§ 18 UStG

Die Zahlung der Umsatzsteuer gehört zu den vielen Pflichten von Unternehmern. Dabei regelt das Umsatzsteuergesetz nicht nur wer wie hohe Abgaben zu zahlen hat, sondern auch den zugehörigen Prozess. In 18 UStG – also Paragraph 18 des Umsatzsteuergesetzes – finden sich genaue Vorgaben zum Besteuerungsverfahren. In diesem Artikel geben wir Ihnen einen vereinfachten Überblick über diesen Paragraphen und fassen die wichtigsten Informationen zum Paragraph 18 UStG zusammen.

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Zuletzt aktualisiert am:23.11.2023

Zusammenfassung

Paragraph 18 UStG im Überblick

  • Unternehmer sind nach § 18 UStG grundsätzlich verpflichtet, eine Umsatzsteuervoranmeldung sowie eine Umsatzsteuererklärung zu erstellen und in elektronischer Form ans Finanzamt zu übermitteln.
  • Besondere Regelungen gelten beispielsweise für nicht in der EU ansässige Unternehmer, bestimmte Umsätze sowie Fahrzeugkauf und Personenbeförderung.
  • Finanzbehörden und -ministerien haben gewisse Rechte und Pflichten, um die Besteuerung durchzusetzen und zu gestalten.

Definition

Was besagt der Paragraph 18 UStG?

Paragraph 18 des deutschen Umsatzsteuergesetzes (im Folgenden 18 UStG genannt) regelt das Besteuerungsverfahren für Unternehmer. Er legt die Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung und einer Umsatzsteuererklärung fest und regelt die Fälligkeit von Vorauszahlungen. Zudem enthält der Paragraph spezifische Regelungen für verschiedene Unternehmergruppen.

Für wen ist 18 UStG relevant?

Die Bestimmungen des 18 UStG ist für alle Unternehmer relevant, die der Umsatzsteuerpflicht unterliegen – also sämtliche Unternehmen und Selbstständige, die Lieferungen oder Dienstleistungen gegen Entgelt erbringen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um den Umsatz natürlicher Personen, juristischer Personen oder Personengesellschaften handelt. Sofern Sie nicht im Rahmen des Steuerfreibetrags umsatzsteuerbefreit sind, gilt 18 UStG ebenfalls für Unternehmer, die beim Finanzamt als Kleinunternehmer nach § 19 UStG registriert sind.

Unternehmer haben gemäß Paragraph 18 UStG gewisse Rechte und Pflichten. Sie müssen beispielsweise ihre Umsatzsteuervoranmeldung und -Steuererklärung abgeben, Vorauszahlungen leisten und die im Paragraphen festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Gleichzeitig haben sie die Möglichkeit, sich die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen erstatten zu lassen.

Einfach erklärt: Das beinhalten die einzelnen Absätze von § 18 UStG

Gesetzestexte sind wichtig, jedoch häufig nicht leicht verständlich. Damit Sie 18 UStG besser in Ihrem Unternehmensalltag umsetzen können, haben wir die Absätze des Paragraphen für Sie verständlich zusammengefasst.

Absatz 1

Als Unternehmer sind Sie dazu verpflichtet, innerhalb von zehn Tagen nach Ende jedes Anmeldungszeitraums eine Voranmeldung zu übermitteln. Darin berechnen Sie die zu zahlende Steuer selbst. Normalerweise erfolgt die Übermittlung elektronisch, aber in bestimmten Fällen kann Ihre Finanzbehörde darauf verzichten. Die fällige Steuer müssen Sie bis zum zehnten Tag nach Ende des Anmeldungszeitraums bezahlen.

Absatz 2

Der Voranmeldungszeitraum beträgt in der Regel ein Vierteljahr – es sei denn, die Steuerzahlungen im vorherigen Kalenderjahr haben 7.500 Euro überstiegen (dann ist die Voranmeldung monatlich fällig) oder 1.000 Euro unterschritten (in diesem Fall kann das Finanzamt Unternehmer von Steueranmeldung und Vorauszahlung befreien). Für die Jahre 2021 bis 2026 gelten besondere Regeln für Teilzeittätigkeiten und die voraussichtliche Steuer des laufenden Jahres ist maßgebend. Gut zu wissen: Satz 6 von 18 UStG Abs. 2 wurde 2019 im Rahmen des dritten Bürokratieentlastungsgesetzes eingefügt.

Absatz 2a

Hatten Sie als Unternehmer im Vorjahr einen Überschuss von mehr als 7.500 Euro (Vorsteuererstattung), können Sie den Voranmeldungszeitraum von einem Vierteljahr auf einen Monat ändern. Sie müssen dann allerdings bis zum 10. Februar des laufenden Jahres eine Voranmeldung für den ersten Monat abgeben. Diese Entscheidung gilt für das gesamte Jahr.

Absatz 3

Sie sind verpflichtet, Ihre Steuererklärung für das Jahr oder den entsprechenden Zeitraum abzugeben und Steuer selbst zu berechnen. Sind Sie von elektronischer Übermittlung befreit, können Sie Ihre Steuererklärung auf einem vorgeschriebenen Formular in Papierform abgeben und unterschreiben.

Absatz 4

Wenn Unternehmer in ihrer Steuererklärung eine abweichende Steuer oder einen Überschuss angeben, müssen sie den Differenzbetrag einen Monat nach Erklärungsabgabe oder nach Bekanntgabe des Steuerbescheids an das Finanzamt zahlen. Fällige Rückstände bleiben hiervon unberührt.

Absatz 4a

Auch wenn Sie nur für bestimmte Umsätze (geregelt in 1 UStG, 13b UStG und 25 UStG) steuerpflichtig sind, müssen Sie Voranmeldung plus Steuererklärung abgeben. Die Voranmeldungen sind jedoch nur für die Zeiträume notwendig, in denen Sie diese Umsätze erzielt haben. Die Regelung nach 18 UStG Abs 2a findet hier keine Anwendung.

Absatz 4b

Absatz 4a gilt auch für nichtunternehmerische Personen, die Steuern nach bestimmten Regelungen schulden.

Absatz 4c

Ein Unternehmer, der nicht in der EU ansässig ist und bestimmte Umsätze erbringt, kann eine Steuererklärung elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln und die Steuer selbst berechnen. Die Steuer ist am 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums fällig. Der Unternehmer ist verpflichtet, seine Entscheidung bezüglich der Abgabe vor Beginn des Besteuerungszeitraums anzuzeigen. Bei wiederholtem oder verspätetem Fehlverhalten ist ein Ausschluss vom Besteuerungsverfahren möglich.

Absatz 4d

Wenn außerhalb der EU ansässige Unternehmer vor dem 1. Juli 2021 bestimmte Umsätze im Inland erbracht haben und diese Umsätze in einem anderen EU-Mitgliedstaat erklären, gelten die Absätze 1 bis 4 von § 18 UStG nicht für sie.

Absatz 4e

Ein Einzelunternehmen, das im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig ist und vor dem 1. Juli 2021 bestimmte Umsätze im Inland erbracht hat, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 eine Steuererklärung nach bestimmten Vorgaben elektronisch übermitteln – und zwar an die Steuerbehörde des EU-Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist.

Absatz 4f

Unter bestimmten Umständen haben Organisationseinheiten von Bund und Ländern gewisse Rechte und Verantwortlichkeiten. Zum Beispiel können Sie weitere Unterorganisationen bilden.

Absatz 4g

Die Finanzbehörden können anordnen, dass andere Behörden die Steuerangelegenheiten einer Organisationseinheit übernehmen. Vereinbarungen zwischen verschiedenen Behörden sind ebenfalls möglich.

Absatz 5

Erfolgt die Besteuerung einzelner Fahrten, gelten besondere Regeln:

  • Der Beförderer muss für jede Fahrt eine Steuererklärung bei der Zolldienststelle abgeben.
  • Die Zolldienststelle legt die Steuer fest und gibt dem Beförderer eine Kopie zurück, die er während der Fahrt mit sich führen muss.
  • Wenn sich die Anzahl der Personenkilometer ändert, muss der Beförderer eine weitere Steuererklärung bei der Zolldienststelle an der Grenze zum Drittlandsgebiet abgeben. Die Zolldienststelle berechnet die neue Steuer und es kann ein Unterschiedsbetrag zu zahlen oder zu erstatten sein. Wenn der Betrag weniger als 2,50 Euro beträgt, entfällt die Steuererklärung.

Absatz 5a

Beim Fahrzeugkauf gelten besondere Regeln für die Steuerzahlung:

  • Sie müssen spätestens bis zum 10. Tag nach Entstehung der Steuer eine Steuererklärung abgeben. In dieser berechnen Sie die zu zahlende Steuer und übermitteln sie entweder elektronisch oder per Vordruck.
  • Bei Fehlern und Versäumnissen kann das Finanzamt die Steuer festsetzen.

Absatz 5b

Wenn es um die Besteuerung gemäß § 16 Abs. 5b geht, gelten bestimmte Verfahren.

Absatz 6

Um Schwierigkeiten zu vermeiden, kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates die Fristen für Voranmeldungen und Vorauszahlungen verlängern. Es kann auch festlegen, dass Unternehmer eine zusätzliche Vorauszahlung für das gesamte Jahr zu leisten haben.

Absatz 7

Um die Steuerabwicklung zu vereinfachen, kann das Finanzministerium (mit Zustimmung des Bundesrates) festlegen, dass in bestimmten Fällen der Handel mit Gold, Silber und Platin an einer Wertpapierbörse im Inland nicht steuerpflichtig ist. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Münzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen.

Absatz 8

Dieser Absatz von § 18 UStG ist weggefallen.

Absatz 9

Um das Steuerverfahren zu vereinfachen, kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates in einer Rechtsverordnung festlegen, unter welchen Bedingungen, im Ausland ansässigen Unternehmern Vorsteuerbeträge erstattet werden. Dabei kann es Voraussetzungen für den Vergütungsantrag wie Mindesthöhe und Fristen, Nachweise, elektronische Bescheide und Zinsen definieren. Bestimmte steuerfreie Lieferungen außerhalb der EU stellen dabei Ausnahmen dar. Außerdem gelten spezielle Regelungen für gewisse Umsätze vor dem 1. Juli 2021 und nach dem 30. Juni 2021.

Absatz 10

Die Steuer für den Kauf von neuen Fahrzeugen im EU-Ausland sollte sichergestellt sein. Dazu sind die zuständigen Behörden verpflichtet, automatisch Informationen an die Steuerbehörden weiterzugeben. Für motorbetriebene Landfahrzeuge bedeutet das, Angaben wie Name, Adresse des Käufers und Verkäufers, Lieferdatum, Erstnutzungstag und andere Fahrzeugdetails zu übermitteln. Gleiches gilt für neue Luftfahrzeuge, bei denen zusätzlich der Kaufpreis und die Flugzeugdaten anzugeben sind. Bei Nicht-Zahlung der Steuer verlieren Zulassungs- oder Registrierungsunterlagen für das Fahrzeug unter Umständen ihre Gültigkeit.

Absatz 11

Die Zolldienststellen kontrollieren ausländische Busse, die im Inland Personen befördern. Sie prüfen die korrekte Abrechnung der Umsatzsteuer, indem sie die Daten der Busse erfassen und an die Finanzbehörden weitergeben.

Absatz 12

Wenn ausländische Unternehmen mit nicht inländischen Bussen Personen über die Grenze befördern, müssen sie dies dem zuständigen Finanzamt melden. Das Finanzamt stellt eine Bescheinigung aus, die bei jeder Fahrt mitzuführen und auf Anfrage den Zolldienststellen vorzulegen ist. Bei fehlender Bescheinigung können die Zolldienststellen eine Sicherheitsleistung in Höhe der erwarteten Steuer verlangen und diese auf die fällige Steuer anrechnen.

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