Was ist die Künstlersozialabgabe?
Wer muss Künstlersozialabgabe zahlen?
1. Sogenannte typische Verwerter
Das sind Betriebe, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten, also zum Beispiel Werbeagenturen, Verlage und Kunsthändler.
2. Betriebe, die Werbung für sich selbst machen
Gemäß Künstlersozialversicherungsgesetz müssen auch Betriebe zahlen, die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen oder die eigenen Produkte betreiben. Voraussetzung ist nur, dass sie „nicht nur gelegentlich“ selbstständige Künstler oder Publizisten beauftragen.
Zu diesen Betrieben gehören z.B.:
- alle verkaufsorientierten Unternehmen, die regelmäßig Werbebroschüren gestalten lassen,
- Versandunternehmen, die regelmäßig Werbefotografen für die Erstellung von Katalogen beauftragen
Achtung: Der Begriff „nicht nur gelegentlich“ (oder „regelmäßig“) ist missverständlich. Seit 2015 gilt: Gelegentlich und abgabefrei ist die Beauftragung nur, wenn die Gesamtsumme aller solcher Ausgaben für Eigenwerbung höchstens 450 EUR im Kalenderjahr beträgt. Damit genügt schon ein einziger Auftrag, um abgabepflichtig zu werden.
3. Betriebe, die solche Leistungen für ihre Unternehmenszwecke nutzen
Abgabepflichtig sind auch Unternehmen, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler vergeben, um die Leistungen für ihre Unternehmenszwecke zu nutzen und damit Einnahmen zu erzielen.
Das betrifft z.B.:
- Betriebe, die sich Produkte oder Verpackungen für ihre Waren gestalten lassen.
- Betriebe, in denen Veranstaltungen mit Künstlern oder publizistischen Darbietungen stattfinden.
„Nicht nur gelegentlich“ heißt auch hier, dass das Unternehmen mehr als 450 EUR im Kalenderjahr für diese Dienstleistungen ausgibt.
Achtung: Bei Veranstaltungen gibt es 2 Voraussetzungen für die Künstlersozialabgabe. Sie fällt nur an, wenn Sie
- mehr als 3 Veranstaltungen im Kalenderjahr durchführen und
- das Auftragsvolumen insgesamt mehr als 450 EUR beträgt
Auf Honorare für Künstler, die bei einer Betriebsfeier auftreten, fallen nur Abgaben an, wenn die Betriebsfeier öffentlich und vorrangig zu Werbezwecken stattfindet.
Tipp
Keine Abgabe bei abgesagter Veranstaltung
Kann die künstlerische Leistung nicht erbracht werden – z. B. weil die Veranstaltung wegen der Corona-Krise abgesagt werden muss –, ist auch keine Künstlersozialabgabe fällig. D. h. eventuelle Zahlungen wie Ausfallhonorare, Schadenersatzansprüche oder Vertragsstrafen sind nicht abgabepflichtig. Mit einer Ausnahme: Bei Ausfallhonoraren für schon erbrachte Leistungen, die nur nicht verwertet oder genutzt werden können, sind Abgaben zu entrichten.
Die Künstlersozialabgabe fällt nur für Aufträge an Selbstständige an
Der Auftragnehmer selbst muss nicht bei der Künstlersozialkasse versichert sein. Er kann die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausführen oder im Ausland wohnen. Er kann freischaffend sein oder Gewerbetreibender sein, als Einzelfirma, oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) organisiert sein.
Achtung: Die Künstlersozialabgabe entfällt nur, wenn Sie eine Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt), KG, OHG, GmbH, Ltd. oder AG beauftragen.
Ist ein Künstler, z. B. ein Designer, in Ihrem Betrieb angestellt, müssen Sie wie bei jedem anderen Mitarbeiter ganz normale Sozialversicherungsbeiträge abführen.
Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe?
Der Abgabesatz wird jährlich neu festgelegt. 2020 beträgt er unverändert 4,2 %. Zum 1. Januar 2021 steigt er leicht auf 4,4 % an. Die Abgabe errechnet sich aus allen Entgelten, die Sie an selbstständige Künstler und Publizisten zahlen. Dazu gehören auch Auslagen und Nebenkosten wie Telefon- oder Materialkosten, die vergütet werden.
In die Berechnungsgrundlage nicht einbezogen werden die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer und steuerfreie Aufwandsentschädigungen wie die Reisekosten. Auch für nachträgliche Vervielfältigungskosten müssen Sie keine Abgabe leisten.
Beispiel: Gestaltung und Druck einer Werbebroschüre
Die Abgabe fällt nur für die künstlerische Leistung an. Diese ist mit einer Vorlage erledigt, die vervielfältigt werden kann. Die Weitergabe des Auftrages an eine Druckerei und die Druckkosten gehören nicht zum abgabepflichtigen Entgelt des Künstlers.
Die Künstlersozialabgabe dürfen Sie dem Künstler nicht in Rechnung stellen. Auch sein Entgelt dürfen Sie nicht entsprechend gekürzt vereinbaren.
Anmeldung bei der Künstlersozialkasse
Betriebe, die eine Künstlersozialabgabe zahlen müssen oder regelmäßig künstlerische Aufträge vergeben, müssen sich gemäß KSVG unaufgefordert bei der Künstlersozialkasse anmelden. Das Formular zur Anmeldung finden Sie unter www.künstlersozialkasse.de. Haben Sie den Betrieb angemeldet, stellt die Kasse fest, ob Sie grundsätzlich zahlen müssen. Sind Sie zur Abgabe verpflichtet, müssen Sie jeweils bis spätestens 31. März des Folgejahres eine Jahresmeldung über die gezahlten Entgelte abgeben.
Anhand des Meldebogens errechnet die Künstlersozialkasse, wie viel Sie für das vergangene Jahr zahlen müssen. Sie legt auch monatliche Vorauszahlungen fest, es sei denn, diese würden nicht mehr als 40 € betragen. Kommen Sie Ihrer Meldepflicht nicht nach, wird die Höhe der Abgabe geschätzt und es droht ein Bußgeld.
Achtung: Der Betriebsprüfer der Rentenversicherung prüft auch die Künstlersozialabgabe. Auch die Künstlersozialkasse kann Betriebsprüfungen durchführen.
Die Unterlagen und Aufzeichnungen über die Künstlersozialabgabe unterliegen ganz bestimmten Anforderungen. Sie sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren und der Künstlersozialkasse auf Verlangen vorzulegen.
Corona-Krise: Längere Abgabefrist und Zahlungserleichterungen auf Antrag
Die Künstlersozialkasse hat wegen der Corona-Krise einige Erleichterungen für Unternehmen vorgesehen. Auf Antrag kann aktuell
- die Abgabefrist – 31. März des Folgejahres – bis 30. Juni 2020 verlängert werden, wenn sich durch betriebliche Umstände Verzögerungen ergeben.
- bei schwerwiegenden krisenbedingten Zahlungsschwierigkeiten die Künstlersozialabgabe und die monatlichen Vorauszahlungen gestundet bzw. Ratenzahlung vereinbart werden. Bis zunächst 30. Juni 2020 ist – ohne weitere Überprüfung – eine zinslose Stundung möglich. D. h. die Forderungen bleiben bestehen, werden aber bis zu diesem Datum von der KSK nicht geltend gemacht.
- die monatliche Vorauszahlung herabgesetzt werden, wenn abzusehen ist, dass die abgabepflichtigen Zahlungen wegen der Corona-Krise in diesem Jahr voraussichtlich erheblicher geringer als im Vorjahr ausfallen.
Die Anträge können – mit kurzer Begründung – per E-Mail unter abgabe@kuenstlersozialkasse.de gestellt werden.
Künstlersozialabgabe: Beispiele aus der Praxis
Ein Auftrag für mehr als 450 EUR ist schon zu viel
Wenn Sie sich für 700 EUR ein neues Logo oder Ihren Webauftritt entwerfen lassen, fällt die Künstlersozialabgabe an. Kostet es nur 450 EUR, zahlen Sie keine Abgabe, es sei denn, Sie erteilen im gleichen Jahr noch andere künstlerische Aufträge.
Bei Veranstaltungen kommt es auf die Anzahl und die Kosten an
Veranstalten Sie in Ihrem Lokal 2 Livekonzerte im Kalenderjahr für insgesamt 600 EUR fällt keine Künstlersozialabgabe an. Auch 4 Konzerte zu insgesamt 450 EUR sind abgabefrei. Die Künstlersozialabgabe fällt gemäß Künstlersozialversicherungsgesetz nur an, wenn mehr als 3 Veranstaltungen im Kalenderjahr durchgeführt werden und insgesamt mehr als 450 EUR dafür gezahlt werden.