Die besten Steuertipps für Unternehmer und Unternehmerinnen
Unternehmer, Unternehmerinnen und Selbständige können auch 2023 eine Menge Geld sparen. Hier die besten 13 Tipps, mit denen der Start ins Steuerjahr 2023 optimal gelingt.
Hinweis: Gendergerechte Sprache ist uns wichtig. Daher verwenden wir auf diesem Portal, wann immer möglich, genderneutrale Bezeichnungen. Daneben weichen wir auf das generische Maskulinum aus. Hiermit sind ausdrücklich alle Geschlechter (m/w/d) mitgemeint. Diese Vorgehensweise hat lediglich redaktionelle Gründe und beinhaltet keinerlei Wertung.
Steuertipp 1: Homeoffice-Pauschale nutzen
Im Jahressteuergesetz 2020 wurde die neue Homeoffice-Pauschale eingeführt. Seit Ende 2022 ist die Homeoffice-Pauschale entfristet. Das bedeutet im Klartext: Wenn Sie einen Großteil Ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Homeoffice ausüben, aber keinen Raum nutzen, sondern nur eine Arbeitsecke, winkt ein pauschaler Betriebsausgabenabzug. Sie können ab 2023 6 Euro pro Tag im Homeoffice vom Gewinn abziehen, maximal 1.260 Euro pro Jahr. Bis zum Ende des Steuerjahres 2022 lag die Pauschale bei 5 Euro pro Tag, es konnten 600 Euro geltend gemacht werden.
Tipp
Führen Sie sicherheitshalber Aufzeichnungen
Das Finanzamt erwartet zwar keine Nachweise zu den Kosten. Ganz ohne Aufzeichnungen dürfte es dennoch schwer werden. Führen Sie deshalb am besten eine Art Tagebuch und notieren Sie, an welchen Tagen Sie ausschließlich im Homeoffice gearbeitet haben.
Der Clou für Selbständige: Sie müssten von dieser gewinnmindernden Pauschale selbst dann profitieren, wenn Sie am Wochenende zu Hause die lästige Büroarbeit für das Unternehmen erledigen. Führen Sie aber auch hierzu Aufzeichnungen.
Steuertipp 2: Vorauszahlungen herabsetzen lassen
Benötigt ein Unternehmer Geld für sein Unternehmen, können gesparte oder erstattete Steuern helfen. Insbesondere die laufenden Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschafts- und Gewerbesteuer können auf Antrag herabgesetzt werden.
Bei Anträgen bis zum 31. März 2023 sollen die Finanzämter keine allzu hohen Anforderungen an die Anträge stellen, wenn der Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen der Steuern mit der Energiekrise begründet wird (BMF, Schreiben vom 5.10.2022, Az. IV A 3 – S 0336/22/10004:001).
Info
Herabsetzung beim Finanzamt beantragen
Zwar werden die Gewerbesteuervorauszahlungen von der Gemeinde gefordert. Dennoch muss die Herabsetzung der Gewerbersteuervorauszahlungen in der Regel beim Finanzamt beantragt werden. Das Finanzamt schickt dann einen Gewerbesteuer-Messbescheid für Vorauszahlungszwecke an die Gemeinde. Erst dann verzichtet die Gemeinde auf weitere Vorauszahlungen oder erstattet bereits geleistete Vorauszahlungen.
Steuertipp 3: Lohnsteuerfreibetrag 2023 beantragen
Gesellschafter-Geschäftsführerinnen und Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die Arbeitslohn beziehen, können das Jahr 2023 bereits heute steuerlich durchplanen. Bei hohen Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen oder bei zu erwartenden Verlusten aus einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit oder aus der Vermietung einer Immobilie lohnt sich ein Antrag auf Feststellung eines Lohnsteuerfreibetrags 2023.
Tipp
Antrag über ELSTER möglich
Das Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2023 kann über ELSTER beantragt werden. Stimmt das Finanzamt zu und stellt einen Lohnsteuerfreibetrag 2023 fest, mindert sich ab dem nächsten Monat das zu versteuernde Bruttogehalt um den monatlichen Freibetrag und es werden weniger Lohnsteuern einbehalten. Kleiner Wermutstropfen: Wer einen Lohnsteuerfreibetrag für 2023 beantragt, muss grundsätzlich zwingend eine Einkommensteuererklärung für 2023 beim Finanzamt einreichen.
Steuertipp 4: Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie auszahlen
Wollen Unternehmer Mitarbeitende finanziell unterstützen, die durch die Energiekrise und die hohe Inflation wirtschaftlich betroffen sind, können sie auch hier Steuern sparen. Und zwar, indem sie die neue Inflationsausgleichsprämie zahlen. Bis zu 3.000 Euro dürfen je Beschäftigtem steuerfrei ausbezahlt werden (§ 3 Nr. 11c EStG – neu).
Voraussetzungen: Die Zahlungen müssen zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 stattfinden und werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet. Außerdem muss auf dem Lohnzettel oder dem Bankauszug vermerkt sein, dass es sich um eine Inflationsausgleichsprämie handelt.
Achtung
Inflationsausgleichsprämie für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
Als Arbeitnehmer ihrer GmbH oder UG haben auch GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer Anspruch auf die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie. Damit das Finanzamt die Zahlung nicht als verdeckte Gewinnausschüttung wertet, müssen einige Besonderheiten berücksichtigt werden:
- Für die Zahlung muss es überzeugende betriebliche Gründe geben, sie darf also nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein.
- Zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung sollte vertraglich geregelt sein, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer alle steuerfreien Leistungen erhalten kann, die das Gesetz für Arbeitnehmer vorsieht.
- Ein Vermerk in der Lohnabrechnung sollte die Sonderzahlung mit den gestiegenen Verbraucherpreisen in Zusammenhang bringten.
Steuertipp 5: Steuerstundung beantragen
Werden Steuern vom Finanzamt in einem Steuerbescheid festgesetzt, fehlt den Unternehmern dafür momentan oft das Geld. Was tun? Ein Darlehen bei der Bank aufnehmen? Den Steuerbescheid ignorieren?
Ratsamer ist es, beim Finanzamt einen Antrag auf zinslose Steuerstundung zu stellen. Die Finanzämter sollen bei solchen Billigkeitsanträgen, die bis zum 31. März 2023 eingehen, sehr großzügig reagieren (BMF, Schreiben vom 5.10.2022, Az. IV A 3 – S 0336/22/10004:001).
Zinslos ist die Stundung aber nur für diejenigen, die in der Vergangenheit keine Stundungsanträge gestellt haben (Anträge wegen Corona-Krise bleiben unberücksichtigt) und die Steuerstundung maximal für drei Monate beantragen.
Steuertipp 6: Vollstreckungsmaßnahmen einstellen lassen
Eine weitere Billigkeitsmaßnahme für festgesetzte Steuern ist ein Antrag auf Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts. Auch hier gilt: Begründen Unternehmer den Antrag mit den hohen Energiekosten, soll das Finanzamt großzügig zustimmen und Vollstreckungsmaßnahmen vorerst einstellen (BMF, Schreiben vom 5.10.2022, Az. IV A 3 – S 0336/22/10004:001).
Wichtig: In dem Antrag sollte gleichzeitig darum gebeten werden, während des Vollstreckungs-Stopps keine Säumniszuschläge für die von der Vollstreckung betroffenen Steuern festzusetzen oder diese aus Billigkeitsgründen zu erlassen.
Steuertipp 7: Dauerfristverlängerung beantragen
Muss eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer seine Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich ans Finanzamt übermitteln, kann das am Monatsende schnell in Stress ausarten. Besser wäre es, einen Monat länger Zeit für die elektronische Übermittlung und vor allem für die Zahlung der Umsatzsteuer zu haben. Gute Nachricht: Das funktioniert sogar. Eine Dauerfristverlängerung schenkt Ihnen als GmbH-Geschäftsführer einen Monat mehr Zeit zur Vorbereitung und Abgabe Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung.
Wenn Sie zur vierteljährlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet sind, müssen Sie den Antrag auf Dauerfristverlängerung bis spätestens 10. April 2023 beim Finanzamt stellen. Zahlen Sie monatlich, ist der Antrag jährlich bis zum 10. Februar zu stellen. Zusätzlich muss spätestens am 10. Februar eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Umsatzsteuerzahlungen des Vorjahres geleistet werden.
Tipp
Auch Selbständige können einen Antrag auf Dauerfristverlängerung stellen
Die Verschiebung der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen sowie den einmonatigen Zahlungsaufschub bekommen auch Selbständige, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen quartalsweise ans Finanzamt übermitteln müssen. Eine Sondervorauszahlung ist bei der vierteljährichen Abgabe nicht notwendig.
Steuertipp 8: Anspruch auf Stromsteuererstattung prüfen
Gerade produzierende Unternehmen ächzen unter den explodierenden Strom- und Gaspreisen. Was viele nicht wissen: Beim Hauptzollamt können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Stromsteuererstattung beantragen. So können Sie in der Energiekrise gegebenenfalls durch einen einfachen Antrag beim Hauptzollamt Steuern sparen. Der Erstattungsbetrag ist jedoch im Gegenzug als Betriebseinnahme zu versteuern.
Info
Hilfestellungen zur Energiekrise für Unternehmer und Selbstständige
Welche Entlastungen und Fördermaßnahmen gibt es in der Energiekrise für Unternehmen? Wie können Betriebe ihre laufenden Kosten senken und ihre Liquidität erhöhen? Antworten auf diese Fragen und hilfreiche Praxis-Tipps erhalten Sie auf unserer Themenseite zur Energiekrise.
Steuertipp 9: Familienangehörige einstellen
In finanziell schwierigen Zeiten ist Personal gefragt, das besonders flexibel eingesetzt werden kann. Umso besser, wenn das Geld für das Gehalt dann noch in der Familie bleibt. Deshalb kann es sinnvoll sein, den Ehegatten, Kinder oder Eltern als Minijobber (geringfügig Beschäftigte) im Unternehmen anzustellen.
Auch das spart Steuern in der Energiekrise. Das Monatsgehalt von bis zu 520 Euro und die pauschalen Abgaben an die Minijobzentrale sind nämlich abziehbare Betriebsausgaben, die den Gewinn mindern. Weiteres Plus: Die angestellten Familienmitglieder müssen keine weiteren Steuern auf ihr Minijob-Gehalt bezahlen.
Tipp
Führen Sie auch hier Aufzeichnungen
Damit das Finanzamt hier mitspielt: Führen Sie Aufzeichnungen darüber, an welchen Tagen der Leistungsempfänger in welchem zeitlichen Umfang welche Arbeiten ausgeübt hat und legen Sie diese als Anlage der Steuererklärung bei. Nur so lassen sich Finanzbeamte im Zweifel von der Ernsthaftigkeit der Anstellung überzeugen.
Für Minijobber gilt für diesen Steuertipp: Aus steuerlicher Sicht haben Sie wenig Aufwand. So müssen die Einkünfte zwar in der Steuererklärung angegeben werden, allerdings werden sie nicht versteuert. Das übernimmt der Arbeitgeber durch die Pauschalsteuer.
Steuertipp 10: Antrag auf Ist-Versteuerung
In puncto Umsatzsteuer gilt für gewerblich tätige Unternehmen eine strenge Regel: Die Umsatzsteuer ist anzumelden und zu bezahlen, sobald ein Unternehmen seine Leistung ausgeführt hat. Im Fachjargon spricht man von der so genannten Soll-Versteuerung. Unternehmer, deren Gesamtumsatz im Jahr 2022 nicht mehr als 600.000 Euro betragen hat, profitieren im Jahr 2023 auf Antrag von der Ist-Versteuerung.
Das bedeutet im Klartext: Ein Unternehmer bzw. eine Unternehmerin muss die Umsatzsteuer erst in dem Monat anmelden und ans Finanzamt bezahlen, in dem der Kunde bzw. die Kundin die Rechnung beglichen hat.
Achtung
Finanzamt rechnet den Umsatz auf 12 Monate hoch
Wurde die gewerbliche Tätigkeit im letzten Jahr unterjährig begonnen, kann es sein, dass trotz Unterschreitung der 600.000-Euro-Umsatzgrenze die Ist-Versteuerung vom Finanzamt versagt wird. Das liegt daran, dass das Finanzamt den Umsatz auf 12 Monate hochrechnet.
Konkretes Beispiel: Beginn der Tätigkeit im Oktober 2022, kalkulierte Umsätze von 200.000 Euro = 800.000 Jahresumsatz im Sinn der Ist-Versteuerung (200.000 Euro : 3 Monate x 12 Monate).
Folge: In diesem Fall würde das Finanzamt den Antrag auf Ist-Versteuerung für 2023 ablehnen.
Steuertipp 11: Investitionsabzugsbetrag angeben
Ein Klassiker, um Steuern zu sparen, ohne dafür einen Cent investieren zu müssen, ist die Minderung des Gewinns um einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG. Plant ein Unternehmer in den nächsten drei Jahren Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen (Pkw, Maschine, Möbel, Smartphones), kann er dafür unter bestimmten Voraussetzungen bereits im Jahr der Planung 50 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten als Betriebsausgabe abziehen.
Voraussetzungen: Der Gewinn darf vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags nicht mehr als 200.000 Euro betragen. Zudem muss im Jahr des Kaufs sowie im Folgejahr das bewegliche Wirtschaftsgut des Anlagevermögens insgesamt zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden.
Steuertipp 12: Erstmalige Bilanzierung 2023
Hat das Finanzamt einen Selbständigen dazu aufgefordert, zum 1.1.2023 von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung zu wechseln, gibt es folgende zwei Besonderheiten zu beachten:
- Pünktlich ab dem 1.1.2023 müssen die Geschäftsvorfälle steuerlich in einer Bilanz erfasst werden. Dazu empfiehlt es sich, eine Steuersoftware zu nutzen.
- Durch die unterschiedliche steuerliche Systematik der Einnahmen-Überschussrechnung und der Bilanzierung muss zum 1.1.2023 ein Übergangsgewinn oder ein Übergangsverlust ermittelt werden. Kommt es zu einem Übergangsgewinn, kann dieser verteilt auf drei Jahre versteuert werden. Beispiel: Übergangsgewinn beträgt 45.000 Euro; versteuert werden müssen auf Antrag in den Jahren 2023 bis 2025 jeweils 15.000 Euro.
Steuertipp 13: Steuerberatung beauftragen und Abgabefrist verlängern
Wer für 2023 erstmals einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin mit der Erstellung der Steuererklärungen beauftragt, sollte das dem Finanzamt umgehend mitteilen. Der Vorteil: Das Finanzamt erwartet die Steuererklärung 2023 dann nicht bereits zum 31. Juli 2024, sondern erst Ende Februar 2025.
Info
Fristverlängerung für die Steuerjahre 2020, 2021, 2022 und 2023
Im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes wurde die Abgabefrist der Einkommensteuererklärung für 2020, 2021, 2022 und 2023 verlängert. Hier eine Übersicht der geänderten Abgabefristen:
Für alle, die ihre Steuererklärung selbst erstellen und abgeben
- 2020: bis 31.10.2021
- 2021: bis 31.10.2022
- 2022: bis 02.10.2023
- 2023: bis 02.09.2024
Für alle, die ihre Steuererklärung durch einen Steuerberater erstellen und abgeben lassen
- 2020: bis 31.08.2022
- 2021: bis 31.08.2023
- 2022: bis 31.07.2024
- 2023: bis 02.06.2025
Diese Fristen gelten auch für die Umsatzsteuer-, Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung.