Pflichtangaben im Impressum: Was sollte meine Website beinhalten?

Natürlich muss Ihre Homepage "schön" aussehen und Ihre Produkte oder Dienstleistungen ins rechte Licht rücken. Aber auch die rechtlichen Pflichtangaben für Ihre Website sollten Sie nicht vergessen, vor allem in Bezug auf das Impressum. Welche Anforderungen es gibt und wie Sie diese am besten erfüllen, lesen Sie in diesem Beitrag.

Hinweis: Gendergerechte Sprache ist uns wichtig. Daher verwenden wir auf diesem Portal, wann immer möglich, genderneutrale Bezeichnungen. Daneben weichen wir auf das generische Maskulinum aus. Hiermit sind ausdrücklich alle Geschlechter (m/w/d) mitgemeint. Diese Vorgehensweise hat lediglich redaktionelle Gründe und beinhaltet keinerlei Wertung.

Die wichtigsten rechtlichen Vorgaben für die eigene Website
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 |  Zuletzt aktualisiert am:06.03.2024

Definition

Was ist ein Impressum?

Ein Impressum (syn. Anbieterkennzeichnung) beinhaltet die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben zum Inhaber einer Website im Internet. Aber auch in Printmedien wie Büchern, Zeitungen und Zeitschriften werden im Impressum Angaben zum Verleger, Drucker oder auch zur Redaktion gemacht. Schon über die Homepage einer Website sollte ein Reiter auf die Impressumsseite verweisen. Hier können über die Angaben von Anschrift, Email-Adresse oder Telefonnummer bei Bedarf gesetzliche Verfahren gegen den Website-Inhaber eingeleitet werden. 

Braucht eine Website ein Impressum?

Grundsätzlich benötigen alle "geschäftsmäßigen Online-Dienste", wie zum Beispiel ein Webshop, ein Impressum auf ihrer Website. Das betrifft also jeden Unternehmer, der Waren oder Dienstleistungen auf einer Website üblicherweise gegen Bezahlung anbietet. Wollen Sie einen Onlineshop erstellen, darf das Impressum entsprechend nicht fehlen. Nur rein privat betriebene Homepages, die keinerlei Auswirkungen auf den Markt haben, benötigen kein Impressum.

Sinn und Zweck eines Impressums ist, die Möglichkeit für Verbraucher und Wettbewerber zu bieten, mit dem Betreiber der Seite in Kontakt zu treten – im Zweifel auch, um rechtlich gegen ihn vorgehen zu können. Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Regelungen zum Impressum auf Websites des Telemediengesetzes (TMG) missachtet, begeht gemäß §16 TMG eine Ordnungswidrigkeit, die den Betreiber der Website bis zu 50.000 Euro kosten kann.

Achtung: Auch eine Unternehmenshomepage, die nicht als Verkaufsportal (Online-Shop) dient, braucht ein Impressum. Ihr Zweck ist die Außendarstellung eines Unternehmens, das ein wirtschaftliches Interesse verfolgt. Das genügt dem Gesetzgeber, um ein Impressum auf der Website zu verlangen.

Tipp

Impressum erstellen oder nicht

Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob Sie der Impressumspflicht unterliegen, ist es ratsam, sicherheitshalber ein Impressum zu erstellen. Beachten Sie die einschlägigen Vorschriften oder lassen Sie sich eines von einem externen Anbieter im Internet erstellen, sind Sie auf der sicheren Seite.

Gilt die Impressumspflicht auch für ausländische Websites?

Prinzipiell ist innerhalb der EU die Anbietererkennung durch die E-Commerce-Richtlinie geregelt. Das Gesetz sieht vor, dass Anbieterinnen und Anbieter das Herkunftsprinzip berücksichtigen müssen. Das bedeutet, dass die Anbietererkennung und die Impressumspflicht den nationalen Bestimmungen des Landes gerecht werden müssen, in dem die jeweiligen Betreiber ihren Sitz haben.

Neben dem Herkunftsprinzip kommt auch das Marktortprinzip zum Einsatz – und zwar dann, wenn Anbieter einer Website sich direkt an den deutschen Markt und deutsche Verbraucher wenden oder wenn sie eine Niederlassung in Deutschland haben. Dann sind sie ebenso zur Anbieterkennzeichnung verpflichtet, benötigen also ein Impressum nach deutschem Recht.

Ob das Herkunfts- oder Marktortprinzip relevant ist, müsste in jedem Fall individuell rechtlich geprüft werden.

Für Betreiber von Internetseiten mit Sitz außerhalb der EU bzw. Europas muss die rechtliche Lage, der Zweck der Website, die Marktorientierung in Deutschland etc. geprüft werden.

Pflichtangaben auf der Website: Was muss in einem Impressum stehen?

Folgende Infos sollten im Impressum enthalten sein:

  • Vor- und Nachnamen des Diensteanbieters.
  • Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) und Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG): Firmierung, Firmenbezeichnung, Bezeichnung der Rechtsform sowie mindestens ein ausgeschriebener Vorname sowie der Name des Vertretungsberechtigten.
  • Adresse (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort); bei Gesellschaften der Sitz. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht!
  • E-Mail-Adresse und ein weiteres Kommunikationsmittel, das eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Diensteanbieter ermöglicht, z. B. Telefon- oder Faxnummer.
  • Register und Registernummer, falls ein Eintrag z. B. in ein Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister besteht.
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer und Wirtschafts-Identifikationsnummer, falls Sie eine solche besitzen. Die Steuernummer muss nicht angegeben werden.

Branchenspezifische Pflichtangaben

Neben den üblichen Angaben sollten Sie sich unbedingt auch über die branchenspezifischen Pflichtangaben informieren. Dazu gehören:

  • Bei Freiberuflern, deren Berufsausübung und Berufsbezeichnung besonders geregelt ist, müssen zusätzliche Angaben im Impressum der Website gemacht werden: Angaben über die Kammer, der sie angehören (z. B. bei Rechtsanwälten, Ärzten), die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und wie diese zugänglich sind.
  • Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf.

Achtung: Es können weitere Informationspflichten aus anderen Rechtsvorschriften bestehen. z. B. handelsrechtliche oder bürgerlich-rechtliche Informationspflichten oder Informationspflichten von Dienstleistern nach der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung.

Tipp

Datenangaben machen

Grundsätzlich gilt: Geben Sie lieber zu viel an als zu wenig. Ihre Daten sind ohnehin von jedem bei der zentralen Registrierungsstelle DENIC eG abrufbar, insofern können Sie diese auch im Impressum Ihrer Website veröffentlichen.

Journalistisch-redaktionelle Inhalte und Blogs

Bei Webseiten, die redaktionell gestaltet sind und mit ihren Inhalten auf die öffentliche Meinungsbildung einwirken, muss zusätzlich zu den Pflichtangaben ein Verantwortlicher mit Namen und der Anschrift (bei mehreren Personen Aufteilung in Verantwortungsbereiche) im Impressum der Website angegeben werden.

Dabei ist auf Folgendes zu achten:

  • Der Verantwortliche muss seinen ständigen Aufenthalt im Inland haben.
  • Der Verantwortliche darf nicht infolge eines Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.
  • Der Verantwortliche muss voll geschäftsfähig sein.
  • Der Verantwortliche muss unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden können.

Das gilt z. B. für Blogs, wenn dort Pressemitteilungen veröffentlicht werden und/oder eine Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung gewollt ist.

Wie muss ein Impressum aussehen?

Das Impressum der Website muss stets „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ platziert werden:

  • Wählen Sie eine Schriftgröße, die gut lesbar ist.
  • Wählen Sie eine Schrift- und Hintergrundfarbe, die gut lesbar ist.
  • Das Impressum sollte als „Impressum“ oder „Kontakt“ bezeichnet werden.
  • Das Impressum sollte nicht als reine Grafik hinterlegt werden.
  • Platzieren Sie das Impressum an gut wahrnehmbarer Stelle auf der Website, sodass es ohne langes Suchen jederzeit auffindbar ist. Nicht ausreichend ist es, das Impressum nur in die AGB aufzunehmen. Weisen Sie dem Impressum Ihrer Website am besten eine eigene Rubrik bzw. einen eigenen Reiter zu, sodass es durch maximal zwei Klicks erreichbar ist.
  • Ein Scrollen sollte zur Auffindung des Impressums auf der Website nicht nötig sein.
  • Hilfreich ist es, wenn von jeder (Unter-)Seite aus ein Zugriff auf das Impressum gewährleistet wird.
  • Das Impressum sollte in der Sprache der Website abgefasst werden.

Tipp: Fragen Sie im Zweifel Freunde und Kollegen, wie nutzerfreundlich sie die Platzierung finden.

Achtung

Informationspflicht für Unternehmer

Seit dem 01.02.2017 gilt eine neue Informationspflicht für Unternehmer. Schließen Sie über Ihre Website Verbraucherverträge (beispielsweise Kauf-, Miet- oder Dienstleistungsverträge) ab und beschäftigen Sie mehr als zehn Mitarbeiter, so fallen Sie in den Anwendungsbereich des § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). In diesem Fall sind Sie dazu verpflichtet, Angaben darüber zu machen, ob Sie bereit sind, freiwillig an einem Schlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Diese Information sollte im Impressum einer Website eingebunden werden.

Praxisbeispiel: Fehlende Pflichtangaben im Online-Shop Impressum

Fall: Unternehmer Jan hat eine Website, auf der er bestimmte elektronische Produkte – beispielsweise Laptops – vertreibt. Zudem hat er einen Blog, in dem er Pressemitteilungen und gut recherchierte Informationen über seine Produkte bereitstellt. Er nutzt den Blog aber auch, um mit Käufern über Probleme und Vorteile seiner Produkte zu diskutieren. In seinem Impressum auf seiner Website gibt er absichtlich keine Telefonnummer und keinen inhaltlich Verantwortlichen an.

Der Hintergrund: Jan befürchtet, per Telefon permanent mit Anfragen überschüttet zu werden. Außerdem uferte die Diskussion im Blog um Probleme mit seinen Produkten schon manches Mal aus, sodass er nicht dafür verantwortlich gemacht werden will.

Lösung: Jan hat in seinem Internetimpressum vorsätzlich zwei Informationen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar gemacht. Dieser Verstoß gegen die Impressumspflicht kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Damit muss Jan rechnen.

Das Risiko einer Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes besteht jedoch nicht, da eine Telefonnummer nicht zwingend im Impressum der Website genannt werden muss, wenn ein elektronisches Kontaktformular existiert und sichergestellt ist, dass Anfragen von Nutzern innerhalb von 30 bis 60 Minuten beantwortet werden – so in Jans Fall. Auch das Weglassen des Verantwortlichen für den Inhalt hat nur eine medienrechtliche und keine verbraucherschützende Funktion und muss deshalb nicht abgemahnt werden.

 

Tipp

Anwalt bei Bedarfsfall einschalten

Wird Ihre Website ohne Impressum aufgefunden und abgemahnt, sollten Sie einen entsprechenden Anwalt hinzuziehen. Dieser informiert Sie darüber, wann Internetseiten ohne Impressum auftreten dürfen, und bietet Ihnen die passende Vorlage für ein gesetzmäßiges Impressum Ihrer Website.

Wie berücksichtigt man Urheberrecht, Datenschutz und Haftungsausschluss im Impressum?

Das Internet bietet eine Vielzahl an Tools und Websites, mit denen Sie ein für Ihre Zwecke passendes Impressum erstellen können. Diese Tools helfen dabei, einen rechtssicheren Disclaimer zu gestalten.

Bei der Erstellung ist es wichtig, auf Urheberrecht bzw. das Copyright Ihrer Texte, Fotos etc. hinzuweisen. Den Urheberrechtshinweis können Sie einfach im Impressum einbauen. DSGVO-konforme Angaben müssen – ebenso wie Ihr Impressum und gegebenenfalls Ihre AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) – immer dann auf Ihrer Website zu finden sein, wenn personenbezogene Daten ausgetauscht werden. Für die Datenschutzerklärung gibt es im Internet ebenfalls Tools.

Verlinken Sie auf externe Websites, sollten Sie auch einen Disclaimer – also einen Haftungsausschluss – im Impressum nennen. Damit distanzieren Sie sich von den Inhalten anderer Websites. Eine Haftung für die eigenen Inhalte Ihrer Website können Sie jedoch nicht pauschal durch Angabe eines Haftungsverweises ausschließen. Im Zweifelsfall ist das etwas, das ein Gericht entscheiden muss.

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