Steueränderungen 2023: Das kommt auf Unternehmen zu

Zum 1. Januar 2023 treten ungewöhnlich viele Steueränderungen in Kraft. Ziel des Gesetzgebers ist es, die finanzielle Belastung durch die hohe Inflation und die explodierenden Energiepreise mit Steuererleichterungen abzumildern. In diesem Artikel finden Sie die wichtigsten Steueränderungen 2023 für den betrieblichen Bereich.

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Alle Steueränderungen 2023 im Überblick

Neue Pauschbeträge für Auslandsreisen

Unternehmen Mitarbeiter eines Unternehmens ab dem 1. Januar 2023 Geschäftsreisen ins Ausland, müssen Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung möglicherweise je nach Reiseland neue Pauschbeträge beachten. Die Höhe der neuen Verpflegungspauschbeträge und Übernachtungspauschalen für Auslandsreisen ab 1. Januar 2023 können einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums entnommen werden (BMF, Schreiben v. 23.11.2022, Az. IV C 5 – S 2353/19/10010:004).

Info

Übernachtungspauschalen als Werbungskosten

Die in dem BMF-Schreiben genannten Verpflegungspauschalen dürfen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern steuerfrei ausbezahlen. Die Übernachtungspauschalen dürfen dagegen nur als Werbungskosten abgezogen werden, wenn ein Arbeitnehmer die Übernachtungen im Ausland aus eigener Tasche bezahlen muss.

Auslaufen der degressiven Abschreibung

Das vierte Corona-Steuerhilfegesetz legt nicht nur Steuervergünstigungen für Steuerzahler fest. Ab dem 1. Januar 2023 entfällt die degressive Abschreibung bei Anschaffung oder Herstellung von beweglichem Anlagevermögen – die lineare Abschreibung bedeutet eine steuerliche Schlechterstellung.

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Abschreibung
Abschreibung Anschaffung/Herstellung bis Ende 2022 Anschaffung/Herstellung ab 2023
Lineare Abschreibung (Verteilung der Anschaffungskosten auf Nutzungsdauer) ja ja
Degressive Abschreibung (2,5-fache des linearen Abschreibungssatzes, maximal 25%) ja nein
Leistungsabschreibung ja ja

Höhere Homeoffice-Pauschale

Im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 wird die Homeoffice-Pauschale, die eigentlich zeitlich auf die Jahre 2020 bis 2022 begrenzt war, auch für das Steuerjahr 2023 gewährt. Betrug die Homeoffice-Pauschale für Tage, an denen man ausschließlich zu Hause gearbeitet hat, 5 Euro pro Tag, sind es ab 1. Januar 2023 nun 6 Euro pro Tag.

Der Höchstbetrag erhöht sich 2023 von bislang 600 Euro auf 1.260 Euro im Jahr. Damit sind bis zu 210 Tage im Jahr steuerlich gefördert  - bisher waren es 120 Tage.

Tipp

Homeoffice ohne Arbeitszimmer

Der steuerliche Clou an der Homeoffice-Pauschale ist, dass Unternehmer keine Ausgaben nachweisen müssen und dass kein Arbeitszimmer zu Hause notwendig ist. Die Homeoffice-Pauschale gibt es, egal ob am Küchentisch oder in der Arbeitsecke im Schlafzimmer gearbeitet wird.

Ausweitung der Homeoffice-Pauschale

Bis Ende 2022 durften Unternehmer die Homeoffice-Pauschale nur dann als gewinnmindernde Betriebsausgaben abziehen, wenn an einem Tag ausschließlich zu Hause gearbeitet wurde. Das ändert sich ab 1. Januar 2023. Nach den Ausführungen im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 dürfen Unternehmer die Homeoffice-Pauschale 2023 auch dann abziehen, wenn sie keinen anderen Arbeitsplatz für Büroarbeiten haben und deshalb an einem Tag teils zu Hause, teils beim Kunden arbeiten.

Pauschbetrag für häusliches Arbeitszimmer

Eine Steueränderung gibt es 2023 auch beim häuslichen Arbeitszimmer. Hat ein Unternehmer keinen anderen Arbeitsplatz und ist bei Kunden und in seinem häuslichen Arbeitszimmer tätig, konnte er bis Ende 2022 bis zu 1.250 Euro als Betriebsausgaben vom Gewinn abziehen. Die Arbeitszimmerkosten mussten durch Belege nachgewiesen werden.

Ab 2023 wird aus dem Höchstbetrag von 1.250 Euro ein Pauschbetrag von 1.260 Euro. Das heißt im Klartext: Liegen die Voraussetzungen für den Abzug der Arbeitszimmerkosten vor, muss der Unternehmer ab 2023 keine Ausgaben mehr nachweisen und profitiert bestenfalls von einem Betriebsausgabenabzug von 1.260 Euro.

Zwei weitere Neuregelungen sind ab 2023 beim häuslichen Arbeitszimmer zusätzlich zu beachten:

  • Kein Jahres-Pauschbetrag: Bei dem Pauschbetrag von 1.260 Euro handelt es sich nicht um einen Jahresbetrag. Der Pauschbetrag mindert sich für Monate, in denen die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug eines Arbeitszimmers nicht erfüllt waren.
  • Personenbezogen: Der Pauschbetrag von 1.260 Euro ist personenbezogen zu gewähren. Arbeiten also zwei Personen im Arbeitszimmer (Ehegatten, Lebenspartner, Elternteil und Kind), dann steht jeder Person der Pauschbetrag von 1.260 Euro zu.

Rückwirkende Erleichterung bei Rechnungsabgrenzungsposten

Im Jahressteuergesetz 2022 wurde § 5 Abs. 5 EStG ergänzt. Demnach kann der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens künftig unterbleiben, wenn es sich bei den abzugrenzenden Beträgen um Kleinstbeträge handelt. Kleinstbeträge sind Beträge von maximal 800 Euro netto.

Diese Gesetzesänderung war notwendig, um die Umsetzung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 16. März 2021 (Az. X R 34/19) zu verhindern – dies hätte zu einem unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand geführt hätte.

Beispiel:

Ein Unternehmen zahlt im Oktober 2023 Versicherungsbeiträge für die Zeit von November 2023 bis Ende Oktober 2024 in Höhe von 600 Euro. Eigentlich müsste der Versicherungsbeitrag aktiv abgegrenzt werden. Mit der neuen Regelung besteht die Möglichkeit, dass die gesamten Versicherungsbeiträge bereits 2023 in voller Höhe abziehbar sind.

Großzügigere Steuererklärungsfristen

Unternehmer profitieren auch für das Steuerjahr 2023 von automatischen Fristverlängerungen für die Abgabe ihrer Steuererklärung. Je nachdem, ob ein Unternehmer seine Steuererklärung selbst ausfüllt oder von einem Steuerberater ausfüllen lässt, gelten für die Steuererklärungen 2023 folgende Abgabefristen:

  • Ohne Hilfe eines Steuerberaters: Wer seine Steuererklärung 2023 selbst ausfüllt, hat bis spätestens 31. August 2024 Zeit, die Steuererklärung ans Finanzamt zu schicken.
  • Mit Steuerberater: Füllt ein Steuerberater die Steuererklärung 2023 aus, verschiebt sich die Frist bis zum 2. Juni 2025.

Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie

Die neue steuerfreie Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG, die Arbeitgeber seit dem 26. Oktober 2022 in Höhe von bis zu 3.000 Euro steuerfrei auszahlen dürfen, kann auch im Jahr 2023 gewährt werden.

Folgende Voraussetzungen sind wichtig für die Steuerfreiheit: Die Einmalzahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden, und der Arbeitgeber muss sie im Lohnkonto schriftlich auszeichnen und aufbewahren.

Folgende Besonderheiten sollten Arbeitgeber zur neuen steuerfreien Inflationsausgleichsprämie kennen:

  • Zeitfenster: Die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie darf im Zeitfenster vom 26. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024 ausbezahlt werden. Arbeitgeber dürfen aber nicht jedes Jahr jeweils bis zu 3.000 Euro steuerfrei an einen Mitarbeiter überweisen, sondern insgesamt 3.000 Euro in dem begünstigten Zeitraum.
  • Arbeitgeberbezogen: Die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie ist arbeitgeberbezogen. Das bedeutet: Jeder Arbeitgeber darf bis zu 3.000 Euro steuerfrei ausbezahlen. Hat ein Arbeitnehmer im Zeitfenster vom 26. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024 parallel oder nacheinander mehrere Arbeitgeber, darf er von jedem bis zu 3.000 Euro steuerfrei kassieren.

Neue Sachbezugswerte 2023

In der „Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ wurden die Sachbezugswerte für das Jahr 2023 festgelegt. Folgende Sachbezugswerte, die für lohnsteuerliche Zwecke interessant sind, sind hier hervorzuheben:

  • Sachbezug für Verpflegung: Der Monatswert für Verpflegung bei Abgabe verbilligter und unentgeltlicher Mahlzeiten von Arbeitgeber an Mitarbeiter beträgt im Jahr 288 Euro. Für ein Frühstück beläuft sich der Sachbezugswert auf 2 Euro pro Tag und für ein Mittag- oder Abendessen auf jeweils 3,80 Euro.
  • Sachbezug für Unterkunft: Ab 1. Januar 2023 soll der Wert für Unterkunft oder Miete 265 Euro betragen (8,83 Euro pro Tag). Ist der Wert nach Beurteilung des Einzelfalls unbillig, kann der Sachbezugswert für die Unterkunft auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden.

Höherer Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen

Neu ist 2023, dass der Sonderausgabenabzug für Beiträge zur Altersvorsorge (u.a. gesetzliche Rente, Basis-Rente) auf 100 Prozent ansteigt. Das war zunächst erst im Jahr 2025 geplant. Durch diese Neuregelung soll eine Mehrfachbesteuerung von Renten vermieden werden.

Steuerfreie Beitragszahlung in betriebliche Altersversorgung

Möchte ein Arbeitnehmer einen Teil seines Bruttogehalts im Rahmen einer Gehaltsumwandlung in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder in einen Pensionsfonds umwandeln, bleiben ab 2023 bei einer solchen Gehaltsumwandlung Beitragszahlungen in Höhe von 7.008 Euro lohnsteuerfrei. Sozialversicherungsbefrei bleiben 2023 Beitragszahlungen in Höhe von 3.504 Euro.

Höherer Grundfreibetrag

Im Inflationsausgleichsgesetz wurde der Grundfreibetrag 2023 in Höhe von 10.908 Euro festgesetzt. Bis zur Höhe des Grundfreibetrags 2023 fallen grundsätzlich keine Steuern an. Für zusammenveranlagte Ehegatten oder für zusammenveranlagte Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verdoppelt sich der Grundfreibetrag (21.816 Euro).

Abmilderung der kalten Progression

Der Steuertarif wird 2023 so angepasst, dass der Effekt der kalten Progression abgemildert wird. Mit kalter Progression wird der Effekt beschrieben, dass von Mehreinnahmen nach Besteuerung und Inflation wirtschaftlich kaum mehr bei einem Steuerzahler ankommt. Die Steuertarife 2023 sind folgendermaßen gestaffelt:

  • Grundfreibetrag: Bis zur Höhe des Grundfreibetrags (10.908) Euro fallen keine Steuern an.
  • Eingangssteuersatz: Ab einem zu versteuernden Einkommen zwischen 10.909 Euro und 15.999 Euro wird nur der Eingangssteuersatz von 14 Prozent erhoben.
  • Spitzensteuersatz: Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent wird ab einem zu versteuernden Einkommen zwischen 63.515 Euro und 277.825 Euro fällig.
  • Reichensteuer: Ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 Euro müssen 45 Prozent Steuern abgeführt werden (sog. Reichensteuer).

Für zusammenveranlagte Steuerzahler verdoppeln sich die genannten Beträge.

Auslaufen der eTIN für die Lohnsteuerbescheinigung 2023

Arbeitgeber müssen bis Ende Februar die Lohnsteuerbescheinigung für das vergangene Jahr für Arbeitnehmer in elektronischer Form ans Finanzamt übermitteln. Die eindeutige Zuordnung der Lohnsteuerbescheinigung zu einer Person erfolgte bislang über die so genannte eTIN. Das ändert sich nun für die Lohnsteuerbescheinigung 2023. Hier ist nur noch die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer des Arbeitnehmers vorgesehen.

Tipp

Steueridentifikationsnummer erfragen

Arbeitgeber sollten sich also frühzeitig im Jahr 2023 von jedem Mitarbeiter dessen Steuer-Identifikationsnummer mitteilen lassen. Findet ein Mitarbeiter seine Steuer-Identifikationsnummer nicht mehr, kann er diese beim Bundeszentralamt für Steuern erneut anfordern.

Elektronische Kassenbuchführung

Zum 31. Dezember 2022 ist eine wichtige Übergangsregelung ausgelaufen: Haben Unternehmer in der Zeit vom 26. November 2010 bis 31. Dezember 2019 eine elektronische Kasse gekauft, die nicht um die vorgeschriebene zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) aufrüstbar war, durften sie diese ohne steuerliche Nachteile noch bis zum 31. Dezember 2022 nutzen.

Damit ist jetzt aber Schluss: Seit dem 1. Januar 2023 ist eine neue elektronische Kasse mit TSE Pflicht. Andernfalls drohen bei einer Kassen-Nachschau oder bei einer späteren Betriebsprüfung durch das Finanzamt ab 2023 Zuschätzungen zu Gewinn und Umsatz – und damit Steuernachzahlungen.

Info

Offene Ladenkasse

Unternehmer, die es zeitlich nicht mehr geschafft haben, sich bis zum 1. Januar 2023 eine neue elektronische Kasse mit TSE zuzulegen, haben eine andere Option: Sie können bis zum Kauf einer neuen elektronischen Kasse mit TSE zunächst mit einer offenen Ladenkasse arbeiten. Um die Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung mit einer offenen Ladenkasse zu gewährleisten, müssen sie jedoch umfangreichere Aufzeichnungen vornehmen.