Kaufprämien für Elektro- und Hybrid-Autos
Zum 1. Januar 2023 ist eine reformierte Förderrichtlinie für den Umweltbonus in Kraft getreten. Einen Umweltbonus gibt es seitdem nur noch für reine Elektrofahrzeuge. Wer sich 2023 ein Plug-in-Hybrid-Fahrzeug zulegt, bekommt keinen staatlichen Zuschuss mehr.
Gefördert werden seit dem 1. Januar 2023 mit dem Umweltbonus nur noch neu zugelassene und junge gebrauchte Batterie-Elektrofahrzeuge sowie Brennstoffzellenfahrzeuge. 2024 wird der Umweltbonus zudem gesenkt:
- 2023: Seit dem 1. Januar beträgt der Bundesanteil beim Umweltbonus 4.500 Euro bis zu einem Netto-Listenpreis des Basismodells von 40.000 Euro und 3.000 Euro bei einem Netto-Listenpreis über 40.000 Euro bis 65.000 Euro.
- 2024: Ab 1. Januar 2024 sinkt der Bundesanteil beim Umweltbonus auf 3.000 Euro und der Förderdeckel von 65.000 Euro auf 45.000 Euro.
Gut zu wissen: Auch wenn ein Elektro-Fahrzeug geleast wird, winkt der Umweltbonus. Voraussetzung ist jedoch eine Mindesthaltedauer von zwölf oder mehr Monaten. Bei Leasingverträgen über 23 Monate beträgt die Mindesthaltedauer 24 Monate.
Achtung
Umweltbonus für Unternehmen galt nur bis August 2023
Unternehmen können leider nicht mehr vom Umweltbonus profitieren. Seit dem 1. September 2023 sind nur noch Privatpersonen antragsberechtigt.
Leser-Umfrage zu E-Firmenwagen
Förderung bei Versteuerung von Dienstwagen mit Elektro- und Hybrid-Antrieb
Da Elektro- oder Hybridelektro-Fahrzeuge häufig noch teurer als herkömmliche Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor sind, war deren Einsatz in Dienstwagenflotten früher aus steuerlicher Sicht eher unattraktiv. Immerhin zog der höhere Listenpreis bei Anwendung der 1-%-Regelung eine teurere private Nutzungsversteuerung nach sich. Der Gesetzgeber ist diesem Wettbewerbsnachteil aber seit einiger Zeit entgegengetreten und begünstigt sowohl Elektro-Autos als auch extern aufladbare Hybridelektro-Fahrzeuge bei der Versteuerung der Privatnutzung.
Die private (Mit-)Nutzung eines herkömmlichen „Verbrenners“ muss in der Regel mit monatlich 1 % des (ungekürzten) inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung versteuert werden, sofern kein Fahrtenbuch geführt wird. Hingegen darf bei der Versteuerung von Elektro-Dienstwagen der anzusetzende Bruttolistenpreis bei privat (mit-)genutzten Elektro-Fahrzeugen und Plug-in-Hybridfahrzeugen entweder pauschal um die Batteriekosten gemindert oder von vornherein nur anteilig angesetzt werden.
Versteuerung von Dienstwagen: Elektro-Modelle bis 60.000 EUR
Für Elektro-Fahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis bis 60.000 EUR, die in der Zeit vom 1.1.2019 bis 31.12.2030 angeschafft werden, existieren die großzügigsten Regelungen: Bei Elektro-Autos als Dienstwagen darf für die Versteuerung des geldwerten Vorteils gemäß des sogenannten Bruchteilsansatzes nur ein Viertel des Bruttolistenpreises angesetzt werden.
Wie vorteilhaft diese Regelung ist, zeigt folgendes Beispiel:
Arbeitnehmer A und B nutzen ihre in 2022 erstmals überlassenen Dienstwagen auch für private Fahrten. Während A noch einen herkömmlichen Verbrenner fährt (Bruttolistenpreis von 40.000 EUR), nutzt B bereits ein reines Elektro-Fahrzeug (Bruttolistenpreis von 50.000 EUR). Der zu versteuernde geldwerte Vorteil errechnet sich bei der Dienstwagensteuer wie folgt:
Antriebsart | Anzusetzender Bruttolistenpreis | 1-%-Nutzungsvorteil pro Jahr |
---|---|---|
Verbrenner | 40.000 EUR | 40.000 x 1 % x 12 = 4.800 EUR |
Elektro | 12.500 EUR (¼ von 50.000 EUR) | 12.500 x 1 % x 12 = 1.500 EUR |
Obwohl Arbeitnehmer B einen teureren PKW als A fährt, muss B einen erheblich geringeren Nutzungsvorteil bei dem E-Auto versteuern. Legt man einen Grenzsteuersatz von 30 % zugrunde, fällt die Lohnsteuerbelastung bei B pro Jahr um 990 EUR geringer aus als bei A.
Info
Diese Fahrzeuge fallen unter die 0,25-%-Regelung
Die Dienstwagenbesteuerung von 0,25 % gilt für Elektro-Fahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis unter 60.000 €. Die Versteuerung von Elektro-Dienstwagen über 60.000 € Bruttolistenpreis liegt bei 0,5 %.
Versteuerung von Elektro-Dienstwagen ab 60.000 EUR
Ist das Elektro-Auto teurer als 60.000 EUR, zeigt sich der Steuergesetzgeber etwas weniger großzügig. In diesem Fall darf der Bruttolistenpreis gemäß dem Bruchteilsansatz bei der Besteuerung von Elektro-Firmenwägen immerhin noch um die Hälfte reduziert werden. Die Anschaffung muss hierfür ebenfalls in der Zeit vom 1.1.2019 bis 31.12.2030 erfolgen.
Versteuerung von Plug-in-Hybriden nach dem Bruchteilsansatz
Bei extern aufladbaren Hybridelektro-Fahrzeugen kann der Bruttolistenpreis zur Hälfte angesetzt werden, wenn das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm pro Kilometer hat oder über folgende Mindestreichweiten verfügt:
Anschaffungszeitraum | Mindestreichweite |
---|---|
01.01.2019 bis 31.12.2021 | 40 km |
01.01.2022 bis 31.12.2024 | 60 km |
01.01.2025 bis 31.12.2030 | 80 km |
Wichtig zu wissen: Die Kohlendioxidemissionen und die elektrische Mindestreichweite ergeben sich aus der sogenannten EU-Konformitätsbescheinigung zum Fahrzeug.
Steuerliche Förderung durch Nachteilsausgleich
Sofern die Bruttolistenpreise von Elektro-Fahrzeugen oder Plug-In-Hybriden nicht über die vorgenannten Bruchteilsansätze gemindert werden können, gilt eine Auffangregelung - der sogenannte Nachteilsausgleich. Dieser sieht vor, dass der Bruttolistenpreis zumindest pauschal um die darin enthaltenen Kosten für das Batteriesystem gemindert werden kann. Der Vorteil bei der Versteuerung gilt für Elektro-Dienstwägen, die vor 2023 angeschafft wurden.
Wie viel vom Listenpreis abgezogen werden kann, zeigt die folgende Tabelle:
Anschaffungsjahr/Jahr der Erstzulassung | Minderungsbetrag je Kilowattstunde (kWh) der Batteriekapazität* | Höchstbetrag |
---|---|---|
2013 und früher | 500 EUR | 10.000 EUR |
2014 | 450 EUR | 9.500 EUR |
2015 | 400 EUR | 9.000 EUR |
2016 | 350 EUR | 8.500 EUR |
2017 | 300 EUR | 8.000 EUR |
2018 | 250 EUR | 7.500 EUR |
2019 | 200 EUR | 7.000 EUR |
2020 | 150 EUR | 6.500 EUR |
2021 | 100 EUR | 6.000 EUR |
2022 | 50 EUR | 5.500 EUR |
*Die Batteriekapazität eines Fahrzeugs ist im Fahrzeugschein in Feld 22 ablesbar.
Beispiel: Versteuerung von Dienstwagen mit Elektro-Antrieb via Nachteilsausgleich
Arbeitnehmer A hat in 2018 ein Elektro-Fahrzeug mit einer Batteriekapazität von 25,4 kWh erworben, das nicht unter die Bruchteilsregelungen fällt; der Bruttolistenpreis beträgt 45.000 EUR und kann pauschal um 6.350 EUR (25,4 kWh x 250 EUR) gekürzt werden, sodass für die Nutzungsversteuerung nur noch (abgerundet) 38.600 EUR zu Grunde gelegt werden müssen.
Der Nutzungsvorteil nach der 1-%-Methode beträgt somit 386 EUR pro Monat (statt ungekürzt 450 EUR).
Versteuerung von Dienstwagen mit Elektro-Antrieb nach der Fahrtenbuchmethode
Bei der Versteuerung von Elektro- und Plug-in-Hybrid-Dienstwägen kann der private Nutzungsvorteil nur dann pauschal mit 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat versteuert werden, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird.
Als alternative Methode steht die sogenannte Fahrtenbuchmethode zur Verfügung. Hierbei muss der Fahrer seine dienstlichen und privat zurückgelegten Fahrtstrecken laufend und lückenlos aufzeichnen.
Als Nutzungsvorteil muss er dann den Anteil an den jährlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs (z. B. Kosten für Benzin, Versicherung, Reparatur, Abschreibung) versteuern, der auf seine privaten Fahrten entfällt. Das bedeutet: Je höher der Anteil der Privatfahrten und die Gesamtkosten des Fahrzeugs ausfallen, desto höher sind Nutzungsvorteil und Steuerlast.
Wird der private Nutzungsvorteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt, können die Gesamtkosten des Fahrzeugs bei Elektro-Autos und Hybriden wie folgt gemindert werden:
- Bei Anwendung des Nachteilsausgleichs dürfen die Kosten für das Batteriesystem aus den Gesamtkosten des Fahrzeugs herausgerechnet werden (durch Abzug der pauschalen kWh-Abschläge von der Bemessungsgrundlage der Fahrzeugabschreibung).
- Bei Anwendung der Bruchteilsregelungen kann als Bemessungsgrundlage für die Fahrzeugabschreibung direkt der jeweils gültige Bruchteil angesetzt werden, sodass die Gesamtkosten des Fahrzeugs geringer ausfallen.
Tipp
Vorteile von Elektro-Dienstwagen für Arbeitnehmer
Neben der vorteilhaften Versteuerung von Elektro-Dienstwagen, profitieren Arbeitgeber gleich doppelt davon, Ihren Angestellten einen Wagen zur Verfügung zu stellen. Denn ist der Firmenwagen samt privater Nutzung Teil der Vergütung, reduziert er das Bruttogehalt sowie Lohnnebenkosten.
Steuerfreie Erstattung von privaten Stromkosten durch den Arbeitgeber
Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Geldbetrag dafür, dass der Dienstwagen zu Hause „privat“ aufgeladen wird, darf dieser Auslagenersatz bis zu pauschalen Höchstbeträgen steuerfrei fließen. Sofern eine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber vorhanden ist, gelten folgende erhöhte Pauschalen seit 2021 und bis Ende 2030:
- 30 EUR monatlich für Elektro-Fahrzeuge (bis 2020: 20 EUR)
- 15 EUR monatlich für Hybridelektro-Fahrzeuge (bis 2020: 10 EUR)
Existiert keine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber, gelten folgende erhöhte Pauschalen seit 2021 und bis Ende 2030:
- 70 EUR für Elektro-Fahrzeuge (bis 2020: 50 EUR)
- 35 EUR für Hybridelektro-Fahrzeuge (bis 2020: 25 EUR)
"Aufladevorteile" durch den Arbeitgeber bleiben steuerfrei
Kann ein Arbeitnehmer sein privates oder dienstliches Elektro- oder Hybridelektro-Fahrzeug im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens kostenlos oder verbilligt aufladen, ist dieser „Aufladevorteil“ seit 2017 (lohn-)steuerfrei. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer alternativ auch eine betriebliche Ladevorrichtung lohnsteuerfrei zur privaten Nutzung für zu Hause überlassen (aber nicht endgültig übereignen). Diese Steuerfreiheit gilt für „Aufladevorteile“, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in den Jahren 2017 bis 2030 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.
Info
Pauschale Versteuerung einer vom Arbeitgeber überlassenen Ladevorrichtung
Sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Ladevorrichtung für Elektro- oder Hybridelektro-Fahrzeuge verbilligt oder kostenlos schenkt, kann der daraus erwachsene Vorteil pauschal mit 25 Prozent (lohn-)versteuert werden.
Keine Kfz-Steuer auf neu zugelassene Elektro-Dienstwagen
Für neu zugelassene Elektro-Fahrzeuge muss nach den derzeitigen Regelungen zehn Jahre nach Erstzulassung keine Kfz-Steuer gezahlt werden; diese Befreiung von Versteuerung bei Elektro-Dienstwägen gilt noch bis zum 31.12.2030. Plug-in-Hybride sind hingegen nicht befreit, bei ihnen berechnet sich die Steuer - wie bei Verbrennern üblich - nach dem Hubraum und den CO2-Emissionen.