Photovoltaik und Steuern: Was Unternehmer beachten sollten

Steigende Stromkosten belasten Unternehmen und Selbstständige. Angesichts der Energiekrise stellt sich vielen die Frage, ob sich die Investition in eine Photovoltaikanlage oder eine Mini-Solaranalage lohnen könnte. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen an wichtigen Punkten verändert und vereinfacht. Hier finden Sie einen Überblick über die neuen Regeln und Fördersätze.

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Ein Handwerker auf Solarpanelen auf einem Dach
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Was für eine Photovoltaikanlage spricht

Viele Unternehmen und Bürger schauen mit Sorge auf die Entwicklungen des Strommarktes. Die Preise sind erheblich gestiegen. Und noch ist nicht absehbar, welche Preisentwicklungen die Zukunft mit sich bringt. Doch Strom wird dringend benötigt. Allein durch die Digitalisierung rechnen Experten damit, dass der Stromverbrauch immer stärker steigen wird.

Wer jedoch den Strom selbst produzieren kann durch die Installation einer Photovoltaikanlage, ist unabhängig von Preisanstiegen auf dem Markt. Für Unternehmen kann das auf Dauer erhebliche Kostensenkungen und Sicherheit mit sich bringen.

Und das wiederum kann einen Wettbewerbsvorteil gegenüber der Konkurrenz darstellen. Wenn Stromkosten nicht so hoch ausfallen, können Preise anders kalkuliert werden. Und nicht zuletzt kann die Rendite durch die Einspeisevergütung gesteigert werden.

Was hat sich mit dem Jahressteuergesetz 2022 für Photovoltaik geändert?

Grundsätzlich gilt der Betrieb einer Photovoltaikanlage als gewerbliche Tätigkeit. Auch bei Anlagen, die auf Gewerbedächern installiert werden, wird grundsätzlich ein eigenständiger Gewerbebetrieb durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage gegründet (Ausnahme: beim Vorliegen mehrerer gleichartiger Gewerbebetriebe). Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Eine Photovoltaikanlage bringt daher auch zahlreiche steuerliche Fragen mit sich. Das Jahressteuergesetz 2022 hat dabei einige wesentliche Änderungen für Photovoltaikanlagen gebracht.

Tipp

Hilfestellung zur Energiekrise für Unternehmer und Selbstständige

Welche Entlastungspakete und Fördermaßnahmen gibt es vom Staat für Unternehmen, die von der Energiekrise betroffen sind? Wie können Unternehmer und Selbstständige ihren Energieverbrauch senken? Antworten auf diese Fragen und hilfreiche Praxis-Tipps finden Sie auf unserer Themenseite zur Energiekrise.

Die bisherige Regelung: Gewerbesteuer und Kleinunternehmerregelung

Auch bei kleinen Photovoltaikanlagen war bislang eine Gewinnermittlung nötig. In der Regel wurde dazu eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt. Gewerbesteuer fällt meist hierbei nicht an, da die Einkünfte unter dem Gewerbesteuerfreibetrag liegen. Voraussetzung für die gewerblichen Einkünfte war außerdem, dass es sich nicht um eine Liebhaberei handelt. Hierzu wurde eine sog. Totalgewinnprognose erstellt.

Das war sowohl für die Finanzämter als auch Berater und Photovoltaikanlagenbetreiber mit großem Aufwand verbunden. Deshalb wurde für sehr kleine Anlagen die Möglichkeit geschaffen, einen Antrag zu stellen, dass die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird (BMF, Schreiben vom 29.10.2021, IV C 6 - S 2240/19/10006 :006). So entfielen aufwendige Prognoseberechnungen.

Info

Ab wann gilt die Kleinunternehmerregelung?

Wer eine Photovoltaikanlage betreibt, muss sich beim Finanzamt entsprechend anmelden. Dabei kann er direkt angeben, dass die Regelung für Kleinunternehmer angewendet werden soll. Dann müssen die Umsätze im Sinne Umsatzsteuer nicht besteuert werden. Allerdings ist für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung eine Umsatzgrenze von 22.000 Euro zu beachten.

Steuerbefreiung für Einnahmen und Entnahmen

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) hat der Gesetzgeber nun eine Vereinfachungsregelung beschlossen. Denn auch wenn bei der Umsatzsteuer meist die Kleinunternehmerregelung anwendbar ist, waren die komplexen steuerlichen Pflichten für viele Laien dennoch bisher oft mit Fragezeichen versehen. Das hat insbesondere Privatpersonen abgeschreckt, in eine Anlage zu investieren.

Mit der beschlossenen Änderung sind Einnahmen und Stromentnahmen kleinerer Photovoltaikanlagen nun steuerbefreit. Das betrifft Photovoltaikanlagen:

  • bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW (peak) auf Einfamilienhäusern, Gewerbeimmobilien und Nebengebäuden (z.B. Carports, Garagen)
  • beziehungsweise von 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit bei anderen Gebäuden

Die neue Regelung gilt bereits rückwirkend zum 1. Januar 2022.

Die Anlagen werden unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms steuerbefreit. Diese Vereinfachungsregelung betrifft nicht nur neue Anlagen, sondern auch sämtliche Bestandsanlagen – aber erst ab 1.1.2022. Zu bedenken dabei ist: Werden keine Einnahmen versteuert, können auch die Ausgaben nicht steuermindernd geltend gemacht werden.

Achtung

Steuerbefreiung ist begrenzt

Die Steuerbefreiung ist in der Summe auf insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) oder Mitunternehmerschaft begrenzt. Darauf sollte insbesondere achten, wer mehrere Photovoltaikanlagen betreibt.

Und wenn die Einkünfte nicht steuerfrei sind?

Was passiert, wenn keine Steuerbefreiung Anwendung findet? Dann müssen Betriebseinnahmen und -ausgaben ermittelt werden. Zu den Betriebseinnahmen gehören beispielsweise die Einspeisevergütungen.

Doch auch der Stromverbrauch zu eigenen Zwecken muss erfasst werden. Zu den Betriebsausgaben gehören beispielsweise Abschreibungen. Doch auch Reparaturkosten, Finanzierungsaufwendungen und viele weitere Posten fallen hierunter.

Null Prozent Umsatzsteuer für Photovoltaikanlagen

Auch bei der Umsatzsteuer werden Photovoltaikanlagenbetreiber entlastet: Auf die Lieferung von Photovoltaikanlagen fällt seit 1. Januar 2023 u. a. dann keine Umsatzsteuer mehr an, wenn diese auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert werden (Nullsteuersatz). Das gilt auch für die Komponenten einer Photovoltaikanlage, wie z. B. Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher.

Info

Wie Sie 0 Prozent Umsatzsteuer in Ihrem Lexware-Programm erfassen

Wie Sie die Umsatzsteuer von 0 Prozent in Ihrem Lexware-Programm umsetzen, haben wir für Sie in FAQ-Beiträgen für Lexware warenwirtschaft und Lexware faktura+auftrag zusammengefasst.

Tipp

FAQ des Bundesfinanzministeriums

Zahlreiche Informationen zur Umsatzsteuer bei Photovoltaikanlagen gibt auch das Bundesfinanzministerium in einer FAQ.

Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Worum handelt es sich bei der Einspeisevergütung? Wenn die Photovoltaikanlage mehr Strom produziert, als für den eigenen Verbrauch benötigt wird, kann der Photovoltaikanlagenbetreiber diesen Strom in das öffentliche Netz einspeisen. Mit der Einspeisevergütung erhält er eine staatlich festgelegte Vergütung für diesen Strom.

Und wie hoch ist die die Vergütung? Das richtet sich nach der Art, Größe und Installationszeitpunkt der Photovoltaikanlage. Die ersten Photovoltaikanlagen konnten von einer vergleichbar hohen Förderung (20 Jahre Förderzeitraum) profitieren. So erhielten beispielsweise Anlagen, die im Jahr 2000 in Betrieb genommen wurden, bis zu rund 50 Cent/kWh. Diese Fördersätze wurden jedoch mittlerweile deutlich gekürzt.

Info

Vergütung bleibt attraktiv

Die Einspeisevergütung wird zwar monatlich für Neuanlagen gekürzt (sog. Degression). Neue Anlagen erhalten also geringere Vergütungen als Altanlagen. Allerdings bleibt die Vergütung dennoch attraktiv: Die Abnahme des Stroms ist garantiert und der Preis festgeschrieben. Das schafft Planungssicherheit.

Die entsprechenden Vergütungssätze veröffentlicht die Bundesnetzagentur. Und wenn der Förderzeitraum abgelaufen ist? Das ist bei einigen Altanlagen nun der Fall. Doch auch dann kommt eine befristete Anschlussförderung zum Einsatz.

Welche neuen Vergütungssätze gelten für eingespeisten Strom (EEG)?

Eine Änderung bei den Vergütungssätzen gab es durch das EEG 2023: Solaranlagen können demnach bis zu 13,4 ct/kWh für den Photovoltaikstrom erhalten. Diese erhöhten Fördersätze gelten für Anlagen, die seit dem 30. Juli 2022 in Betrieb sind. Außerdem wurde der Netzanschluss unter anderem für kleine Anlagen vereinfacht.

Bei der Einspeisevergütung wird unterschieden zwischen Volleinspeisung und Überschusseinspeisung. Bei der Volleinspeisung wird der komplett produzierte Strom ins Netz eingespeist. Dafür gibt es – neben dem festgeschriebenen Wert – noch einen Zuschlag. Zudem kann der produzierte Strom auch anderweitig verwendet werden, beispielsweise der Verkauf des Stroms an Mieter.

Fördermöglichkeiten nutzen

Wer sich für den Kauf einer Photovoltaikanlage interessiert, sollte sich nach Fördermöglichkeiten erkundigen. So gibt es hier häufig spezielle Kreditprogramme, in einigen Bundesländern sogar Zuschüsse. Insbesondere Unternehmen sollten sich deshalb mit den verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten auseinandersetzen.

Informationen zur Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft und weiteren Förderprogrammen der KfW-Bank erhalten Sie in unserem Fachartikel "KfW-Förderung für kleine Unternehmen".

Wann lohnt sich der Einsatz von PV-Anlagen auf Gewerbeimmobilien?

Der Kauf einer Photovoltaikanalage ist mit hohen Investitionsaufwendungen verbunden. Das sei vorab gesagt. Wie groß die Anlage konkret sein müsste, welche Kosten dafür entstehen und welchen Anteil des Stromverbrauchs im Unternehmen sie decken könnte, muss individuell ermittelt werden.

Unternehmen müssen abwägen, wie sinnvoll die Finanzierung einer solchen Anlage ist. Ein Energieberater kann hierzu konkrete Kalkulationen vornehmen. Mit einer nachhaltigen Stromerzeugung können Unternehmen jedoch weit mehr erzielen, als die eigene Stromversorgung zu sichern. Mit einer umweltbewussten Ausrichtung des Unternehmens profitiert auch die Reputation.

Zudem sei darauf hingewiesen: In einigen Bundesländern ist bereits eine sog. Solardachpflicht im Einsatz. Wenn also beispielsweise Gewerbebetriebe bauen oder sanieren, kann es sogar sein, dass die Solaranlage zwingend installiert werden muss.

Achtung

Solarpflicht für Wohngebäude

Die Solardachpflicht gilt, je nach Bundesland, auch für Wohngebäude.