Gewerbesteuer-Rechner

Mit dem Gewerbesteuer-Rechner behalten Sie den Überblick und können die Höhe Ihrer Gewerbesteuer online selbst berechnen. Wie das funktioniert und worauf Sie achten sollten, erfahren Sie im Folgenden.

  • Exakt: GwSt-Schuld in wenigen Schritten genau berechnen
  • Übersichtlich: Alles auf einen Blick
  • Einfach: Wenige Daten bis zum Ergebnis

Definition: Was ist die Gewerbesteuer?

Die Gewerbesteuer ist für Unternehmer in Deutschland ein relevantes Thema, denn sie schmälert deren Gewinn.

Für Kommunen und kleine Gemeinden ist sie dagegen eine wichtige Einnahmequelle. Als Objekt- bzw. Realsteuer wird sie stets auf Gewinne von Unternehmen unterschiedlichster Rechtsformen erhoben.

Die Gewerbesteuer (GewSt) ist eine Realsteuer, deren Regelwerke im Gewerbesteuergesetz verankert sind. Als sogenannte Regionalsteuer ist sie abhängig vom jeweiligen Gewerbesteuer-Hebesatz einer Kommune. Weil Städte und Gemeinden den Steuersatz für die Gewerbesteuer selbst festgelegen, gibt es große regionale Unterschiede. Die Höhe der Hebesätze beeinflusst vielleicht auch Sie, wenn es um die Entscheidung für oder gegen einen künftigen Gewerbestandort geht. Viele Kommunen versuchen deshalb durch einen attraktiven Hebesatz die Ansiedlung neuer Unternehmen zu fördern. Dem hat der Gesetzgeber einen Riegel vorgeschoben und festgelegt, dass als niedrigster Gewerbesteuerhebesatz 200 % gelten soll.

Sinnvoll ist es aber in jedem Fall trotzdem, sich die Steuerbelastung im Vergleich bundesweit anzuschauen.

So funktioniert der Gewerbesteuer-Rechner

Mit der Unterstützung unseres Gewerbesteuer-Rechners können Sie exakt ermitteln, wie hoch der Betrag ist, den Sie gemäß GewStG an Ihre zuständige Kommune abführen müssen. Bei Unsicherheiten klicken Sie einfach auf die jeweiligen Fragezeichen hinter den Eingabefeldern.

Auf diese Weise erhalten Sie genaue Erklärungen. Um unseren Gewerbesteuer-Rechner optimal nutzen zu können, sollten Sie den aktuellen Hebesatz kennen. Denn Kommunen können diesen jährlich ändern. Darüber hinaus sind noch weitere Werte und Daten nötig. Diese tippen Sie in die folgenden Eingabefelder des Gewerbesteuer-Rechners ein:

  • Gewinn aus Gewerbebetrieb
  • Hinzurechnungsbetrag, abzüglich des Freibetrags
  • Kürzungsbetrag
  • Gewerbesteuerhebesatz in Prozent
  • Rechtsform

Haben Sie alle Daten bzw. Werte in den Rechner eingegeben, klicken Sie auf den Button „Berechnen“ und erhalten sofort in einem neuen Fenster die Ergebnisse übersichtlich zusammengestellt.

Die Algorithmen unseres Gewerbesteuer-Rechners zeigen Ihnen dabei nicht nur den maßgebenden Gewerbeertrag an, der mit der einheitlichen Gewerbemesszahl multipliziert wurde, sondern Sie entnehmen der Aufstellung auch den daraus resultierenden Gewerbesteuermessbetrag sowie am Ende die exakte Gewerbesteuer in Euro. Mit Tools dieser Art können Sie außerdem die Höhe sogenannter Gewerbesteuerrückstellungen ermitteln.

Unterschiedliche Hebesätze in Deutschland

In Ballungs- und Wirtschaftszentren kann der Gewerbesteuerhebesatz 400 bis 900 % erreichen. Denn die attraktive Infrastruktur einer Großstadt ist neben den verlockenden Steuereinnahmen ein weiterer Grund für Kommunen, unterschiedlich hohe Hebesätze festzulegen.

So erklärt sich, wie die breite Kluft zwischen geringsten sowie höchsten Gewerbesteuern in Deutschland zustande kommt. Unterhalten Sie als Unternehmer mehrere Niederlassungen in unterschiedlichen Gemeinden, dann greift hierfür die „Gewerbesteuerzerlegung“.

Mit dieser gesetzlichen Maßnahme verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, die Gewerbesteuern möglichst gerecht auf die beteiligten Gemeinden zu verteilen.

Wen betrifft die Gewerbesteuer in Deutschland?

In Deutschland gilt der Grundsatz: Jeder gewerbesteuerpflichtige Selbstständige zahlt Gewerbesteuer. Folgende Rechtsformen von Unternehmen sind gemeint:

  • Personengesellschaften, zum Beispiel eine KG oder OHG
  • Einzelunternehmen
  • Kapitalgesellschaften

Tipp

Die GewStR und ihre Ausnahmeregelungen

Laut Gewerbesteuer-Richtlinien (GewStR) sind bestimmte Gruppen von Selbstständigen von der Pflicht zur Zahlung einer Gewerbesteuer ausgenommen.

  • Freiberufler sind nach § 6 der Gewerbeordnung von der Gewerbesteuer befreit. Dazu gehören Ärzte, Rechtsanwälte, Künstler und Journalisten.
  • Land- und forstwirtschaftliche Betriebe müssen ebenfalls keiner Gewerbesteuerpflicht nachkommen.
  • Eine besondere Stellung nimmt die vermögensverwaltende GmbH bzw. GbR ein. Weil diese nicht gewerblich aktiv sind, zahlt sie keine oder nur eine geminderte Gewerbesteuer.
  • Gewerbliche Kleinunternehmer sind von der Pflicht zur Gewerbesteuer befreit, weil für sie der Freibetrag von 24.500 Euro pro Jahr greift. Letzteres gilt auch dann, wenn Sie ein Kleingewerbe betreiben und mit Ihrem Gewerbeertrag unter genanntem Freibetrag bleiben.
  • Die Gewerbesteuerpflicht endet, wenn Ihr Betrieb veräußert oder aufgegeben wird. Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinne unterliegen nicht der Gewerbesteuer.

Inwiefern sind GmbHs von der Gewerbesteuer betroffen?

Wollen Sie die Gewerbesteuer für GmbHs berechnen, müssen Sie wissen, dass hier besondere Regeln gelten.

Als gravierenden Punkt muss die GmbH in ihre Gesamtsteuerbelastung einbeziehen, dass sich Finanzierungskosten auf den für die Gewerbesteuer maßgeblichen Gewinn auswirken.

Der Aufschlag berechnet sich aus sämtlichen kurz- und langfristigen Finanzierungsaufwendungen. Damit wird rein betrieblicher Aufwand gezielt für die Gewerbesteuer nicht zum Abzug zugelassen. Das muss allerdings im Ergebnis nicht zwingend zu einer Belastung führen.

Dafür gibt es zwei Gründe:

  • Maßgebend sind nur noch 25 % der Finanzierungsaufwendungen.
  • Es gibt einen Jahresfreibetrag von 100.000 EUR. Eine Hinzurechnung erfolgt nur in Höhe des Betrags, der diese Hürde überschreitet. Die GmbH muss also mindestens 400.000 EUR Finanzierungsaufwand pro Jahr ausweisen, damit es überhaupt zu einem Aufschlag kommt.

Diese beiden Auswirkungen stellen allerdings noch nicht das endgültige Be- oder Entlastungsergebnis dar: Denn neben den Finanzierungskosten erhöhen auch folgende Faktoren die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer:

  • gezahlte Mieten und Leasingraten,
  • Lizenzen, Konzessionen und
  • bestimmte Zahlungen an stille Gesellschafter 

Das BVerfG hat aktuell zu prüfen, ob die Hinzurechnungsregeln gegen das Grundgesetz verstoßen. Strittig ist die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe bei der Gewinnermittlung.

Nach dem FG Hamburg (Urteil v. 29.2.2012, 1 K 48/12) führt dies zu Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter I R 21/12 anhängig. Infrage steht auch die Verfassungsmäßigkeit diverser Hinzurechnungen bei der Feststellung des Gewerbesteuer-Messbetrages. Das Verfahren wurde dem BVerfG unter 1 BvL 8/12 zur Entscheidung vorgelegt.

Körperschaftsteuerfestsetzungen erhalten im Hinblick auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Versagung des Betriebsausgabenabzugs der Gewerbesteuer einen Vorläufigkeitsvermerk, Gewerbesteuermessbescheide bekommen seit 2008 unter dem Gesichtspunkt der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnung der Entgelte für Schulden sowie der Miet- und Pachtzinsen im Hinblick auf das BVerfG-Verfahren diesen Vermerk.

Tipp: Unternehmen mit einem Hinzurechnungsvolumen oberhalb des Freibetrags von 100.000 EUR sollten – falls noch nicht geschehen – Gewerbesteuerbescheide offen halten, in denen Zinsen und Miet- und Pachtaufwendungen hinzugerechnet worden sind. Es ist aber mit Blick auf die Belastung der Kommunen zweifelhaft, ob das BVerfG im Falle einer Verfassungswidrigkeit die Hinzurechnungsnormen rückwirkend ab 2008 für nicht anwendbar erklärt. Auch Körperschaftsteuerfestsetzungen sollten nicht bestandskräftig werden.

Info

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Droht aufgrund der umstrittenen gewerbesteuerlichen Hinzurechnung eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der GmbH, kann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Hierfür sind in der Regel die aktuellen Geschäftszahlen vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass im Fall einer möglichen Vollstreckung der Gewerbesteuer die wirtschaftliche Existenz bedroht ist. Für Finanzierungs- und Leasingunternehmen, die vorwiegend Finanzierungsumsätze tätigen, gibt es das sog. Bankenprivileg. Hierdurch kommt es zu einem Verzicht auf die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen, sofern die Umsätze zu mindestens der Hälfte auf Finanzdienstleistungen entfallen.

Gewerbesteuermessbetrag berechnen: Der mögliche Freibetrag für Unternehmen

Ähnlich wie bei der Einkommensteuer kennt auch das Modell der Gewerbesteuer einen abzugsfähigen Freibetrag. 2021 bis heute liegt er laut Gewerbesteuergesetz (GewStG) bei jährlich 24.500 Euro. Dies bedeutet, dass Sie als Unternehmer den Freibetrag unter bestimmten Voraussetzungen vom Gewerbeertrag abziehen dürfen.

Erst das Ergebnis unterliegt dann der Gewerbesteuerpflicht. Liegt Ihr Gewerbeertrag jedoch unter dem Freibetrag, dann müssen Sie überhaupt keine Gewerbesteuer bezahlen. Sie versteuern folglich immer nur den Ertrag, der über die Freibetragsgrenze hinausgeht.

Nutzen Sie einfach unseren Gewerbesteuer-Rechner, um detaillierte Infos zu erhalten.

Tipp

Wer hat Anspruch auf den Freibetrag?

Anspruch auf den Gewerbesteuer-Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro haben nur Personengesellschaften und Einzelunternehmen. Kapitalgesellschaften dagegen gehen leer aus. Juristische Personen des öffentlichen Rechts dürfen von ihrem Gewinn 5.000 Euro abziehen.

Geht es um die Berechnung der Gewerbesteuer einer AG oder GmbH, dann bezieht sich der jeweils gültige Gewerbesteuersatz auf den gesamten Gewinn. Das Berechnungsschema für die Gewerbesteuer folgt dabei zahlreichen gesetzlichen Vorgaben. Deshalb ist es für Sie als Unternehmer eine große Hilfe, den Lexware-Gewerbesteuer-Rechner online zu nutzen.

Dessen Algorithmen rechnen auf Basis der eingegebenen Daten den zu zahlenden Gewerbesteuerbetrag sekundenschnell für Sie aus.

Gewerbesteuer-Rechner: Wie wird die Steuer genau berechnet?

Als Gewerbetreibender müssen Sie gleich mehrere Steuerarten bedienen. So entrichten Sie beispielsweise Umsatz- und Einkommensteuer an die Adresse des Finanzamts und besagte Gewerbesteuer an diejenige Kommune, wo sich Ihr Firmensitz oder eine Niederlassung davon befindet.

Die Berechnung der Gewerbesteuer ist dabei eine komplexe Angelegenheit. Durchgeführt wird sie von Ihrem zuständigen Finanzamt. Dieses teilt Ihnen in einem Gewerbesteuerbescheid mit, welchen Endbetrag Sie zahlen müssen. Steht die Steuerlast fest, leisten Sie in der Regel eine vierteljährliche Gewerbesteuervorauszahlung.

Übrigens: die Gewerbesteuer gilt nicht als abzugsfähige Betriebsausgabe, sie wird allerdings in der Einkommensteuer als „Gewerbesteueranrechnung“ pauschal verrechnet.
Für Ihre Unternehmensplanung ist es hilfreich, zu verstehen, worauf diese spezielle Steuer für Ihr Gewerbe gründet. Folgendes spielt dabei eine Rolle:

  • Hebesatz der Gemeinde
  • Rechtsform Ihres Unternehmens.
  • Gewerbesteuersatz gemäß § 11 GewStG
  • Gewerbeertrag mit Gewinn
  • Hinzurechnungen sowie Kürzungen der Gewerbesteuer nach §§ 8 und 9 GewStG  
  • Optional der Freibetrag

Info

Gewerbesteuer selbst errechnen

Im Internet gibt es zahlreiche anschauliche Rechenbeispiele zur Gewerbesteuer-Berechnung. Ihnen allen ist folgende Formel zugrunde gelegt:

Gewerbesteuer = (Gewerbeertrag minus Freibetrag) x 3,5 % x Gewerbesteuerhebesatz

In der Praxis gehen Sie folgendermaßen vor, wenn Sie die Gewerbesteuer berechnen:

  • Addieren Sie zum Gewinn eines Geschäftsjahres die möglichen Hinzurechnungen (zum Beispiel Mieten, und Leasingraten gemäß § 8 GewStG) und ziehen Sie davon erlaubte Kürzungen nach § 9 GewStG ab (zum Beispiel Gewinnanteile an Personengesellschaften). Das Ergebnis stellt den Gewerbeertrag dar. Dieser muss stets auf volle 100 Euro abgerundet werden.
  • Falls es bei  Ihrer Unternehmensform möglich ist , können  Sie nun den Freibetrag von 24.500 Euro vom Gewerbeertrag abziehen.
  • Das Ergebnis wird nun mit der konstanten Gewerbesteuermesszahl von 3,5 Prozent (siehe Gewerbesteuer-Messbescheid) multipliziert. Das Ergebnis ist der sogenannte Steuermessbetrag.
  • Den errechneten Gewerbesteuermessbetrag multiplizieren Sie mit dem Hebesatz Ihrer Kommune, so erhalten Sie im Ergebnis den exakten Steuerbetrag und wissen nun, wie viel Gewerbesteuer Sie an die Behörde überweisen müssen.