Freie Berufe

Rund 1,47 Millionen Selbstständige üben in Deutschland einen freien Beruf aus. Sie zeichnen sich durch Professionalität, Eigenverantwortlichkeit, Fachlichkeit und vor allem durch ihre Verpflichtung gegenüber dem Gemeinwohl aus. In diesem Artikel erfahren Sie, was sich hinter dem weitläufigen Begriff „Freie Berufe“ verbirgt und was das für Selbstständige bedeutet, die einer freiberuflichen Tätigkeit nachgehen.

Zuletzt aktualisiert am 14.08.2024
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Zusammenfassung

Freie Berufe im Überblick

  • Als freien Beruf oder freie Berufsgruppen bezeichnet man ausschließlich die Tätigkeit, die man ausübt, und nicht die Fähigkeiten, Fachkenntnisse und Ausbildungen.
  • Die letzte Entscheidung trifft das Finanzamt. Es stellt fest, ob es sich um einen freien Beruf oder um ein Gewerbe handelt.
  • Informieren Sie sich im Vorfeld, ob Sie einer Berufskammer beitreten müssen oder nicht.
  • Solange Sie als Freiberufler tätig sind, reicht zur Gewinnermittlung eine EÜR aus.
  • Freiberufler müssen nicht zwingend allein tätig sein, sondern können sich auch mit anderen Angehörigen freier Berufe zusammenschließen.
  • Ob ein Gewerbe oder eine freiberufliche Tätigkeit besser ist, lässt sich nicht pauschal beantworten.
  • Die Altersversorgung der freien Berufe erfolgt in der Regel über die berufsständischen Versorgungswerke.

Definition

Was sind freie Berufe und welche gibt es?

Im Einkommensteuergesetz (EStG) sowie im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) hat der Gesetzgeber genau geregelt, wer zu den Angehörigen der freien Berufe zählt. Üben Sie eine „wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit“ (§ 18 EStG) aus, dürfen Sie sich laut Gesetz als Freiberufler bezeichnen.
Diese Berufsgruppe zählt zu den freien Berufen. Das PartGG definiert das Berufsbild weiter: „Die freien Berufe haben im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.“ (§ 1 Abs. 2 PartGG).

Freie Berufe: Eine Liste zur Übersicht

Freischaffende Berufe werden in vier Berufsgruppen unterteilt:

  1. Katalogberufe
  2. Berufsbilder
  3. Tätigkeitsberufe
  4. Ähnliche Berufe

Jede einzelne Tätigkeit ist einer Einstufung zuzuordnen. Folgende Tätigkeiten zählen zu den freien Berufen:

Heilberufe  
  • Ärzte
  • Zahnärzte
  • Tierärzte
  • Heilpraktiker
  • Dentisten
  • Apotheker
  • Krankengymnasten (Physiotherapeuten)
Rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe  
  • Rechtsanwälte
  • Patentanwälte
  • Notare
  • Wirtschaftsprüfer
  • Steuerberater
  • Steuerbevollmächtigte
  • Beratende Volks- und Betriebswirte
  • Vereidigte Buchprüfer & Buchrevisoren
Naturwissenschaftliche und technische Berufe  
  • Vermessungsingenieure
  • Ingenieure
  • Handelschemiker
  • Architekten
  • Lotsen
  • Biologen
  • Chemiker
  • Informatiker
  • Umweltgutachter
  • Vereidigte Sachverständiger
Kulturberufe / sprach- und informationsvermittelnde Berufe  
  • Journalisten
  • Bildberichterstatter
  • Dolmetscher
  • Übersetzer
  • Designer
  • Diplompädagogen
  • Yogalehrer
  • Schriftsteller

Hinzu kommen diese vier Berufsgruppen, die im PartGG verzeichnet sind:

  1. Diplom-Psychologen
  2. Heilmasseure
  3. Hebammen
  4. Hauptberufliche Sachverständige

Als freie Berufe werden außerdem Tätigkeitsberufe und ähnliche Berufe bezeichnet, deren Ausübungen als schriftstellerisch, künstlerisch, unterrichtend, erzieherisch oder wissenschaftlich eingestuft werden. Insbesondere der Begriff „ähnliche Berufe“ eröffnet ein weites Feld an möglichen Kriterien für die jeweils konkrete Einordnung.

Info

Das Finanzamt entscheidet

Sobald Sie eine freiberufliche Tätigkeit aufgenommen haben, müssen Sie diese innerhalb von 4 Wochen beim zuständigen Finanzamt anmelden. Letztendlich entscheidet das Finanzamt darüber, ob Ihre Tätigkeit zu den freien Berufen zählt oder nicht.  Gerade bei ähnlichen Tätigkeiten können Sie sich nicht sicher sein, dass Ihre Arbeit automatisch als freier Beruf klassifiziert wird. Entschieden wird immer am jeweiligen Einzelfall. Zu beachten ist auch, dass die Einstufung durch das Finanzamt nicht in Stein gemeißelt ist und von Jahr zu Jahr geändert werden kann.

Charakteristika der freien Berufe

Gewerbetreibende, Selbstständige, Freiberufler etc. werden oft alle in einen Topf geworfen. Der Bundesverband für Freie Berufe e.V. hat daher ein Profil ausformuliert, das dabei helfen soll, zu verstehen, was Freiberufler sind, welche Berufsgruppen sich dahinter verbergen und welche Verantwortung hinter den Berufen steckt.

  • Eigenverantwortlichkeit: Der Großteil der freiberuflich Tätigen ist selbstständig und demnach nicht in einem Angestelltenverhältnis. Sie sind also gezwungen, Verantwortung zu übernehmen.
  • Selbstkontrolle: Qualitätssicherung sowie spezielle Fachkenntnisse sind enorm wichtig für die freien Berufe. Denn gerade Solo-Selbstständige müssen allein beraten, betreuen und ausführen. Sie sind gezwungen, sich selbst weiterzubilden, um die beste Qualität liefern zu können. Zudem haben sie keinen Vorgesetzten, der von Ihnen verlangt, Deadlines einzuhalten. Freiberufler sind demnach unabhängig und besitzen ein hohes Maß an Selbstkontrolle und Selbstmanagement.
  • Gemeinwohlverpflichtung: Freiberufler sind der Teil der Bevölkerung, der sich um die Gesundheit, die Rechtsprechung und die Kultur kümmert. Sie sind ein wesentlicher Bestandteil unserer Gesellschaft und demnach dem Gemeinwohl verpflichtet.
  • Professionalität: Menschen in freien Berufen sind hochqualifiziert, sehr gut ausgebildet und Experten auf ihrem Gebiet.

Welche Zulassungsvoraussetzungen gibt es für freie Berufe?

Die Ausübung bestimmter freier Berufe benötigt sowohl eine Zulassungsvoraussetzung als auch nachweisbare Qualifikationen und Fachkenntnisse. Sie können diese in Form einer Prüfung, Ausbildung oder Weiterbildung erbringen. Wie bereits erwähnt, sind freiberuflich Tätige Experten auf ihrem Gebiet und eine wichtige Stütze der Gesellschaft. In bestimmten Berufsfeldern dürfen Sie also nur praktizieren, wenn Sie bestimmte Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Welche das sind, ist von Beruf zu Beruf unterschiedlich. Dabei kann es sich z. B. um eine vorgeschriebene Ausbildung handeln, die zu der Berufsausübung berechtigt oder eine Weiterbildung mit einer anschließenden Prüfung. Entsprechende Karriereschritte müssen Sie durch Zeugnisse und Bescheinigungen nachweisen. Sonst könnte jeder einen freien Beruf ausüben.

Wo sind die Zulassungsvoraussetzungen geregelt?

Die Zulassungsvoraussetzungen sind in den zugehörigen Berufsgesetzen geregelt. Zulassungsvoraussetzungen gibt es z. B. für diese freien Berufsgruppen:

  • Apotheker
  • Masseure
  • Medizinische Bademeister
  • Physiotherapeuten
  • Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten
  • Vereidigte Buchprüfer
  • Architekten
  • Tierärzte
  • Hebammen
  • Heilpraktiker
  • Beratende Ingenieure
  • Krankengymnasten
  • Logopäden
  • Lotsen
  • Orthoptisten
  • Notare
  • Steuerbevollmächtigte
  • Umweltgutachter
  • Wirtschaftsprüfer
  • Zahnärzte

Eine Zulassung ist nicht nur an eine bestimmte Ausbildung oder das Bestehen einer Prüfung gekoppelt. Sie ist ebenfalls abhängig von der Einhaltung bestimmter Berufspflichten. Einige Freiberufler sind zu einer absoluten Gewissenhaftigkeit bei ihrer Tätigkeit verpflichtet. Beispiele dafür sind Ärzte, Zahnärzte, psychologische Psychotherapeuten und Tierärzte. Hier geht die Berufspflicht außerdem mit einem Verschwiegenheitsgebot einher. Darüber hinaus besteht in vielen zulassungspflichtigen freien Berufen eine Dokumentationspflicht. So sind Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer etwa dazu verpflichtet, Akten zu führen und diese für einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren.

Sind Freiberufler immer Einzelkämpfer?

Freiberufler müssen ihre Tätigkeit nicht notwendigerweise allein ausüben. Mit dem Inkrafttreten des Partnerschaftsgesetzes (PartGG) im Jahr 1994 wurde der partnerschaftliche Zusammenschluss von Freiberuflern ausdrücklich gesetzlich anerkannt. Hiernach können sich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe in einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen. Die Gründung erfolgt durch Abschluss eines schriftlichen Partnerschaftsvertrages, in dem zwingend Folgendes angegeben werden muss:

  • Name der Gesellschaft
  • Sitz der Gesellschaft
  • sachlicher Gegenstand der Partnerschaft
  • Name und Anschrift der einzelnen Partner und deren Berufe

Für die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft ist kein Startkapital erforderlich. Die Gesellschafter haften mit ihrem Privatvermögen. Im Innenverhältnis können die Partner untereinander die Haftung beschränken.

Die Partnerschaftsgesellschaft wird im Partnerschaftsregister eingetragen. Die Anmeldung muss in notariell beglaubigter Form erfolgen.

Kontrolle und Interessenvertretung durch Berufskammern

Die Einhaltung der Berufspflichten der Freiberufler wird häufig von sogenannten Berufskammern überwacht. Kammern sind berufsständische Körperschaften auf gesetzlicher Grundlage, sind meist öffentlich-rechtlich organisiert und nehmen Aufgaben der berufsständischen Selbstverwaltung wahr. Kammern existieren sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene. Für freie Berufe besteht häufig eine Pflichtmitgliedschaft, so unter anderem in:

  • Rechtsanwaltskammer
  • Patentanwaltskammer
  • Steuerberaterkammer
  • Ärztekammer
  • Wirtschaftsprüferkammer

Kammern sind nicht auf die freien Berufe beschränkt. Auch im gewerblichen Bereich existieren u. a. die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern.

Info

Viele freie Berufe sind ohne entsprechende Ausbildung nicht machbar

Ein freier Beruf klingt oft nach Flexibilität und Freiheit. Dabei ist er nicht einfach aus dem Ärmel zu schütteln. Selbstständige, die freiberuflich tätig sind, brauchen gewisse Fachkenntnisse und die dazugehörige Ausbildung, um professionell und vor allem fachspezifisch agieren zu können. Schließlich vertraut niemand einem Steuerberater ohne entsprechendes Hintergrundwissen seine Finanzen an. Aus diesem Grund gibt es die Zulassungsvoraussetzungen, ohne die Sie nicht in einem freien Beruf tätig sein dürfen.

Was passiert bei einem Verstoß gegen die Zulassungsvoraussetzungen?

Wenn Sie gegen die beruflichen Vorschriften verstoßen, an die Ihre Berufszulassung geknüpft ist, müssen Sie mit einer Bestrafung rechnen. Verstoßen Sie z. B. als Psychotherapeut gegen die Verschwiegenheitspflicht, drohen Ihnen nach § 203 Strafgesetzbuch (StGB):

  • Geldstrafen
  • eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr

In schweren Fällen sieht das Berufsrecht bei vielen freien Berufen sogar ein Berufsverbot vor.

Ist die Zulassung eines freien Berufs auch an das private Verhalten gebunden?

Die Zulassung ist auch in Gefahr, wenn Sie außerhalb des Berufs unlauter handeln. So kann Freiberuflern die Approbation entzogen werden, wenn sie sich beispielsweise der schweren Steuerhinterziehung oder anderer Delikte schuldig machen. Der Grund: Zwar haben derartige Rechtsbrüche nichts mit dem Ausüben des freien Berufs zu tun, sie sind aber als unwürdig und unzulässig einzustufen und verletzen somit auch die Berufsehre. Da viele zulassungspflichtige Freiberufler in Berufen arbeiten, in denen sie einer gewissen moralischen Verpflichtung nachkommen müssen, beschädigen Straftaten den beruflichen Leumund.

Freie Berufe: Müssen Sie ein Gewerbe anmelden?

Freiberufler müssen weder ein Gewerbe anmelden noch Gewerbesteuer zahlen. Das liegt daran, dass die freien Berufe zwar den gewerblichen Betrieben gleichgestellt sind, aber selbst keinen Gewerbebetrieb haben. Wichtig bei der Einstufung ist immer die ausgeübte Tätigkeit. Die Bezeichnung allein reicht nicht aus.

Info

Freie Berufe und Gewerbe: Ein Beispiel

Sie arbeiten freiberuflich als Texter und helfen Ihren Auftraggebern mit gutem Content dabei, ihre Zielgruppe zu erreichen und zu informieren. Damit fallen Sie eindeutig in den künstlerischen bzw. schriftstellerischen Bereich und üben einen freien Beruf aus.

Viele Freiberufler suchen sich ein zweites Standbein, um mehr Umsätze durch ihre Arbeit zu generieren. Wollen Sie nun Ihrer zweiten Leidenschaft nachgehen und nebenbei über das Internet Selbstgemachtes verkaufen, dann müssen Sie ein Gewerbe anmelden. Denn es handelt sich hierbei nicht um einen freien Beruf, sondern um ein Gewerbe. Beide Tätigkeiten müssen Sie dann klar voneinander trennen. In diesem Fall müssen für jeden Bereich die Gewinne getrennt ermittelt werden. Sie sollten getrennte Bankkonten führen und Kosten sowie Einnahmen jeweils gesondert verbuchen.

Wann liegt ein Gewerbe vor?

Nach allgemein anerkannter Definition ist ein Gewerbe jede erlaubte, auf Gewinnerzielung und auf Dauer angelegte, selbstständige Tätigkeit. Wie der Freiberufler handelt also auch der Gewerbetreibende eigenverantwortlich, ist weisungsfrei und persönlich sowie sachlich unabhängig. Er ist auf eigene Rechnung tätig und trägt im Unterschied zu einem Arbeitnehmer selbst das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit. Die Abgrenzung zum Freiberufler, der regelmäßig ebenfalls in Gewinnerzielungsabsicht handelt, ist häufig schwierig. Meist wird darauf abgestellt, dass bei der freiberuflichen Tätigkeit die geistige, schöpferische Arbeit im Vordergrund steht.

Mischformen von Gewerbe und freiberuflicher Tätigkeit

Die Trennung von gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit ist in den Fällen problematisch, in denen zwischen der freiberuflichen und der gewerblichen Tätigkeit ein enger innerer Zusammenhang besteht (Architekt plant und verkauft schlüsselfertige Häuser). Bei einer solchen gemischten Tätigkeit kommt eine steuerliche Beurteilung als einheitlicher Gewerbebetrieb in Betracht. Voraussetzung ist, dass beide Tätigkeiten sich unauflösbar bedingen. Sieht das Finanzamt dann den Schwerpunkt in der gewerblichen Tätigkeit, kommt es zu der unangenehmen Folge der Gewerbesteuerpflichtigkeit.

Gewerbliche Einstufung in besonderen Fällen

Freiberufler, die sich zu einer GmbH zusammenschließen (Steuerberatungs-GmbH) unterliegen grundsätzlich der Gewerbesteuerpflicht. AG und GmbH sind kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig.

Zu beachten ist ferner die Einkommensteuerrichtlinie H 136, die diverse selbständige Berufe als in der Regel gewerblich einstuft. Dazu gehören u.a.:

  • Apotheker
  • EDV Berater
  • Ehevermittler
  • Finanz- und Kreditberater
  • Fotografen
  • Künstleragenten
  • Personalvermittler

Eine regelrechte Zwitterstellung nehmen Apotheker ein. Sie sind regelmäßig sowohl Freiberufler als auch Gewerbetreibende, sobald sie selbstständig eine Apotheke betreiben. Für sie besteht eine Pflichtmitgliedschaft sowohl in der Apothekenkammer als auch in der Industrie- und Handelskammer. Steuerlich werden sie als Gewerbetreibende behandelt.

Freie Berufe ausüben: Das sollten Sie wissen

  1. Im Gegensatz zum Gewerbetreibenden melden Sie Ihre Freiberuflichkeit direkt beim Finanzamt an. Das muss innerhalb von vier Wochen geschehen. Anschließend müssen Sie einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen. Mit diesem beantragen Sie nicht nur Ihre Steuernummer. Das Finanzamt prüft auch, ob es sich bei der Ausübung Ihrer Tätigkeit wirklich um einen der sogenannten freien Berufe bzw. einer freien Berufsgruppe handelt.
  2. Einige zulassungspflichtige Berufe sind dazu angehalten, die Mitgliedschaft in der eigenen Berufskammer zu beantragen. Diese Vorgabe ist für Architekten, Ärzte, psychologische Psychotherapeuten, Apotheker, beratende Ingenieure, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Tierärzte und Wirtschaftsprüfer bindend. Für alle anderen, die freiberuflich tätig sind, besteht hingegen die Möglichkeit, einer Berufskammer freiwillig beizutreten.
  3. Einige freie Berufe sind dazu berechtigt, die Künstlersozialkasse in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie einer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nachgehen (siehe § 1 Künstlersozialversicherungsgesetz). Die Künstlersozialkasse ersetzt die gesetzliche Pflege-, Renten- und Krankenversicherung.

Freie Berufe: Welche Steuern müssen Sie zahlen, wenn Sie freiberuflich tätig sind?

Wie bereits erwähnt, müssen Sie als Freiberufler keine Gewerbesteuer bezahlen, da kein Gewerbe vorliegt. Gleichzeitig bedeutet das, dass Sie auch nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet sind, sondern lediglich zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Das hat den Vorteil, dass Sie nur Ihre Einkünfte den Ausgaben gegenüberstellen müssen.

Umsatzsteuer

In den freien Berufen müssen Sie in Ihren Rechnungen eine Umsatzsteuer von 19 % ausweisen. Es gibt aber Ausnahmen:

  • Bestimmte Berufsgruppen müssen nur den verringerten Umsatzsteuersatz von 7 % ausweisen. Dazu zählen unter anderem Schriftsteller, da deren Arbeit auf das Urheberrechtsgesetz zurückzuführen ist.
  • Sind Sie Mediziner und bieten somit medizinische Leistungen an, müssen Sie keine Umsatzsteuer ausweisen. Ausnahme: Dienstleistungen im kosmetischen Bereich.
  • Sofern Ihr Vorjahresumsatz in einem freien Beruf unter 22.000 Euro lag und der voraussichtliche Umsatz des aktuellen Jahres nicht mehr als 50.000 Euro beträgt, können Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und müssen keine Umsatzsteuer ausweisen.

Wenn Sie umsatzsteuerpflichtig sind, müssen Sie die berechnete Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen.

Damit Sie am Ende des Geschäftsjahres nicht alles auf einmal bezahlen müssen, leisten Sie unterjährig monatlich oder quartalsweise Umsatzsteuervorauszahlungen an das Finanzamt. Das geschieht über die Umsatzsteuervoranmeldung. Dieses Vorgehen hat den Vorteil, dass potenzielle Umsatzsteuernachzahlungen nicht so hoch ausfallen oder Sie sogar eine Rückerstattung vom Finanzamt erhalten. Dadurch können Sie Rücklagen bilden und Ihre Liquidität auch am Jahresende gewährleisten.

Vorsteuer

Unter Vorsteuer versteht man die Umsatzsteuer, die Sie zahlen, wenn Sie sich Güter anschaffen oder Dienstleistungen einkaufen, die Sie zum wirtschaftlichen Arbeitenbenötigen. Führen Sie in Ihren Rechnungen an Klienten, Mandanten bzw. Kunden Umsatzsteuer auf, sind Sie berechtigt, diese mit der Vorsteuer zu verrechnen. Diesen Vorsteuerabzug können Sie im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung oder der Umsatzsteuererklärung am Ende des Geschäftsjahres geltend machen.

Einkommensteuer

Wie für alle Selbstständigen ist auch bei den freien Berufen laut Einkommenssteuergesetz die Einkommensteuer verpflichtend. Diese richtet sich nach der Höhe Ihres Einkommens. Versteuert wird der Überschuss aus der freiberuflichen Tätigkeit, d. h. die betrieblichen Einnahmen unter Abzug der betrieblichen Ausgaben wie Raummieten, Personalkosten etc. 

Tipp

Steuerunterlagen ehrlich ausfüllen

Natürlich sind Sie als Freiberufler optimistisch, was Ihre Einnahmen betrifft. Wenn Sie den Bogen für die steuerliche Erfassung ausfüllen, sollten Sie trotzdem objektiv an die Sache herangehen und nichts beschönigen. Sollte sich das Jahr doch nicht so entwickeln, wie Sie es sich erhofft haben, müssen Sie trotzdem die Steuern zahlen, die anhand Ihrer Angaben ermittelt wurden.

Tipp: Bei unvorhergesehenen Entwicklungen können Vorauszahlungen auch angepasst werden. In diesem Fall nehmen Sie Kontakt mit dem zuständigen Finanzamt auf. 

Was ist besser, Gewerbe oder freier Beruf?

In Grenzfällen, in denen für Sie sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit in Betracht kommt, stellt sich die Frage, welche Option die meisten Vorteile bietet. Die Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Grundsätzlich ist der Freiberufler in seiner Tätigkeit durch gesetzliche Vorgaben weniger eingeschränkt. Im Einzelnen gilt:

  • Die gesetzlichen Regeln für die freiberufliche Tätigkeit finden sich im jeweils gültigen Berufsrecht und im BGB. Der Freiberufler fällt also nicht unter die in einigen Bereichen strengeren Regeln des HGB.
  • Die freiberufliche Tätigkeit ist durch etwas geringeren Verwaltungsaufwand (vereinfachte Buchführung, einfache Einnahmenüberschussrechnung EÜR) gekennzeichnet sowie durch den Vorteil des Wegfalls der Gewerbesteuer.
  • Diese Vorteile kommen auch Partnerschaftsgesellschaften zugute.

Der wesentliche Nachteil des freien Berufes sind die aus der Betonung des schöpferischen Charakters folgenden Begrenzungen. Diverse Produkte und Dienstleistungen kann der Freiberufler nicht anbieten, ohne als Gewerbetreibender qualifiziert zu werden. Diese größere Freiheit der möglichen Angebotspalette ist ein entscheidender Vorteil des Status eines Gewerbetreibenden. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Nachteil der Gewerbesteuerpflicht dadurch relativiert wird, dass bei Gewerbetreibenden die gezahlte Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer in Höhe des 4-fachen des Gewerbesteuermessbetrages angerechnet wird.

Tipp

Nachträgliche Statusänderung ist möglich

Gewerbetreibende, die zu der Auffassung gelangen, in Wahrheit freiberuflich tätig zu sein, sollten gegen noch nicht rechtskräftige Gewerbesteuerbescheide Einspruch einlegen. Wenn Sie gegenüber dem Finanzamt nachweisen, dass schöpferische Elemente das Wesen Ihrer Tätigkeit ausmachen, kann der Status als Freiberufler auch noch nachträglich anerkannt werden. In der Praxis gelingt dies besonders häufig bei Programmierern und Webdesignern.

Die Altersversorgung der freien Berufe

Die Altersversorgung der freien Berufe erfolgt in der Regel über die berufsständischen Versorgungswerke. Für die freien Berufe, für die eine Pflichtmitgliedschaft in einer Berufskammer besteht (Rechtsanwaltskammer, Ärztekammer), ist die Mitgliedschaft in den Versorgungswerken gesetzlich vorgeschrieben. Um doppelte Vorsorgeaufwendungen zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, sich in diesen Fällen von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.

Die Beiträge zu den Versorgungswerken orientieren sich häufig an den Beitragssätzen der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Mitglieder haben allerdings meist die Möglichkeit zu Sonderzahlungen, die zu einer höheren Altersversorgung führen. Außerdem sind die Mitglieder der Versorgungswerke gegen Berufsunfähigkeit versichert. Ein Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente setzt allerdings in der Regel voraus, dass der Versicherte seine Zulassung abgibt.

Die Leistungen der Versorgungswerke ähneln im Übrigen denen der gesetzlichen Sozialversicherung. Die Rentenzahlungen übersteigen in der Regel die der gesetzlichen Rentenversicherung. Nachteil der Versorgungswerke ist, dass die Mitglieder im Rentenalter selbst ihre Krankenversicherung in voller Höhe zahlen müssen, während gesetzlich Versicherte nur 50 % des Krankenkassenbeitrages selbst aufbringen müssen.