MoPeG: Was KMU zum Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts wissen müssen

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1. Januar 2024 sehen sich kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) in Deutschland mit einigen Änderungen konfrontiert. Für Freiberufler bietet das MoPeG künftig zudem neue Möglichkeiten. Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über das MoPeG, zeigt die wichtigsten Änderungen auf, erklärt deren Auswirkungen auf die Praxis von KMU und gibt praxisnahe Handlungsempfehlungen.

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Drei Personen vor einem Laptop
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 |  Zuletzt aktualisiert am:03.04.2024

Was das MoPeG ist und warum es notwendig war

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde am 24. Juni 2021 durch den Bundestag verabschiedet. Es stellt die größte Änderung des Personengesellschaftsrechts seit Verabschiedung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in 1896 und des Handelsgesetzbuchs (HGB) in 1897 dar. 

Wie diese Jahreszahlen bereits vermuten lassen, entspricht die bisherige Gesetzeslage nicht mehr der Rechtswirklichkeit. So wurden in den letzten Jahren durch den BGH zahlreiche Rechte und Pflichten – wie beispielsweise die Grundbuchfähigkeit – für die GbR konstruiert oder aus dem Recht der Handelsgesellschaften „ausgeliehen“. Durch das MoPeG werden diese teilweise im Gesetz verankert und darüber hinaus weitergehende Möglichkeiten geschaffen. 

Video: MoPeG in 2 min erklärt

Wen das Gesetz betrifft

Wie der Name vermuten lässt: Betroffen sind vor allem Personengesellschaften und damit alle Rechtsformen, die nicht körperschaftlich organisiert sind. Dies sind insbesondere  

  • die GbR (§§ 705 ff. BGB) als Grundform der Personengesellschaft,  
  • die Personenhandelsgesellschaften OHG (§§ 105 ff. HGB) und  
  • die KG (§§ 161 ff. HGB) sowie  
  • die Partnerschaftsgesellschaft (§§ 1 ff. PartGG).  

Die Unternehmensgröße spielt dabei keine Rolle. Unternehmen ohne Arbeitnehmer und mit geringem Umsatz sind genauso betroffen wie große Unternehmen, sofern sie in einer der genannten Rechtsformen organisiert sind. 

Welche bestehenden Probleme durch das MoPeG gelöst werden

Da bisher kein Register für die GbR existierte, war für Außenstehende nicht klar, wer Gesellschafter ist und wer die Gesellschaft vertreten kann. Die fehlende Publizität führte zu Rechtsunsicherheit bei Vertragsschlüssen. Sollte eine GbR in das Grundbuch eingetragen werden, war die namentliche Eintragung aller Gesellschafter notwendig. Gerade für Fonds in der Rechtsform der GbR mit vielen Gesellschaftern war dies eine größere Hürde. 

Der bei der GbR relativ schnelle Wechsel der Gesellschafter führte dann regelmäßig zu Abweichungen zwischen Grundbuch und Gesellschafterstellung, was vor allem bei der Titulierung von Forderungen und der Vollstreckung schwierig ist. Diese Probleme wurden gelöst. 

Änderungen des MoPeG im Detail und Unterschiede zur vorherigen Rechtslage

Die größten Änderungen des MoPeG finden im Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft) statt, welches in den §§ 705 ff. BGB geregelt ist. Auch für die im HGB geregelten Personenhandelsgesellschaften gibt es einige Neuerungen. Viele der Neuregelungen zementieren die über Jahre hinweg durch die Rechtsprechung des BGH geschaffene Rechtslage und sind damit erstmal keine Neuerungen an sich. 

Gerade bei der GbR ergeben sich durch das neue Gesellschaftsregister allerdings klare Vorteile mit Blick auf die Transparenz (Daten der Gesellschafter und Vertretungsbefugnis). Für Vertragspartner wird hier Klarheit geschaffen, was vielleicht auch zu einer weiter verbreiteten Nutzung der GbR führen könnte. 

Was sich bei der GbR durch das MoPeG ändert

GbR: Rechtsfähigkeit

Eine Teilrechtsfähigkeit wurde bisher bereits durch den BGH – also durch Rechtsprechung – anerkannt. Die Rechtsfähigkeit der GbR wird künftig nun auch gesetzlich geregelt sein. Parallel zu bestehenden Regelungen bei Vereinen wird auch bei der GbR künftig zwischen „rechtsfähiger Gesellschaft“ und „nicht rechtsfähiger Gesellschaft“ unterschieden werden (§ 705 Abs. 2 BGB). 

GbR: Gesellschaftsregister

Die rechtsfähige Gesellschaft kann sich in ein neu geschaffenes Gesellschaftsregister, welches bei den Amtsgerichten geführt wird, eintragen lassen (§ 707 BGB). Dies wird dann an einem entsprechenden Namenszusatz erkennbar sein: eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR). Eine Anmeldepflicht besteht allerdings nicht.

Info

Inhalt der Erstanmeldung zum Gesellschaftsregister

  • Name der Gesellschaft 
  • Sitz und Geschäftsanschrift  
  • Angaben zu jedem Gesellschafter: Name, Geburtsdatum und Wohnort bzw. Firma, Rechtsform, Sitz, Register und Registernummer 
  • Vertretungsbefugnis der Gesellschafter 
  • Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist 
  • Nicht verpflichtend, aber dennoch vorgesehen („soll“): Gegenstand des Unternehmens 

GbR: Umwandlungen

Die eGbR ist nach § 3 I Nr. 1 UmwG umwandlungsfähig, das heißt ein Wechsel der Rechtsform wird deutlich erleichtert. Dies galt bisher nur für Personenhandelsgesellschaften. Möchte eine eGbR als OHG firmieren, kann sie eine einfache Umtragung vom Gesellschaftsregister in das Handelsregister beantragen (§ 707 c BGB). 

GbR: Sitz

Bisher war der Sitz einer GbR immer der Ort, an dem sich die Verwaltung des Unternehmens tatsächlich befindet und an dem die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung getroffen und umgesetzt werden. Die eGbR wird nun die Möglichkeit haben, einen vom Verwaltungssitz abweichenden Vertragssitz zu bestimmen. Somit hat sie mehr Spielraum bei der Sitzwahl, was sich steuerlich (Gewerbesteuer) vorteilhaft auswirken könnte. 

GbR: Beteiligungsverhältnisse

Die Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter an der Gesellschaft richten sich nicht mehr automatisch nach Köpfen. Eine Regelung nach den Beiträgen (§ 709 I BGB) ist vorgesehen. Die Beiträge stellen insoweit das Gesellschaftsvermögen dar (bisher bei Gesellschaftern gesamthänderisch gebundenes Vermögen) und können in jeder Förderung des gemeinsamen Zwecks bestehen, z. B. Geldeinlage oder Dienstleistung. Unterschiedliche Beiträge und Beteiligungen sind möglich und das Stimmrecht sowie die Gewinnbeteiligung richtet sich nach der Beteiligung. 

GbR: Haftungserleichterung

Ein ausscheidender Gesellschafter haftet für Schadensersatzansprüche lediglich dann, wenn die zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung vor seinem Ausscheiden eingetreten ist. 

Was sich für Freiberufler, bei OHG, KG sowie GmbH & Co.KG durch das MoPeG ändert

Freiberufler: Neue Wahlmöglichkeit

Freiberuflern war die Wahl der Personenhandelsgesellschaften bisher verwehrt. Eine freie Wahl auch zwischen OHG, KG und GmbH & Co. KG ist künftig möglich, sofern das jeweilige Berufsrecht diese Rechtsformen vorsieht. 

OHG & KG: Beschlussmängelrecht

Wie mit anfechtbaren oder gar nichtigen Gesellschafterbeschlüssen umgegangen wird, war lediglich im Aktienrecht geregelt. Künftig finden sich auch im Handelsgesetzbuch Regelungen hierzu. Das klarere Vorgehen wird den Gesellschaftern etwas mehr Rechtssicherheit geben. 

KG: Informationsrechte

Die Informationsrechte der Gesellschafter werden gestärkt und näher an die Rechte von GmbH-Gesellschaftern angeglichen. Dies gilt insbesondere auch für Kommanditisten einer KG. 

GmbH & Co. KG: Einheitsgesellschaften

Die von der Rechtsprechung anerkannte Einheitsgesellschaft findet nun Einzug in das HGB: Dabei handelt es sich um GmbH & Co. KG, bei der die KG die alleinige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH ist. 

FAQ: Handlungsempfehlungen und Praxisrelevanz

Findet sich in dem Gesellschaftsvertrag eine Regelung über die Beteiligungsverhältnisse?

 

Gesellschaftsverträge sollten kritisch überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.  

Allgemein sollten in den Gesellschaftsverträgen die Gesellschafterrechte definiert werden (Vertretung, Beschlussfassung, Rechtsbehelfe etc.), insbesondere wenn man seine GbR in das Gesellschaftsregister eintragen lassen will oder eventuell sogar muss, weil man sich an anderen eingetragenen Gesellschaften beteiligen oder Grundstücke erwerben möchte (§ 47 Abs. 2 GBO). 

Findet sich in dem Gesellschaftsvertrag eine Regelung über die Beteiligungsverhältnisse?

 

Falls nicht, sollte hier nun klar definiert werden, was gewollt ist, da man keine unwissentliche Änderung des Status Quo durch die neue Rechtslage riskieren sollte. Gerade bei den Beteiligungsverhältnissen sollte man ungewollte Verschiebungen der Stimmrechte und der Anteile am Gewinn und Verlust vermeiden. Falls etwas geregelt wurde: entspricht die Regelung noch den Wünschen der Gesellschafter? 

Trifft der Gesellschaftsvertrag Regelungen zur Nachfolge?

 

Stirbt ein Gesellschafter, wird die GbR nun nicht mehr aufgelöst, sondern der Gesellschafter scheidet aus. Seinen Erben steht nun ein Anspruch auf Abfindung zu. 

Möchte man eine neue GbR gründen?

 

Der Vertragsschluss bleibt weiterhin formfrei. Möchte man ein Bankkonto eröffnen, will die Bank im Regelfall einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag sehen. Dabei bleibt die Frage spannend, ob die Banken sich einen Registerauszug vorlegen lassen möchten und somit eine faktische Eintragungspflicht herbeiführen. 

Ist der Erwerb von Beteiligungen oder Grundstücken geplant?

 

Dies wird ab 1.1.2024 nur noch für eGbR möglich sein. Steht also zeitnah ein Erwerb an, muss die entsprechende Vorlaufzeit (Notartermin, Verzögerung bei der Eintragung durch das Registergericht) eingeplant werden. 

Ist bekannt, dass alle Gesellschafter künftig stärkere Informationsrechte haben und will ich das?

 

Das gilt insbesondere auch für Kommanditisten, die bisher gesetzlich eine relativ schwache Stellung hatten. Ein penetranter Kommanditist, der bisher nur ein kleines Ärgernis war, kann künftig zu einem großen Ärgernis werden. 

Überlegt man schon länger von einer GbR in eine GmbH zu wechseln?

 

Da gibt es nun eine wichtige Erleichterung: die eGbR kann künftig nach dem Umwandlungsgesetz identitätswahrend umgewandelt werden. Rechte und Pflichten gehen damit automatisch auf die Gesellschaft über und steuerliche Risiken bei der Übertragung von Vermögenswerten sind damit ausgeschlossen. 

Wie kann man seine GbR denn überhaupt in das Gesellschaftsregister eintragen lassen?

 

Der Gang zum Notar bleibt einem nicht erspart. Die Anmeldungen erfolgt wie bei anderen Registerverfahren auch durch einen notariell beglaubigten Eintragungsantrag.  

Info

Checkliste für Personengesellschaften: MoPeG erfolgreich umsetzen

Punkte zur Überprüfung und Umsetzung: 

  • Beteiligungsverhältnisse im Gesellschaftsvertrag regeln 
  • Regelungen zur Nachfolge im Gesellschaftsvertrag treffen 
  • Freiwillige Eintragung der GbR in Erwägung ziehen 
  • Obligatorische Eintragungspflichten aufgrund von bestehenden Beteiligungen oder Grundbesitz beachten 
  • Bei geplantem zeitnahem Erwerb von Beteiligungen oder Grundstücken Vorlauffristen im Hinterkopf behalten 
  • Informationsrechte der Mitgesellschafter kritisch hinterfragen 
  • Sinnhaftigkeit eines vom Verwaltungssitz abweichenden Vertragssitzes überprüfen  

Fazit

Das MoPeG schreibt nicht nur die höchstrichterlich gefestigte Rechtslage nun auch gesetzlich fest, sondern bietet auch zahlreiche neue Gestaltungsmöglichkeiten v. a. im Recht der GbR. Die Möglichkeit bzw. teilweise Pflicht zur Eintragung kann zu Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr führen. Sie könnte aber auch dazu führen, dass von vielen Vertragspartnern eine Eintragung der GbR vorausgesetzt wird und die eGbR damit zum neuen Normalzustand wird. Unternehmen müssten dann auf jeden Fall handeln. 

Allgemein sollten Gesellschafter einer GbR sowie Vertragspartner der GbR ihre Vertragsbeziehungen auf Konformität mit der neuen Rechtslage überprüfen lassen. Ebenso sollten die Gesellschafter innerhalb einer bestehenden GbR ihre gesellschaftsvertraglichen Regelungen prüfen und gegebenenfalls anpassen. 

Info

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