Gaspreisbremse, Strompreisbremse, Dezember-Soforthilfe: Das müssen Sie wissen

Um Privathaushalte und Unternehmen bei den extrem gestiegenen Energiekosten zu unterstützen, hat die Bundesregierung verschiedene Maßnahmen auf den Weg gebracht. So wurde bereits im Winter 2022 eine Dezember-Soforthilfe für Gas- und Fernwärmekunden beschlossen. Zum 1. Januar 2023 ist zudem die Gas- und Strompreisbremse in Kraft getreten. Aufgrund des großen Haushaltsloches, laufen beide Preisbremsen Ende 2023 aus.

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Gasflamme, die durch die Gaspreisbremse günstiger werden soll
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 |  Zuletzt aktualisiert am:06.03.2024

Darum geht es bei der Gaspreisbremse

Privathaushalte und Unternehmen in Deutschland sehen sich durch die explodierenden Gaspreise großen finanziellen Belastungen ausgesetzt. Um an dieser Stelle für Entlastung zu sorgen, hat die Bundesregierung im Herbst 2022 eine Gaspreisbremse beschlossen. Zum 1. Januar 2023 sind die Gaspreisbremse sowie die Strompreisbremse in Kraft getreten, die ersten Entlastungsbeiträge werden ab März ausgeschüttet. Neben den Energiepreisbremsen gehörte zum Entlastungsmodell in einem ersten Schritt außerdem die Dezember-Soforthilfe, eine einmalige Abschlagszahlung im Dezember 2022.

Gaspreisbremse - rückwirkend ab Januar 2023

Zum 1. Januar 2023 ist eine Preisbremse für Gas und Fernwärme in Kraft treten. Die Gaspreisbremse galt befristet bis zum 31. Dezember 2023. In diesem Zeitraum galt für eine Grundmenge an verbrauchtem Gas von bis zu 1,5 Millionen kWh/Jahr ein staatlich garantierter Bruttopreis von 12 Cent pro Kilowattstunde. Für Fernwärme lag der Preis bei 9,5 Cent. Darin waren auch bereits alle Steuern und Abgaben auf das Gas bzw. die Fernwärme enthalten.

Die Grundmenge, für die der reduzierte Preis galt, lag bei 80 Prozent des Verbrauchs, der der Abschlagszahlung für September 2022 zugrunde liegt. Wurde mehr verbraucht als diese Grundmenge, fiel für diesen Mehrverbrauch der ganz normale Marktpreis an. So sollte die Gaspreisbremse dazu animieren, den Verbrauch entsprechend zu senken.

Die Deckelung der Preise für Gas und Erwärme griff seit März, rückwirkend ab Januar 2023. Das bedeutete, dass im März 2023 auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar angerechnet wurden.

Gaspreisbremse für Industrieunternehmen

Für Industrieunternehmen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Millionen kWh wirkte die Gaspreisbremse bereits seit Januar 2023. Ab diesem Zeitpunkt erhielten Industrieunternehmen die Kilowattstunde Gas für 7 Cent und die Kilowattstunde Wärme für 7,5 Cent beim Beschaffungspreis, was laut Industrieverband einem Endverbraucherpreis von 12 Cent entsprach. 

Das Grundkontingent für Industrieunternehmen lag bei Gas bei 70 Prozent des Verbrauchs und bei Wärme bei 80 Prozent des Verbrauchs, den sie im Jahr 2021 hatten. Unternehmen, die verbilligtes Gas erhielten, konnten dieses auch weiterverkaufen. Dafür mussten sie allerdings im Gegenzug Garantien abgeben, wie z. B. den Erhalt des Standortes.

Dezember-Soforthilfe - einmalige Abschlagszahlung

Um den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Gaspreisbremse zu überbrücken, hat der Bund in einem ersten Schritt die Abschlagszahlungen im Dezember 2022 auf Gas und Fernwärme übernommen. Diese sogenannte Dezember-Soforthilfe galt allerdings nur für Privathaushalte und kleine Unternehmen mit einem Verbrauch von weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas pro Jahr. Im Gegenzug wirkt die Gaspreisbremse für Industrieunternehmen mit einem höheren Verbrauch bereits seit Januar, wie weiter oben im Artikel erwähnt.

Bei der Dezember-Soforthilfe ist allerdings zu beachten, dass diese Einmalzahlung nicht in Höhe des tatsächlichen Verbrauchs im Dezember entsprach. Stattdessen wurde die Höhe der Einmalzahlung auf Basis des Verbrauchs ermittelt, welcher der Abschlagszahlung im September 2022 zugrunde lag.

Für Wohnungseigentümer sollte die Gutschrift der Dezember-Abschlagszahlung direkt über ihren Versorger erfolgen. Erfolgte die Abbuchung der Abschlagszahlungen automatisch vom Konto des Wohnungseigentümers, konnte der Versorger diese für den Dezember einfach stoppen. Wurde hierfür ein Dauerauftrag eingerichtet, musste allerdings der Verbraucher selbst tätig werden und diesen für den Dezember stoppen. Ansonsten erfolgt die Verrechnung des zu viel überwiesenen Betrags mit der nächsten Jahresabrechnung.

Mieter erhalten die Soforthilfe mit der nächsten Heizkostenabrechnung von ihrem Vermieter. Es kann also sein, dass Mieter im schlimmsten Fall bis Ende 2023 auf ihre Entlastung warten müssen. Laut Bundeswirtschaftsministerium wird dies aber dadurch ausgeglichen, dass die meisten Vermieter die monatliche Vorauszahlung noch nicht an die gestiegenen Energiepreise angepasst hätten. 

Achtung

Wohl keine Versteuerung der Dezemberhilfe

Ursprünglich war geplant, dass die Dezemberhilfe ab einem Einkommen von 75.000 Euro im Jahr versteuert werden muss. Dies soll nun aber nicht mehr verfolgt werden. Die Streichung der Besteuerung wurde noch 2023 im Rahmen des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes beschlossen. 

Härtefallregelungen

Für KMU, die trotz Dezember-Soforthilfe und Gas- und Strompreisbremse besonders stark von den hohen Energiekosten betroffen sind, soll es weitere Unterstützung vom Staat geben. Dafür will die Bundesregierung über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds eine Milliarde Euro zur Verfügung stellen. Profitieren dürften hiervon wahrscheinlich vor allem energieintensive Betriebe.

Mehrwertsteuersenkung auf Gas und Wärme

Ursprünglich hatte die Bundesregierung eine Gasumlage geplant, die am 1. Oktober in Kraft treten sollte. In diesem Zuge wurde auch eine Mehrwertsteuersenkung auf Gas und Fernwärme auf den Weg gebracht. Obwohl die Gasumlage wieder zurückgenommen wurde, soll die Mehrwertsteuersenkung aber als zusätzliche Entlastungsmaßnahme weiter bestehen bleiben. Sie wurde von Bundestag und Bundesrat verabschiedet und ist rückwirkend zum 1. Oktober in Kraft getreten.

Die Mehrwertsteuersenkung soll bis zum 31. März 2024 gelten. In dieser Zeit fallen statt der sonst üblichen 19 % nur 7 % Mehrwertsteuer auf Gas und Fernwärme an.

Strompreisbremse

Seit März 2023 griff zudem die Strompreisbremse - wie die Gaspreisbremse rückwirkend ab Januar 2023. So sollte der Strompreis für ein Grundkontingent von 80 Prozent des prognostizierten Stromverbrauchs eines Haushalts auf 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden. Für Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh - vor allem mittlere und große Unternehmen - galt ein garantierter Nettopreis von 13 Cent pro Kilowattstunde für 70 Prozent ihres bisherigen Jahresverbrauchs. 

Achtung

Preisbremsen liefen Ende 2023 aus

Ursprünglich war geplant, sowohl die Gaspreisbremse als auch die Strompreisbremse bis Ende März 2024 zu verlängern. Dieser Plan wurde jedoch verworfen, nachdem das Bundesverfassungsgericht im November 2023 einen Nachtragshaushalt der Bundesregierung als verfassungswidrig einstufte. Damit fehlten auf einen Schlag 60 Milliarden Euro im Haushalt, weshalb die Regierung gezwungen war, an verschiedenen Stellen zu sparen. Dies traf unter anderem die Strom- und Gaspreisbremse. Beide liefen zum 31. Dezember 2023 aus.

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