Abmahnung wegen Google Fonts: Das können Sie tun

Zahlreiche Unternehmen in Deutschland und Österreich werden derzeit wegen vermeintlicher Verstöße gegen die DSGVO abgemahnt. Grund hierfür ist die Einbettung von Google Fonts auf Webseiten. Aber auch die Verwendung anderer Dienste von Google und Facebook können zu einer Abmahnung führen. In unserem Artikel erfahren Sie, wie Sie im Falle einer Abmahnung richtig vorgehen.

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 |  Zuletzt aktualisiert am:06.03.2024

Sagen Ihnen die Namen Digikoros Kairis, Wang Yu, Kilian Lenard oder Martin Ismail etwas? Falls ja, dann haben Sie entweder selbst bereits ein Schreiben aus dieser Richtung erhalten oder zumindest davon gehört bzw. darüber gelesen. Falls nein, dann nutzen Sie auf Ihrer Website entweder keine Google Fonts oder Sie hatten bislang schlichtweg Glück.

Bei den genannten Personen handelt es sich um Rechtsanwälte (Kairis bzw. Lenard) sowie um ihre jeweiligen Mandanten (Yu bzw. Ismail), für die sie derzeit zahlreiche Website-Betreiber aufgrund des (vermeintlich) unzulässigen Einsatzes von Google Fonts anschreiben. Damit verbunden ist jeweils insbesondere die Forderung nach Schadensersatz.

Die Abmahnwelle rollt

Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist 2016 in Kraft getreten und hat ihre Wirkung nach einer zweijährigen Übergangsfrist zum 25. Mai 2018 entfaltet. Zu diesem Zeitpunkt wurden die ersten Abmahnwellen erwartet, keine Seltenheit bei Einführung neuer gesetzlicher Regelungen. Damals gab es zwar vereinzelte Abmahnungen, die große Welle blieb jedoch aus.

In seinem sog. „Schrems II“-Urteil vom 16. Juli 2020 (Aktenzeichen: C-311/18) erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) den EU-US-Privacy-Shield für ungültig. Damit war die Erfüllung der Voraussetzungen für eine rechtskonforme Übermittlung personenbezogener Daten in die USA – ohne Schonfrist und ohne Übergangszeitraum – zumindest deutlich erschwert. Das betraf auch den Einsatz von US-Tools wie Google Analytics, Facebook Pixel oder Google Fonts.

In der Folge waren erhöhte Abmahnaktivitäten zu befürchten. Aber auch dazu kam es nicht – bis jetzt. Seit geraumer Zeit versenden Rechtsanwälte im Auftrag ihrer Mandanten, aber auch einzelne Privatpersonen Abmahn- bzw. Aufforderungsschreiben an gefühlt jedes zweite Unternehmen in Deutschland und in Österreich.

Tipp

Wie Sie bei einer Abmahnung richtig vorgehen

Wenn Sie wissen wollen, was genau eine Abmahnung ist, welche Voraussetzungen sie hat und worauf dabei zu achten ist, dann schauen Sie sich den Beitrag „DSGVO: So gehen Sie bei einer Abmahnung richtig vor“ an. Ergänzende Informationen finden Sie auch im Artikel „Gesetz gegen Abmahnmissbrauch: Ziele und Hintergründe“.

Info

Websitebetreiber mit Klage gegen Abmahner erfolgreich: Abmahnung rechtsmissbräuchlich

Das Landgericht München I hat das automatisierte Abmahnen von Websitenbetreibern wegen der Einbindung von Google Fonts mit Urteil vom 30.03.2023 als rechtsmissbräuchlich eingestuft. Auch ein etwaiger Schadensersatzanspruch sei "wegen Rechtsmissbrauch" ausgeschlossen. In diesem Verfahren hatte ein Websitebetreiber gegen eine Person und deren Anwalt geklagt - in einer sogenannten negativen Feststellungsklage .

Verwendung von Google Fonts als Grund für Abmahnung

Gegenstand des Ungemachs sind hierbei stets die von Google kostenfrei für Website-Betreiber zur Verfügung gestellten Schriftarten (engl.: fonts). Damit lässt sich eine Website so gestalten, dass sie bei all ihren Besuchern gleich angezeigt wird, auch wenn diese die verwendete Schriftart nicht auf ihrem Endgerät installiert haben.

Denn die Besonderheit von Google Fonts (und vergleichbaren Alternativangeboten anderer Anbieter) ist, dass sozusagen nur ein Verweis auf sie in den Code der Website eingefügt werden muss, der dafür sorgt, dass bei jedem Aufruf die richtige Schriftart von den Google-Servern geladen und die Website somit wie vom Anbieter gewünscht präsentiert wird.

Im Grunde ein guter Service, gleichermaßen für Betreiber, Designer und Besucher von Websites. Allerdings werden dabei verschiedene Daten, wie u.a. die IP-Adresse der Website-Besucher an die Google-Server übermittelt – und dadurch entstehen leider juristische Probleme.

Achtung

Wichtiger Hinweis: Juristische Problematik besteht auch für andere US-Tools

Die hinter den Google-Fonts-Abmahnungen steckende juristische Problematik besteht übrigens auch bei anderen Tools von US-Anbietern. Wer also beispielsweise Google Analytics, Facebook Pixel & Co. einbindet, riskiert ebenfalls Abmahnungen. Außerdem verwenden einige Google-Dienste, wie etwa Google Maps oder Youtube, ebenfalls Google Fonts, so dass solche Tools schon aus diesem Grund bis auf Weiteres nicht in die eigene Website eingebunden werden sollten.

Für 2023 ist zwar bereits das EU-US Data Privacy Framework als Nachfolgeinstrument des vom EuGH gekippten Privacy Shields angekündigt. Auf dieser Basis soll die EU-Kommission zukünftig einen neuen Angemessenheitsbeschluss für die USA erlassen. Allerdings müssen sowohl die Umsetzung in die Praxis als auch die Geltungsdauer abgewartet werden. Denn auch im Hinblick auf dieses Instrument ist eine gerichtliche Überprüfung durch den EuGH zu erwarten.

Info

Google äußert sich zu Google Fonts

Aufgrund der Abmahnwelle und anhaltender Medienberichterstattung zu Abmahnungen wegen Google Fonts veröffentlichte Google ein Statement.

In einem Blogbeitrag äußerte Google, dass die Schnittstelle zu Google bei der Verwendung von Google Fonts so beschaffen sei, dass nur die Sammlung, Speicherung und Nutzung von Daten auf das notwendige Mindestmaß begrenzt ist, das notwendig sei, um die Schriftarten effizient ausspielen zu können. Dabei erhobene Daten würden sicher und getrennt von anderen Daten aufbewahrt und insbesondere nicht für die Erstellung von Nutzerprofilen oder Werbung genutzt. Dass die IP-Adresse übermittelt werde, sei keine Besonderheit von Google und entspreche der Funktionsweise des Internets.

Was Betroffene konkret unternehmen können

Wer auf seiner Website Google Fonts dynamisch einbindet, so dass sie für jeden Besucher von den Google-Servern abgerufen werden müssen, der verstößt gegen das Datenschutzrecht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er nicht vorab eine rechtskonforme Einwilligung der Besucher seiner Website eingeholt hat, z.B. durch einen entsprechend gestalteten Cookie-Banner (sog. Consent Management).

Das Datenschutzrecht (und damit insbesondere die DSVGO) ist immer dann anwendbar, wenn es um die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im nicht rein privaten Umfeld geht. Zu den Kategorien von Daten mit Personenbezug zählen etwa Namen, Adressen, Kontaktdaten, Geburtsdaten, Bankverbindungen, ärztliche Diagnosen, allgemeine äußerliche Merkmale (Haarfarbe, Größe, Gewicht etc.) oder auch Kfz-Kennzeichen.

Zum einen zählen die sog. IP-Adressen, also die aus Zahlen bzw. Buchstaben bestehenden Zeichenketten (z.B. „178.23.17.1“) als Adressen für Endgeräte in einem Netzwerk, ebenfalls zu den personenbezogenen Daten. Zum anderen sind Handlungen im Internet in aller Regel nicht „rein privat“, zumindest wenn es um Websites, Onlineshops, Blogs, Social-Media-Profile etc. geht, die nicht auf einen bestimmten Nutzerkreis beschränkt sind, auf die also generell jeder Zugriff hat.

Das Landgericht München hat in seinem Urteil vom 20. Januar 2022 (Aktenzeichen: 3 O 17493/20) daher entschieden, dass dem Besucher einer Website, auf der Google Fonts dynamisch eingebunden waren und ohne seine Einwilligung genutzt wurden, dafür ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 100 Euro zusteht. Leider ist diese Gerichtsentscheidung maßgeblicher Ausgangspunkt der aktuellen Abmahnwellen.

Kommt es also zu einer rechtswidrigen Nutzung von Google Fonts und infolgedessen auch zu einem Abmahn- bzw. Forderungsschreiben, gilt es zunächst einmal Ruhe zu bewahren.

Tipp

Google Fonts Checker

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie Google Fonts eingebunden haben, können Sie einen „Google Fonts Checker“, beispielsweise von 54 Grad Software oder CCM19.

Die bislang bekannten Schreiben dieser Art basieren zwar regelmäßig auf einem tatsächlichen Rechtsverstoß, enthalten jedoch diverse Fehler:

  • So wird etwa der angemahnte Verstoß nicht korrekt belegt,
  • die Angaben zum Mandanten sind nicht in ausreichendem Maße vorhanden,
  • die Berechnung der Anwaltskosten ist fehlerhaft,
  • der geltend gemachte Schadensersatz ist ein Posten der Anwaltsrechnung und auf ihn wird Umsatzsteuer erhoben,
  • es werden schlicht unzutreffende Rechtsansichten vertreten
  • oder es wird die anwaltliche Vollmacht zwar versichert, aber nicht als Dokument mitgeschickt.

Zudem entsteht in einigen Fällen schon aufgrund der schieren Anzahl der offensichtlich im Umlauf befindlichen Abmahnschreiben der Eindruck der rechtsmissbräuchlichen oder gar strafbaren Geltendmachung der behaupteten Ansprüche.

Reaktionsmöglichkeiten für Betroffene einer Abmahnung

Grundsätzlich gibt es für Betroffene unterschiedliche Reaktionsmöglichkeiten:

  • Ignorieren des Schreibens (also gar keine Reaktion)
  • Antwort, dass die Vorwürfe zurückgewiesen und die geforderten Zahlungen nicht geleistet werden
  • Erfüllen des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DSGVO (falls ein solcher geltend gemacht wird)
  • Begleichung der Schadensersatzforderung

Tipp

Wichtiger Hinweis: Wirtschaftliche Abwägung sinnvoll

Aus wirtschaftlichen Gründen kann es unter Umständen sinnvoll erscheinen, die geltend gemachte Forderung zu erfüllen, da diese regelmäßig im niedrigen dreistelligen Bereich liegt. Eine anwaltliche Beratung und/oder Vertretung in einer solchen Angelegenheit ist nicht selten mit höheren Kosten verbunden.

Aber: Auch wenn mit vollständiger Zahlung die Sache abgeschlossen sein dürfte, ist das jedoch zum einen nicht garantiert und zum anderen natürlich ärgerlich. Insofern wird in den meisten Fällen von einer vorbehaltslosen Begleichung der Forderung abgeraten.

In jedem Fall sollten Sie den angemahnten Verstoß so schnell wie möglich beseitigen, d.h. Google Fonts entweder ganz deaktivieren oder die genutzten Schriftarten lokal abspeichern bzw. einbinden, damit eine Verbindung zu den Google-Servern nicht nötig ist.

Tipp

Lokale Einbindung von Google Fonts

Eine Anleitung zur lokalen Einbindung von Google Fonts findet sich beispielsweise auf den Seiten von Mittwald oder auch von BlogMojo.

In den meisten Fällen ist empfehlenswert, nicht auf das Schreiben zu reagieren. Eine gerichtliche Geltendmachung oder eine Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde sind zwar nicht ausgeschlossen, im Rahmen von solchen Massenabmahnungen aber unwahrscheinlich.

Eine Ausnahme hiervon stellen die Fälle dar, in denen u.a. auch Auskunft nach Art. 15 DSGVO geltend gemacht wird, wie z.B. in den Abmahnschreiben von Rechtsanwalt Digikoros Kairis. Auf diese Forderung müssen Sie – unabhängig von einem etwaigen Google-Fonts-Verstoß – auf jeden Fall adäquat reagieren. Eine konkrete Rechtsberatung bei auf das Thema spezialisierten Rechtsanwälten ist zwar auch mit Kosten verbunden, garantiert aber eine individuelle Betrachtung Ihrer speziellen Lage sowie eine angemessene Reaktion.

Tipp

Antwortschreiben-Generatoren für Google-Fonts-Abmahnung

Wenn Sie von einer Google-Fonts-Abmahnung betroffen sind, können Sie grundsätzlich auch selbst tätig werden, ggf. auch mit Hilfe von im Internet angebotenen Antwortschreiben-Generatoren. Solche hilfreichen Tools finden sich z.B. auf den Seiten von Kremer Rechtsanwälte oder von Planit Legal.

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