Umsatzsteuer-Nachschau bei Unstimmigkeiten
Der Umfang der Nachschau ist auf umsatzsteuerliche Sachverhalte beschränkt. Die Anzahl der Prüfungen, die umsatzsteuerliche Betrügereien aufdecken sollen, steigt ständig an. Da die Umsatzsteuer auch zu vielen anderen Buchführungsbelegen und steuerlichen Auswertungen Bezug hat, bleiben dem Prüfer Unstimmigkeiten bei anderen Steuern nicht verborgen. In solchen Fällen darf er eine Außenprüfung anschließen.
Das sind typische Anlässe für eine Umsatzsteuer-Nachschau
Der wohl häufigste Anwendungsfall der Umsatzsteuer-Nachschau ist die Existenzprüfung bei neu gegründeten Unternehmen. Der Prüfer vergewissert sich vor Ort, ob Ihr Unternehmen, das in der Anlaufphase regelmäßig hohe Vorsteuerbeträge geltend macht, unter der offiziellen Anschrift tatsächlich existiert. Auch wird geprüft, ob bestimmte, meist kostenintensive Anschaffungen auch wirklich getätigt wurden und betrieblich genutzt werden.
Wenn die Finanzverwaltung folgende Tatbestände – ein einziger kann schon ausreichen – bei Ihnen ermittelt, erhöht sich die Gefahr, in den Fokus einer Umsatzsteuer-Nachschau zu geraten:
- das Fehlen von Umsatzsteuervoranmeldungen, wiederholte Nullmeldungen oder hohe steuerfreie Umsätze
- besonders hohe Vorsteuer-Erstattungen
- häufiger Wechsel zwischen Umsatzsteuer-Zahlungen und Vorsteuer-Erstattungen
- Kontrollmitteilungen anderer Finanzämter
- Umsätze mit unterschiedlichen Steuersätzen
- starke Umsatzabweichungen vom Branchendurchschnitt
- Wechsel der Branche bzw. des Unternehmensgegenstandes
- (anonyme) Anzeige
- unvollständige Angaben auf Geschäftsbriefen
Folgende Sachverhalte führen ebenfalls zu einem erhöhten Prüfungsrisiko:
- Ihr Unternehmen wurde erst vor kurzem erworben
- im letzten Voranmeldezeitraum haben Sie ungewöhnlich hohe Anschaffungen getätigt
- es bestehen Geschäftsbeziehungen ins Ausland
- es wurden Vorsteuerberichtigungen zu Ihren Gunsten vorgenommen
- Sie arbeiten verstärkt mit Subunternehmern zusammen
- die Umsatzsteuerzahllast in Ihrer Jahreserklärung weicht erheblich von der früherer Jahre ab
- Sie tätigen wiederholt Geschäfte mit nahestehenden Personen
- die letzte Betriebsprüfung hat Unregelmäßigkeiten bei der Umsatzsteuer ergeben
Wie Sie sich bei der Umsatzsteuer-Nachschau verhalten sollten
- Der Prüfer muss sich bei Erscheinen ausweisen. Lassen Sie sich den Ausweis zeigen und rufen Sie ggfs. bei der Finanzverwaltung zurück.
- Rufen Sie unverzüglich Ihren Steuerberater an und bitten Sie ihn, an der Prüfung teilzunehmen.
- Legen Sie dem Prüfer bereitwillig die angeforderten Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen vor, soweit sie der Nachschau unterliegen.
- Neuerdings ist der Prüfer berechtigt, auf Ihre elektronisch gespeicherten Aufzeichnungen zuzugreifen. Dringende Empfehlung: Erledigen Sie Ihre Umsatzsteuer-Angelegenheiten auf einem extra dafür eingerichteten PC. Der Prüfer bekommt dann keine anderen Daten zu sehen.
- Verhalten Sie sich kooperativ, beantworten Sie die Fragen aber kurz und knapp.