Versteuerung von Dienstwagen mit Elektro-Antrieb: Kaufprämien und Steuervorteile

E-Autos halten auch in den Fuhrparks deutscher Firmen immer mehr Einzug. Attraktiv wird der Umstieg auf Firmenwagen mit Elektro- oder Hybridantrieb durch staatliche Kaufanreize, Steuervorteile und nicht zuletzt die hohen Preise für Benzin und Diesel an der Zapfsäule. Welche Fördermaßnahmen es für Dienstwagen mit Elektro-Antrieb gibt und wie Sie Ihren E-Firmenwagen richtig versteuern, lesen Sie in diesem Artikel.

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Mann lädt seinen Elektro-Firmenwagen
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 |  Zuletzt aktualisiert am:27.03.2024

Kaufprämien für Elektro- und Hybrid-Autos

Zum 1. Januar 2023 ist eine reformierte Förderrichtlinie für den Umweltbonus in Kraft getreten. Einen Umweltbonus gab es seitdem nur noch für reine Elektrofahrzeuge. Wer sich 2023 ein Plug-in-Hybrid-Fahrzeug zulegte, bekam keinen staatlichen Zuschuss mehr.

Gefördert wurden seit dem 1. Januar 2023 mit dem Umweltbonus nur noch neu zugelassene und junge gebrauchte Batterie-Elektrofahrzeuge sowie Brennstoffzellenfahrzeuge. Der Bundesanteil beim Umweltbonus betrug 4.500 Euro bis zu einem Netto-Listenpreis des Basismodells von 40.000 Euro und 3.000 Euro bei einem Netto-Listenpreis über 40.000 Euro bis 65.000 Euro.

Für Unternehmen endete der Umweltbonus bereits zum 31. August 2023. Danach konnten nur noch Privatpersonen davon profitieren.

Achtung

Haushaltskrise führt zu abruptem Ende des Umweltbonus

Das Bundesverfassungsgericht urteilte im Dezember 2023, dass ein Teil des Haushalts verfassungswidrig ist. Um die so entstandenen Haushaltslöcher zu stopfen, wurde unter anderem das Ende des Umweltbonus sehr kurzfristig auf den 17. Dezember 2023 vorgezogen

Anträge, die bis zu diesem Stichtag gestellt wurden, sollen regulär weiterbearbeitet werden. Auch bereits zugesagte Förderungen sollen weiterhin ausbezahlt werden. Neue Anträge können seit dem 17. Dezember 2023 allerdings nicht mehr gestellt werden.

Ursprünglich sollte der Umweltbonus auch 2024 noch beantragt werden können. Der Bundesanteil sollte 2024 auf 3.000 Euro und der Förderdeckel von 65.000 Euro auf 45.000 Euro gesenkt werden.

Leser-Umfrage zu E-Firmenwagen

Förderung bei Versteuerung von Dienstwagen mit Elektro- und Hybrid-Antrieb

Da Elektro- oder Hybridelektro-Fahrzeuge häufig noch teurer als herkömmliche Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor sind, war deren Einsatz in Dienstwagenflotten früher aus steuerlicher Sicht eher unattraktiv. Immerhin zog der höhere Listenpreis bei Anwendung der 1-%-Regelung eine teurere private Nutzungsversteuerung nach sich. Der Gesetzgeber ist diesem Wettbewerbsnachteil aber seit einiger Zeit entgegengetreten und begünstigt sowohl Elektro-Autos als auch extern aufladbare Hybridelektro-Fahrzeuge bei der Versteuerung der Privatnutzung.

Die private (Mit-)Nutzung eines herkömmlichen „Verbrenners“ muss in der Regel mit monatlich 1 % des (ungekürzten) inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung versteuert werden, sofern kein Fahrtenbuch geführt wird. Hingegen darf bei der Versteuerung von Elektro-Dienstwagen der anzusetzende Bruttolistenpreis bei privat (mit-)genutzten Elektro-Fahrzeugen und Plug-in-Hybridfahrzeugen entweder pauschal um die Batteriekosten gemindert oder von vornherein nur anteilig angesetzt werden.

Versteuerung von Dienstwagen: Elektro-Modelle bis 70.000 EUR

Bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils für Elektroautos als Dienstwagen kann gemäß des Bruchteilsansatzes ein Viertel des Bruttolistenpreises angesetzt werden. Die großzügigen Regelungen gelten allerdings nur bis zu einem bestimmten Anschaffungswert:

  • Für Elektrofahrzeuge, die zwischen dem 01.01.2019 und dem 30.12.2023 angeschafft werden, gilt dies bis zu einem  Bruttolistenpreis von  60.000 EUR.
  • Für Elektrofahrzeuge, die seit dem 31.12.2023 angeschafft werden, gilt dies bis zu einem Bruttolistenpreis von 70.000 EUR.

Wie vorteilhaft diese Regelung ist, zeigt folgendes Beispiel:

Arbeitnehmer A und B nutzen ihre in 2022 erstmals überlassenen Dienstwagen auch für private Fahrten. Während A noch einen herkömmlichen Verbrenner fährt (Bruttolistenpreis von 40.000 EUR), nutzt B bereits ein reines Elektro-Fahrzeug (Bruttolistenpreis von 50.000 EUR). Der zu versteuernde geldwerte Vorteil errechnet sich bei der Dienstwagensteuer wie folgt:

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Antriebsart
Antriebsart Anzusetzender Bruttolistenpreis 1-%-Nutzungsvorteil pro Jahr
Verbrenner 40.000 EUR 40.000 x 1 % x 12 = 4.800 EUR
Elektro 12.500 EUR (¼ von 50.000 EUR) 12.500 x 1 % x 12 = 1.500 EUR

Obwohl Arbeitnehmer B einen teureren PKW als A fährt, muss B einen erheblich geringeren Nutzungsvorteil bei dem E-Auto versteuern. Legt man einen Grenzsteuersatz von 30 % zugrunde, fällt die Lohnsteuerbelastung bei B pro Jahr um 990 EUR geringer aus als bei A.

Info

Diese Fahrzeuge fallen unter die 0,25-%-Regelung

Die Dienstwagenbesteuerung von 0,25 % gilt für Elektro-Fahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis unter 70.000 €. Die Versteuerung von Elektro-Dienstwagen über 70.000 € Bruttolistenpreis liegt bei 0,5 %. 

Versteuerung von Elektro-Dienstwagen ab 70.000 EUR

Ist das Elektro-Auto teurer als 70.000 EUR, zeigt sich der Steuergesetzgeber etwas weniger großzügig. In diesem Fall darf der Bruttolistenpreis gemäß dem Bruchteilsansatz bei der Besteuerung von Elektro-Firmenwägen immerhin noch um die Hälfte reduziert werden. Die Anschaffung muss hierfür ebenfalls in der Zeit vom 1.1.2019 bis 31.12.2030 erfolgen.

Versteuerung von Plug-in-Hybriden nach dem Bruchteilsansatz

Bei extern aufladbaren Hybridelektro-Fahrzeugen kann der Bruttolistenpreis zur Hälfte angesetzt werden, wenn das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm pro Kilometer hat oder über folgende Mindestreichweiten verfügt:

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Anschaffungszeitraum
Anschaffungszeitraum Mindestreichweite
01.01.2019 bis 31.12.2021 40 km
01.01.2022 bis 31.12.2024 60 km
01.01.2025 bis 31.12.2030 80 km

Wichtig zu wissen: Die Kohlendioxidemissionen und die elektrische Mindestreichweite ergeben sich aus der sogenannten EU-Konformitätsbescheinigung zum Fahrzeug.

Steuerliche Förderung durch Nachteilsausgleich

Sofern die Bruttolistenpreise von Elektro-Fahrzeugen oder Plug-In-Hybriden nicht über die vorgenannten Bruchteilsansätze gemindert werden können, gilt eine Auffangregelung - der sogenannte Nachteilsausgleich. Dieser sieht vor, dass der Bruttolistenpreis zumindest pauschal um die darin enthaltenen Kosten für das Batteriesystem gemindert werden kann. Der Vorteil bei der Versteuerung gilt für Elektro-Dienstwägen, die vor 2023 angeschafft wurden.

Wie viel vom Listenpreis abgezogen werden kann, zeigt die folgende Tabelle:

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Anschaffungsjahr/Jahr der Erstzulassung
Anschaffungsjahr/Jahr der Erstzulassung Minderungsbetrag je Kilowattstunde (kWh) der Batteriekapazität* Höchstbetrag
2013 und früher 500 EUR 10.000 EUR
2014 450 EUR 9.500 EUR
2015 400 EUR 9.000 EUR
2016 350 EUR 8.500 EUR
2017 300 EUR 8.000 EUR
2018 250 EUR 7.500 EUR
2019 200 EUR 7.000 EUR
2020 150 EUR 6.500 EUR
2021 100 EUR 6.000 EUR
2022 50 EUR 5.500 EUR

*Die Batteriekapazität eines Fahrzeugs ist im Fahrzeugschein in Feld 22 ablesbar.

Beispiel: Versteuerung von Dienstwagen mit Elektro-Antrieb via Nachteilsausgleich

Arbeitnehmer A hat in 2018 ein Elektro-Fahrzeug mit einer Batteriekapazität von 25,4 kWh erworben, das nicht unter die Bruchteilsregelungen fällt; der Bruttolistenpreis beträgt 45.000 EUR und kann pauschal um 6.350 EUR (25,4 kWh x 250 EUR) gekürzt werden, sodass für die Nutzungsversteuerung nur noch (abgerundet) 38.600 EUR zu Grunde gelegt werden müssen.

Der Nutzungsvorteil nach der 1-%-Methode beträgt somit 386 EUR pro Monat (statt ungekürzt 450 EUR).

Versteuerung von Dienstwagen mit Elektro-Antrieb nach der Fahrtenbuchmethode

Bei der Versteuerung von Elektro- und Plug-in-Hybrid-Dienstwägen kann der private Nutzungsvorteil nur dann pauschal mit 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat versteuert werden, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird.

Als alternative Methode steht die sogenannte Fahrtenbuchmethode zur Verfügung. Hierbei muss der Fahrer seine dienstlichen und privat zurückgelegten Fahrtstrecken laufend und lückenlos aufzeichnen.

Als Nutzungsvorteil muss er dann den Anteil an den jährlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs (z. B. Kosten für Benzin, Versicherung, Reparatur, Abschreibung) versteuern, der auf seine privaten Fahrten entfällt. Das bedeutet: Je höher der Anteil der Privatfahrten und die Gesamtkosten des Fahrzeugs ausfallen, desto höher sind Nutzungsvorteil und Steuerlast.

Wird der private Nutzungsvorteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt, können die Gesamtkosten des Fahrzeugs bei Elektro-Autos und Hybriden wie folgt gemindert werden:

  • Bei Anwendung des Nachteilsausgleichs dürfen die Kosten für das Batteriesystem aus den Gesamtkosten des Fahrzeugs herausgerechnet werden (durch Abzug der pauschalen kWh-Abschläge von der Bemessungsgrundlage der Fahrzeugabschreibung).
  • Bei Anwendung der Bruchteilsregelungen kann als Bemessungsgrundlage für die Fahrzeugabschreibung direkt der jeweils gültige Bruchteil angesetzt werden, sodass die Gesamtkosten des Fahrzeugs geringer ausfallen.

Tipp

Vorteile von Elektro-Dienstwagen für Arbeitnehmer

Neben der vorteilhaften Versteuerung von Elektro-Dienstwagen, profitieren Arbeitgeber gleich doppelt davon, Ihren Angestellten einen Wagen zur Verfügung zu stellen. Denn ist der Firmenwagen samt privater Nutzung Teil der Vergütung, reduziert er das Bruttogehalt sowie Lohnnebenkosten.

Steuerfreie Erstattung von privaten Stromkosten durch den Arbeitgeber

Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Geldbetrag dafür, dass der Dienstwagen zu Hause „privat“ aufgeladen wird, darf dieser Auslagenersatz bis zu pauschalen Höchstbeträgen steuerfrei fließen. Sofern eine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber vorhanden ist, gelten folgende erhöhte Pauschalen seit 2021 und bis Ende 2030:

  • 30 EUR monatlich für Elektro-Fahrzeuge (bis 2020: 20 EUR)
  • 15 EUR monatlich für Hybridelektro-Fahrzeuge (bis 2020: 10 EUR)

Existiert keine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber, gelten folgende erhöhte Pauschalen seit 2021 und bis Ende 2030:

  • 70 EUR für Elektro-Fahrzeuge (bis 2020: 50 EUR)
  • 35 EUR für Hybridelektro-Fahrzeuge (bis 2020: 25 EUR)

"Aufladevorteile" durch den Arbeitgeber bleiben steuerfrei

Kann ein Arbeitnehmer sein privates oder dienstliches Elektro- oder Hybridelektro-Fahrzeug im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens kostenlos oder verbilligt aufladen, ist dieser „Aufladevorteil“ seit 2017 (lohn-)steuerfrei. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer alternativ auch eine betriebliche Ladevorrichtung lohnsteuerfrei zur privaten Nutzung für zu Hause überlassen (aber nicht endgültig übereignen). Diese Steuerfreiheit gilt für „Aufladevorteile“, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in den Jahren 2017 bis 2030 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.

Info

Pauschale Versteuerung einer vom Arbeitgeber überlassenen Ladevorrichtung

Sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Ladevorrichtung für Elektro- oder Hybridelektro-Fahrzeuge verbilligt oder kostenlos schenkt, kann der daraus erwachsene Vorteil pauschal mit 25 Prozent (lohn-)versteuert werden.

Keine Kfz-Steuer auf neu zugelassene Elektro-Dienstwagen

Für neu zugelassene Elektro-Fahrzeuge muss nach den derzeitigen Regelungen zehn Jahre nach Erstzulassung keine Kfz-Steuer gezahlt werden; diese Befreiung von Versteuerung bei Elektro-Dienstwägen gilt noch bis zum 31.12.2030. Plug-in-Hybride sind hingegen nicht befreit, bei ihnen berechnet sich die Steuer - wie bei Verbrennern üblich - nach dem Hubraum und den CO2-Emissionen.

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