestimmt. Das Gesetz trat damit am 1. Januar 2022 in Kraft.

Die wichtigsten Neuerungen des KöMoG auf einen Blick:

  • Optionsmodell: Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften können auf Antrag beim Finanzamt zur Besteuerung nach dem Körperschaftsteuergesetz wechseln. Das soll diese steuerlich entlasten.
  • Der Investitionszeitraum wurde beim Investitionsabzugsbetrag, der 2017 vom Gewinn abgezogen wurde, von 3 auf 5 Jahre und beim Investitionsabzugsbetrag 2018 von 3 auf 4 Jahre verlängert.
  • Haben Sie im Jahr 2017 nach § 6b EStG Rücklagen gebildet, um ein Grundstück oder Gebäude zu kaufen, müssen Sie den Kauf nicht bis 2021, sondern bis 2023 vornehmen.
  • Fremdwährungsverluste in 2022 führen aufgrund der Neuregelung im KöMoG nicht zu einer Einkommenskorrektur bei dem Unternehmen, das einem Tochterunternehmen ein Fremdwährungsdarlehen gewährt.

Ausführliche Informationen und Tipps erhalten Sie in unserem Beitrag zum Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz.

Wer ist körperschaftsteuerpflichtig?

Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind nach § 1 Abs. 1 KStG Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Deutschland haben. Zu diesen Unternehmen, bei denen das Finanzamt auf das zu versteuernde Einkommen Körperschaftsteuer berechnet, gehören unter anderem:

  • Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder AG, aber auch die Kommanditgesellschaft auf Aktien und die europäische Gesellschaft.
  • Genossenschaften inklusive europäischer Genossenschaften.
  • Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit.
  • Sonstige Versicherungen des privaten Rechts wie rechtsfähige Vereine.

Info

Sonderfall bei der Körperschaftsteuer

Körperschaftsteuerliche Unternehmen, die sowohl Sitz als auch Geschäftsleitung im Ausland haben, sind in Deutschland „beschränkt“ körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie in Deutschland bestimmte inländische Einkünfte nach § 49 Abs. 1 EStG erzielen. Hier gelten zwar besondere Gewinnermittlungsvorschriften, jedoch wie bei unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaften auch der für die Körperschaftsteuer relevante 15-prozentige Steuersatz. In den folgenden Passagen wird nur die Körperschaftsteuer bei unbeschränkten Gesellschaften beleuchtet. 

Berechnung der Körperschaftsteuer

Wenn Sie die Körperschaftssteuer berechnen wollen, gilt dafür wie bei der Einkommensteuer der folgende eiserne Besteuerungsgrundsatz: Zu versteuern ist bei einer unbeschränkt körperschaftsteuerlichen Gesellschaft stets das gesamte Welteinkommen. Nur wenn Doppelbesteuerungsabkommen oder andere völkerrechtliche Vereinbarungen einem anderen Staat das Besteuerungsrecht für bestimmt im Ausland erzielte Einkünfte zuweist, kommt es entweder zu einer Freistellung oder zu einer Steueranrechnung.

Damit das Finanzamt im Körperschaftsteuerbescheid die Körperschaftsteuer festsetzen kann, muss für unbeschränkt körperschaftsteuerliche Gesellschaften das zu versteuernde Einkommen ermittelt werden. Ausgangsbasis dafür ist der ermittelte Steuerbilanzgewinn. Diesem Steuerbilanzgewinn werden die nichtabziehbaren Aufwendungen zugerechnet und es kommt zu körperschaftsteuerlich spezifischen Zu- und Abrechnungen beim zu versteuernden Einkommen.

Ausgangsbasis für die Körperschaftsteuer: Der Steuerbilanzgewinn

Ausgangsbasis für die Ermittlung der Körperschaftsteuer ist der Gewinn, der sich aus der Steuerbilanz ergibt.
Wichtig zu wissen: Stellen Sie eine Handelsbilanz auf, gibt es meist unterschiedliche steuerliche Ermittlungsvorschriften. Der Handelsbilanzgewinn ist in diesem Fällen zu korrigieren. Ausgangsbasis für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ist der korrigierte Gewinn, also der Steuerbilanzgewinn.

Dieser Steuerbilanzgewinn ist unter anderem um folgende nicht abziehbare Aufwendungen zu erhöhen:

  • Nichtabziehbare Geschenkaufwendungen, wenn die Geschenke pro Empfänger und Jahr netto mehr als 35 Euro betragen haben. Hinzugerechnet wird auch die Pauschalsteuer nach § 37b EStG, die der Unternehmer für nicht abziehbare Geschenke ans Finanzamt bezahlt.
  • 30 Prozent der betrieblich veranlassten Bewirtungskosten
  • Hälfte der Aufsichtsratsvergütungen
  • Solidaritätszuschlag
  • Körperschaftsteuer
  • Gewerbesteuer 
  • Ausländische Personensteuern
  • Nachzahlungszinsen auf nicht abziehbare Steuern

Info

Einkommensanpassungen nach oben und unten möglich

Nichtabziehbare Aufwendungen können auch zu einer Minderung des Einkommens führen. Das ist immer dann der Fall, wenn sich im Steuerbilanzgewinn Erstattungen zu nichtabziehbaren Steuern (z.B. Solidaritätszuschlag, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Zinsen auf Steuern) befinden. Die als Einnahmen erfassten Erstattungen sind außerbilanzmäßig bei der Einkommensermittlung wieder abzuziehen. 

Sonderfall bei der Körperschaftsteuer: Verdeckte Gewinnausschüttung

Bei der Einkommensermittlung schaut der Sachbearbeiter oder der Prüfer im Finanzamt akribisch darauf, dass die Vereinbarungen und die Zahlungen zwischen dem Gesellschafter und der körperschaftsteuerlichen Gesellschaft fremdüblich sind. Wenn nicht, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen. Eine solche erhöht das zu versteuernde Einkommen der Gesellschaft und führt zu einer Erhöhung der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbelastung sowie zu einem höheren Solidaritätszuschlag.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn es aufgrund des Gesellschafsverhältnisses bei der körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaft zu einer Vermögensminderung oder zu einer verhinderten Vermögensmehrung kommt.

Tipp

Praxis-Tipp: Auswirkung der verdeckten Gewinnausschüttung nicht nur bei Körperschaftsteuer

Aufgrund einer verdeckten Gewinnausschüttung kommt es nicht nur bei Ermittlung der Körperschaftsteuer zur Erhöhung des zu versteuernden Einkommens bei der körperschaftsteuerlichen Gesellschaft. Auch beim Gesellschafter der Gesellschaft führt die verdeckte Gewinnausschüttung zu einer höheren Steuerbelastung. Der Gesellschafter muss in Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung Kapitalerträge versteuern, für die grundsätzlich die 25-prozentige Abgeltungsteuer fällig wird.

Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer

Als Bemessungsgrundlage für das Berechnungsschema der Körperschaftsteuer fungiert stets das zu versteuernde Einkommen – jedoch bezieht sich das ausschließlich auf juristische Personen. Hierbei gehen Sie wie folgt vor:

  1. Sie ermitteln den Jahresabschluss Ihres Unternehmens.
  2. Ziehen Sie alle Zuwendungen, verdeckte Einlagen und Freibeträge ab.
  3. Addieren Sie gleichzeitig verdeckte Gewinnausschüttungen und – sofern vorhanden – nicht abziehbare Aufwendungen.

Daraus ergibt sich das zu versteuernde Einkommen, was wiederum die Grundlage für die Körperschaftsteuer bildet. Achtung: Das oben gezeigte Berechnungsschema ist stark vereinfacht dargestellt.

Körperschaftsteuererklärung und Vorauszahlungen

Auch in puncto Abgabefrist der Körperschaftsteuererklärung und beim Zeitpunkt der Körperschaftsteuervorauszahlungen herrscht ein Gleichklang mit der Einkommensteuer.

Abgabefrist für Körperschaftsteuererklärung

Bei der Abgabefrist zur Körperschaftsteuererklärung gelten folgende Grundsätze:

  • Die Körperschaftsteuerklärung ist grundsätzlich bis spätestens 31. Juli nach Ablauf des Steuerjahrs in elektronischer Form ans Finanzamt zu übermitteln.
  • Ist diese Frist wegen fehlender Belege oder wegen eines Großauftrags bis zum 31. Juli nicht einzuhalten, kann beim Finanzamt ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden. Bei einer plausiblen Begründung ist eine Fristverlängerung bis Ende September oder sogar bis Ende Dezember möglich.
  • Wird die Körperschaftsteuererklärung durch einen Steuerberater erstellt, gilt grundsätzlich eine automatische Fristverlängerung für die Abgabe der Körperschaftsteuererklärung bis Ende Februar des übernächsten Jahres nach Ablauf des Steuerjahrs.

Info

Fristverlängerung für Steuerjahre 2020, 2021, 2022 und 2023

Im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes wurde die Abgabefrist der Körperschaftsteuer für 2020, 2021, 2022 und 2023 verlängert. Hier eine Übersicht der geänderten Abgabefristen:

Für alle, die ihre Steuererklärung selbst erstellen und abgeben

  • 2020: bis 31.10.2021
  • 2021: bis 31.10.2022
  • 2022: bis 02.10.2023
  • 2023: bis 02.09.2024

Für alle, die ihre Steuererklärung durch einen Steuerberater erstellen und abgeben lassen

  • 2020: bis 31.08.2022
  • 2021: bis 31.08.2023
  • 2022: bis 31.07.2024
  • 2023: bis 02.06.2025

Diese Fristen gelten auch für die Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung.

Tipp

Körperschaftsteuererklärung besser frühzeitig ans Finanzamt übermitteln

Ist absehbar, dass es für ein Steuerjahr zu hohen Körperschaftsteuernachzahlungen kommen wird, sollte die Körperschaftsteuererklärung besser frühzeitig ans Finanzamt übermittelt werden. Denn ab dem 15. Monat nach Ablauf des Steuerjahrs setzt das Finanzamt zusätzlich 0,5 Prozent Nachzahlungszinsen pro Monat auf den Nachzahlungsbetrag fest. 

Fälligkeit der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen

Das Finanzamt setzt bei der Körperschaftsteuer Vorauszahlungen fest, die wie bei der Einkommensteuer fällig werden:

  • am 10. März
  • am 10. Juni
  • am 10. September und
  • am 10. Dezember

Empfehlenswert ist es, vor der letzten Körperschaftsteuervorauszahlung das zu versteuernde Einkommen der körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaft für das betreffende Jahr zu berechnen bzw. zu kalkulieren. Fällt es niedriger aus als in den Vorjahren – etwa wegen der Corona-Krise –, kann die Herabsetzung der Körperschaftsteuervorauszahlungen beantragt werden.

Tipp

Praxis-Tipp: Besonderheiten bei Gewerbesteuervorauszahlungen beachten

Sollen die laufenden Gewerbesteuervorauszahlungen erhöht oder herabgesetzt werden, muss der Antrag übrigens nicht bei der Gemeinde gestellt werden, sondern beim zuständigen Finanzamt. Das Finanzamt schickt der Gemeinde einen Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag zu Zwecken der Vorauszahlungen. Nur aufgrund dieses Bescheids wird die Gemeinde die Vorauszahlungen anpassen. Zu beachten: Die Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer sind am 15. Februar, am 15. Mai, am 15. August und am 15. November fällig.

Verlustrücktrag und Verlustvortrag bei der Körperschaftsteuer

Erzielt eine körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaft einen Verlust (= negatives zu versteuerndes Einkommen), kann dieser im Rahmen eines Verlustrücktags entweder mit dem zu versteuernden Einkommens im Vorjahr steuersparend verrechnet werden oder es wird ein Verlustvortrag vorgenommen. Hier wird der Verlust nach den Grundsätzen des § 10d ESG mit dem Einkommen der Folgejahre steuersparend verrechnet.

Aufgrund der Corona-Krise ist in den Jahren 2020 und 2021 ein Verlust bis zur Höhe von 5 Mio. Euro im Rahmen eines Verlustrückgangs bzw. eines Verlustvortrags zu berücksichtigen (bisher und ab 2022: 1 Mio. Euro). Bei höheren Verlusten als 5 Mio. Euro können zusätzlich bis zu 60 Prozent des 1 Mio. Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden.

Tipp

Praxis-Tipp: Kein Verlustrücktrag bei der Gewerbesteuer

Die Regelungen zum körperschaftsteuerlichen Verlustvortrag gelten 1 : 1 — auch bei der Gewerbesteuer. Doch ein Verlustrücktrag ist bei der Gewerbesteuer nicht zulässig.