Gaspreisbremse, Strompreisbremse, Dezember-Soforthilfe: Das müssen Sie wissen

Um Privathaushalte und Unternehmen bei den extrem gestiegenen Energiekosten zu unterstützen, hat die Bundesregierung verschiedene Maßnahmen auf den Weg gebracht. So wurde bereits im Winter 2022 eine Dezember-Soforthilfe für Gas- und Fernwärmekunden beschlossen. Zum 1. Januar 2023 ist zudem die Gas- und Strompreisbremse in Kraft getreten. Die ersten Entlastungsbeiträge wurden ab März 2023 ausbezahlt - dann auch rückwirkend für Januar und Februar. Was das für Sie bedeutet, erfahren Sie in diesem Artikel.

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Gasflamme, die durch die Gaspreisbremse günstiger werden soll
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 |  Zuletzt aktualisiert am:18.07.2023

Darum geht es bei der Gaspreisbremse

Privathaushalte und Unternehmen in Deutschland sehen sich durch die explodierenden Gaspreise großen finanziellen Belastungen ausgesetzt. Um an dieser Stelle für Entlastung zu sorgen, hat die Bundesregierung im Herbst 2022 eine Gaspreisbremse beschlossen. Zum 1. Januar 2023 sind die Gaspreisbremse sowie die Strompreisbremse in Kraft getreten, die ersten Entlastungsbeiträge werden ab März ausgeschüttet. Neben den Energiepreisbremsen gehörte zum Entlastungsmodell in einem ersten Schritt außerdem die Dezember-Soforthilfe, eine einmalige Abschlagszahlung im Dezember 2022.

Gaspreisbremse - rückwirkend ab Januar 2023

Zum 1. Januar 2023 ist eine Preisbremse für Gas und Fernwärme in Kraft treten. Sie gilt zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2023, ist aber bis Ende April 2024 angedacht. In diesem Zeitraum gilt für eine Grundmenge an verbrauchtem Gas von bis zu 1,5 Millionen kWh/Jahr ein staatlich garantierter Bruttopreis von 12 Cent pro Kilowattstunde. Für Fernwärme liegt der Preis bei 9,5 Cent. Darin sind auch bereits alle Steuern und Abgaben auf das Gas bzw. die Fernwärme enthalten.

Die Grundmenge, für die der reduzierte Preis gelten soll, liegt bei 80 Prozent des Verbrauchs, der der Abschlagszahlung für September 2022 zugrunde liegt. Wird mehr verbraucht als diese Grundmenge, fällt für diesen Mehrverbrauch der ganz normale Marktpreis an. So soll die Gaspreisbremse dazu animieren, den Verbrauch entsprechend zu senken.

Die Deckelung der Preise für Gas und Erwärme greift seit März, rückwirkend ab Januar 2023. Das bedeutet, dass im März 2023 auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar angerechnet wurden.

Gaspreisbremse für Industrieunternehmen

Für Industrieunternehmen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Millionen kWh wirkt die Gaspreisbremse bereits seit Januar 2023. Ab diesem Zeitpunkt erhalten Industrieunternehmen die Kilowattstunde Gas für 7 Cent und die Kilowattstunde Wärme für 7,5 Cent beim Beschaffungspreis erhalten, was laut Industrieverband einem Endverbraucherpreis von 12 Cent entspricht. 

Das Grundkontingent für Industrieunternehmen liegt bei Gas bei 70 Prozent des Verbrauchs und bei Wärme bei 80 Prozent des Verbrauchs, den sie im Jahr 2021 hatten. Unternehmen, die verbilligtes Gas erhalten, können dieses auch weiterverkaufen. Dafür müssen sie allerdings im Gegenzug Garantien abgeben, wie z. B. den Erhalt des Standortes.

Dezember-Soforthilfe - einmalige Abschlagszahlung

Um den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Gaspreisbremse zu überbrücken, hat der Bund in einem ersten Schritt die Abschlagszahlungen im Dezember 2022 auf Gas und Fernwärme übernommen. Diese sogenannte Dezember-Soforthilfe galt allerdings nur für Privathaushalte und kleine Unternehmen mit einem Verbrauch von weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas pro Jahr. Im Gegenzug wirkt die Gaspreisbremse für Industrieunternehmen mit einem höheren Verbrauch bereits seit Januar, wie weiter oben im Artikel erwähnt.

Bei der Dezember-Soforthilfe ist allerdings zu beachten, dass diese Einmalzahlung nicht in Höhe des tatsächlichen Verbrauchs im Dezember entsprach. Stattdessen wurde die Höhe der Einmalzahlung auf Basis des Verbrauchs ermittelt, welcher der Abschlagszahlung im September 2022 zugrunde lag.

Für Wohnungseigentümer sollte die Gutschrift der Dezember-Abschlagszahlung direkt über ihren Versorger erfolgen. Erfolgte die Abbuchung der Abschlagszahlungen automatisch vom Konto des Wohnungseigentümers, konnte der Versorger diese für den Dezember einfach stoppen. Wurde hierfür ein Dauerauftrag eingerichtet, musste allerdings der Verbraucher selbst tätig werden und diesen für den Dezember stoppen. Ansonsten erfolgt die Verrechnung des zu viel überwiesenen Betrags mit der nächsten Jahresabrechnung.

Mieter erhalten die Soforthilfe mit der nächsten Heizkostenabrechnung von ihrem Vermieter. Es kann also sein, dass Mieter im schlimmsten Fall bis Ende 2023 auf ihre Entlastung warten müssen. Laut Bundeswirtschaftsministerium wird dies aber dadurch ausgeglichen, dass die meisten Vermieter die monatliche Vorauszahlung noch nicht an die gestiegenen Energiepreise angepasst hätten. 

Achtung

Bei hohem Einkommen muss die Dezember-Soforthilfe versteuert werden

Wer mehr als 75.000 Euro im Jahr verdient, soll die Dezember-Soforthilfe versteuern müssen. Damit folgt die Bundesregierung der Empfehlung der Gaspreiskommission. Die Versteuerung soll für den Veranlagungszeitraum 2023 erfolgen. Wie genau die Versteuerung erfolgen soll, wird aktuell noch erarbeitet.

Härtefallregelungen

Für KMU, die trotz Dezember-Soforthilfe und Gas- und Strompreisbremse besonders stark von den hohen Energiekosten betroffen sind, soll es weitere Unterstützung vom Staat geben. Dafür will die Bundesregierung über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds eine Milliarde Euro zur Verfügung stellen. Profitieren dürften hiervon wahrscheinlich vor allem energieintensive Betriebe.

Kosten der Gaspreisbremse

Sollten die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen so umgesetzt werden, würde dies Gesamtkosten in Höhe von etwa 90 Milliarden Euro bedeuten. Finanziert werden soll die Gaspreisbremse über den bestehenden Wirtschafts- und Stabilisierungsfonds (WSF).

Mehrwertsteuersenkung auf Gas und Wärme

Ursprünglich hatte die Bundesregierung eine Gasumlage geplant, die am 1. Oktober in Kraft treten sollte. In diesem Zuge wurde auch eine Mehrwertsteuersenkung auf Gas und Fernwärme auf den Weg gebracht. Obwohl die Gasumlage wieder zurückgenommen wurde, soll die Mehrwertsteuersenkung aber als zusätzliche Entlastungsmaßnahme weiter bestehen bleiben. Sie wurde von Bundestag und Bundesrat verabschiedet und ist rückwirkend zum 1. Oktober in Kraft getreten.

Die Mehrwertsteuersenkung soll bis zum 31. März 2024 gelten. In dieser Zeit fallen statt der sonst üblichen 19 % nur 7 % Mehrwertsteuer auf Gas und Fernwärme an.

Strompreisbremse

Seit März 2023 greift zudem die Strompreisbremse - wie die Gaspreisbremse rückwirkend ab Januar 2023. So soll der Strompreis für ein Grundkontingent von 80 Prozent des prognostizierten Stromverbrauchs eines Haushalts auf 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden. Für Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh - vor allem mittlere und große Unternehmen - gilt ein garantierter Nettopreis von 13 Cent pro Kilowattstunde für 70 Prozent ihres bisherigen Jahresverbrauchs. 

Tipp

Hilfestellungen zur Energiekrise für Unternehmer und Selbstständige

Welche Entlastungen und Fördermaßnahmen gibt es in der Energiekrise für Unternehmen? Wie können Betriebe ihre laufenden Kosten senken und ihre Liquidität erhöhen? Antworten auf diese Fragen und hilfreiche Praxis-Tipps erhalten Sie auf unserer Themenseite zur Energiekrise.

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