Gründungszuschuss durch das Arbeitsamt

Der Gründungszuschuss ist eine im Sozialgesetzbuch geregelte staatliche Transferleistung für Arbeitslose zur Förderung von Existenzgründungen. Dieser Gründungszuschuss kann von Personen beantragt werden, die einen ausreichenden Anspruch auf Arbeitslosengeld (hinsichtlich der hierfür erforderlichen Bezugsdauer) haben und durch eine hauptberuflich ausgeübte Selbstständigkeit ihre Arbeitslosigkeit überwinden.

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 |  Zuletzt aktualisiert am:23.02.2024

Dauer und Höhe des Gründungszuschusses

Wenn der Gründungszuschuss vom Arbeitsamt gewährt wird, erfolgt die Auszahlung in zwei Phasen.  

  1. Die erste Phase der Grundförderung dauert sechs Monate. 

  1. Die zweite Phase der Aufbauförderung dauert neun Monate. 

Die Höhe des Existenzgründungszuschusses ist individuell verschieden, denn der Betrag richtet sich nach der Höhe des Arbeitslosengeldes (ALG). 

Der Gründungszuschuss in der Phase der Grundförderung entspricht der Höhe des zuletzt erhaltenen ALG zuzüglich 300.- Euro für die soziale Absicherung. Danach, in der Phase der Aufbauförderung, kannst du die 300.- Euro für die soziale Absicherung beantragen, z. B. für Krankenkassenbeiträge. Dies ist aber an den Nachweis geknüpft, dass du hauptberuflich selbstständig tätig bist. Du musst also in Vollzeit deine neu geschaffene selbstständige Tätigkeit ausüben und darfst das nicht nur in Teilzeit oder als Nebenjob tun. Das Arbeitsamt verlangt nämlich eine 

intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten

von dir. Außerdem musst du deine Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen oder Gutachten nachweisen und auch entsprechend anmelden. Sollten an dieser begründete Zweifel bestehen, kann das Arbeitsamt verlangen, dass du erneut die Stellungnahme einer „fachkundigen Stelle“ vorlegen musst. Lass also nicht den leisesten Zweifel an deiner Geschäftstätigkeit und deren Umfang aufkommen! 

Anspruch auf Gründungszuschuss: Wer darf die Förderung beantragen?

Antragsberechtigt nach § 93 Sozialgesetzbuch III (SGB III) sind 

Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden. 

Zu diesem Kreis der Antragsberechtigten eines Gründungszuschusses durch das Arbeitsamt zählen nur solche arbeitslosen Personen, die Arbeitslosengeld (ALG) beziehen bzw. hierauf einen – hinsichtlich der Bezugsdauer ausreichenden – Anspruch haben. 

Diese Personengruppen können keinen Gründungszuschuss beantragen

  • Bezieher von Bürgergeld: wer kein ALG sondern Bürgergeld erhält, kann den Gründungszuschuss nicht  beim Arbeitsamt beantragen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, einen Antrag auf das sogenannte „Einstiegsgeld“ zur Unterstützung auf dem Weg in die Selbstständigkeit zu stellen. Das ist natürlich an bestimmte Voraussetzungen und Bedingungen geknüpft, damit man doch noch einen gewissen Zuschuss erhält. 

  • Frühere Bezieher des Gründungszuschusses: d.h. Personen, die innerhalb der letzten 24 Monate bereits einen Gründungszuschuss bekommen haben. Jedoch kann gem. § 93 Abs. 4 SGB III von der 24-monatigen Frist wegen „besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe“ abgewichen werden. Dies ist jedoch eine Ermessensentscheidung der Vermittlungsfachkraft im Arbeitsamt. 

  • Personen im Rentenalter: d.h. Personen, die die sog. Regelaltersgrenze für den Bezug von Altersrente erreicht haben, können keinen Gründungszuschuss beantragen. 

Voraussetzungen für den Gründungszuschuss vom Arbeitsamt

Wenn dein Antrag auf Gewährung des Gründungszuschusses bei der Arbeitsagentur erfolgreich sein soll, musst du folgende Voraussetzungen erfüllen: 

  • Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen bei Beginn der selbstständigen Tätigkeit. 

  • Beendigung der Arbeitslosigkeit durch die hauptberufliche Selbstständigkeit: Du musst also ein Vollzeit-Selbstständiger sein und darfst kein Teilzeit-Selbstständiger sein, um einen Gründungszuschuss von der Agentur für Arbeit genehmigt zu bekommen. Deine Selbstständigkeit darf kein Nebenjob sein, sondern muss deinen Haupterwerb darstellen, um einen Zuschuss zu erhalten. 

  • Tragfähigkeit der Existenzgründung: Du musst eine Begründung und Nachweis erbringen, dass sich deine Geschäftsidee und dein Geschäftsmodell trägt und dass du die persönlichen Voraussetzungen besitzt für einen langfristigen Erfolg in der Selbstständigkeit. 

  • Fachliche Eignung: Du besitzt die für eine erfolgreiche Selbstständigkeit notwendigen fachlichen Kompetenzen, Kenntnisse und Qualifikationen.

Wie werden die Tragfähigkeit der Existenzgründung und die fachliche Eignung überprüft?

Die Tragfähigkeit deiner konkreten Existenzgründung und somit auch die Möglichkeit einer Bewilligung eines Gründungszuschusses vom Arbeitsamt, muss durch die Stellungnahme einer „fachkundigen Stelle“ nachgewiesen werden. Fachkundige Stellen sind beispielsweise:  

  • Industrie- und Handelskammer (IHK) 
  • berufsständische Kammern (z.B. Handwerkskammer) 
  • Berater wie Unternehmens- oder Steuerberater 
  • Fachverbände 
  • Banken und Kreditinstitute 

Während fachkundige Stellen die Tragfähigkeit deines geplanten Geschäftsmodells beispielsweise anhand deines Geschäftsplans prüfen, erbringst du den Nachweis deiner fachlichen Eignung selbst und nicht durch Dritte, etwa durch: 

  • Einschlägige Berufserfahrung, die zu deiner neuen Selbstständigkeit passt, also nicht „irgendwelche“ Berufserfahrungen, die artfremd für deine Gründung sind. 
  • Fachliche Qualifikationsnachweise und Gutachten, z.B. Fortbildungszertifikate bzw. -nachweise, die relevant für dein neues Business sind. 
  • Unternehmerische Qualifikationsnachweise, z.B. Mitgliedschaft bzw. aktive Tätigkeit in Berufs-, Branchen- oder Wirtschaftsverbänden und -vereinigungen oder Fachgesellschaften usw. 
  • Anmeldung sowie Teilnahme an Existenzgründerseminaren oder Kursen für Existenzgründer

Deine Vermittlungsfachkraft im Arbeitsamt beurteilt, ob du über die notwendigen Fähigkeiten für eine nachhaltig erfolgreiche Selbstständigkeit verfügst – sie kannst du fragen, welche weiteren Möglichkeiten zu deren Nachweis bestehen und ob du Anspruch auf einen Zuschuss hast. Die Sachbearbeiter des Arbeitsamtes sind dafür da, Auskünfte zur Existenzgründung im Hinblick auf die Beantragung des Gründungszuschusses zu erteilen. 

Info

Gute Vorbereitung ist das A und O

Aber Vorsicht: Erwecke nicht durch zu viele oder ungenaue Fragen den Eindruck, du hättest wenig Ahnung von Existenzgründung! Vor deiner Vermittlungsfachkraft musst du glänzen, denn im Arbeitsamt wird entschieden, ob du den Gründungszuschuss bzw. Existenzgründerzuschuss vom Jobcenter für dein Gründungsvorhaben erhältst oder nicht. Mit gut vorbereiteten und strukturierten Fragen zeigst du, dass du schon gut in die Materie der Existenzgründung eingearbeitet bist und nur noch letzte Informationen für die erfolgreiche Beantragung der Existenzgründungsförderung benötigst. Frage also nur solche Informationen ab, die wirklich nur das Jobcenter bzw. die Agentur für Arbeit beantworten kann – alle anderen Fragen kläre anderswo ab. Es gibt vielfältige Informationsangebote bei den Industrie- und Handelskammern und natürlich im Internet.

Gründungszuschuss vs. Einstiegsgeld – wo ist der Unterschied bei der Beantragung?

Der Gründungszuschuss wird bei Vorliegen der Voraussetzungen ausschließlich den Beziehern von Arbeitslosengeld zuteil. Solch ein Zuschuss kann also nicht von Beziehern des Bürgergeldes beantragt werden. Für diese Personengruppe steht zur Existenzgründung das sogenannte Einstiegsgeld (ESG) gemäß § 16b SGB II zur Verfügung. 

Dabei ist Arbeitslosigkeit keine Voraussetzung für eine Förderung der Selbstständigkeit durch ESG. Bei den Antragstellern muss es sich lediglich um nach §7 SGB II „erwerbsfähige Leistungsberechtige“ (sog. ELB) handeln. Das bedeutet, dass die Gewährung von ESG auch im unmittelbaren Anschluss an eine Eingliederungsmaßnahme oder im direkten Anschluss an die Elternzeit möglich ist. Eingliederungsmaßnahmen sind beispielsweise vom Arbeitsamt finanzierte Fortbildungsmöglichkeiten, die dazu dienen, Langzeitarbeitslose wieder in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu integrieren.

Welche Gründe können gegen eine Gewährung des Gründungszuschusses sprechen?

Dein Antrag auf Gründungszuschuss vom Arbeitsamt wird bei diesen Sachverhalten abgelehnt: 

Keine Arbeitslosigkeit 

Du bist nicht arbeitslos. 

Zu geringe Anspruchsdauer auf ALG 

Du bist zwar arbeitslos, hast aber weniger als 150 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld. 

Fehlende persönliche Eignung 

z.B. willst du eine Selbstständigkeit starten, bei der Anforderungen hinsichtlich deiner persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit bestehen und deshalb kein schädlicher Eintrag im Führungszeugnis bestehen darf. Wenn in deinem Führungszeugnis beispielsweise ein Eintrag vorhanden ist, der für deine Selbstständigkeit relevant ist, dann fehlt dir die persönliche Eignung und somit auch die Möglichkeit, einen Gründungszuschuss beim Arbeitsamt zu beantragen. So kannst du z.B. keine Kindertagesstätte betreiben, wenn du wegen Kindesmissbrauch verurteilt worden bist. Es kommt also immer auf die spezifische Tätigkeit an. Nicht jeder Eintrag im Führungszeugnis ist schädlich für deine Existenzgründung. 

Fehlende fachliche Eignung 

Es ist nicht erkennbar, dass du entsprechendes fachliches Knowhow besitzt, um in der gewählten Branche wirtschaftlich erfolgreich tätig zu sein. Beispielsweise kennst du die Branche und die Branchengepflogenheiten nicht ausreichend, was sich im persönlichen Gespräch mit deinem Arbeitsvermittler herausstellt. Aber selbst, wenn du im Gespräch mit dem Vermittler der Arbeitsagentur einen guten Eindruck hinsichtlich deiner fachlichen Eignung gemacht hast, kann diese zur weiteren Klärung der Eignung auch noch die Fachdienste des Arbeitsamtes hinzuziehen, z.B. den berufspsychologischen Service usw. um letztlich zu entscheiden, ob du einen Existenzgründungszuschuss erhältst oder er dir verwehrt wird. 

Fehlende Tragfähigkeit der Existenzgründung 

Dein Geschäftsplan mit Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan oder deine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau usw. konnten nicht überzeugen, sodass die fachkundige Stelle dir nicht bescheinigt, dass deine Existenzgründung langfristig tragfähig ist und du somit keinen Gründungszuschuss bei der Agentur für Arbeit beantragen kannst. 

Nebentätigkeit in zu großem Umfang 

Du übst entweder eine weitere Tätigkeit hauptberuflich oder andere nichtselbstständige Nebentätigkeiten oder ein Nebengewerbe aus, die in Summe einen solchen Umfang einnehmen, dass die neue selbstständige Tätigkeit – für die du den Gründungszuschuss beantragt hast – nicht im Mittelpunkt steht. 

Eigenleistungsfähigkeit 

Du verfügst über ausreichende finanzielle Mittel, um deine Existenzgründung auch ohne Gründungszuschuss vom Arbeitsamt durchzuführen und bist hierfür nicht auf staatliche Transferleistungen bzw. Zuschüsse angewiesen. Du kannst deinen Lebensunterhalt ohne Fördermittel bezahlen, wodurch kein Finanzierungsbedarf bei dir besteht. Wenn du deinen Antrag auf ALG stellst, der ja Voraussetzung für die Beantragung des Gründerzuschusses ist, erfährt das Arbeitsamt nicht nur, ob du für den Verlust deines Arbeitsplatzes vom Arbeitgeber eine Abfindung erhalten hast, sondern auch deren genaue Höhe. Und bei einer entsprechenden Abfindung liegt es auf der Hand, dass Eigenleistungsfähigkeit anzunehmen ist und kein Gründungszuschuss nötig ist.

Sonderfall Betriebsübernahme

Darüber hinaus kann es weitere Ablehnungsgründe eines Existenzgründerzuschusses geben, die nach Einzelfall unterschiedlich sind. Wenn du beispielsweise eine Berufsausbildung gemacht hast, später arbeitslos wurdest und dich jetzt mit der Übernahme des Betriebes deiner Eltern selbstständig machen möchtest: Die Betriebsübernahme eines Familienbetriebs ist auch ohne Gründungszuschuss bzw. durch Aufnahme von Fremdkapital möglich. Hier ist es also nicht Aufgabe des Staates, finanziell einzuspringen bzw. mit einem Gründungszuschuss auszuhelfen, damit du deine Selbstständigkeit aufnehmen kannst, sondern deine Eigeninitiative bei Fremdfinanzierung ist gefragt. 

Kann ich Gründungszuschuss beim Arbeitsamt beziehen und im Nebenerwerb angestellt tätig sein?

Du brauchst - um finanziell über die Runden zu kommen - trotz Gründungszuschuss der Arbeitsagentur noch einen Neben- oder Minijob? Unter gewissen Umständen ist das möglich und hängt von der konkreten Ausgestaltung des Nebenerwerbs ab. Die nebenberufliche Tätigkeit muss vom zeitlichen Umfang her geringfügig sein, d.h. sie darf bei maximal 15 Stunden pro Woche liegen. Denn bei diesem zeitlichen Umfang steht die durch den Existenzgründerzuschuss vom Arbeitsamt geförderte selbstständige Tätigkeit immer noch im Vordergrund – und das ist die Bedingung, um einen Gründungszuschuss zu beziehen. 

Wenn du diese nicht erfüllst, gefährdest du deine Existenzgründerförderung und riskierst eine Rückforderung. Ein Gründungszuschuss durch das Arbeitsamt trotz Festanstellung in einem Vollzeitjob ist daher nicht möglich. Um ganz sicher zu gehen, solltest du mit dem Arbeitsamt bzw. der Agentur für Arbeit sowohl den geplanten zeitlichen Umfang deiner zusätzlichen nichtselbstständigen Nebentätigkeit sowie die voraussichtlich daraus zu erzielenden Einnahmen abklären. 

Achtung

Achtung bei Vollzeitbeschäftigung(en)

Anders ist es beim Vollzeitjob: Eine abhängige Beschäftigung in Vollzeit lässt gar keinen Raum für eine selbstständige Tätigkeit in Vollzeit – so urteilten Richter des Landessozialgerichts Essen und befanden, dass der gewährte Gründungszuschuss vom Jobcenter bei Vollzeitbeschäftigung zurückgefordert werden kann. Ein Softwareentwickler, der in einem abhängigen Vollzeitbeschäftigungsverhältnis stand und zugleich selbstständig tätig war, wehrte sich gegen die Rückforderung des Gründungszuschusses vom Arbeitsamt und unterlag. Klar ist also, dass sich eine selbstständige, durch das Jobcenter mit Gründungszuschuss geförderte Tätigkeit nicht mit einer weiteren hauptberuflichen Tätigkeit verträgt. Es versteht sich von selbst, dass eine zweite hauptberufliche Tätigkeit nicht ausreichend Zeit für einen weiteren Vollzeitjob in selbstständiger Tätigkeit lässt und somit auch kein Gründungszuschuss eingefordert werden kann.

Ist der Gründungszuschuss durch das Arbeitsamt ohne Arbeitslosigkeit möglich?

Wenn du deinen Job kündigen willst, um dich selbstständig zu machen, dann beachte Folgendes: Bei Eigenkündigung verhängt das Arbeitsamt eine Sperrfrist oder Sperrzeit für das Arbeitslosengeld. Du wirst also 3 Monate ohne Einkommen sein, da dir der Rechtsanspruch auf Zahlung vom Arbeitslosengeld fehlt. Die Sperrzeit führt zwar dazu, dass du in dieser Zeit kein Arbeitslosengeld erhältst, aber dein Unternehmen gründen kannst du trotzdem. Und am Umfang des Gründungszuschusses ändert die Sperrzeit auch nichts. Du erhältst dieselbe Höhe des Gründungszuschusses wie ohne Sperrzeit – nur eben zu einem späteren Zeitpunkt. 

Wichtig ist, dass du bereits deine drohende Arbeitslosigkeit dem Arbeitsamt anzeigst und sofort Arbeitslosengeld beantragst. Denn du musst mindestens einen Tag arbeitslos sein, um den Antrag auf Gründungszuschuss für dein Gründungsvorhaben stellen zu können. Richte dich aber darauf ein, dass die Arbeitsagentur versuchen wird, dir ein neues Arbeitsverhältnis zu vermitteln. Das ist die Hauptaufgabe der Bundesagentur für Arbeit und nicht die Umorientierung von Arbeitslosen in die Selbstständigkeit. Sehr wahrscheinlich wird deine Vermittlungsfachkraft im Arbeitsamt zunächst deine Vermittlungschancen im Arbeitsmarkt prüfen, anstatt dir sofort den Weg in die Selbstständigkeit zu ebnen. Du solltest deshalb wirklich sehr gute Argumente für deine Existenzgründung vortragen, damit dir auch ein Gründungszuschuss gewährt wird. Insbesondere dann, wenn du in einem nachgefragten Beruf tätig warst, besteht sog. „Vermittlungsvorrang“. Vermittlungsvorrang bedeutet: Das Jobcenter könnte versuchen, dich an eine neue Stelle zu vermitteln anstatt in die Selbstständigkeit, und dir keinen Gründungszuschuss gewähren

Achtung

Antragsformulare vor der Existenzgründung abholen

Du musst die Antragsformulare für den Gründungszuschuss beim Arbeitsamt abgeholt haben, bevor du mit der Existenzgründung startest, sonst verfällt dein Anspruch auf den Gründungszuschuss!

Antrag auf Gründungszuschuss: Welche Unterlagen brauche ich?

Für die Beantragung des Existenzgründerzuschusses beim Arbeitsamt benötigst du:

  • die ausgefüllten Antragsunterlagen
  • eine aussagefähige Beschreibung des Existenzgründungsvorhabens: hierfür kannst du in der Regel einen Businessplan erstellen (mit Text- und Zahlenteil)
  • Lebenslauf einschließlich ggf. notweniger Befähigungsnachweise
  • die Tragfähigkeitsbescheinigung: das ist die fachkundige Stellungnahme
  • Angaben zur Selbstständigkeit der Tätigkeit
  • ggf. nötige Erlaubnis oder Zulassung bzw. Genehmigungen (in bestimmten Branchen und Berufen)

Um von der „fachkundigen Stelle“ die Stellungnahme für die Tragfähigkeit deiner Existenzgründung zu erhalten, musst du verschiedene Unterlagen einreichen. Welche das sind, hängt von der fachkundigen Stelle ab. In der Regel ist das ein Geschäfts-bzw. Businessplan.

 

Wo und wann ist der Antrag auf den steuerfreien Gründungszuschuss zu stellen?

Du kannst den Antrag auf Gründungszuschuss beim örtlich für dich zuständigen Arbeitsamt stellen, wenn du bereits (mindestens einen Tag) arbeitslos und antragsberechtigt bist. Du kannst den Gründungszuschuss also nicht schon dann stellen, wenn dein Arbeitsverhältnis gekündigt ist, du dich aber noch in der Kündigungsfrist befindest, also noch arbeitest bzw. freigestellt bist bis zum Ablauf der Frist. Aus einem noch bestehenden, aber bereits gekündigten Arbeitsverhältnis kannst du also die Beantragung nicht starten – und das unabhängig davon, ob du gekündigt hast (Eigenkündigung) oder dir gekündigt wurde.

Dieser Umstand wirkt sich nur darauf aus, ob eine Sperrzeit für den Bezug des Arbeitslosengeldes ausgesprochen wird oder nicht. Er hat jedoch keine Auswirkungen auf den Umfang des Gründungszuschusses – vorausgesetzt, dein Antrag auf den Gründungszuschuss wird vom Arbeitsamt bewilligt. Das heißt, bei Bewilligung des Gründungszuschusses erhältst du ihn genauso lange, wie solche Gründer, die bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung etwas länger arbeitslos waren.

Was, wenn mein Antrag auf einen Gründungszuschuss vom Arbeitsamt abgelehnt wird?

Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des Gründungszuschusses vor, erhältst du einen positiven Bescheid. Liegen sie nicht vor, erhältst du einen ablehnenden Bescheid. In diesem werden die Gründe für die Ablehnung deines Antrages erläutert. Gegen diesen Bescheid kannst du innerhalb eines Monats nach Erhalt Rechtsmittel einsetzen. Wenn du glaubst, die fehlenden Voraussetzungen heilen zu können, dann lege selbst Widerspruch ein und reiche die verbesserten Unterlagen zur Prüfung ein. Wenn du dir das nicht selbst zutraust, dann schalte einen Anwalt ein.

Oft scheitern Gründer gerade am Businessplan. Deshalb ist die beste Strategie, für die Existenzgründung mit Gründungszuschuss so hervorragend vorbereitet zu sein, dass du das Arbeitsamt mit unschlagbaren Argumenten überzeugst. Am besten bereitest du das Gespräch mit einem Gründungscoach oder Gründerberater inhaltlich vor und trainierst auch die Gesprächsführung. Hierzu kannst du einen Aktivierungs- undVermittlungsgutschein (AVGS) für eine kostenlose Gründungsberatung beantragen. Dann sollte das mit der Bewilligung des Gründungszuschusses auch kein Problem mehr sein.

Gründungszuschuss an die Arbeitsagentur zurückzahlen

Der Gründungszuschuss ist eine Leistung der Arbeitsförderung zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit aus der Arbeitslosigkeit – und kein Darlehen. Du musst den Gründungszuschuss also nicht zurückzahlen, wenn du dich an die Regeln hältst. Beispielsweise an die Hauptregel, dass deine neue selbstständige Tätigkeit im Mittelpunkt deiner gesamten beruflichen Existenz steht. Wenn du hiergegen verstößt, kann das Arbeitsamt den Gründungszuschuss an die Arbeitsagentur zurückfordern und du musst somit den Gründerzuschuss zurückzahlen.

Rückforderung des Gründungszuschusses durch das Arbeitsamt

Eine Rückforderung des Gründungszuschusses würdest du auch riskieren, wenn du dich zwar selbstständig machst, aber mit einer inhaltlich anderen Tätigkeit bzw. Ausrichtung. Wenn du als freiberuflicher Journalist den Existenzgründungszuschuss beantragt hast, aber hinterher als Ernährungsberater tätig bist, dann entspricht das nicht deinem Antrag und du läufst somit Gefahr, den Gründerzuschuss zurückzahlen zu müssen. Dabei wirst du dich auch nicht darauf berufen können, dass deine journalistische Tätigkeit und Expertise im Bereich Ernährung liegt und du die Tätigkeit der Ernährungsberatung auch zur Akquise für journalistische Beiträge nutzt. Wenn du beide Tätigkeiten miteinander verbinden willst, dann musst du das bei der Beantragung des Gründungszuschusses auch genauso angeben. Du kannst also nicht nach Belieben deine Geschäftstätigkeit ändern.

Wie du siehst, kommt es nicht darauf an, dass du deine Arbeitslosigkeit „irgendwie“ durch selbstständige Tätigkeit beendest, sondern dass du das von dir angestrebte Berufsziel dauerhaft selbstständig ausüben kannst. Deswegen muss deine Selbstständigkeit immer mit dem in Übereinstimmung sein, wofür du den Gründungszuschuss beantragt hast.

Nachweis der selbstständigen Tätigkeit

Die Aufnahme deiner selbstständigen Tätigkeit kannst du beispielsweise durch eine Gewerbeanmeldung nachweisen. Wenn du im handwerklichen bzw. handwerksnahen Bereich tätig bist, kannst du über eine Bestätigung der Handwerkskammer, dass du in die Handwerkerrolle im Gewerberegister eingetragen bist, den Nachweis erbringen.

Hast du eine freiberufliche Tätigkeit als neue selbstständige Tätigkeit gewählt, kannst du die Aufnahme durch die Anzeige der freiberuflichen Tätigkeit gemäß § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) beim für dich örtlich zuständigen Finanzamt nachweisen.

 

Ist der Gründungszuschuss vom Arbeitsamt steuerfrei?

Ja, der Gründungszuschuss ist nach § 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Der Zuschuss wird also ohne steuerliche Abzüge ausgezahlt und bei weiteren Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit nicht auf dein in der Steuererklärung anzugebendes Jahreseinkommen angerechnet. Steuernachzahlungen allein wegen des Gründungszuschusses sind also nicht zu befürchten. Du musst den Gründungszuschuss auch gar nicht in deiner Einkommensteuererklärung angeben.

Tipp

Krankenversicherung und Gründungszuschuss

Wenn du dich als freiwilliges Mitglied der Sozialversicherung absichern willst, z.B. in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), dann wird der Gründungszuschuss für die Beitragsbemessung herangezogen.

Fazit: Existenzgründung mit Gründungszuschuss durch die Bundesagentur für Arbeit

Du weißt jetzt, worin der Unterschied zwischen Gründungszuschuss und Einstiegsgeld besteht. Ferner, worauf es bei der Beantragung des Gründungszuschusses beim Arbeitsamt ankommt und außerdem, dass du bei der Beantragung des Existenzgründerzuschusses mit äußerster Gründlichkeit und Sorgfalt vorgehen solltest. Dabei lässt du dich am besten von einem Gründercoach unterstützen, wofür du einen Aktivierungs- undVermittlungsgutschein beantragen kannst. Dieser hilft dir, alle Unterlagen, die du bei der fachkundigen Stelle für die Tragfähigkeitsbescheinigung einreichen wirst, professionell zu erstellen. Doch selbst dann, wenn die Arbeitsagentur deinen Antrag auf Gründungszuschuss ablehnt, ist das nicht das Ende. Dann legst du Widerspruch ein, den du am besten von einem auf Sozialrecht spezialisierten Fachanwalt ausfertigen lässt.

Mit dem Antrag auf Gründungszuschuss solltest du deshalb genauso umgehen wie mit Prüfungen: Je besser du vorbereitet und präparierst bist, desto höher die Erfolgswahrscheinlichkeit, dass du einen Gründungszuschuss erhältst. Nimm daher als Gründer Hilfe und Beratung an, um für den Gründungszuschuss die Weichen auf grün zu stellen. Ob dein Antrag genehmigt wird oder nicht, ist nämlich kein Glücksfall, sondern das Ergebnis gewissenhafter Vorbereitung.

 

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