Aktiengesellschaft (AG): Infos, Rechtliches und Tipps

Die Aktiengesellschaft (AG) genießt im Wirtschaftsverkehr das größte Ansehen. Keine andere Rechtsform besitzt eine so hohe Reputation. Dafür gibt es zwei Gründe: Zum einen sichert das hohe Grundkapital von 50.000 Euro Liquidität. Zum anderen sorgen die Publizitätspflichten mit veröffentlichtem Jahresabschluss und Lagebericht für hohe Transparenz bei Anteilseignern (Aktionären) und potenziellen Investoren.

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Zuletzt aktualisiert am:28.06.2023

Definition

Was ist eine Aktiengesellschaft?

Die AG ist eine Rechtsform für Unternehmen in Form einer Kapitalgesellschaft. Bei Kapitalgesellschaften ist die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt. Die Gesellschafter haften also nicht mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Das ist der Unterschied zur Personengesellschaft, wo es kein Trennungsprinzip gibt und eine unmittelbare persönliche Haftung der Gesellschafter über die eingezahlte Kapitaleinlage hinaus besteht.

Als Kapitalgesellschaft ist die AG eine juristische Person. Das bedeutet, dass diese Form der Gesellschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, also Trägerin von Rechten und Pflichten ist. Die AG nimmt folglich selbst am Rechtsverkehr teil.

Wie funktioniert die AG?

Die Organe der Aktiengesellschaft und deren Zuständigkeiten sind:

Vorstand:

  • Geschäftsführungsorgan der AG, d.h. übt Funktion der Geschäftsführung aus
  • Mitglieder werden vom Aufsichtsrat bestimmt

Aufsichtsrat (AR):

  • Überwachungs- und Kontrollorgan des Vorstands
  • bestimmt z.B. den Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte für den Vorstand
  • keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Vorstand
  • wenn Mitbestimmungsrecht für die AG gilt: Arbeitnehmer haben Einfluss auf die Zusammensetzung des AR

Hauptversammlung (HV):

  • Vertretung der Aktionäre
  • Aktionäre können über die HV-Beschlussvorlagen zustimmen oder ablehnen
  • keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Vorstand
  • Keine Einflussnahme auf die operativen Unternehmensabläufe

Wie gründen Sie eine Aktiengesellschaft?

Um eine AG zu gründen, stehen Ihnen vier Wege offen:

  1. Neugründung einer AG
  2. Abspaltung zur Neugründung, wenn ein Unternehmensteil abgetrennt und in einer neu gegründeten AG betrieben wird
  3. Formwechsel einer bereits bestehenden Gesellschaft, die ihre bisherige Rechtsform in die der AG ändert
  4. Verschmelzung, wenn zwei oder mehr bestehende Gesellschaften zu einer AG verschmolzen werden

Wer kann eine AG gründen?

Eine AG-Gründung kann erfolgen durch:

  • natürliche Personen: d.h. von einer Privatperson oder mehreren Privatpersonen (auch eine Einzelperson kann eine AG gründen)
  • juristische Personen: z.B. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • rechtsfähige Personengesellschaften: z.B. Kommanditgesellschaft (KG), Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Info

Die kleine AG

Seit der Novellierung des Aktienrechts gibt es für eine AG keine Mindestanzahl an Gründern mehr. Daher können Sie eine AG auch als Einzelperson aufbauen, die sog. „kleine AG“, auch als „Ein-Mann-AG“ bzw.“ Ein-Personen-AG“ bezeichnet. Bei dieser speziellen Form der AG sind Sie gleichzeitig Gründer und Vorstand. Sie brauchen drei weitere Mitglieder für den Aufsichtsrats, die aber nicht Mitgründer sein müssen.

Achtung

„Ein-Personen-AG“ nicht mit der „Ich-AG“ verwechseln!

Die Ich-AG ist ein Einzelunternehmen, dessen Gründer eine arbeitslose Person ist und einen Existenzgründungszuschuss von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat. Sie gründen also als Einzelperson ein Einzelunternehmen, das aber nicht zur Rechtsform Aktiengesellschaft zählt und daher auch keine Ein-Personen-AG oder kleine AG ist.

AG-Kapital: Eigenkapital, Grundkapital, Stammkapital, Mindestkapital

Zum Schutz der Gläubiger ist bei Kapitalgesellschaften ein Grundvermögen vorgeschrieben. Dieses hat – je nach Art der Kapitalgesellschaft – eine spezielle Bezeichnung:

  • Bei der GmbH heißt es Stammkapital. Es ist bei GmbH-Gründung als Einlage von mindestens 25.000 Euro von den Gesellschaftern zu erbringen (§ 5 Abs. 1 GmbHG).
  • Bei der AG ist es das Grundkapital, das in Aktien zerlegt ist und mindestens 50.000 Euro beträgt (§ 7 AktG). Es wird entweder in Nennbetrags- oder Stückaktien ausgegeben. Stückaktien sind am Grundkapital der Gesellschaft mit gleichem Anteil beteiligt, während Nennbetragsaktien einen absoluten Anteil verbrieft.

Einlagen der Gesellschafter

Die Voraussetzung zur AG-Gründung ist, dass alle Gesellschafter ein gemeinsames Vermögen von 50.000 Euro aufweisen können. Einlagen können Sie leisten durch:

  • Bareinlagen, d.h. Einzahlung von Beträgen, die dem Ausgabebetrag der Aktien entsprechen
  • Sacheinlagen, d.h. bewegliche oder unbewegliche Sachen sowie Rechte und Forderungen, z. B. Gebäude, Maschinen oder Nutzungsrechte

Info

Was ist bei Sacheinlagen zu beachten?

Wenn Sie sich als Gesellschafter durch Sacheinlagen an der AG beteiligen wollen, bringen Sie Vermögensgegenstände in die Gesellschaft ein (z.B. Gebäude, Beteiligungen), die die Haftungsmasse vermehren. Der Wert entspricht einer bestimmten Zahl an Aktien, was bei der Einbringung festgesetzt werden muss.

Daher können nur solche Vermögensgegenstände eine Sacheinlage sein, die einen feststellbaren wirtschaftlichen Wert haben. Nicht notwendig ist hingegen, dass es sich bei der Sacheinlage um eine „Sache“ im Sinne von § 90 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handelt. Das Aktiengesetz regelt, dass der Wert der Sacheinlage grundsätzlich durch einen externen Gründungsprüfer festzustellen ist.

Neugründung einer AG in 11 Schritten

Die Neugründung einer Aktiengesellschaft erfolgt in mehreren Schritten:

  1. Vorgründungsgesellschaft: Einleitung der Gründungsphase in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder offene Handelsgesellschaft für das Handelsgewerbe
  2. Satzung: Verfassen eines Gründungsprotokolls nach §23 AktG (beinhaltet Gründer, Aktienübernahmen nach § 29 AktG und eingezahlten Betrag). Im Rahmen der Beurkundung sollten Rechtsgrundlagen, Unternehmens- bzw. Firmenname, Firmensitz sowie Geschäftskonto enthalten sein.
  3. Zeichnung der Aktien: Sobald die Satzung finalisiert ist, zeichnen die Gründer alle Aktien im Verhältnis zu ihrer Beteiligung an der AG. Hiermit verbunden ist die Pflicht für alle Gründer, ihre Einlagen auf das Geschäftskonto der AG einzuzahlen.
  4. Vorgesellschaft: Auch bekannt als Vor-Aktiengesellschaft, Vor-AG bzw. AG in Gründung, entsteht mit der notariellen Beurkundung der Satzung
  5. Aufsichtsrat: Bestellung und Abschlussprüfung für das erste Geschäftsjahre nach § 30 AktG
  6. Vorstand: bestellt durch den Aufsichtsrat, fordert die Einlagen ein
  7. Gründungsbericht: Erstellung durch den Vorstand und Prüfung durch den Aufsichtsrat (ggf. zusätzliche Prüfung durch den Gründungsprüfer)
  8. Handelsregister: Anmeldung und Eintragung der AG als juristische Person
  9. Prüfung: durch das Registergericht. Bei Erfüllung aller im AktG zur Gründung vorgesehen Voraussetzungen Eintragung der AG in das Handelsregister, was zur Beendigung der Vor-AG und mit dem Wechsel von der GbR in die AG einhergeht

    Die AG ist nun entstanden und als weitere Schritte folgen nun:
  10. Gewerbeanmeldung
  11. Finanzamt: Anmeldung der AG

Tipp

Satzung sorgfältig auf Bedürfnisse abstimmen

Was hier sehr einfach klingt, hat mitunter weitreichende Folgen: Eine Änderung der Satzung ist ziemlich aufwändig. Denn hierfür muss eine Hauptversammlung einberufen werden. Außerdem bedarf jede Satzungsänderung der notariellen Beurkundung, was zu Mehraufwand und -kosten führt. Deshalb sollte nicht übereilt eine Satzung gemacht, sondern die Regelungen der Satzung sollten wirklich ausreichend abgewogen und auf die konkreten Bedürfnisse der AG abgestimmt werden – am besten mit einem auf Handels- und Gesellschaftsrecht spezialisierten Anwalt. 

Gewinnverteilung der Aktiengesellschaft

Die erwirtschafteten Gewinne werden entsprechend der Geschäftsanteile der Anteilseigner (Aktionäre) verteilt: Je mehr Aktien Sie als Aktionär halten, umso höher ist Ihre Gewinnbeteiligung. Der je Aktie jährlich an den Aktionär ausgeschüttete Bilanzgewinn ist die Dividende.

Info

Wie lange dauert die Gründung einer Aktiengesellschaft?

Gerade wenn es darum geht, ein neues Unternehmen ins Leben zu rufen, spielt der zeitliche Aspekt ebenfalls eine Rolle. Die Dauer einer AG-Gründung hängt von verschiedenen Faktoren ab und kann deswegen unterschiedlich lang sein. Besteht z.B.  Beratungsbedarf beim Firmennamen oder der Satzung usw., dann dauert die Gründung länger, denn Sie brauchen mehr Zeit, um die Voraussetzungen für die Eintragung im Handelsregister zu erfüllen. Verzögerungen können auch eintreten, wenn Sie nicht sofort einen Notartermin erhalten. 

Vor- und Nachteile einer AG

Im Vergleich zu anderen Rechtsformen bietet die AG insbesondere folgende Vor- und Nachteile:

Vorteile der AG

 
  • Aktien lassen sich einfacher übertragen als z.B. Gesellschaftsanteile einer GmbH, zu deren Übertragung eine notarielle Beurkundung erforderlich ist (Zeit- und Kostenaufwand)
  • weitere Kapitalbeschaffung durch Ausgabe weiterer Aktien einfach möglich - im Vergleich zur Fremdfinanzierung über Kredite, die eine umfangreiche Prüfung voraussetzt
  • aufgrund des höheren Grundkapitals höhere Kreditwürdigkeit
  • hohe Unternehmenskontinuität: d. h. auch bei Gesellschafterwechsel ist der Bestand der Gesellschaft nicht gefährdet und bei Tod eines Aktionärs besteht kein Risiko, da die Unternehmensanteile auf die Erben übergehen
  • hohe Mitarbeiterbindung möglich, z. B. durch Ausgabe von Belegschaftsaktien
  • Haftungsbegrenzung: Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt, d. h. Gründer haften nicht unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen (z. B. bei der GbR)

Nachteile der AG

 
  • höhere Gründungskosten: z.B. im Vergleich zur Gründung einer GmbH oder UG
  • höherer Beratungsaufwand: z.B. im Vergleich zur GmbH, da das Aktiengesetz (AktG) viel umfangreicher ist als das GmbH-Gesetz und beim Aktienrecht ein auf Handels-und Gesellschaftsrecht spezialisierter Rechtsanwalt angeraten ist, wohingegen bei einfachen Fällen der GmbH fachlicher Rat vom Steuerberater oftmals ausreicht
  • Ausschluss von Gesellschaftern nicht möglich: die AG kann sich ihre Gesellschafter (Anteilseigner/Aktionäre) nicht aussuchen, wohingegen diese Möglichkeit bei der GmbH durch im Gesellschaftsvertrag definierte Ausschlussgründe besteht
  • dezentralisierte Verantwortung, da die Führung auf die 3 Organe der AG (Aufsichtsrat, Vorstand, Hauptversammlung) verteilt ist und Aufgaben mit längeren Entscheidungswege verbunden sind

Info

Gründungsprüfung

Um über die Ordnungsmäßigkeit bestimmter Gründungsvorgänge Gewissheit zu erlangen, sieht das Aktienrecht folgende Gründungsprüfungen vor:

  • § 33 Abs. 1 AktG: interne Gründungsprüfung durch Organe der Gesellschaft (Vorstand und Aufsichtsrat).
  • § 33 Abs. 2 AktG: gesetzlich vorgeschriebene Gründungsprüfungen durch besondere Gründungsprüfer.

Buchführung in der Aktiengesellschaft

Aktiengesellschaften sind als Formkaufmann zur doppelten Buchführung verpflichtet, müssen jährlich eine Bilanz erstellen und zum Ende des Geschäftsjahres das Inventar führen – diese Aspekte bilden gemeinsam den Jahresabschluss, den jede AG veröffentlichen muss. Dieser ist in vier Schritte unterteilt:

  1. Aufstellung: Zum Jahresabschluss gehören nach HGB die Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), Lagebericht und Erklärung zum Corporate Governance Kodex.
  2. Prüfung: Für mittelgroße und große Unternehmen besteht eine Prüfpflicht durch einen vereidigten Buchprüfer, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
  3. Feststellung: Der AG-Vorstand legt dem Aufsichtsrat den Jahresabschluss vor und entscheidet über die Gewinnverwendung.
  4. Offenlegung: Den Jahresabschluss muss die AG innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres im Elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen.

Wie akribisch der Jahresabschluss genau sein muss, ist von der Größe der Gesellschaft abhängig. 

Kleine AG

Merkmale

In zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren gelten mindestens zwei dieser Bedingungen:

  • Bilanzsumme ist kleiner als 4.840.000 Euro
  • Jahresumsatz ist kleiner als 12.000.000 Euro
  • Weniger als durchschnittlich 50 Arbeitnehmer

Pflichten

  • Zusammengefasste Bilanz
  • Anhang (GuV nicht nötig)

Mittelgroße AG

Merkmale

In zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren gelten mindestens zwei dieser Bedingungen:

  • Bilanzsumme zwischen 4.840.000 Euro und 19.250.00 Euro
  • Jahresumsatz zwischen 12.000.000 Euro und 38.500.000 Euro
  • Durchschnittlich 50 bis 250 Arbeitnehmer

Pflichten

  • Jahresabschluss
  • Anhang
  • Lagebericht
  • Bericht des Aufsichtsrats
  • Erklärung nach Aktiengesetz (§ 161)
  • Gewinnverwendungsvorschlag
  • Prüfung von Jahresabschluss & Lagebericht durch vereidigten Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer

Große AG

Merkmale

In zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren gelten mindestens zwei dieser Bedingungen:

  • Bilanzsumme ist größer als 19.250.00 Euro
  • Jahresumsatz größer 38.500.000 Euro
  • Mehr als 250 Arbeitnehmer

Pflichten

  • Jahresabschluss
  • Anhang
  • Lagebericht
  • Bericht des Aufsichtsrats
  • Erklärung nach Aktiengesetz (§ 161)
  • Gewinnverwendungsvorschlag
  • Prüfung von Jahresabschluss & Lagebericht durch vereidigten Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer

Gemeinsam mit dem Lagebericht der Wirtschaftlichkeit der AG muss die Buchhaltung entsprechend transparent für die Öffentlichkeit sein. Das bedeutet, dass die Aktiengesellschaft aufgrund ihrer Publizitätspflicht folgende Aufstellungen im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen muss: 

  • Jahresabschluss 
  • Bilanz 
  • Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)

Pflichten einer AG gegenüber ihren Aktionären

Abgesehen von den Abläufen und Grundsätzen, die Sie bei der Aktiengesellschaft im Rahmen der Gründung kennen sollten, gelten für die AG auch einige Verpflichtungen gegenüber ihren Anteilseignern. Das Aktiengesetz gesteht den Aktionären verschiedene Rechte zu, beispielsweise: 

  • Rechte zur Hauptversammlung (HV): z. B. Teilnahme an der Hauptversammlung oder Ergänzung der Tagesordnung, Stimmrecht, Auskunftsrecht 
  • Rechte hinsichtlich der Beschlüsse der Hauptversammlung: z. B. gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit getroffener Beschlüsse 
  • Rechte zur Durchsetzung von Ansprüchen gegen Unternehmensleitung: z. B. Erzwingung einer Haftungsklage gegen den Aufsichtsrat oder Vorstand 
  • Rechte hinsichtlich von Vermögensinteressen: z.B. Anspruch auf Gewinne, Aktienkapital oder Bezugsrechte bei Kapitalerhöhungen 

Europäische Aktiengesellschaft: Societas Europaea

Die Societas Europaea (SE) ist eine eigenständige, übernationale Rechtsform im europäischen Gemeinschaftsgebiet, die es seit 2004 gibt. Da sie Ähnlichkeiten zur Aktiengesellschaft aufweist, wird sie auch als „Europa AG“ oder „Europäische Aktiengesellschaft“ bezeichnet.

Sie kann auf verschiedene Weise entstehen:

  • Gründung durch Verschmelzung
  • Gründung einer Holding-SE
  • Gründung einer Tochter-SE
  • Formwechsel in eine SE
  • Errichtung durch eine fertige Vorratsgesellschaft

Info

Für wen eignet sich die Rechtsform der SE?

In Deutschland ansässige Aktiengesellschaften unterliegen ab einer bestimmten Beschäftigtenzahl der unternehmerischen Mitbestimmung und sind in ihrer unternehmerischen Gestaltungsfreiheit dadurch begrenzt. Mittelständische, international tätige Unternehmen, die der Mitbestimmung unterliegen, können diesen mitbestimmungsrechtlichen Status „einfrieren“, wenn sie die Rechtsform der SE wählen.

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