Photovoltaik und Steuern: Was Unternehmer beachten sollten

Steigende Stromkosten belasten Unternehmen und Selbstständige. Angesichts der Energiekrise stellt sich vielen die Frage, ob sich die Investition in eine Photovoltaikanlage oder eine Mini-Solaranalage lohnen könnte. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen an wichtigen Punkten verändert und vereinfacht. Hier finden Sie einen Überblick über die neuen Regeln und Fördersätze.

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Ein Handwerker auf Solarpanelen auf einem Dach
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 |  Zuletzt aktualisiert am:17.03.2023

Was für eine Photovoltaikanlage spricht

Viele Unternehmen und Bürger schauen mit Sorge auf die Entwicklungen des Strommarktes. Die Preise sind erheblich gestiegen. Und noch ist nicht absehbar, welche Preisentwicklungen die Zukunft mit sich bringt. Doch Strom wird dringend benötigt. Allein durch die Digitalisierung rechnen Experten damit, dass der Stromverbrauch immer stärker steigen wird.

Wer jedoch den Strom selbst produzieren kann durch die Installation einer Photovoltaikanlage, ist unabhängig von Preisanstiegen auf dem Markt. Für Unternehmen kann das auf Dauer erhebliche Kostensenkungen und Sicherheit mit sich bringen.

Und das wiederum kann einen Wettbewerbsvorteil gegenüber der Konkurrenz darstellen. Wenn Stromkosten nicht so hoch ausfallen, können Preise anders kalkuliert werden. Und nicht zuletzt kann die Rendite durch die Einspeisevergütung gesteigert werden.

Was hat sich mit dem Jahressteuergesetz 2022 für Photovoltaik geändert?

Grundsätzlich gilt der Betrieb einer Photovoltaikanlage als gewerbliche Tätigkeit. Auch bei Anlagen, die auf Gewerbedächern installiert werden, wird grundsätzlich ein eigenständiger Gewerbebetrieb durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage gegründet (Ausnahme: beim Vorliegen mehrerer gleichartiger Gewerbebetriebe). Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Eine Photovoltaikanlage bringt daher auch zahlreiche steuerliche Fragen mit sich. Das Jahressteuergesetz 2022 hat dabei einige wesentliche Änderungen für Photovoltaikanlagen gebracht. Bisher waren für Unternehmer die folgenden Steuerarten für Photovoltaik-Anlagen relevant:

Tipp

Hilfestellung zur Energiekrise für Unternehmer und Selbstständige

Welche Entlastungspakete und Fördermaßnahmen gibt es vom Staat für Unternehmen, die von der Energiekrise betroffen sind? Wie können Unternehmer und Selbstständige ihren Energieverbrauch senken? Antworten auf diese Fragen und hilfreiche Praxis-Tipps finden Sie auf unserer Themenseite zur Energiekrise.

Die bisherige Regelung: Gewerbesteuer und Einkommensteuer

Auch bei kleinen Photovoltaikanlagen war bislang eine Gewinnermittlung nötig. In der Regel wurde dazu eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt. Gewerbesteuer fällt meist hierbei nicht an, da die Einkünfte unter dem Gewerbesteuerfreibetrag liegen. Voraussetzung für die gewerblichen Einkünfte war außerdem, dass es sich nicht um eine Liebhaberei handelt. Hierzu wurde eine sog. Totalgewinnprognose erstellt.

Das war sowohl für die Finanzämter als auch Berater und Photovoltaikanlagenbetreiber mit großem Aufwand verbunden. Deshalb wurde für sehr kleine Anlagen die Möglichkeit geschaffen, einen Antrag zu stellen, dass die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird (BMF, Schreiben vom 17.07.2023). So entfielen aufwendige Prognoseberechnungen.

Steuerbefreiung für Einnahmen und Entnahmen

Die komplexen steuerlichen Pflichten waren für viele Laien bisher oft mit Fragezeichen versehen. Das hat insbesondere Privatpersonen abgeschreckt, in eine Anlage zu investieren. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) hat der Gesetzgeber nun eine Vereinfachungsregelung beschlossen.

Mit der beschlossenen Änderung sind Einnahmen und Stromentnahmen kleinerer Photovoltaikanlagen nun steuerbefreit. Das betrifft Photovoltaikanlagen:

  • bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW (peak) auf Einfamilienhäusern, Gewerbeimmobilien und Nebengebäuden (z.B. Carports, Garagen)
  • beziehungsweise von 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit bei anderen Gebäuden

Nicht steuerbefreit sind Photovoltaikanlagen auf Freiflächen.

Die neue Regelung gilt bereits rückwirkend zum 1. Januar 2022.

Die Anlagen werden unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms steuerbefreit. Diese Vereinfachungsregelung betrifft nicht nur neue Anlagen, sondern auch sämtliche Bestandsanlagen – aber erst ab 1.1.2022. Zu bedenken dabei ist: Werden keine Einnahmen versteuert, können auch die Ausgaben nicht steuermindernd geltend gemacht werden.

Achtung

Steuerbefreiung ist begrenzt

Die Steuerbefreiung ist in der Summe auf insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) oder Mitunternehmerschaft begrenzt. Darauf sollte insbesondere achten, wer mehrere Photovoltaikanlagen betreibt.

Tipp

Bundesfinanzministerium gibt Hinweise

Wer wissen möchte, ob die Photovoltaikanlage steuerfrei ist, sollte auch einen Blick in das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 17. Juli 2023 werfen. Hier werden viele Einzelheiten beleuchtet. Ist die Anlage steuerfrei, können auch ggf. Steuerermäßigungen nach § 35a EStG (zum Beispiel bei Wartungsarbeiten) geltend gemacht werden. Auch hierzu enthält das Schreiben einen entsprechenden Hinweis.

Und wenn die Einkünfte nicht steuerfrei sind?

Was passiert, wenn keine Steuerbefreiung Anwendung findet? Dann müssen Betriebseinnahmen und -ausgaben ermittelt werden. Zu den Betriebseinnahmen gehören beispielsweise die Einspeisevergütungen.

Doch auch der Stromverbrauch zu eigenen Zwecken muss erfasst werden. Zu den Betriebsausgaben gehören beispielsweise Abschreibungen. Doch auch Reparaturkosten, Finanzierungsaufwendungen und viele weitere Posten fallen hierunter.

EÜR & Photovoltaik-Anlagen

Für kleine Anlagen ist die Gewinnermittlung also zwar nicht nötig, jedoch gibt es hier gewisse Grenzen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn mehrere PV-Anlagen insgesamt mehr als 100 kW (peak) erzeugen – dann setzt die Regelbesteuerung mit EÜR für die PV-Anlagen ein.

Das ist für die Anlage EÜR bei Photovoltaik wichtig

In der Steuererklärung müssen Sie den Gewinn der PV-Anlage in einer EÜR abbilden. Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung für Photovoltaik besteht aus:

  • Einnahmen (z.B. in Form von Erlösen durch die Einspeisevergütung)
  • Ausgaben (z.B. in Form von Abschreibungen, Betriebskosten sowie Reparaturen einer Anlage)

Der ermittelte Gewinn der Photovoltaik-Anlage aus der Einnahmen-Überschuss-Rechnung halten Sie in Anlage G als Einkünfte aus Gewerbebetrieb fest. Als Betriebsart geben Sie „Photovoltaik“ an.

Photovoltaik und Steuern: So funktioniert die Abschreibung

Wenn Sie Ihre PV-Anlage steuerlich abschreiben möchten, gibt es verschiedene Arten:

  • Lineare / degressive Abschreibung
  • Investitionsabzugsbetrag
  • Sonderabschreibung

Aber wichtig: Eine Abschreibung kommt nur infrage, wenn die Photovoltaikanlage nicht steuerbefreit ist! Denn wenn keine Betriebseinnahmen versteuert werden, können auch keine Betriebsausgaben steuermindernd geltend gemacht werden.

1. Lineare Abschreibung von Photovoltaik-Anlagen

Bei der linearen Abschreibung werden die Kosten für die Anschaffung über den Zeitraum der Nutzung verteilt, um so einen jährlichen Betrag steuerlich geltend zu machen. Man geht von einer durchschnittlichen Dauer von 20 Jahren aus.Entsprechend ergibt sich die folgende Rechnung:

Anschaffungskosten / 20 = Jährliche Kosten

Beispiel: Sie kaufen für 18.000 Euro eine PV-Anlage und können jährlich 900 Euro abschreiben lassen. (18.000 / 20 = 900).

Diese Kosten werden von den Einnahmen des Unternehmens abgezogen. Hierbei ist wichtig zu beachten, dass im Anschaffungsjahr der Anlage nur ein Teil der Kosten entsprechend der verbleibenden Monate bis zum nächsten Kalenderjahr abgezogen werden kann.

Beispiel: Sie kaufen und setzen Ihre Anlage erst Anfang Juli in Betrieb. Entsprechend können Sie nur 6/12 (= 1/2) des jährlichen Betrags absetzen. Bei der Anlage mit Kosten von 18.000 Euro sind das 450 Euro. (900 x 0,5 = 450).

Bei der degressiven Abschreibung bleibt der Prozentsatz der Abschreibung immer gleich. Die Bemessungsgrundlage wird dann von Jahr zu Jahr kleiner. Die degressive Abschreibung wurde allerdings nur vorübergehend wieder eingeführt durch das zweite Corona-Steuerhilfegesetz. 

2. Investitionsabzug für PV-Anlagen

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ermöglicht es Unternehmern, bei einer ernsthaft geplanten Anschaffung einer Photovoltaikanlage bis zu 50% der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd im ersten Jahr abzuschreiben. Den IAB können Sie bis zu drei Jahre vor der Investition in die Photovoltaik-Anlage geltend machen.

Jedoch handelt es sich hier nicht um eine Einsparung – denn beim Kauf der PV-Anlage wird der Betrag Ihrem Gewinn zugeschrieben. Dennoch wirkt sich der Investitionsabzug positiv auf die Liquidität Ihres Unternehmens aus.

3. Sonderabschreibung für Ihre Photovoltaik-Anlage

Die Sonderabschreibung erlaubt es Ihnen, für die ersten fünf Jahre nach Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage 20 Prozent des Kaufpreises abzuschreiben. Den Prozentsatz pro Jahr wählen Sie selbst aus und können so die Gewinnminderung gezielt nutzen, um steuerliche Belastungen zu reduzieren.

Für diese Art der Abschreibung muss die Anlage mindestens seit einem Jahr in Betrieb sein. Zudem darf ein Unternehmen nur maximal zehn Prozent des Stroms für den Eigenverbrauch nutzen und muss mindestens 90 Prozent einspeisen.

Null Prozent Umsatzsteuer für Photovoltaikanlagen

Auch bei der Umsatzsteuer werden Photovoltaikanlagenbetreiber entlastet: Auf die Lieferung von Photovoltaikanlagen fällt seit 1. Januar 2023 u. a. dann keine Umsatzsteuer mehr an, wenn diese auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert werden (Nullsteuersatz). Das gilt auch für die Komponenten einer Photovoltaikanlage, wie z. B. Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher.

Achtung

Nullsteuersatz gilt nicht für Bestandsanlagen

Der Nullsteuersatz kommt nur für Photovoltaikanlagen infrage, die nach dem 1. Januar 2023 geliefert bzw. installiert werden. Bestandsanlagen profitieren von der Neuregelung also leider nicht. Für sie gilt die bisherige Regelung.

Info

Wie Sie 0 Prozent Umsatzsteuer in Ihrem Lexware-Programm erfassen

Wie Sie die Umsatzsteuer von 0 Prozent in Ihrem Lexware-Programm umsetzen, haben wir für Sie in FAQ-Beiträgen für Lexware warenwirtschaft und Lexware faktura+auftrag zusammengefasst.

Tipp

FAQ des Bundesfinanzministeriums

Zahlreiche Informationen zur Umsatzsteuer bei Photovoltaikanlagen gibt auch das Bundesfinanzministerium in einer FAQ.

Ab wann gilt die Kleinunternehmerregelung?

Wer eine Photovoltaikanlage betreibt, muss sich beim Finanzamt entsprechend anmelden. Dabei kann er direkt angeben, dass die Regelung für Kleinunternehmer angewendet werden soll. Dann müssen die Umsätze im Sinne Umsatzsteuer nicht besteuert werden. Allerdings ist für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung eine Umsatzgrenze von 22.000 Euro zu beachten.

Die Finanzverwaltung gewährt jedoch aus Gründen des Bürokratieabbaus eine Vereinfachungsregelung: Auf die steuerliche Anmeldung und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung kann verzichtet werden, wenn

  • die Betreiber von Photovoltaikanlagen Gewerbetreibende sind, deren Betrieb sich auf das Betreiben einer bei der Einkommensteuer begünstigten Photovoltaikanlage beschränkt,
  • das Unternehmen ausschließlich auf den Betrieb einer kleinen Anlage (nach § 12 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 UStG) beschränkt ist und
  • die Kleinunternehmerregelung Anwendung findet.

 

Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Worum handelt es sich bei der Einspeisevergütung? Wenn die Photovoltaikanlage mehr Strom produziert, als für den eigenen Verbrauch benötigt wird, kann der Photovoltaikanlagenbetreiber diesen Strom in das öffentliche Netz einspeisen. Mit der Einspeisevergütung erhält er eine staatlich festgelegte Vergütung für diesen Strom.

Und wie hoch ist die die Vergütung? Das richtet sich nach der Art, Größe und Installationszeitpunkt der Photovoltaikanlage. Die ersten Photovoltaikanlagen konnten von einer vergleichbar hohen Förderung (20 Jahre Förderzeitraum) profitieren. So erhielten beispielsweise Anlagen, die im Jahr 2000 in Betrieb genommen wurden, bis zu rund 50 Cent/kWh. Diese Fördersätze wurden jedoch mittlerweile deutlich gekürzt.

Info

Vergütung bleibt attraktiv

Die Einspeisevergütung wird zwar monatlich für Neuanlagen gekürzt (sog. Degression). Neue Anlagen erhalten also geringere Vergütungen als Altanlagen. Allerdings bleibt die Vergütung dennoch attraktiv: Die Abnahme des Stroms ist garantiert und der Preis festgeschrieben. Das schafft Planungssicherheit.

Die entsprechenden Vergütungssätze veröffentlicht die Bundesnetzagentur. Und wenn der Förderzeitraum abgelaufen ist? Das ist bei einigen Altanlagen nun der Fall. Doch auch dann kommt eine befristete Anschlussförderung zum Einsatz.

Welche neuen Vergütungssätze gelten für eingespeisten Strom (EEG)?

Eine Änderung bei den Vergütungssätzen gab es durch das EEG 2023: Solaranlagen können demnach bis zu 13,4 ct/kWh für den Photovoltaikstrom erhalten. Diese erhöhten Fördersätze gelten für Anlagen, die seit dem 30. Juli 2022 in Betrieb sind. Außerdem wurde der Netzanschluss unter anderem für kleine Anlagen vereinfacht.

Bei der Einspeisevergütung wird unterschieden zwischen Volleinspeisung und Überschusseinspeisung. Bei der Volleinspeisung wird der komplett produzierte Strom ins Netz eingespeist. Dafür gibt es – neben dem festgeschriebenen Wert – noch einen Zuschlag. Zudem kann der produzierte Strom auch anderweitig verwendet werden, beispielsweise der Verkauf des Stroms an Mieter.

Fördermöglichkeiten nutzen

Wer sich für den Kauf einer Photovoltaikanlage interessiert, sollte sich nach Fördermöglichkeiten erkundigen. So gibt es hier häufig spezielle Kreditprogramme, in einigen Bundesländern sogar Zuschüsse. Insbesondere Unternehmen sollten sich deshalb mit den verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten auseinandersetzen.

Informationen zur Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft und weiteren Förderprogrammen der KfW-Bank erhalten Sie in unserem Fachartikel "KfW-Förderung für kleine Unternehmen".

Wann lohnt sich der Einsatz von PV-Anlagen auf Gewerbeimmobilien?

Der Kauf einer Photovoltaikanalage ist mit hohen Investitionsaufwendungen verbunden. Das sei vorab gesagt. Wie groß die Anlage konkret sein müsste, welche Kosten dafür entstehen und welchen Anteil des Stromverbrauchs im Unternehmen sie decken könnte, muss individuell ermittelt werden.

Unternehmen müssen abwägen, wie sinnvoll die Finanzierung einer solchen Anlage ist. Ein Energieberater kann hierzu konkrete Kalkulationen vornehmen. Mit einer nachhaltigen Stromerzeugung können Unternehmen jedoch weit mehr erzielen, als die eigene Stromversorgung zu sichern. Mit einer umweltbewussten Ausrichtung des Unternehmens profitiert auch die Reputation.

Zudem sei darauf hingewiesen: In einigen Bundesländern ist bereits eine sog. Solardachpflicht im Einsatz. Wenn also beispielsweise Gewerbebetriebe bauen oder sanieren, kann es sogar sein, dass die Solaranlage zwingend installiert werden muss.

Achtung

Solarpflicht für Wohngebäude

Die Solardachpflicht gilt, je nach Bundesland, auch für Wohngebäude.

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