Was ist die Dauerfristverlängerung?
Gerade in den Anfängen nach Gründung haben Sie als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH viel zu tun: Das Geschäftsmodell verlangt Ihre ganze Aufmerksamkeit. Produktion, Kundenakquise und Verwaltung binden jede Menge Zeit. Da kommt schnell Druck zustande. Die Dauerfristverlängerung ist dabei eine entlastende Option, die Ihnen der Gesetzgeber anbietet. Damit gewinnen Sie einen Monat Zeit, um die Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt abzugeben. Folgendes sollten Sie wissen:
- Eine Dauerfristverlängerung schenkt Ihnen als GmbH-Geschäftsführer einen Monat mehr Zeit zur Vorbereitung und Abgabe Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung.
- Beantragen Sie eine Fristverlängerung, so müssen Sie diese als Quartalszahler nur einmal beim Finanzamt beantragen. Zahlen Sie monatlich, dann ist der Antrag jährlich zu stellen.
- Einen Antrag auf Dauerfristverlängerung müssen Sie nicht begründen.
- Die Dauerfristverlängerung hat keinen Einfluss auf den Jahresabschluss und die Umsatzsteuerjahreserklärung.
Was bewirkt eine Dauerfristverlängerung?
Wie bereits erklärt, bewirkt eine Dauerfristverlängerung einfach mehr Zeit, so dass Sie in Ihrer Funktion als Gesellschafter bzw. Geschäftsführer einer GmbH die Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) einen Monat später beim Finanzamt einreichen dürfen. Dabei gilt:
- Die UStVA aus Juli kann beispielsweise statt bis zum 10. August, erst bis zum 10. September erledigt werden. Dementsprechend später muss auch erst die Umsatzsteuer überwiesen werden, was sich unter Umständen positiv auf Ihre Liquidität auswirkt.
- Alle Bestimmungen zur Dauerfristverlängerung können Sie übrigens im § 18 Abs. 6 UStG (Umsatzsteuergesetz) nachlesen. Darin bietet der Gesetzgeber die Option an, auf Antrag die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen und für USt-Vorauszahlungen um einen Monat zu verlängern.
- Die §§ 46 bis 48 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) regeln das Verfahren der Dauerfristverlängerung.
Achtung
Bei Antrag, Sondervorauszahlung gemäß USt
Wie es der Begriff schon vermuten lässt, müssen Sie sich nun mit einer Ausnahme beschäftigen. Aber nur dann, wenn Sie als GmbH-Geschäftsführer Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung monatlich nachkommen.
- Davon betroffen sind vor allem Gründer im ersten Jahr ihres Unternehmertums und Selbstständige, die mehr als 7.500 Euro Umsatzsteuer pro Jahr zahlen. Beantragen Vertreter dieser Gruppen eine Dauerfristverlängerung, so müssen sie ein Elftel der Jahresumsatzsteuer als Sondervorauszahlung entrichten.
- Weil frischgebackene Gründer noch keine Umsatzsteuer bezahlt haben, wird diese Summe vom Finanzamt einfach geschätzt. Diese Sondervorauszahlung muss in jedem Jahr bis zum 10. Februar des folgenden Kalenderjahres gezahlt werden – es sei denn, das Finanzamt entbindet Sie von dieser Ausnahmeregelung.
- Die Sondervorauszahlung wird jedoch bei Vorauszahlung für den letzten Monat desselben Jahres angerechnet.
Wer kann eine Dauerfristverlängerung beantragen?
In Deutschland kann grundsätzlich jeder Selbstständige, Freiberufler oder Unternehmer eine Dauerfristverlängerung beantragen. Vorausgesetzt, der Betreffende ist mit seinem Geschäftsmodell zur Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet.
Ausnahmen bilden bestimmte Berufsgruppen sowie Kleinunternehmer, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Sie bezahlen keine Umsatzsteuer. Denn wer eine Umsatzsteuerzahllast von weniger als 1.000 Euro nachweisen kann, kann sich von der Umsatzsteuervoranmeldung befreien lassen.
Tipp
Allgemeingültige Voraussetzungen beachten
- Möchten Sie einen Antrag auf Dauerfristverlängerung stellen, dann müssen Sie zunächst das für Sie zuständige Finanzamt recherchieren – im Normalfall lässt das Ihre Firmenadresse erkennen.
- Eine Dauerfristverlängerung können Sie jederzeit beantragen. Die Fristverlängerung tritt stets ab dem Datum der Antragsstellung (aber nicht rückwirkend) in Kraft. Wer die Fristverlängerung für das Kalenderjahr beantragen möchte, muss den Antrag bis zum 10.2. abgegeben haben.
- Ihren Antrag müssen Sie elektronisch, entsprechend den Grundlagen der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV), stellen.
- Einen Bescheid vom Finanzamt gibt es nach Antragstellung nicht. Es sei denn, es lehnt Ihren Antrag auf Dauerfristverlängerung ab – ansonsten gilt der Eingang des Antrags als Genehmigung.
Wie beantragen Sie eine Dauerfristverlängerung für die GmbH?
Die Dauerfristverlängerung wird online über das ELSTER-Programm der Finanzbehörde beantragt. Das geht ganz leicht:
- Der Menüpunkt „Dauerfristverlängerung“ ist im Bereich der Umsatzsteuer zu finden
- Nach einem Klick kann das Antragsformular ausgefüllt werden
- Dabei geben Sie Steuernummer sowie die Firmendaten ein.
- Wichtig: der volle Euro-Betrag: Dort wird die geschätzte Umsatzsteuer des Kalenderjahres eingetragen. Wer bereits im Vorjahr Umsatzsteuer gezahlt hat, kann diese Summe als Richtwert nehmen.
- Bei Monatszahlern oder Gründern ist das Feld 38 relevant – hier wird die Sondervorauszahlung durch das Elster-Programm berechnet.
- Hat das Finanzamt eine Einzugsermächtigung von Ihnen als GmbH-Geschäftsführer erhalten, wird die Sondervorauszahlung automatisch eingezogen
Haben Sie sich stattdessen für einen Steuerberater entschieden, dann kann dieser den Antrag auf monatliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung stellen und dabei gleichzeitig die Dauerfristverlängerung für Ihre GmbH beantragen. Er berechnet dabei ggf. auch die Sondervorauszahlung und behält alle Fristen im Auge.
Achtung
Ablehnung bei Fehlverhalten des Geschäftsführers
Sobald eine Gefährdung des Steueraufkommens möglich ist, kann das Finanzamt den Antrag auf Dauerfristverlängerung durch den GmbH-Gesellschafter bzw. Geschäftsführer nach § 46 Satz 2 UStDV ablehnen.
Beispiel: In einem Urteilsfall gaben die Richter des Finanzgerichts Köln dem Finanzamt Rückendeckung für die Ablehnung des Antrags auf Dauerfristverlängerung, wenn der GmbH-Geschäftsführer im Verdacht steht, an einer Steuerhinterziehung beteiligt zu sein (FG Köln, Urteil v. 12.12.2013, Az. 9 K 2349/10). Das Prinzip „im Zweifel für den Angeklagten“ gilt hier leider nicht.
Welche Vorteile und Besonderheiten gibt es für die Dauerfristverlängerung einer GmbH
Der größte Vorteil einer Dauerfristverlängerung liegt auf der Hand: Als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH, zum Beispiel bei Neugründung, haben Sie immer einen Monat länger Zeit, die Umsatzdaten und Vorsteuern zu ermitteln und an das Finanzamt zu übersenden. Je nachdem, ob die Dauerfristverlängerung bei Verpflichtung zur monatlichen oder vierteljährlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen gilt, sind folgende Vorgaben zu beachten:
Monatsabgabe | Quartalsabgabe | |
---|---|---|
Antragsfrist nach § 48 UStDV | bis 10. Februar | bis 10. April |
Sondervorauszahlung | 1/11 des Umsatzsteuerzahlungssolls des Vorjahrs (Umsatzsteuer abzgl. Vorsteuern) | keine |
Verrechnung der Sonderzahlung | Sondervorauszahlung wird auf das Zahlungssoll der letzten Umsatzsteuervoranmeldung angerechnet. | keine |
Wie funktioniert ein Antrag auf Dauerfristverlängerung für die GmbH?
Der einmal gestellte Antrag auf Dauerfristverlängerung für die GmbH gilt zeitlich unbegrenzt, bis das Finanzamt ihn widerruft (Abschn. 18.4 Abs. 3 Satz 1 UStAE). Der Antrag muss also nicht jedes Jahr neu gestellt werden. Voraussetzung der erneuten Dauerfristverlängerung für die GmbH bei Monatsabgabe ist jedoch die Überweisung der Sonderzahlung bis 10.2. des Folgejahres.
Tipp
Verhalten Sie sich regelkonform
Tun Sie nichts, was die Dauerfristverlängerung für Ihre GmbH gefährden könnte. Achten Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in Hinblick auf die Dauerfristverlängerung also darauf, dass Sie die steuerlichen Pflichten der GmbH stets erfüllen und sich nichts zu Schulden kommen lassen. Dann hat das Finanzamt auch keinen Grund die Dauerfristverlängerung für die GmbH zu widerrufen.