GbR-Gründung und -Haftung – So gründest du eine GbR
Mitgefangen, mitgehangen: Wählen Sie Ihre Partner in der GbR sorgfältig aus
In einer GbR hast du immer mindestens einen Partner oder eine Partnerin. Weil du auch für deren Handeln haftbar gemacht werden könntest, solltest du ihn bzw. sie sehr gründlich auswählen. Sogar gute Freunde können sich im Ernstfall als Fehlbesetzung entpuppen. Und ein Fehler deines Partners bzw. deiner Partnerin kann auch dich in Bedrängnis bringen. Ganz nach dem Motto „mitgefangen, mitgehangen“ werden bei der GbR-Haftung du und deine Partner für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gemeinschaftlich und unbeschränkt, auch mit dem Privatvermögen, herangezogen. Deswegen solltest du deinen Mitgesellschaftern blind vertrauen können, aber dich trotzdem bestmöglich absichern.
Regeln über Regeln: Ein schriftlicher Vertrag ist ein Muss
Eine GbR könntest du zwar mündlich und formlos gründen, doch das solltest du nicht tun. Lege alles schriftlich fest. Spare zudem nicht an der falschen Stelle, indem du den Vertrag selbst aufsetzt. Kläre wichtige Haftungsfragen gemeinsam mit einer Rechtsberatung und beschränke deine persönliche Haftung bei der GbR weitmöglichst. Dabei solltest du unter anderem folgende Punkte festlegen:
- Regele die Vertretungsbefugnis und weiche von der gesetzlichen Gesamtgeschäftsführung ab. Es ist sinnvoll, eine Einzelvertretung zuzulassen, diese aber auf einen Höchstbetrag zu beschränken. Zudem kann es je nach Geschäftszweck sinnvoll sein, die Tätigkeitsbereiche aufzuteilen. So lässt sich beispielsweise festlegen, dass du für alle kaufmännischen Belange zuständig bist, während dein Partner oder deine Partnerin beispielsweise die Akquise verantwortet. Die Gesellschafter können dann in ihrem Bereich eigenständig Entscheidungen treffen.
Achtung: Bedenke, dass du gleichzeitig mit der GbR haftbar gemacht werden könntest! Es haftet also nicht zunächst die GbR und dann die einzelnen Gesellschafter. Es kommt zu einer sogenannten gesamtschuldnerischen Haftung bei der GbR. Das bedeutet: Die GbR-Haftung der Gesellschafter betrifft alle gemeinsam (nicht nach Anteilen). Dieser Umstand berücksichtigt bei einer GbR auch dein Privatvermögen.
Info
Professionell bleiben
Du kannst im Gesellschaftsvertrag alle Partner:innen bzw. Gesellschafter:innen dazu verpflichten, gegenüber Geschäftspartnern die GbR-Haftung auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken und die Gesellschafter nur als Teilschuldner entsprechend ihrer jeweiligen Beteiligung zu verpflichten. Dies ist aber keine gängige Praxis und kann bei manchen Geschäftspartnern einen unprofessionellen Eindruck erwecken. In diesem Fall wäre eher zu überlegen, eine andere Rechtsform zu wählen.
- Integriere in den Gesellschaftsvertrag beispielhaft eine Aufzählung von Widerspruchsgründen, wann z. B. die Einzelvertretung entzogen werden darf.
- Lege den Maximalbetrag fest, der vom Geschäftskonto monatlich privat entnommen werden darf. Lege verschiedene Geschäftsunterkonten an, um den Überblick zu behalten (z. B. ein eigenes Einlagekonto).
- Lege sehr genau fest, wie mit zukünftigen Konflikten oder Rechtsstreitigkeiten umgegangen wird.
- Wechsel der Gesellschafter (oder das Ausscheiden eines Gesellschafters, etwa durch den Verkauf seiner oder ihrer Anteile oder durch Kündigung) sind zwar bei der GbR schwierig, doch auch hierfür solltest du eine Regelung treffen. Bestimme im Vertrag, dass zum Beispiel vor dem Verkauf von Anteilen alle Gesellschafter zustimmen müssen. Regele zudem Kündigungsgründe, Abfindungsansprüche, Wettbewerbsverbote und GbR-Haftungsdetails für ausscheidende Gesellschafter.
Tipp
Treffe Vorkehrungen für Ausscheidungen
Lege fest, dass die GbR-Haftung auch für Gesellschafter nach dem Ausscheiden für Altverbindlichkeiten gilt, die während der Unternehmenszugehörigkeit verursacht wurden. Du kannst auch regeln, dass die Ausscheidenden so lange weiter haften, bis sie im Handelsregister gelöscht und auf den Firmenbriefköpfen etc. entfernt wurden. Du wirst infolgedessen alles dafür tun, die Austragung in die Wege zu leiten. Außerdem ist es sinnvoll, per Rundschreiben alle Gläubiger über das Ausscheiden von Gesellschaftern zu informieren.
Achtung: Bei einem Gesellschafterwechsel übernimmt die Person, die die Anteile übernimmt, alle Rechte und Pflichten der Vorgänger.
- Regele, wann Gesellschafter aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden dürfen. Liste alle Ausschlussgründe klar und unmissverständlich auf. Zum Beispiel, dass die betreffende Person ausgeschlossen wird, wenn sie Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
- Nimm in den Vertrag eine sogenannte Fortsetzungsklausel auf, damit die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters nicht automatisch aufgelöst wird, und treffe eine Erbfolgeregelung.
- Lege die Beiträge der Gesellschafter vertraglich fest.
- Auch Wettbewerbsverbote solltest du in den Vertrag aufnehmen.
- Schließe eine Berufshaftpflichtversicherung ab. Damit fängst du Kosten ab, die durch deine Fehler entstehen können. Im Mandanten- bzw. Kundenvertrag ist eine GbR-Haftungsbeschränkung auf die Haftpflicht-Versicherungssumme zulässig. Viele Berufsgruppen, z. B. Anwälte und Steuerberater, sind sogar gesetzlich dazu verpflichtet.
Tipp
So holst du dir kostenfrei Hilfe
Wenn du dir keinen Rechtsbeistand leisten kannst, empfiehlt sich auch ein Gründungscoaching. Es ist ein aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds finanziertes Programm.
Haftung der GbR und der Gesellschafter: Verschiedene Szenarien und Beispiele
Kommt es zu einem Schadensfall, können Gläubiger sowohl die GbR als auch deren Gesellschafter in Haftungsfragen rechtlich heranziehen. Um die gesamtschuldnerische Haftung weitestgehend zu begrenzen, gibt es verschiedene Szenarien, die du bei der Gründung einer GbR im Hinterkopf behalten solltest:
1. Haftungsausschluss bei bestimmten GbR
Für geschlossene Immobilienfonds oder Bauherrengemeinschaften gilt bezogen auf die Haftung eine Besonderheit. Sie dürfen in ihren AGB die GbR-Haftung beschränken.
2. Haftung für Delikte der anderen Gesellschafter
Die GbR haftet für ihre Gesellschafter. Diese haften deshalb auch für Delikte der anderen Gesellschafter, sofern sie in Zusammenhang mit dem Betrieb der GbR stehen.
3. Nachhaftung bei einer GbR nach Auflösung
Auch nach der Auflösung ist die GbR-Haftung noch bis zu fünf Jahre wirksam. Konkret bedeutet das: Egal, ob du und deine Gesellschafter eine GbR auflösen oder ob ein Gesellschafter ausscheidet, Gläubiger können ihre Ansprüche innerhalb von fünf Jahren geltend machen.
4. GbR-Haftung bei Tod eines Gesellschafters
Sollte ein Gesellschafter versterben, werden sowohl die Aktiva als auch die Passiva vererbt. Sofern ein Nachkomme das Erbe antritt, muss diese Person auch für Schulden innerhalb der GbR haften.
5. Eine GbR-Haftungsbeschränkung ist nicht möglich
Da du bei einer GbR die Haftung nicht gänzlich ausschließen kannst, solltest du im Gesellschaftervertrag von Anfang an festhalten, dass ein Teil der Einnahmen genutzt wird, um Rücklagen zu bilden. Konkret bedeutet das: Eine GbR-Haftungsbeschränkung ist weder im Innenverhältnis noch im Außenverhältnis möglich. Alle Gesellschafter haften unbegrenzt, notfalls auch mit dem Privatvermögen.
6. Haftungsfrage bei Abmahnung
Sollte es zu Wettbewerbsverletzungen durch einen Gesellschafter kommen, betrifft die GbR-Haftung dennoch alle Gesellschafter. Es ist daher ratsam, alle Werbemaßnahmen zu kontrollieren, damit es erst gar nicht so weit kommen kann.
Praxis-Beispiel: Vertretung ohne Vollmacht
Fall: Die Freunde Hans und Jan sind Steuerberater. Sie machen sich selbstständig und gründen eine Anwaltssozietät, eine GbR. Da sie sich so gut verstehen und sich auch in juristischen Dingen gut auskennen, sparen sie sich das Geld für den Anwalt und setzen selbst einen schriftlichen Vertrag auf. Dieser regelt, dass beide Gesellschafter bis zu einer Summe von 10.000 EUR berechtigt sind, die Gesellschaft alleine zu vertreten. Ein halbes Jahr später kauft der IT-interessierte Jan im Namen der Gesellschaft von Verkäufer Leon ein EDV-System im Wert von 40.000 EUR. Den Kauf hat Jan nicht mit Hans abgesprochen. Als Hans davon erfährt, weigert er sich, anteilig dafür aufzukommen.
Lösung: Mit dem Erwerb des EDV-Systems in Höhe von 40.000 EUR hat Jan die Grenzen der Vollmacht (Fachbegriff: Vertretungsmacht) um 30.000 EUR überschritten. Er konnte somit die Gesellschaft nicht wirksam vertreten und handelte als "Vertreter ohne Vertretungsmacht". Der Vertrag zwischen der GbR und dem Verkäufer Leon ist deshalb "schwebend unwirksam". Dies wirkt sich jedoch auf das Geschäft mit dem Verkäufer Leon nicht aus, weil dieser von den internen Regelungen nichts wissen konnte. Da die Gesellschaft den Vertrag auch nachträglich nicht genehmigt (dafür bedarf es der Zustimmung von Hans), betrifft die GbR-Haftung ausschließlich Jan.
Tipp
Vertretungsbefugnis aushandeln und im Gesellschaftsvertrag festhalten
Dieses Beispiel zeigt, wie wichtig es ist, bei der Gründung einen schriftlichen Vertrag auszuhandeln. Diesen solltest du möglichst mit einem Rechtsbeistand besprechen, um dir die Konsequenzen einzelner Regelungen bewusst zu machen. Denn: Hätten Jan und Hans die Tätigkeitsbereiche aufgeteilt und vereinbart, dass Jan für den kaufmännischen Bereich (samt IT) zuständig ist und Hans für die Akquise, hätte sich daraus eine alleinige Vertretungsmacht von Jan in „konkludenter Form“ (d. h. durch schlüssiges Handeln) ergeben. Jan hätte in diesem Fall mit Vertretungsmacht gehandelt.