Personengesellschaft

Bei der Unternehmensgründung stellt sich am Anfang die Frage, welche Rechtsform geeignet ist. Spätestens dann, wenn Sie nicht Einzelunternehmer oder Freiberufler sind und sich mit jemand anderem zusammen selbstständig machen möchten. Eine Möglichkeit ist die Gründung einer Personengesellschaft. Welche Personengesellschaften es gibt, was es zu beachten gilt und für wen sie jeweils geeignet sind, erfahren Sie hier.

Hinweis: Gendergerechte Sprache ist uns wichtig. Daher verwenden wir auf diesem Portal, wann immer möglich, genderneutrale Bezeichnungen. Daneben weichen wir auf das generische Maskulinum aus. Hiermit sind ausdrücklich alle Geschlechter (m/w/d) mitgemeint. Diese Vorgehensweise hat lediglich redaktionelle Gründe und beinhaltet keinerlei Wertung.

Zuletzt aktualisiert am:09.03.2023

Zusammenfassung

Personengesellschaften im Überblick

  • Vereinfacht gesagt beschreibt die Personengesellschaft die Fusion von mindestens zwei Gesellschaftern.
  • Personengesellschaften sind die geeignete Unternehmensform, wenn Sie sich relativ einfach und unkompliziert als Unternehmer zusammenschließen und kein Startkapital investieren möchten. 
  • Der größte Nachteil von Personengesellschaften ist die unbeschränkte Haftung. 
  • Wenn Sie über ein größeres Gesellschaftsvermögen verfügen oder eine größere Kapitalsumme einbringen möchten, ist es sinnvoll, über eine Umwandlung – z. B. zur GmbH – nachzudenken.

Definition

Definition: Was ist eine Personengesellschaft?

Eine Personengesellschaft ist eine Rechtsform von Unternehmen. Es gibt verschiedene Formen von Personengesellschaften. Einfach erklärt handelt es sich bei einer Personengesellschaft um den Zusammenschluss von mindestens zwei Gesellschaftern zur gemeinsamen Verwirklichung eines Ziels oder Zwecks. Gesellschafter können natürliche oder juristische Personen sein, wobei die Personengesellschaft selbst keine juristische Person ist. Bei den meisten Personengesellschaften gilt eine unbeschränkte Haftung für alle Gesellschafter

Gründung einer Personengesellschaft

Die Gründung einer Personengesellschaft ist relativ einfach. Sie kommt zustande, indem die Gesellschafter einen formlosen Gesellschaftsvertrag abschließen. Dieser hat keine fest definierten Anforderungen mit Ausnahme der Vereinbarung der Verfolgung eines gemeinsamen Gesellschaftszwecks– rein rechtlich ist er sogar mündlich gültig. Es empfiehlt sich jedoch, den Gesellschaftsvertrag schriftlich festzuhalten und bestenfalls sogar notariell beglaubigen zu lassen.

Für die Gründung einer Personengesellschaft ist kein Mindestkapital vorgeschrieben. Der bürokratische Aufwand hinsichtlich Gründung, Besteuerung und Buchhaltung ist relativ gering, was die Personengesellschaft zu einer beliebten Unternehmensform macht.

Info

Geschäftsführung bei Personengesellschaften

Jeder Gesellschafter ist zugleich auch vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Personengesellschaft, es sei denn, Sie haben im Gesellschaftsvertrag etwas anderes vereinbart. Wenn ein Gesellschafter aus dem Unternehmen aussteigt oder verstirbt, kann theoretisch als direkte Folge die Personengesellschaft aufgelöst werden. Um dies zu verhindern, kann der Gesellschaftsvertrag die Fortführung des Geschäfts durch den oder die verbliebenen Gesellschafter vorsehen.

Welche Formen der Personengesellschaft gibt es?

Wenn Sie sich für die Personengesellschaft als Unternehmensform entschieden haben, stellt sich im nächsten Schritt die Frage, welche genau für Sie geeignet ist.

Diese Formen der Personengesellschaften gibt es:

  • die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • die Personenhandelsgesellschaften:
    • die Offene Handelsgesellschaft (OHG)
    • die Kommanditgesellschaft (KG)

  • die Partnerschaftsgesellschaft (PartG)

Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)

Die Personengesellschaft Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die einfachste und auch beliebteste Form. Aus verschiedenen Gründen: Die Gründung ist einfach und unbürokratisch sowie ohne Mindestkapital möglich; zur Gewinnermittlung ist eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ausreichend. Alle Gesellschafter der GbR haften unbeschränkt mit dem Firmen- und Privatvermögen. Die GbR ist daher vor allem dann die richtige Gesellschaftsform, wenn Sie gemeinsam mit anderen Gründern ein kleingewerbliches oder freiberufliches Unternehmen führen möchten.

Ein Beispiel für die Gründung einer GbR könnte sein, wenn sich zwei oder mehr Ärzte zu einer Gemeinschaftspraxis zusammenschließen. Auch bei Agenturen und dem Zusammenschluss von Freiberuflern ist die GbR eine beliebte Gesellschaftsform.

Manchmal wird die GbR auch als BGB-Gesellschaft bezeichnet, da die rechtlichen Grundlagen im Bürgerlichen Gesetzbuch festgeschrieben sind.

MoPeG: Die GbR ist seit dem 1.1.2024 noch attraktiver geworden

Die rechtlichen Grundlagen der GbR wurden mit dem zum 1.1.2024 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) teilweise modifiziert. Seit der Reform unterscheidet das Gesetz zwischen einer rechtsfähigen und einer nicht rechtsfähigen GbR. Die rechtsfähige GbR kann als eigenständige Rechtspersönlichkeit selbstständige Trägerin von Rechten und Pflichten sein. Sie kann sich im Gesellschaftsregister eingetragen lassen, muss dies dann aber in ihrem Namen durch den Rechtsformzusatz „eGbR“ deutlich machen.

Info

Wirtschaftliche Grenzen der GbR

Wichtig zu wissen: Eine GbR darf einen maximalen Jahresumsatz von 250.000 Euro erwirtschaften. Bei einem höheren Umsatz erfordert sie einen kaufmännisch eingerichteten Gewerbebetrieb. Es erfolgt die Umwandlung in eine OHG, die ins Handelsregister eingetragen werden muss. Auch ansonsten ist bei kaufmännischen Betrieben und im Handelsgewerbe keine GbR möglich.

Die Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Wenn Sie sich zusammenschließen, um Handelsgeschäfte zu betreiben, ist die Offene Handelsgesellschaft (OHG) eine mögliche Form der Personengesellschaft. Die OHG steht ausschließlich Kaufleuten zur Verfügung. Oder andersherum: Um Handel zu betreiben, ist ein vollkaufmännischer Betrieb Voraussetzung. Bezüglich Gründung, Kapital und Haftung gelten die gleichen Regeln wie bei der GbR.

Zusätzlich müssen Sie Ihre OHG ins Handelsregister eintragen lassen. Für Sie gelten also die Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB). Dazu zählt unter anderem die Pflicht der doppelten Buchführung, die Erstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung sowie einer Bilanz.

Die Firma (Name der Gesellschaft) ist frei wählbar, muss aber zur Kennzeichnung geeignet sein und Unterscheidungskraft zu anderen Unternehmen besitzen. Der Rechtsformzusatz „OHG“ ist zwingend beizufügen.

Die Kommanditgesellschaft (KG)

Falls Sie eine Handelsgesellschaft mit Kapital starten oder zu einem späteren Zeitpunkt Kapital einbringen möchten, ist die Kommanditgesellschaft (KG) als Personengesellschaft ggf. besser geeignet als die OHG. Grundsätzlich gelten die gleichen Voraussetzungen und Regeln wie bei der OHG.

Mit folgenden Unterschieden:

  • Bei der KG haftet mindestens ein Gesellschafter – der Komplementär – unbeschränkt und persönlich. Alle weiteren Gesellschafter – die Kommanditisten – haften nur beschränkt.
  • Die Haftungshöhe der Kommanditisten ist im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Sofern im Gesellschaftsvertrag nicht anders festgelegt, treten Komplementäre als Geschäftsführer auf, während die Kommanditisten keine Entscheidungsbefugnis haben.

Eine Sonder- bzw. Unterform der KG (und damit auch einer Personengesellschaft zugehörig) ist die GmbH & Co. KG – sie ist sogar häufiger als die Kommanditgesellschaft. Hierbei übernimmt eine GmbH die Rolle des Komplementärs, also die unbeschränkte Haftung. Eine GmbH haftet aber grundsätzlich nur mit ihrem Stammkapital, somit ist die GmbH & Co. KG praktisch haftungsbeschränkt. Die GmbH & Co. KG ist steuerlich aufwendiger, bei größeren Kapitalsummen aber eine Überlegung wert.

Die Partnergesellschaft (PartG)

Die Personengesellschaft der Partnerschaftsgesellschaft (PartG) gibt es erst seit 1995. Sie wurde speziell für Freiberufler geschaffen und kann auch ausschließlich von Zugehörigen der Freien Berufe genutzt werden. Als Journalisten, Anwälte, Heilpraktiker oder Psychologen können Sie sich beispielsweise als Partnerschaftsgesellschaft (als Alternative zur GbR) zusammenschließen. Als PartG vereinbaren Sie keinen Gesellschaftsvertrag, sondern einen Partnerschaftsvertrag, der im Partnerschaftsregister eingetragen wird.

Die PartG hat Besonderheiten bei der Haftung: Bei beruflichen Fehlern haften nur diejenigen Partner, die den Auftrag angenommen und bearbeitet haben. Diese jedoch unbeschränkt. Bei Verpflichtungen (z. B. Kredite oder Betriebsausgaben wie Büromaterialien), die nicht auftragsgebunden sind, haften auch hier alle Gesellschafter unbeschränkt als Gesamtschuldner.

Für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet die PartG dann nicht, wenn sie zu diesem Zweck eine Berufshaftpflichtversicherung unterhält, deren Abschluss in jedem Fall zu empfehlen ist. In diesem Fall muss allerdings der Name der PartG auf die beschränkte Berufshaftung hinweisen, zum Beispiel durch den Zusatz m.b.B.

Info

Änderung der Gesellschaftsform

Ihre Unternehmensform ist nicht in Stein gemeißelt. Sollte es nach der Gründung sinnvoll sein, können Sie die Form Ihrer Personengesellschaft ändern oder sie in eine Kapitalgesellschaft umwandeln. OHGs zum Beispiel werden zu einem späteren Zeitpunkt nicht selten zu einer KG oder GmbH & Co. KG.

 

Haftung bei Personengesellschaften

Die Haftung bei Personengesellschaften ist ein heikler Punkt. Denn wie Sie gesehen haben, haften Sie als Gesellschafter einer Personengesellschaft unbeschränkt mit Ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen und auch Ihrem Privatvermögen. Dies gilt für ausscheidende Gesellschafter aus einer OHG bis zu 5 Jahre nach ihrem Austritt für die zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden Verbindlichkeiten.

Eine Ausnahme bildet nur die Kommanditgesellschaft. Hier haften die Kommanditisten maximal mit der im Handelsregister eingetragenen, frei bestimmbaren Haftsumme. Im schlimmsten Fall kann eine Personengesellschaft also in die berufliche und private Insolvenz führen. Vor der Gründung sollten Sie sich dieses Risikos bewusst sein und eine überlegte Entscheidung für oder gegen eine Unternehmensform treffen.

Besteuerung von Personengesellschaften

Grundsätzlich fallen sowohl für die Personengesellschaft als auch für die einzelnen Gesellschafter Steuern an:

  • Umsatzsteuer: Fällt nach Umsatzsteuergesetz für die Umsätze des Unternehmens an. Ausnahme: Kleingewerbe mit maximal 22.000 Euro Umsatz im vorigen und maximal 50.000 Euro Umsatz im laufenden Geschäftsjahr.
  • Einkommensteuer: Die Gehälter, die Sie sich als Personengesellschafter auszahlen, müssen Sie als Person nach Einkommensteuergesetz versteuern. Die Auszahlungen können Sie im Unternehmen nicht als Betriebsausgaben verbuchen. Sie gelten steuerlich als Gewinnausschüttungen.
  • Gewerbesteuer: Ebenso fällt Gewerbesteuer auf den Gewinn der Gesellschaft an, wobei es einen Freibetrag von 24.500 Euro gibt. Ausnahme ist die Partnerschaftsgesellschaft, da Angehörige der Freien Berufe grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit sind.

Der Unterschied zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften

Als Kapitalgesellschaften zählen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren Unterform die Unternehmergesellschaft (UG) und die Aktiengesellschaft (AG). Es gibt einige wesentliche Unterschiede zu Personengesellschaften:

  • Kapitalgesellschaften benötigen zur Gründung ein Mindest- bzw. Stammkapital: 25.000 € bei der GmbH und 50.000 € bei der AG.
  • Kapitalgesellschaften haften beschränkt bis zur Höhe des Stammkapitals, nicht unbeschränkt inkl. des Privatvermögens.
  • Bei Kapitalgesellschaften steht die Kapitalbeteiligung der Gesellschafter im Vordergrund, nicht die Person des Gesellschafters.
  • Kapitalgesellschaften können von einer Person gegründet werden, während ein Einzelunternehmer allein keine Personengesellschaft gründen kann.
  • Der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ist formell ein Angestellter, selbst wenn es ein Gesellschafter selbst ist.

Vor- und Nachteile einer Personengesellschaft

Die Vorteile der Personengesellschaft

  • unkomplizierte, schnelle Gründung möglich
  • kein Mindestkapital zur Gründung notwendig
  • Freibetrag von 24.500 € bei der Gewerbesteuer
  • grundsätzlich Gleichberechtigung aller Gesellschafter (wenn im Gesellschaftsvertrag nicht anders geregelt)
  • hohe Kreditwürdigkeit durch unbeschränkte Haftung

Die Nachteile der Personengesellschaft       

  • unbeschränkte Haftung inkl. Privatvermögen (Ausnahme: Kommanditgesellschaft)
  • schwierige Übertragung von Geschäftsanteilen – scheidet ein Gesellschafter aus, kann das die Auflösung der Gesellschaft zur Folge haben
  • Auszahlungen an Gesellschafter sind keine Betriebsausgaben, sondern Gewinnausschüttungen, die jeder Gesellschafter selbst versteuern muss
Lexware Newsletter

Möchten Sie zukünftig wichtige News zu Gesetzes­änderungen, hilfreiche Praxis-Tipps und kostenlose Tools für Unternehmen erhalten? Dann abonnieren Sie unseren Newsletter.